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§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise – Angemessener Umfang der Unterstützung / Ausschluss der Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen

AZ.: 2009.11-277 – 283 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Sind die Sponsoringzahlungen von Unternehmen für eine externe Fortbildungsveranstaltung gemessen am Umfang der eingeräumten Werbeauftritte als angemessen anzusehen, begründet dies eine Vermutung dagegen, dass damit ein vom Veranstalter angebotenes Unterhaltungsprogramm finanziell unterstützt wurde.

2. Betragen die Kosten des vom externen Veranstalter angebotenen Unterhaltungsprogramms weniger als 0,5% des Gesamtbudgets der Veranstaltung, ist auszuschließen, dass Sponsoringzahlungen, die insgesamt ca. 50% dieses Gesamtbudgets abdecken, zur Finanzierung des Unterhaltungsprogramms beigetragen haben.

Sachverhalt

Ein Diabeteszentrum veranstaltete in Kooperation mit dem Universitätsklinikum in einer deutschen Universitätsstadt einen Fachkongress für praktisch-klinische Diabetologie, der sich über 3 Tage (1 ganzer und 2 halbe Veranstaltungstage) erstreckte. Im Veranstaltungsprogramm wurde am 2. Kongresstag im Anschluss an die Fachvorträge und vor dem Abendessen ein einstündiger Tanzkurs für Fortgeschrittene für die Teilnehmer angeboten. Die Gebühren für den Tanzkurs waren in den Teilnehmergebühren enthalten. Insgesamt fünf FSA-Mitgliedsunternehmen sowie zwei Mitglieder des Verbandes der Diagnostika-Hersteller (VDGH), die sich einem vom FSA überwachten und sanktionierten Verhaltenskodex unterworfen haben, traten als finanzielle Unterstützer (Sponsoren) für diese Fortbildungsveranstaltung auf. Sie leisteten auf der Basis entsprechender Verträge Sponsoringzahlungen von 1.000 – 1.200 EUR und zweimal als Hauptsponsoren jeweils 2.500 EUR, insgesamt 10.000 – 11.000 EUR. Die Zahlungen waren Entgelte für das Aufstellen von Kongressständen, die mit 200 EUR pro qm berechnet wurden, sowie die Nennung des Unternehmens im Programm und in sonstigen Kongressunterlagen, wobei die Hauptsponsoren einen entsprechend größeren Kongressstand anmieten konnten und zusätzlich Werbematerial während des Kongresses verteilen durften und als „Hauptsponsoren“ mit Firmenlogo und Internetlink auf der Homepage des Kongresses erschienen.

Die Kosten für den Tanzkurs beliefen sich auf weniger als 0,5% des Gesamtetats von ca. 22.000 EUR für die Fortbildungsveranstaltung. Keines der beanstandeten Unternehmen hatte Angehörige der Fachkreise gegen Kostenübernahme zu dieser Fortbildungsveranstaltung eingeladen.

Es wurde im Rahmen der Beanstandung um Überprüfung gebeten, ob durch die Sponsoringbeiträge der Unternehmen Unterhaltungsprogramme, wie der Tanzkurs, finanziert wurden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 20 Abs. 5 S. 2 FSA-Kodex Fachkreise dürfen Unternehmen im Rahmen ihrer finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen keine Unterhaltungsprogramme finanzieren. Entgegen den Einwendungen einiger Unternehmen war der vom Veranstalter angebotene „Tanzkurs für Fortgeschrittene“ als „Unterhaltungsprogramm“ anzusehen. Der Argumentation, der Tanzkurs könne als eine Form einer aktiv gestalteten Kongresspause, in der dem natürlichen Bewegungsbedürfnis der Teilnehmer Rechnung getragen werde, gelten, konnte nicht gefolgt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Teilnahme am Kurs eine aktive Mitwirkung verlangt, doch schließt dies nicht den Charakter eines Vergnügens, damit eines Unterhaltungsprogramms, aus. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Tanzkurs nach Abschluss der Vorträge am Abend eines Kongresstages stattfand.

Angesichts der ermittelten Gesamtumstände, der Angemessenheit der Sponsoringentgelte sowie der im Verhältnis zum Gesamtetat der Fortbildungsveranstaltung sehr geringen Kosten des Tanzkurses, war jedoch auszuschließen, dass die Unternehmen dieses Unterhaltungsprogramm mit ihren Sponsoringbeiträgen finanzierten. Die Angemessenheit der finanziellen Unterstützung ist am vertraglich eingeräumten Werbeumfang des Sponsors zu messen (vgl. FS I 2005.2-56). Die jeweils vertraglich vereinbarte Standmiete von 200 EUR pro qm war nach den Ermittlungen des Spruchkörpers 1. Instanz im konkreten Fall als marktüblich und angemessen anzusehen. Die von den „Normalsponsoren“ gezahlten Entgelte von 1.200 EUR entsprachen somit vollständig der angemieteten Standfläche von jeweils 6 qm, wobei im Entgelt noch die Benennung als Sponsor im Programm und in den Veranstaltungsunterlagen eingeschlossen war. Auch die von den beiden Hauptsponsoren gezahlten Beträge von jeweils 2.500 EUR waren angesichts einer angemieteten Standfläche von 10 qm und den zusätzlich ermöglichten Werbeauftritten im konkreten Fall als angemessen anzusehen.

War somit die finanzielle Unterstützung der Unternehmen i.S.d. § 20 Abs. 5 S. 1 Fachkreise-Kodex – gemessen am dafür eingeräumten Umfang des Werbeauftritts – als „angemessen“ anzusehen, kann dies bereits als Indiz gegen die Unterstützung des durch den externen Veranstalter angebotenen Unterhaltungsprogramms angesehen werden. Vollends auszuschließen war dies im vorliegenden Fall angesichts der sehr geringen Kosten des Tanzkurses von weniger als 0,5% des Gesamtetats der Fortbildungsveranstaltung, den die Summe der Sponsoringzahlungen der Unternehmen mit knapp 50% abdeckte. Bei dieser Konstellation ist hinreichend dargelegt, dass mit den erhobenen Teilnahmegebühren, wie im Veranstaltungsprogramm ersichtlich, auch die Kosten für den Tanzkurs abgedeckt wurden. An der Finanzierung dieser Teilnahmegebühren waren die Unternehmen nach den getroffenen Feststellungen nicht beteiligt.

Ergebnis

Da Verstöße gegen § 20 Abs. 5 S. 1 oder S. 2 FSA-Kodex-Fachkreise nicht feststellbar waren, wurde das Beanstandungsverfahren eingestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Berlin, im August 2010