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§ 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise Zur Zulässigkeit der Tagungsstätte bei externen Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2017.11-535-538

Leitsätze

Durch die Änderung des § 20 Abs. 5 werden die von der Schiedsstelle für die Zulässigkeit interner Fortbildungsveranstaltungen entwickelten Grundsätze auf externe Fortbildungsveranstaltungen übertragen. Die Schiedsstelle sieht keinen Anlass, diesen Maßstab anlässlich der Neuregelung neu zu bestimmen.

Sachverhalt

Dem Spruchkörper ging eine anonyme Beanstandung zu, fünf Mitgliedsunternehmen hätten sich verpflichtet, eine externe Fortbildungsveranstaltung zu unterstützen. Der Beanstandende führte dazu aus, die Veranstaltung finde im Januar 2018 in einer Tagungsstätte statt, nämlich dem Hotel HYATT Regency in Köln, das nicht Kodex-konform sei.

Die Unternehmen führten dazu aus, die Veranstaltung mit Beträgen zwischen 1.500 und 10.000 EUR fördern zu wollen. Dazu würden ihnen eine Reihe von Werbemöglichkeiten, abhängig von der Höhe der Unterstützung, u.a. auch ein Informationsstand erlaubt. Ihrer Auffassung nach wahre die im Betreff genannte Veranstaltung den durch den Kodex vorgesehenen Rahmen. Die Veranstaltungsstätte sei allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auch nach Auffassung der Schiedsstelle wahrte die ausgewählte Tagungsstätte den vom FSA-Kodex Fachkreise vorgegebenen Rahmen.

Gem. § 20 Abs. 5 in der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich zulässig; dabei war zum Zeitpunkt der Entscheidung die von der Mitgliederversammlung im Herbst 2016 beschlossene Fassung zugrunde zu legen. Die im Folgejahr, im Oktober 2017 beschlossene weitere Kodexänderung war mangels noch fehlender Zustimmung des Bundeskartellamts noch nicht in Kraft getreten.

Danach galten (u.a.) für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben von § 20 Abs. 3 entsprechend, insbesondere musste die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen. Tagungsstätten sind zu vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extra-vagant gelten.

Die Schiedsstelle sieht es in ständiger Spruchpraxis grundsätzlich als möglich an, eine interne Fortbildungsveranstaltung auch in einem sog. „Luxushotel“ durchzuführen, falls die Programmgestaltung der Fortbildungsveranstaltung keinen wesentlichen Anreiz oder Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermittelt (vgl. Verfahren zu Az. 2015.11-493 m. w. Nachw.). Sie hat dazu wiederholt ausgeführt, dass auch derartige Häuser als Veranstaltungsorte in Betracht kommen können.

Dieser Rahmen wird infolge der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Kodex-Änderung auf externe Fortbildungsveranstaltungen übertragen. Die Schiedsstelle sah keinen Anlass, diesen Maßstab anlässlich der Neuregelung neu zu bestimmen.

Die Veranstaltung, die Gegenstand der Beanstandung war, sollte nach der Registrierung mit der Begrüßung um 9.00 Uhr beginnen, gefolgt von vier Vorträgen im Umfang von 15 bis 25 Minuten, denen sich nach einer Pause drei weitere Vorträge in gleichem Umfang anschließen sollten. Nach der Mittagspause waren vier weitere Vorträge im Umfang von 25 bis 45 Minuten geplant; dem sollte dann ein Ausblick auf das Jahr 2019 und – bis 16.00 Uhr – die Verabschiedung der Teilnehmer folgen. Dieses Programm sollte über eine Zeitspanne von 7 Stunden angeboten werden, unterbrochen von einer Kaffeepause von 25 und der Mittagspause von 60 Minuten.

Hinweise darauf, dass die Programmfolge den von der Spruchpraxis vorgegebenen Anforderungen an eine zeitlich intensive, gedrängte Programmgestaltung nicht genügt hätte, ergaben sich weder aus der Beanstandung noch aus den sonstigen Informationen, die der Schiedsstelle vorlagen. Die Schiedsstelle sah auch keine Indizien, die einen wesentlichen Anreiz oder eine Möglichkeit zur Nutzung von Freizeitaktivitäten oder der etwa vorhandenen Luxusausstattung des Hotels vermuten ließen. Ob das Hotel, das sich selbst, z.B. auf der Webseite, mit „Luxushotel“ vorstellt, tatsächlich als solches oder als typisches Tagungs- und Business-Hotel zu bewerten war, konnte deshalb offen bleiben.

Dass die Attraktivität des Hotels so groß gewesen wäre, dass die Teilnehmer hätten geneigt sein können, die etwa bestehenden Hotel-Einrichtungen zu nutzen und dafür die Teilnahme an der Veranstaltung zu vernachlässigen (vgl. Verfahren zu Az. 2007.11-211), war weder vorgetragen noch erkennbar.

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2018