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Einladung von Begleitpersonen § 20 Abs. 7

AZ.: 2006.3-116 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Kodexverstoß liegt vor, wenn die Einladung von Begleitpersonen dadurch geschieht, dass in der Reiseanmeldung zwischen der zu buchenden Anzahl der Doppelzimmer und Einzelzimmer ausgewählt werden kann und die Einladung darüber hinaus den Hinweis enthält, weitere Teilnehmer anmelden zu können. Der Kodexverstoß wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Mitgliedsunternehmen auf Anfrage der Ärzte mitteilte, es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Begleitpersonen zu ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen und daher die Mitnahme von Begleitpersonen durch Eigenorganisation und Selbstzahlung durch die Teilnehmer erfolgen müsse.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat zu zwei internen Fortbildungsveranstaltungen ins Ausland eingeladen. Das Mitgliedsunternehmen hat sich zur Abwicklung der Fortbildungsveranstaltungen eines Vermittlungsbüros bedient. In deren Reiseanmeldungen war die Auswahl eines Doppel- oder Einzelzimmers für den anmeldenden Arzt vorgesehen. Weiterhin wurde dem eingeladenen Arzt im Anmeldeformular die Möglichkeit eingeräumt, weitere Teilnehmer anzumelden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Grundlage der Rechtssprechung der 1. und 2. Instanz liegt immer dann ein Verstoß hinsichtlich der Einladung von Begleitpersonen vor, wenn die Reiseanmeldung die Auswahl eines Doppel- oder Einzelzimmers für den anmeldenden Arzt vorsieht und zusätzlich den Vermerk enthält, dass weitere Teilnehmer eingetragen werden können. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Mitgliedsunternehmen auf Anfrage der Ärzte erklärte, es sei grundsätzlich nicht erlaubt, Begleitpersonen zu ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen einzuladen und die Mitnahme könne daher nur durch eigene Organisation und Selbstzahlung der Ärzte erfolgen.

Zwar wäre die Erklärung als solche eindeutig und würde keinen Kodexverstoß darstellen. Allerdings muss sich das Unternehmen das Verhalten des für die Reiseorganisation eingeschalteten Unternehmens gemäß § 3 des FSA Kodex zurechnen lassen. Denn aus deren, den Teilnehmern überlassenen, Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die Mitorganisation für Begleitpersonen übernommen wurde. Dabei war es unbedeutend, dass nicht bereits mit den Einladungen des Unternehmens auf die Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wurde, sondern auf Nachfrage sogar schriftlich erklärt wurde, dass die Teilnahme von Begleitpersonen mit dem Hinweis auf den Kodex nicht zulässig sei. Durch die separate Versendung der Reiseanmeldungsunterlagen an die teilnehmenden Ärzte durch das unabhängige Organisationsunternehmen wurde aber für den teilnehmenden Arzt der Anschein erweckt, dass es seitens des Unternehmens und im Hinblick auf die Veranstaltung kein Hindernis darstellt, wenn Privatpersonen mitgenommen werden.

Auch der Vortrag des Mitgliedsunternehmens, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Buchung eines Doppelzimmers seien nur solche Teilnehmer angesprochen worden, die ebenfalls Teilnehmer an der Fortbildung sein könnten (Ärzteehepaar oder Vater und Sohn, jeweils Ärzte) vermag den Verstoß nicht zu heilen, denn dies hätte entsprechend der bisherigen Rechtssprechung des Spruchkörpers 1. Instanz (Az.: 2005.6-74) explizit zum Ausdruck gebracht werden müssen. Aus den den Teilnehmern zugeleiteten Unterlagen war jedoch nicht ersichtlich, dass nicht auch private, unbeteiligte Dritte an der Fortbildungsveranstaltung teilnehmen konnten. Ein Kodexverstoß war daher zu bejahen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zu einer Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Juni 2006