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§20
§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. Leitlinie 11.4 Satz 2 – Abgabe von Wasserflaschen mit 0,33 l Inhalt an einem Kongress-Stand
AZ.: 2018.6-544
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Wasserflaschen mit Firmenlogo stellen angemessene Bewirtung dar

Die Schiedsstelle des FSA hat eine Beanstandung als unbegründet abgewiesen, in der die „aktive Abgabe“ von Wasserflaschen mit Firmenlogo während eines Kongresses als unzulässig dargestellt wurde.

  • Auf einem Kongress im April 2018 wurde am Stand eines FSA-Mitgliedsunternehmens kostenlos Wasser (0,33 Liter Flaschen mit aufgedrucktem Firmenlogo) an Fachkreisangehörige abgegeben.
  • Die Beanstandende erhob den Vorwurf, die Wasserflaschen seien eindeutig nicht zum Verzehr direkt am Stand gedacht gewesen, sondern als kostenlose Verpflegung zum Mitnehmen. Dies habe einen unzulässigen Anreiz zum Besuch des Standes dargestellt. Zudem sei es zu einer aktiven Abgabe der Wasserflaschen durch Hostessen gekommen – auch an Gäste, die keine Standbesucher waren.
  • Gem. Leitlinie 11.4 Satz 2, die § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des FSA-Kodex Fachkreise präzisiert, ist die Bewirtung an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen in einem angemessenen Rahmen zulässig. Dazu zählt typischerweise auch Wasser in Flaschen (Leitlinie 11.4.2.).
  • Des Weiteren entschied der FSA, dass die Füllmenge von 0,33 Litern nicht zu beanstanden und als sozialadäquat einzustufen sei.
  • Ob das Mitgliedsunternehmen Wasserflaschen durch Hostessen aktiv abgegeben hatte, wie in der Beanstandung behauptet wurde, oder durch seine Hostessen lediglich Flyer aktiv verteilt hatte, war nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären.
  • Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

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