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§ 23 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise – Angemessener Marktwert des ausgelobten Preises / Fachbuch zum Marktwert von EUR 29,95 als ausgelobter Gewinn

AZ.: 2009.5-259 (1. Instanz)

Leitsatz

Wird ein medizinisches Fachbuch, dessen Marktpreis EUR 29,95 (inkl. MwSt.) beträgt, im Rahmen eines von einem Unternehmen veranstalteten Preisausschreibens als ausgelobter Preis an Ärzte abgegeben, liegt darin kein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 des FSA-Kodex Fachkreise, wenn die Ärzte zur Erlangung des Preises eine fachliche Leistung erbringen müssen, weil ein Gewinn bis zum Marktpreis von EUR 30,00 immer in einem „angemessenen Verhältnis“ zur fachlichen Leistung steht (Fortsetzung der Rechtsprechung des FSA).

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte unter Ärzten in Deutschland ein Preisausschreiben veranstaltet. Über den Außendienst des Unternehmens wurden an Ärzte Quizkarten abgegeben, die insgesamt 10 Fragen mit jeweils 4 Antwortalternativen zu einem bestimmten Krankheitsbild und dessen Therapie enthielten. Die Beantwortung der Fragen erforderte eine fachliche Leistung der Ärzte. Die Buchstaben, die der jeweils richtigen Antwort zugeordnet waren, ergaben das Lösungswort, das zum Empfang des ausgelobten Preises, eines Fachbuchs im Marktwert von EUR 29,95, berechtigte. Nach Angaben des Unternehmens sind im Rahmen dieses Preisausschreibens ca. 900 medizinische Fachbücher an Ärzte, die das richtige Lösungswort gefunden hatten, abgegeben worden.

Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Fachbuch außerhalb des Preisausschreibens unentgeltlich an Ärzte abgegeben wurde.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach der Rechtsprechung der 2. Instanz des FSA ist ein im Rahmen eines Preisausschreibens ausgelobter Gewinn bis zu einem Marktpreis von EUR 30,00 (inkl. MwSt.) nach § 23 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise als in einem angemessenen Verhältnis zur fachlichen Leistung des Arztes stehend anzusehen (vgl. FS II 1/05/2004.9-26 und FS II 2/05/2004.10-28). Dieser Wert sei das praktikable Ergebnis der Abwägung, durch eine zu enge Grenzziehung einerseits die grundsätzliche Zulässigkeit von Preisausschreiben im Rahmen des § 23 Abs. 2 nicht zu unterlaufen, andererseits durch eine überhöhte Grenze den Anschein zu vermeiden, die teilnehmenden Ärzte könnten wegen des Gewinns zu einem späteren Wohlverhalten insbesondere im Hinblick auf ihr Verschreibungsverhalten veranlasst werden.

Beim vorliegenden Sachverhalt sah der Spruchkörper 1. Instanz keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Allein die abstrakte Gefahr, dass medizinische Fachbücher, etwa über den Außendienst des Unternehmens, auch „außerhalb des Preisausschreibens“ abgegeben werden könnten, womit ein Potenzial zur Umgehung des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise bestehe, reicht zur Annahme eines Kodexverstoßes nicht aus. Hierzu bedarf es eines konkreten Nachweises, der nicht erfolgte.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Oktober 2009