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§ 18 Abs. 1 und 2 des Kodex – Eindeutige Bestimmung von Leistung und Gegenleistung in Beraterverträgen; Erfordernis einer wissenschaftlichen oder fachlichen Tätigkeit der Fachkreisangehörigen

AZ.: 2006.9-140 (1. Instanz)

Leitsatz

Schriftliche Beraterverträge mit Angehörigen der Fachkreise zur „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien“ verstoßen gegen § 18 Abs. 1 und 2 des Kodex, wenn es sich weder um eine wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeit für das Pharmaunternehmen handelt, noch Leistung und Gegenleistung eindeutig definiert werden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte ca. 2.000 Beraterverträge mit niedergelassenen Ärzten abgeschlossen, die „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien zu verschiedenen Medikationen“ beinhalteten, wobei die Leistungserbringung in der Zusammenstellung von Unterlagen und einem nachfolgenden Bewertungsgespräch zwischen dem leistungserbringenden Arzt und dem jeweiligen Außendienstmitarbeiter bestanden hat. Die Vergütung der Leistung erfolgte nach den Grundsätzen der GOÄ.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gemäß § 18 Abs. 1 dürfen Leistungen von Ärzten für Unternehmen nur auf Grundlage eines schriftlichen Vertrages erbracht werden, aus dem sich Leistung und Gegenleistung eindeutigergeben. Gemäß § 18 Abs. 2 muss es sich bei der durch die Fachangehörigen zu erbringenden vertraglichen Leistung um wissenschaftliche oder fachliche Tätigkeiten für das Unternehmen handeln. Gemäß § 18 Abs. 3 darf die Vergütung nur in Geld bestehen und muss zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Aus den exemplarisch vorgelegten vier Beraterverträgen waren Leistung und Gegenleistung nicht eindeutig erkennbar. Soweit in den Beraterverträgen als Beratungstätigkeit lediglich „Marktbeobachtung inkl. Sammeln von Werbematerialien“ formuliert wird, stellt dies keine eindeutige Beschreibung der Beratungsleistung dar. Auf welche Art und Weise die Marktbeobachtung und mit welcher Zielsetzung sie erfolgen sollte, wurde nicht geregelt.

Das ausschließliche Sammeln von Werbematerialien bzw. die Marktbeobachtung sind die ureigensten Aufgaben von Marketingabteilungen der Pharmaunternehmen. Das Sammeln von Werbematerialien erfordert keine fachliche Kompetenz des niedergelassenen Arztes. Auch stehen die Marktbeobachtung und das Sammeln von Werbematerialien in keinem Zusammenhang mit der medizinischen Betreuung von Patienten.

Für den Spruchkörper 1. Instanz war nicht ersichtlich, welche wissenschaftlichen oder fachlichen Erkenntnisse das Mitgliedsunternehmen aus der „Beratungsleistung“ der ca. 2.000 niedergelassenen Ärzte im Zusammenhang mit der nicht näher definierten Marktbeobachtung inkl. dem Sammeln von Werbematerialien gewinnen konnte.

Wenn aber die niedergelassenen Ärzte keine wissenschaftliche bzw. fachliche Tätigkeit erbracht haben, durfte ihre Leistung nicht vergütet werden. Zu prüfen war daher nicht, ob die Vergütung gem. § 18 Abs. 3 in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Beratungsleistung stand.

Ergebnis

Nachdem das beanstandete Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, ist das Verfahren abgeschlossen.


Berlin, im Januar 2007