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§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Belästigung von Apothekern durch das Erfragen der verordnenden Ärzte

AZ.: 2015.10-492

Leitsätze

1. Ein systematisches und gezieltes Erfragen der Verordner bei Apotheken (- das im vorliegenden Fall nicht nachweisbar war -) kann eine unzumutbare Belästigung der Apotheker darstellen.

2. Eine derartige Abfrage kann auch dazu führen, dass der Apotheker zur Verletzung seiner Berufspflichten zur Verschwiegenheit verleitet wird.

Sachverhalt

Dem FSA gingen zwei – im Wesentlichen gleiche – Hinweise zu, dass ein Mitgliedsunternehmen über seine Außendienstmitarbeiter planmäßig Apotheker, die ein nur im Direktvertrieb, nicht über den regulären Großhandel erhältliches Präparat bezogen hatten, nach den verordnenden Ärzten frage, um die „richtigen“ Fachärzte als Zielgruppe für die weitere Bewerbung zu identifizieren.

Dazu würden die Verkaufszahlen und Anschriften der bestellenden Apotheker mit Umsatz und der Angabe, ob es sich um Erst-oder Folgebestellungen handele, direkt an die Pharmareferenten und an die Mitarbeiter in der Medizin weitergeleitet. Der Pharmareferent erhalte für jede Verordnung in seinem Gebiet diese Daten, um dann den Apotheker aufzusuchen und nach dem verordnenden Arzt zu fragen. Die so ermittelten Verordner würden in vorbereitete Tabellen, in denen die bestellenden Apotheker mit Anschrift, die Umsätze pro Apotheker sowie die verordnenden Ärzte aufgeführt sind, einzutragen sein.

Man verliere durch diese Verfahrensweise keine Zeit mit der Bewerbung bei der Zielgruppe. Der Außendienst dürfe den Ärzten aber auf keinen Fall mitteilen, dass er durch eine Apotheke erfahren habe, wann, wieviel und wie oft er das Medikament verordne. Gehe die Anzahl der Bestellungen in einer Apotheke zurück, könne man den entsprechenden Arzt direkt besuchen, um den Rückgang der Verordnungen zu hinterfragen. Auch dies müsse sehr vorsichtig geschehen, der Arzt dürfe nicht erfahren, dass der Außendienst seine Verordnungen über das Abfragen in jenen Apotheken, in welchen die Rezepte eingelöst wurden, tagesgenau kenne.

Das Gesamtverfahren sei mit der Marketing-Abteilung abgestimmt.

Nach Auffassung der Beanstandenden ist diese Verfahrensweise nicht zulässig, zumal sie gegen die Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten der Beteiligten verstoße.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Unternehmen räumte ein, gelegentlich Apotheker zu besuchen, um nachzufragen, ob weiterer Bedarf an zusätzlichen Informationsunterlagen zum Präparat und dem Umgang mit bestimmten Nebenwirkungen bestünde. Die Besuche fänden aber keinesfalls systematisch oder gezielt auf der Basis der Umsatzdaten statt, sondern nur gelegentlich, wenn dies die jeweilige Besuchsroute erlaubte. Anders sei dies aufgrund der lange vorbestehenden Besuchsplanung und der z.T. großen Anfahrtswege auch gar nicht durchführbar.

Die erfassten Daten seien nur pseudonymisiert im einem „share room“ den jeweils zuständigen Außendienstmitarbeitern zugänglich, nicht der Medizin oder sonstigen Fachbereichen. Eine der Schiedsstelle beispielhaft vorgelegte Apothekenliste zu einem Außendienstbezirk nennt 52 Apotheken und 30 pseudonymisierte Verordner. Im Übrigen sei die Führung von Listen, die die verordnenden Ärzte bzw. Kliniken aufführten, inzwischen eingestellt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unternehmen hatte dargelegt, dass es sich bei dem betreffenden Arzneimittel um ein Präparat im Direktvertrieb handelte, dessen Verschreibungszahlen relativ gering, das aber besonders beratungsintensiv, auch hinsichtlich seiner Nebenwirkungen sei. Daher ging die Schiedsstelle von einem überdurchschnittlichen Informationsbedarf bei und einer gesteigerten Beratung durch die Apotheke aus. Die Schiedsstelle sah deshalb keinen Anlass, gelegentliche Besuche des Außendiensts bei einzelnen Apothekern, wie das Unternehmen dies vortrug, zu beanstanden. Die Erfahrungen der Apotheker mit dem Präparat, ggf. auch ihre Kenntnis über einen vermuteten Therapieabbruch u.ä. sah die Schiedsstelle als relevante Informationen für das Unternehmen an. Das den Apothekern bei Bedarf dabei zur Verfügung gestellte, spezifische Informationsmaterial zum Präparat lag vor. Die Schiedsstelle konnte allerdings nicht nachvollziehen, dass von 52 Apotheken insgesamt 30 Verordner, also mehr ca. 60% auf der beispielhaft vorlegten Apothekenliste offensichtlich identifiziert worden waren. Sie hat deshalb eine Rückfrage an den Beanstandenden zur weiteren Aufklärung gerichtet, die jedoch unbeantwortet blieb. Da die Schiedsstelle keine Grundlage dafür sah, der Darstellung in den Beanstandungen mehr Glauben zu schenken als der des Unternehmens, musste ein Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, insbes. die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 offen bleiben. Ob die u.U. Auskunft gebenden Apotheker gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen hatten und das Unternehmen dies u.U. provoziert haben könnte, konnte daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Führen von pseudonymisierten Verschreiberlisten der hier vorliegenden Art gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Ergebnis

Das Verfahren war daher gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 VerfO einzustellen, da sich der Sachverhalt in einer für die Entscheidung notwendigen Weise nicht ausreichend aufklären ließ.

Berlin, im August 2016