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§ 20 Abs. 3 Satz 2, § 20 Abs. 5 FSA-Kodex – Finanzielle Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung, Tagungsort

AZ.: 2008.5-239 (1. Instanz)

Leitsatz

Die finanzielle Unterstützung eines wissenschaftlichen Symposiums, das von der Universität Rostock in einem Hotel in Warnemünde veranstaltet wurde, durch ein Mitgliedsunternehmen stellt keinen Verstoß gegen den FSA-Kodex da

Sachverhalt

Das Unternehmen hatte das von der Universität Rostock veranstaltete Symposium (Ende Mai/Anfang Juni 2008) mit einem vollen wissenschaftlichen Programm über 1,5 Tage finanziell unterstützt. Auf die Unterstützung wurde u.a. im Programmheft hingewiesen. Anhaltspunkte für Unterhaltungsprogramme gab es nicht. Der Beanstandende rügte die Auswahl des Tagungsortes wegen des Freizeitwertes (Ostseebad).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Bei einer externen Fortbildungsveranstaltung liegt die Auswahl des Tagungsortes in der Verantwortung des Veranstalters. Das Unternehmen, das eine solche Veranstaltung unterstützt, hat auf die Auswahl des Tagungsortes in der Regel keinen Einfluss. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 ist daher auf externe Fortbildungsveranstaltungen nicht anwendbar. In § 20 Abs. 5 ist kein entsprechender Hinweis enthalten. Ob eine analoge Anwendung der Kriterien nach § 20 Abs. 3 Satz 2 für die Auswahl des Tagungsortes bei Förderung externer Fortbildungsveranstaltungen in Betracht kommt, musste hier nicht erwogen werden. Angesichts des dicht gedrängten wissenschaftlichen Programms gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass Warnemünde wegen seines Freizeitwerts ausgewählt wurde. Für Warnemünde sprachen angesichts der räumlichen Nähe zu Rostock und der Tatsache, dass die Universität einen großen Teil der Referenten stellte, sachliche Gründe.

Ergebnis

Es konnte kein Kodexverstoß festgestellt werde. Das Verfahren wurde eingestellt. Berlin, im September 2008