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§ 20 Abs- 1f. FSA-Kodex Fachkreise: Zur Veranstaltung von internen Fortbildungsveranstaltungen in sog. „Luxus-Hotels“

AZ.: 2015.11-493

Leitsatz

Auch Hotels, die als Luxus-Hotels bewertet werden, können als Veranstaltungsorte für interne Fortbildungsveranstaltungen in Betracht kommen, falls die Programmgestaltung keinen wesentlichen Anreiz oder die Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels gibt, es sei denn die Attraktivität des Hotels ist so groß, dass die Teilnehmer geneigt sein könnten, die etwa bestehenden Hotel-Einrichtungen zu nutzen und dafür die Teilnahme an der Veranstaltung zu vernachlässigen (vgl. Verfahren zu Az. 2007.11-211).

Sachverhalt

Der FSA wurde von dritter Seite darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedsunternehmen Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung zu Themen der Antikoagulation im Sofitel München eingeladen habe. Der Beanstandende vertrat die Auffassung, mit dieser Einladung würde zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein „5er Luxushotel“ eingeladen.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Programm begann mit einem sog. Begrüßungskaffee um 9.00 h, gefolgt von einer 10-minütigen Einführung zum Thema um 10.00 h. Daran schlossen sich 35 Minuten Vortrag zur Versorgungs-situation und zu den Leitlinien, 85 Minuten Symposium, nach dem Mittagessen weitere 90 Minuten mit Workshops und, nach der Kaffeepause, schließlich 40 Minuten Vortrag zur „innovativen Verordnung“ an. In der Zeit ab 15.40 h wurden 20 Minuten der Zusammenfassung und der Verabschiedung gewid-met.

Reise- und – in einigen Fällen – auch notwendige Übernachtungskosten, allerdings in einem benach-barten 4-Sterne Hotel, wurden vom Unternehmen übernommen.

Das Mitgliedsunternehmen vertrat die Auffassung, die Veranstaltung wahre den durch den FSA-Kodex Fachkreise vorgesehenen Rahmen. Die Veranstaltungsstätte habe zentral und gut erreichbar gelegen, über geeignete Tagungsräume verfügt und keinen besonderen Erlebniswert aufgewiesen; andere Hotels vergleichbarer Eignung seien zu dem relevanten Zeitpunkt nicht verfügbar gewesen.

Die Veranstaltung wurde von der zuständigen Landesärztekammer zertifiziert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 1f. FSA Kodex Fachkreise dürfen Mitgliedsunternehmen Angehörige der Fachkreise zu eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen, die sich insbesondere mit ihren
Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen. Dabei können angemessene Reise- und notwendige Übernachtungskosten dann übernommen werden, wenn der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Auch eine angemessene Bewirtung der Teilnehmer ist möglich. Nach Auffassung der Schiedsstelle wahrt die Veranstaltung diesen Rahmen.

Die Veranstaltung beschäftigte sich mit Fragen der Antikoagulation und damit dem Indikationsgebiet eines Präparats des Unternehmens. Da nur dieses Thema behandelt wurde, sieht die Schiedsstelle keinen Anlass, den berufsbezogenen wissenschaftlichen Charakter der Fortbildungsveranstaltung in Zweifel zu ziehen. Die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten hält sich im Rahmen des Angemessenen und Notwendigen; sie wird auch von dem Beanstandenden nicht in Zweifel gezogen.

Soweit der Beanstandende die Wahl des Tagungslokals mit Hinweis auf den Luxus-Charakter des Hotels bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle in ständiger Spruchpraxis es nicht als sachgerecht ansieht, eine Fortbildungsveranstaltung allein deshalb als unzulässig zu bewerten, weil sie in einem Luxus-Hotel durchgeführt wird (vgl. Verfahren zu Az. 2008.4-234, 2009.3-255 und -258). Deshalb kann hier die Frage, ob das Hotel, das sich selbst, z.B. auf dem vorgelegten Brief-papier“, mit „Luxury Hotels“ vorstellt, tatsächlich als Luxus-Hotel oder, wie das Mitgliedsunternehmen meint, als „typisches Tagungs- und Business-Hotel“ zu bewerten ist, offen bleiben.

Die Schiedsstelle hat wiederholt ausgeführt, dass auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen können, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder die Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhan-denen Luxusausstattung des Hotels gibt. Dass die Attraktivität des Hotels so groß wäre, dass die Teilnehmer geneigt sein könnten, die etwa bestehenden Hotel-Einrichtungen zu nutzen und dafür die Teilnahme an der Veranstaltung zu vernachlässigen (vgl. Verfahren zu Az. 2007.11-211), ist weder vorgetragen noch erkennbar. Daher ist entscheidend, ob die Programmgestaltung dem o.g. Maßstab entspricht.

In der Zeit von 9.00 h bis 16.00 h wurden zwei Vorträge von insgesamt 75 Minuten gehalten, ein Symposium und Workshops im Gesamtumfang von fast 3 Stunden und schließlich 30 Minuten für Einführung, Zusammenfassung und Verabschiedung verwendet; Kaffeepausen und Mittagessen nahmen insgesamt 2 Stunden und 30 Minuten ein. Hinweise darauf, dass die Programmfolge, das Symposium und die Workshops den von der Spruchpraxis vorgegebenen Anforderungen an eine zeitlich intensive, gedrängte Programmgestaltung nicht genügen würden, ergeben sich weder aus der Beanstandung noch aus den sonstigen Informationen, die der Schiedsstelle vorliegen. Die Schieds-stelle sieht auch keine Indizien, die einen wesentlichen Anreiz oder eine Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermuten lassen.

Ergebnis

Die Beanstandung ist somit unbegründet. Das Verfahren wurde im Januar 2016 eingestellt.

Berlin im März 2016