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Berichterstattung §§ 3, 4 Nr. 1, 11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 3 des FS-Kodex – Vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten

AZ.: 2008.2-226 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung einer generischen Feldstudie durch ein Nichtmitglied ist unlauter, wenn der Dokumentationsaufwand des Arztes nur maximal 1 Stunde beträgt und er hierfür auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung ein Honorar in Höhe von EUR 1.000,00 erhält. In Anlehnung an Ziff. 80 GOÄ steht die Vergütung zu der erbrachten Leistung in keinem angemessenen Verhältnis.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hat eine generische Feldstudie zum Thema Behandlung des Prostatakarzinoms mit einem von dem Nichtmitglied vertriebenen Arzneimittel durchgeführt. Gegenstand der zwischen dem Nichtmitglied und den Ärzten abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung war die Beobachtung und Dokumentation der Erkenntnisse des Arztes in der Behandlung eines Prostatakarzinoms. Die generische Feldstudie wurde im Zeitraum 15.10.2007 bis 31.03.2008 durchgeführt. Für den Aufwand der Dokumentation erhielt der Arzt ein Honorar in Höhe von EUR 1.000,00. Als Gegenleistung musste der Arzt 39 Fragen beantworten, wobei die ersten 3 Fragen aus EDV-Daten zu bearbeiten sind. 9 Fragen sind fachlichen Inhalts, 27 Fragen sind marketingorientiert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Zahlung eines Aufwandhonorars i.H.v. EUR 1.000,00 für die Dokumentation im Zusammenhang mit der Durchführung der generischen Feldstudie und der Beantwortung von 39 Fragen verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 1, 11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 3 des FSA-Kodex.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beantwortung der 39 Fragen überhaupt eine fachliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 des FSA-Kodex zu sehen ist. Gemäß § 18 Abs. 3 des FSA-Kodex muss jedenfalls die Vergütung zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, beurteilt sich u.a. danach, ob die Vergütung in einem vernünftigen, also sachlich gerechtfertigten, Verhältnis zum Zeitaufwand und zum Schwierigkeitsgrad der vertraglichen Aufgabenstellung steht.

Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen.

Für die Beantwortung der 27 marketingorientierten, der 9 fachlichen sowie der 3 EDV-basierten Fragen benötigt ein Arzt nur einen maximalen Dokumentationsaufwand von 1 Stunde.

Sofern sich der Dokumentationsaufwand in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten hält, beträgt die Vergütung in Anlehnung an Ziff. 80 GOÄ für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ EUR 17,49. Diese ist um den 2,3-fachen Satz zu erhöhen, sodass sich für einen 1-stündigen Zeitaufwand eine angemessene Pauschalvergütung i.H.v. EUR 120,68 errechnet. Berücksichtigt man noch Schreibgebühren, Porto und Versandkosten, so kann der Zeitaufwand für die generische Feldstudie mit maximal EUR 130,00 angemessen vergütet werden. Das vereinbarte Honorar i.H.v. EUR 1.000,00 übersteigt die angemessene Vergütung um das nahezu 8-fache und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zeitaufwand.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie e.V. abgegeben.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im März 2008