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§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. Leitlinie 11.4 Satz 2 – Abgabe von Wasserflaschen mit 0,33 l Inhalt an einem Kongress-Stand

AZ.: 2018.6-544

Wasserflaschen mit Firmenlogo stellen angemessene Bewirtung dar

Die Schiedsstelle des FSA hat eine Beanstandung als unbegründet abgewiesen, in der die „aktive Abgabe“ von Wasserflaschen mit Firmenlogo während eines Kongresses als unzulässig dargestellt wurde.

  • Auf einem Kongress im April 2018 wurde am Stand eines FSA-Mitgliedsunternehmens kostenlos Wasser (0,33 Liter Flaschen mit aufgedrucktem Firmenlogo) an Fachkreisangehörige abgegeben.
  • Die Beanstandende erhob den Vorwurf, die Wasserflaschen seien eindeutig nicht zum Verzehr direkt am Stand gedacht gewesen, sondern als kostenlose Verpflegung zum Mitnehmen. Dies habe einen unzulässigen Anreiz zum Besuch des Standes dargestellt. Zudem sei es zu einer aktiven Abgabe der Wasserflaschen durch Hostessen gekommen – auch an Gäste, die keine Standbesucher waren.
  • Gem. Leitlinie 11.4 Satz 2, die § 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des FSA-Kodex Fachkreise präzisiert, ist die Bewirtung an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen in einem angemessenen Rahmen zulässig. Dazu zählt typischerweise auch Wasser in Flaschen (Leitlinie 11.4.2.).
  • Des Weiteren entschied der FSA, dass die Füllmenge von 0,33 Litern nicht zu beanstanden und als sozialadäquat einzustufen sei.
  • Ob das Mitgliedsunternehmen Wasserflaschen durch Hostessen aktiv abgegeben hatte, wie in der Beanstandung behauptet wurde, oder durch seine Hostessen lediglich Flyer aktiv verteilt hatte, war nicht mit hinreichender Sicherheit aufzuklären.
  • Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Leitsätze

1. Die Abgabe von Wasserflaschen mit einer Füllmenge von 0,33l wahrt in der Regel den Rahmen der Leitlinie 11.4 Satz 2.

2. Wenn die Leitlinie von einer Abgabe „an Kongressständen“ spricht, ist dies nicht derart einschränkend zu verstehen, dass ein nicht ausgetrunkenes Getränk den Standbesucher zwingt, am Stand zu bleiben oder, alternativ, den vorhandenen Rest dort zu entsorgen; er kann das Getränk auch an weitere Stände mitnehmen.

3. Eine angemessene Bewirtung kann auch dann vorliegen, wenn die dargebotenen Speisen und Getränke nicht „offen“, sondern in fertig vorverpackter Form abgegeben werden.

4. Die Kennzeichnung von vorverpackten kleinen Speisen oder Getränken mit dem Unternehmenslogo ist in der Regel zulässig (vgl. Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex, Frage 17).

Sachverhalt

Der Schiedsstelle ging die Beanstandung zu, ein Mitgliedsunternehmen habe an seinem Stand auf einem Kongress im April 2018 Wasserflaschen mit einem Inhalt von 0,33 l kostenlos an Fachkreisangehörige, die die Industrieausstellung des Kongresses besuchten, abgegeben. Die Flaschen seien mit einer großen Banderole, die das Firmenlogo des Unternehmens plakativ zeigte, umklebt und mit einem Pfand belegt gewesen.

In der Beanstandung wurde weiter ausgeführt, die Wasserflaschen seien von Hostessen auf dem Stand, aktiv wie Flyer zum Mitnehmen abgegeben worden und nicht nur an Personen, die sich am Stand aufhielten. Durch die prominente Kennzeichnung mit dem Firmen-Logo seien auch Besucher auf die Abgabe aufmerksam geworden, die sie im Vorbeigehen zunächst noch nicht bemerkt hätten.

Die Beanstandende meinte, die Wasserflaschen seien eindeutig nicht zum Verzehr direkt am Stand gedacht gewesen, sondern als Verpflegung zum Mitnehmen. Zum Sofortverzehr seien auch eher Verzehrmengen von 0,2 l üblich.

Die Abgabe der Wasserflaschen habe einen unzulässigen Anreiz zum Besuch des Standes dargestellt; es habe sich um einen unzulässigen Abgabeartikel gehandelt.

Das Unternehmen entgegnete, eine aktive Abgabe habe nicht stattgefunden, auch nicht durch die Hostessen; diese hätten lediglich Flyer abgegeben. Die Füllmenge sei nicht zu beanstanden. Der Einkaufspreis der Flaschen hätte 1,01 EUR betragen; die Flaschen seien nicht mit Pfand belegt gewesen. Ein Teil der geleerten Flaschen sei am Stand entsorgt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. Leitlinie 11.4 Satz 2, die § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FSA-Kodex Fachkreise präzisiert, ist die Bewirtung an Kongressständen externer Fortbildungsveranstaltungen in einem angemessenen Rahmen zulässig. Dazu zählt typischerweise auch Wasser (Leitlinie 11.4.2.)

Im vorliegenden Fall wurde nicht die Abgabe von Wasser an sich beanstandet, sondern die Menge von 0,33 l und die Form, nämlich die „aktive Abgabe“ von mit dem Hersteller-Logo prominent gekennzeichneten PET-Flaschen. Weder der Kodex noch die Leitlinien enthalten insoweit weitere Präzisierungen; dort wird lediglich auf die Bewirtung „an Kongress-Ständen“ abgestellt.

Die Menge von 0,33 l entspricht der Füllmenge eines großen Wasser- oder Saftglases. Die Schiedsstelle kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass diese Menge ohne weiteres während eines kurzen Gesprächs ausgetrunken werden kann, insbesondere dann, wenn die klimatischen Verhältnisse die Menschen durstig machen. Aber selbst wenn ein Teilnehmer von einem Ausstellungsstand zum nächsten geht und dabei ein Getränk vom vorher besuchten Stand noch in der Hand hält, sprengt dies nicht den angemessenen Rahmen, den der Kodex und die Leitlinien vorgeben.

Wenn die Leitlinie eine Abgabe „an Kongressständen“ vorsieht, ist dies aus Sicht der Schiedsstelle nicht derart einschränkend zu verstehen, dass ein nicht ausgetrunkenes Getränk den Besucher zwingt, am Stand zu bleiben oder, alternativ, den vorhandenen Rest dort zu entsorgen. Dies wäre nicht sozialadäquat.

Dass dieser Rahmen hier exzessiv überschritten worden wäre, ließ sich dem Sachverhalt nicht entnehmen; insbesondere war der Vorwurf einer „aktiven Abgabe“ streitig geblieben, so dass die Schiedsstelle keine Grundlage dafür sah, diese dem Unternehmen zu unterstellen.

Auch die Form war aus Sicht der Schiedsstelle nicht zu beanstanden. Ob eine angemessene Bewir-tung „offen“ dargebotene Speisen und Getränke erfordert oder auch fertig vorverpackte zulässt, ist im Kodex und den Leitlinien nicht explizit geregelt. Der „angemessene“ Rahmen, auf den dort abgestellt wird, bleibt aus Sicht der Schiedsstelle jedoch auch dann gewahrt, wenn vorverpackte Getränke oder kleine Speisen wie Snacks, Riegel u.ä. abgegeben werden. Aus der heute alltäglichen Praxis vieler Verbraucher, kleine Wasserflaschen und/oder kleine Süßigkeiten mit sich zu führen, lässt sich vielmehr schließen, dass auch die hier gewählte Form durchaus üblich und sozialadäquat ist.

Dem steht die Kennzeichnung mit dem Unternehmenslogo nicht entgegen. Die Verwendung von Unternehmens- und Produktlogos auf Abgabeartikeln ist eine häufig angewandte Praxis, die in bestimmten Fällen ausdrücklich zugelassen wurde (Leitlinien 3.4, 3.9; Fragen 14 und 17 der Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex). Für Kaffeebecher enthalten die Q&A zu § 15a und § 21 FSA Kodex eine spezifische Beurteilung in Frage 17. Die Schiedsstelle sah keine Grundlage für die Annahme, das Anbringen eines Unternehmenslogos auf einer zur Bewirtung vorgesehenen Wasserflasche strenger zu beurteilen.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli/November 2018