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§ 23 Abs. 2 des Kodex Bruttopreise bei Preisausschreiben

AZ.: 2005.9-93 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Der angemessene Wert der ausgelobten Preise bei Preisausschreiben ist immer der Bruttowert (inkl. Mehrwertsteuer).

2. Der in Aussicht gestellte Preis anlässlich eines Preisausschreibens darf auch in Gegenständen bestehen, die nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG findet im Rahmen von § 23 Abs. 2 des Kodex keine Anwendung.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen führte anlässlich eines Kongresses ein Preisausschreiben durch, bei dem für die Beantwortung von 14 fachlichen Fragen 10 i-Pod-Shuffles als Hauptpreise ausgelobt wurden, die einen Marktwert in Höhe von EUR 85,34 zzgl. MwSt., mithin insgesamt EUR 98,99 hatten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Basis der Grundsatzentscheidungen des Spruchkörpers 2. Instanz (Az.: FS II 1/05/2004.9-26 und FS II 2/05/2004.10-28) sind die ausgelobten Preise im Sinne des § 23 Abs. 2 des Kodex noch angemessen und stellen kein übertriebenes Anlocken der Ärzte dar, wenn sie den 5-fachen Wert des nach der GOÄ Ziffer 80 ermittelten Wertes nicht überschreiten. Der hier ausgelobte Preis entsprach diesem Kriterium nur insoweit, als er den Nettopreis betraf. Nach ständiger Rechtsprechung der Spruchkörper ist aber immer der Bruttowert als Marktpreis anzusetzen, da dieser letztlich der Preis ist, den der Arzt oder die Ärztin aufwenden muss, um den Gegenstand am freien Markt erwerben zu können. Inklusive Mehrwertsteuer überschritt der Preis den Grenzwert, bei dem eine Toleranz bis 10% noch kodexkonform ist. Der FS Arzneimittelindustrie hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert, die mit einer Strafbewehrung in Höhe von 10.000 EUR für jeden Wiederholungsfall festgesetzt wurde, die das beanstandete Unternehmen abgegeben hat.

Ergebnis

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Dezember 2005