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§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise – Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung in einem sog. „Luxus-Hotel“ in Hamburg

AZ.: 2018.3-540

Luxusmerkmale statt Konferenzmöglichkeiten im Vordergrund

  • Die Bayer Vital GmbH hatte die Veranstaltung eines Hamburger Krankenhauses im „Hotel Süllberg“ mit einem Sponsoring in Höhe von 1.250 Euro unterstützt.
  • Der Kodex des FSA sieht vor, dass entsprechende Veranstaltungen einen wissenschaftlichen Charakter zu wahren haben. Bei der Auswahl sind Tagungsstätten zu vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.
  • Der Spruchkörper der ersten Instanz hatte das Unternehmen wegen Verstoßes gegen den FSA-Kodex abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abgabe dieser Erklärung wurde abgelehnt.
  • Der Spruchkörper der ersten Instanz verpflichtete das Unternehmen nun in seinem Urteil, es künftig zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Veranstaltern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist. Der Spruchkörper der ersten Instanz hat das Unternehmen zur Zahlung einer Geldbuße von 20.000 Euro an Medica Mondiale e.V.verurteilt.

Leitsätze

  1. Stehen bei einer Veranstaltungsstätte Luxusmerkmale eindeutig im Vordergrund, die Konferenzmöglichkeiten aber gerade nicht, so kann bereits der bloße Aufenthalt einen besonderen Anreizfaktor vermitteln, der geeignet ist, Angehörige der Fachkreise in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen.
  2. Gem. der bestehenden Spruchpraxis (vgl. FS II 2/17/ 2017.6-522) sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sachliche Gründe wie z.B. die Nähe zur veranstaltenden Klinik, die Verfügbarkeit eines ausreichend großen Tagungsraums, die Tradition einer Veranstaltung, grundsätzlich miteinzubeziehen.

Sachverhalt

Der Schiedsstelle ging die anonyme Beanstandung zu, das Mitgliedsunternehmen Bayer Vital GmbH (- im Folgenden: Bayer -) habe eine Veranstaltung in dem sog. „Luxus-Hotel Süllberg“ in Hamburg unterstützt. Der Beanstandende zweifelte die angemessene Bewirtung an wegen der 2 Sterne-Gastronomie, die auf der Web-Seite des Hotels hervorgehoben werde. Das Hotel werbe mit besonderem Luxus, stilvoller Eleganz und hanseatischem Charme.

Das Unternehmen erwiderte, es habe die Veranstaltung zwar durch eine Sponsoring-Zahlung in Höhe von 1.250 EUR gegenüber dem Veranstalter, einem Hamburger Krankenhaus, unterstützt. Der Veranstalter habe ihm im Gegenzug die Erwähnung als Sponsor im Einladungsschreiben, die Möglichkeit zur Auslage von wissenschaftlichem Material zu einem seiner Präparate, das Aufstellen eines Tisches und das Aufhängen eines „Rollups“ zugesagt.

Das Hotel sei ein 5-Sterne-Hotel und verfüge grundsätzlich auch über Sterne-Gastronomie. Nach Auffassung des Unternehmens sei das Hotel dennoch als Veranstaltungsstätte für die hier betroffene Veranstaltung angemessen und Kodex-konform gewesen, ebenso wie die Bewirtung. Auch die Kriterien der Leitlinie 11.6 seien gewahrt gewesen.

Die Veranstaltung habe zum 14. Mal stattgefunden, traditionell in einem separaten Veranstaltungsraum des Hotels, dem sog. „Ballsaal“. 170 Teilnehmer hätten die Veranstaltung besucht. Das Hotel sei das nächstliegende zur veranstaltenden Klinik und das einzige in deren Nähe, das einen Tagungsraum in der erforderlichen Größe habe. In der Einladung sei nicht auf die besondere Exklusivität des Hotels hingewiesen worden.

Veranstaltung und Bewirtung hätten klar getrennt vom Hotel und Restaurant stattgefunden, Der „Ballsaal“ sei – anders als bei festlichen Anlässen – mit einer nüchternen Reihenbestuhlung ausgestattet gewesen. Aufgrund des straffen Programms habe es auch keine Möglichkeit für die Teilnehmer gegeben, etwaige Luxusmerkmale zu genießen.

Nach Auffassung des Unternehmens stellte der bloße Aufenthalt im Hotel keinen besonderen Anreizfaktor dar, der geeignet gewesen sei, Ärzte in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen. Der Business-Charakter der Veranstaltung habe eindeutig im Vordergrund gestanden.

Die Bewirtung sei nicht in den beiden Restaurants des Hotels erfolgt, sondern im Tagungsraum.

Aus der Einladung ergibt sich, dass die Veranstaltung um 16.00 mit zwei Vorträgen à 45 Min. begann, gefolgt von einer Kaffeepause von 15 Min. und drei weiteren Vorträgen von jeweils 20 bis 60 Minuten. Für die Zeit ab 19.30 war ein gemeinsamer Imbiss mit Diskussion vorgesehen.

Die Schiedsstelle hatte das Unternehmen abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Die Abgabe dieser Erklärung wurde abgelehnt und der bisherige Vortrag vertieft, dabei insbes. auf die jüngere Spruchpraxis zur Zulässigkeit älterer, häufig denkmalgeschützter Veranstaltungsstätten hingewiesen.

Die Schiedsstelle hatte daraufhin die Tagungsstätte vor Ort in Augenschein genommen, um sich einen Eindruck zu verschaffen, der über die Eigendarstellung im Internet hinausgeht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex (- in Folgenden: Kodex -) hat die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die Einladung hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 3 ist ein solcher Grund nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Nach Satz 4 sollen die Unternehmen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten. Diese Vorgaben sind gem. § 20 Abs. 5 Satz 4 FSA-Kodex auch für externe Fortbildungsveranstaltungen maßgebend.

Im vorliegenden Fall ist die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.

Die Schiedsstelle hat wiederholt und in ständiger Spruchpraxis (vgl. zuletzt Az. II. Instanz: FS II 2/17/ 2017.6-522 m.w.N.) ausgeführt, dass die Frage, „ob … de(r) Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt (wurde), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (ist). Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund steht. [… Dabei] kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.“

Diese Grundsätze gelten nach wie vor und entsprechender Weise für die Auswahl von Tagungsstätten. Leitlinie 11.6 stellt fest, dass „bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterbringung … zudem darauf abzustellen (ist), ob … der bloße Aufenthalt in dem Hotel selbst einen besonderen Anreizfaktor bildet, der geeignet ist, diese [Fachkreise] in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen. Hotels, die in die 5 – Sterne Kategorie fallen, scheiden nicht von vornherein als unangemessen aus, sofern der Business-Charakter des Hauses im Vordergrund steht und sich das Hotel nicht durch Luxusmerkmale in besonderer Weise auszeichnet [Hervorhebungen durch die Schiedsstelle].“

Im Übrigen führt die Leitlinie 13.2 aus, dass Tagungsstätten, die sich nicht in erster Linie als typisches Geschäfts- oder Konferenzhotel auszeichnen, sondern bei denen eine besondere luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung eindeutig im Vordergrund steht, als „extravagant“ gelten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gestaltung und die vorhandenen Einrichtungen den Eindruck erwecken müssen, die Tagungsstätte sei nicht auf Grund der Konferenzmöglichkeiten, sondern vor allem auf Grund ihres Erlebnischarakters ausgewählt worden.

Die individuelle Gesamtbetrachtung ergibt hier, dass die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gründen erfolgt ist.

Beim Hotel Süllberg handelt es sich um eine denkmalgeschützte Gesamtanlage im sog. „großbürgerlichen Villenviertel“ von Blankenese, die u.a. zwei gehobene Restaurants umfasst (vgl. dazu auch das Verfahren zu Az. 2016.1-495). Der sog. „Ballsaal“ ist unmittelbar in dieses Ensemble integriert und wird nicht etwa baulich oder in sonstiger Weise separat geführt. Hinsichtlich der Eigendarstellung des Hotels zur Gesamtanlage und zum Ballsaal wird auf die Eigendarstellung auf der Webseite Bezug genommen, in der es u.a. heißt:

„Das luxuriöse 5-Sterne-Hotel Süllberg in Hamburg-Blankenese bietet seinen Gästen eine einzigartige Atmosphäre mit hanseatischem Charme und stilvoller Eleganz. Die ehemalige Remise oberhalb des Treppenviertels bildet einen eindrucksvollen Rahmen für das traditionell inszenierte Süllberg-Ensemble. Ein Hotel mit individuellem Flair, das der 2-Sterne-Koch … im Zuge des Umbaus 1999- 2002 in einen strahlenden Mittelpunkt der Hamburger Stadtgeschichte verwandelt hat. … Für Familienfeste und größere Veranstaltungen bietet das exklusive 5-Sterne-Hotel einen prunkvollen Ballsaal im originalgetreuen Jugendstil-Design… zwar nicht zentral, aber traumhaft gelegen.“

Zu den Veranstaltungsräumen wird ausgeführt

„Es dürfte sehr schwer werden, schönere Veranstaltungsräume in Hamburg zu finden, als die, die Spitzengastronom und Sternekoch … in seinem Portfolio versammelt hat. Allein auf dem Süllberg können … sein Team mit diversen Räumlichkeiten unterschiedlichster Größe und Ausstattung aufwarten, die allesamt einen einzigartigen Blick auf die Elbe zu bieten haben. …

Und weiter:

„… einige der schönsten Veranstaltungsräume, die es überhaupt in der Hansestadt gibt. „Räume“ ist dabei norddeutsch bescheiden.“

Zum „Ballsaal“ wird ausgeführt:

„Ballsaal – eine Location mit Geschichte und Zukunft
Ja, er hat Geschichte und ja, es ist auch richtig, dass es sich bei ihm um originale Jugendstilarchitektur handelt. Das heißt allerdings noch lange nicht, dass man in unserem Ballsaal nur historische Kostümfeste feiern dürfte. Ganz im Gegenteil! Wir finden, dieser Saal ist mindestens ebenso angemessen für die Gegenwart und die Zukunft. Er kann große Weihnachtsfeiern beherbergen und steht für Firmenpräsentationen zur Verfügung; er eignet sich, um ein persönliches Jubiläum zu zelebrieren oder um den Bund fürs Leben zu schließen. Für ein wirklich großes Event dürfte es in Hamburg weit und breit keine schönere Location geben als genau ihn – den Ballsaal hoch oben auf dem Süllberg.

Wie die Location, so das Catering – einfach spitze.

Mit dem Ballsaal auf dem Süllberg verfügt er über eine Location, die an Luxus, Stil und Eleganz nur schwer zu übertreffen ist. Auch technisch ist hier alles auf dem neuesten Stand; die Location empfiehlt sich deshalb nicht nur für private, sondern auch für geschäftliche Großevents. …“

Die insoweit vom Hotel auf der Webseite bereit gestellten Fotos belegen den Anspruch von „Luxus, Stil und Eleganz“ nachdrücklich und sind mit einem Haus, bei dem der Business-Charakter im Vordergrund steht“, nicht zu vereinbaren.

Diese Bewertung hat der Besuch vor Ort mehr als bestätigt. Im Gegensatz zu den früheren Fällen aus der Entscheidungspraxis der Schiedsstelle, z.B. dem Kurhaus in Wiesbaden und dem Königlichen Kurhaus in Bad Reichenhall, kommt dem Hotel Süllberg eine ganz besondere Qualität zu, z.B. vergleichbar dem Brenners Parkhotel in Baden-Baden (vgl. Verfahren zum Az. 2015.4-470-75). Dies folgt hier einerseits aus seiner besonderen Lage mit Blick über die Elbe und seiner Einbettung in einer großzügige, von Ruhe und Diskretion geprägte Villenlandschaft, weitab von der Hektik des Stadtzentrums, und andererseits aus seiner exklusiven Innenausstattung, die beispielhaft im Mobiliar, den Dekors (-insbes. im Ballsaal -) und der Großzügigkeit der Raumnutzung zum Ausdruck kommt.

Die Luxusmerkmale stehen eindeutig im Vordergrund, die Konferenzmöglichkeiten gerade nicht. Daran ändert auch die vorgetragene „nüchterne Reihenbestuhlung“ nichts. Es handelt sich offensichtlich um eine Tagungsstätte, die dem Kriterium der „Extravaganz“ im Sinne der genannten Leitlinie entspricht.

Die Schiedsstelle hat keinen Zweifel, dass dieser Gesamteindruck bereits dem bloßen Aufenthalt im Hotel einen besonderen Anreizfaktor vermittelt, der geeignet ist, Angehörige der Fachkreise in ihrer Therapie- und Verordnungsfreiheit unsachlich zu beeinflussen.

Die vom Unternehmen herausgestellte Trennung zwischen Hotel, Restaurant und Ballsaal ist nicht nachvollziehbar: Ballsaal einerseits und Sterne-Restaurant andererseits schließen beide – wenn auch in unterschiedlichen Richtungen – unmittelbar an den Rezeptionsbereich an; beide teilen die großzügige und spektakuläre Aussicht auf die Elbe.

Dieser Charakter der Veranstaltungsstätte dürfte auch den meisten der eingeladenen Ärzten bekannt sein, da die Veranstaltung schon zum 14. Mal in dieser Weise veranstaltet wird und die Besonderheiten des Hotels vielen Teilnehmern bekannt sein wird. Auch daraus folgt, dass durch die Wahl dieser Veranstaltungsstätte ein zusätzlicher, sachfremder Anreiz zur Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung entsteht, um bei dieser Gelegenheit (wieder einmal) die „einzigartige Atmosphäre mit hanseatischem Charme und stilvoller Eleganz“ zu genießen. Dies gilt auch dann, wenn der Veranstaltung noch ein „straffes Programm“ zugebilligt wird.

Dass in der Einladung auf die besondere Exklusivität des Hotels nicht hingewiesen wurde, spielt keine erhebliche Rolle. Für Teilnehmer, die die Veranstaltung schon in den Vorjahren ein- oder mehrmals besucht haben, ist diese Exklusivität klar; für Teilnehmer aus der Region, die zum ersten Mal teilnehmen, dürfte sie in vielen Fällen aufgrund der Bekanntheit des Hotels und der Restaurants zu unterstellen sein.

Auf der anderen Seite berief sich Bayer zu Recht auf sachliche Gründe, die von der Schiedsstelle in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind: Die Nähe zur veranstaltenden Klinik, die Verfügbarkeit eines ausreichend großen Tagungsraums, die Tradition einer Veranstaltung, die jetzt zum 14. Mal stattfand. Diesen Gründen kann aber letztlich kein erhebliches Gewicht beigemessen werden: In Hamburg gibt es eine Vielzahl von Veranstaltungsräumen vergleichbarer Größe. Eine Notwendigkeit dafür, dass die Veranstaltung in unmittelbarer Nähe zur Klinik in Blankenese und nicht z.B. in der Innenstadt oder einem angrenzenden Stadtteil stattfinden musste, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die 14-jährige Tradition könnte bestenfalls im Zusammenspiel mit anderen relevanten Gründen, die hier fehlen, erheblich werden.

Soweit der Beanstandende die Art der Bewirtung kritisch sieht, kann dies von der Schiedsstelle bei dem ihr vorgelegten Sachverhalt nicht nachvollzogen werden. Kaffee/Tee und Blechkuchen sowie am Ende der Veranstaltung ein Stehimbiss mit Vorspeisensalat und zwei warmen Hauptspeisen vom Buffet im Gesamtwert von 49 EUR (einschl. Raummiete und Konferenztechnik) erscheinen der Schiedsstelle auch dann noch angemessen, wenn die Spruchpraxis der Schiedsstelle zur Ausschöpfung der Bewirtungsgrenzwerte bei kürzeren Veranstaltungen (vgl. FS II 1/06/2005.9-90) berücksichtigt wird.

Ob dies auch dann gelten kann, wenn die Verpflegung vom Sternekoch zubereitet worden wäre, konnte dahinstehen, da die Schiedsstelle, dem Vortrag des Unternehmens folgend, davon ausging, dass das Catering nicht vom Team des Sternekochs, sondern mit separaten Köchen und Servicemitarbeitern durchgeführt wurde. Im Übrigen wurde der Schiedsstelle vor Ort nachvollziehbar dargelegt, dass die Küche des Sterne-Restaurants schon aus Kapazitätsgründen für eine Bewirtung der Teilnehmer der Veranstaltung nicht in Frage kommen konnte.

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügen die genannten sachlichen Gründe gegenüber der zuvor dargelegten, sachwidrigen Anreizen jedoch nicht, um zu der Annahme zu gelangen, dass die Auswahl der Tagungsstätte allein aus sachlichen Gründen erfolgt ist.

Ergebnis

Nach alledem stellte die Schiedsstelle fest, dass die Bayer Vital GmbH gegen §§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex Fachkreise verstoßen hat, und verpflichtete das Unternehmen, es künftig zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber Veranstaltern finanziell zu unterstützen, wenn die Auswahl der Tagungsstätte nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, so wie es bei der in Frage stehenden Veranstaltung der Fall gewesen war.

Das Unternehmen zahlte eine Geldbuße in Höhe von 20.000 EUR an den medica mondiale e.V., Köln.

Berlin, im August/Oktober 2018