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§ 20 Abs. 2 Satz 3 des Kodex – Unterhaltungsprogramm

AZ.: 2007.7-188 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Finanzierung und Organisation einer „Entdeckungsreise in die spanische Weinwelt“ durch die Verprobung hochwertiger Weine im Anschluss an ein Symposium stellt ein Unterhaltungsprogramm dar, das gegen § 20 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. verstößt.

Sachverhalt

Zwei Nichtmitglieder hatten gemeinsam zu einem Nachmittags-Symposium anlässlich einer internen Fortbildungsveranstaltung in Lübeck eingeladen. Im Anschluss an die Fortbildungsveranstaltung wurden die Angehörigen der Fachkreise zu einer „Entdeckungsreise in die spanische Weinwelt“ eingeladen, bei der ein Diplomönologe eines renommierten Lübecker Weinhandelshauses den Teilnehmern des Symposiums im Rahmen einer Probe hochwertiger Weine einen Einblick in die Besonderheiten der spanischen Weinwelt gewährte. Eine Eigenbeteiligung durch die Teilnehmer wurde nicht erhoben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e. V. i.V.m. §§ 3, 4 Ziff. 1 UWG war ein Kodexverstoß festzustellen.

§ 20 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e. V. untersagt den Pharmaunternehmen nicht nur die finanzielle Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen für die Teilnehmer, sondern auch deren Organisation, da hierdurch der Eindruck eines privaten und erlebnisorientierten Charakters der Veranstaltung erweckt wird, der nach Sinn und Zweck von § 20 bereits im Ansatz vermieden werden soll.

Die Finanzierung und Organisation einer Entdeckungsreise in die spanische Weinwelt durch die Verprobung hochwertiger Weine im Anschluss an ein Symposium stellt ein Unterhaltsprogramm dar, das gem. § 20 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e. V. weder finanziert noch organisiert werden darf. Auch die Tatsache, dass die Weinprobe inhaltlicher Bestandteil einer Fortbildungsveranstaltung sein sollte, die sich insbesondere mit Wein als Auslöser von Allergien beschäftigte, vermag den Charakter als Unterhaltungsprogramm nicht aufzuheben.

Ergebnis

Beide Unternehmen haben eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Strafbewehrung für den Wiederholungsfall unterzeichnet. Das Verfahren war damit abgeschlossen.


Berlin, im Oktober 2007