Skip to content

§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Zulässigkeit von „Luxus-Hotels“ als Veranstaltungsstätten für externe Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2015.9-487

Leitsatz

Der Charakter eines Luxus-Hotels allein ist auch weiterhin nicht ausreichend, um eine Fortbildungsveranstaltung deshalb als unzulässig zu bewerten. Derartige Häuser können als Veranstaltungsorte dann in Betracht kommen, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels geben.

Sachverhalt

Dem FSA ging der Hinweis zu, ein Mitgliedsunternehmen habe eine Veranstaltung des Kompetenz-netzes X-Erkrankungen gesponsert, das im Hotel Alpenhof in Murnau durchgeführt wurde. In der Offenlegung des Sponsorings im Veranstaltungsprospekts hieß es dazu: „… unterstützt … ausschließ-lich logistische Aufwendungen (Übernachtungen) sowie das wissenschaftliche Programm des Kongresses.“

Die Beanstandende sah darin einen Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, insbesondere im Hinblick auf den Veranstaltungsort. Das Hotel wird bei hotelsterne.de mit 5 Sternen bewertet.

Die Schiedsstelle forderte das Unternehmen zur Stellungnahme auf und verwies ergänzend auf die Entscheidung der Schiedsstelle zum Az. 2006.12-155, bei dem die Geeignetheit dieses Hotels bereits Verfahrensgegenstand gewesen war. Diese frühere Entscheidung nahm u.A. Bezug auf die (damalige) Zugehörigkeit des Hotels zu den „Relais- und Chateaux-Hotels“, die aktuell nicht mehr fortbesteht.

Das Unternehmen führte aus, dass das Tagungshotel nach seiner Auffassung den durch den Kodex, insbes. durch Ziff. 9.5 der Leitlinien vorgesehenen Rahmen wahre. Es wies weiter darauf hin, dass der Sponsoringbetrag vom Veranstalter auch für die Übernachtungskosten verwendet werden könne und damit die Unterstützung „…. ausschließlich logistische(r) Aufwendungen (Übernachtungen) sowie d(es) wissenschaftliche(n) Programm(s)…“ zulässig sei.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergab sich, dass die Veranstaltung, die Gegenstand der Beanstan-dung war, mit der Begrüßung am Freitagabend um 17.30 h begann, gefolgt von 4 Vorträgen und einer „Welcome Reception“, die mit einem Diskussionsforum verbunden war. Am Folgetag umfasste das Programm ab 9.00 h insgesamt 10 Vorträge über 11 Stunden, unterbrochen von insgesamt 3,5 Stunden Pausen und ergänzt durch die Abendveranstaltung „Meet the Expert“ mit einer „kollegialen Diskussion“ der Tagungsthemen. Am Abschlusstag waren schließlich 3 Stunden mit Workshops und einem Diskussionsforum für Problemfälle vorgesehen, bevor die Veranstaltung um 12.00 h abschloss.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbil-dungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Diesen Rahmen wahrt das vom Mitgliedsunternehmen gewährte Sponsoring.

Soweit der Beanstandende die Wahl des Veranstaltungsorts bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass die Schiedsstelle bereits im Verfahren zum Az. 2008.5-239 festgestellt hat, dass bei einer externen Fortbildungsveranstaltung, bei der die Auswahl des Tagungsortes in der Verantwortung des Veran-stalters liegt, das Unternehmen, das eine solche Veranstaltung unterstützt, auf die Auswahl des Tagungsortes in der Regel keinen Einfluss hat. Die Regelung des § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise ist daher auf externe Fortbildungsveranstaltungen jedenfalls nicht direkt anwendbar. Die Schiedsstelle hat bisher die Frage einer analogen Anwendung der Kriterien des § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise für die Auswahl des Tagungsortes bei Förderung externer Fortbildungsveran-staltungen offen lassen können (vgl. die o.g. Entscheidung).

Auch der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, diese Frage aufzugreifen.

(a) Die oben im Einzelnen dargelegte Programmgestaltung wahrt die von der Spruchpraxis genannten Anforderungen an eine zeitlich intensive, gedrängte Programmgestaltung, die keinen wesentlichen Anreiz zur etwaigen Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der Wellness-Einrichtungen des Hotels setzt.

(b) Auch die Tagungsstätte, das Alpenhotel Murnau ist nicht zu beanstanden. Die Schiedsstelle hat zwar bereits im Verfahren zum Az. 2006.12-155 festgestellt, dass dieses Hotel unter die Gruppe der Luxus-Hotels fällt und dies u.a. und in erster Linie mit der – damaligen – Zuge-hörigkeit dieses Haus zur Gruppe der Relais- und Chateaux-Hotels begründet.

Die Schiedsstelle hält diese Bewertung des Hotels aufrecht und zwar auch dann, wenn das Haus der Gruppe der Relais- und Chateaux-Hotels zurzeit nicht angehört. Die Eigenpräsentation des Hotels im Internet, die „exklusive (…) Zimmer & Suiten mit weitem, sonnigen Blick auf die Alpen und das Murnauer Moos, (den) etwa 1.000 Quadratmeter große(n) Bereich für Wellness & Fitness inkl. Yavanna, eine Sauna & Badelandschaft, (einen) Wohlfühl-Tempel (mit) fünf verschiedene Saunen, Dampf- und Kneipp-Bäder, ein orientalisches Rhassoul-Bad sowie eine finnische Kelo-Sauna im Außenbereich, (schließlich) ein großes Schwimmbad mit Außenbecken sowie zahlreiche Fuß-, Kosmetik- und Körperbehandlungen, Massagen und (den) Fitness-Raum“ herausstellt, belegt dies.

Allerdings ist der Charakter eines Luxus-Hotels allein nicht ausreichend, um das Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung deshalb als unzulässig zu bewerten. Die Schiedsstelle hat wiederholt ausgeführt, dass auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen können, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels geben. Diese Voraussetzungen sind bei der beanstandeten Veranstaltung gewahrt.

Daher kann auch im vorliegenden Fall die Frage der analogen Anwendung der Kriterien nach § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex Fachkreise offen bleiben.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde im Januar 2016 eingestellt. Die Beanstandende hat von ihrem Einspruchsrecht (§§ 3 Abs. 1 Nr. 2.a, 25 Abs. 1f. VerfO) keinen Gebrauch gemacht.