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§ 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 FSA-Kodex Fachkreise – Einladungen mit Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise anlässlich externer Fortbildungsveranstaltungen Dritter

AZ.: 2015.8-484 und 9-486

Leitsätze

Die Verbindung der Bewirtung der Teilnehmer eines Arbeitsessens mit einem Schiffsausflug verstößt gegen das Verbot der Unterhaltungs- und Freizeitprogramme des § 20 Abs. 2 Satz 3 FSA-Kodex.

Sachverhalt

Dem FSA gingen Hinweise auf zwei Veranstaltungen der Firma Astellas Pharma GmbH zu, mit denen Einladungen zu Abendessen (a) auf einem Mississippi-Raddampfer anlässlich eines Urologie-Kongresses in New Orleans und b) im Rahmen einer Hafenrundfahrt anlässlich einer Veranstaltung zur Prostata-Onkologie in Hamburg, jeweils im Jahre 2015, beanstandet wurden.

Zu diesen Sachverhalten wurde das Mitgliedsunternehmen angehört. Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Der Verstoß § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3 FSA-Kodex wurde bei der Veranstaltung zu a) in vollem Umfang eingeräumt. Zur Veranstaltung zu b) legte das Unternehmen dar, dass lediglich 48 Ärzte zu Getränken eingeladen worden waren; ein Abendessen wurde dagegen nicht angeboten. In beiden Fällen erklärte sich das Unternehmen unaufgefordert zur Abgabe von Unterlassungserklärungen bereit, deren Inhalt mit der Schiedsstelle abgestimmt wurde. Bei der Bemessung der Geldstrafen wurde der Mindeststrafrahmen des § 22 Abs. 2 VerfO und der Gesamtumfang der jeweils gewährten Bewirtung berücksichtigt.

Ergebnis

Die Verfahren wurden durch Unterlassungserklärungen abgeschlossen, die Verfahrensgebühren wurden vom Vorstand des FSA im Hinblick auf die sofortige Abgabe der Unterlassungserklärungen auf 50% des Regelsatzes reduziert.

Im Falle zu a) wurde die Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 12.000,00 EUR zugunsten des Vereins Orienthelfer e.V., in Falle zu b) in Höhe von 7.000,00 EUR zugunsten der Stiftung zur Bewahrung kirchlicher Altertümer übernommen.

Berlin, im Februar 2016