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§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 Satz 2ff. FSA-Kodex Fachkreise – Sponsoring einer Fortbildungsveranstaltung in der Würzburger Residenz

AZ.: 2018.7-545-551

Leitsätze

  1. Das Beanstandungsrecht des Geschäftsführers aus § 2 Abs. 3 der VerfO ist eigenständig und unterliegt weder einer Abstimmungspflicht mit noch einem Weisungsrecht des Vorstands.
  2. Die Schiedsstelle hält daran fest, dass allein der bestehende Denkmalschutz eines Gebäudes nicht dazu führt, dass diese Bauten als zulässige Veranstaltungsstätten ausscheiden müssen. Allerdings ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine im Einzelfall bestehende Anreizwirkung ein noch hinnehmbares Maß überschreitet, so dass z.B.die ausgefallene Ausstattung und der Erlebnischarakter klar im Vordergrund stehen. Dabei sind jeweils alle Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Beanstandung durch die Geschäftsführung des FSA, einige Mitgliedsunternehmen hätten die Fortbildungsveranstaltung „8. Würzburger Fortbildungssymposium ‚Neues aus der … [es folgt das Indiktionsgebiet] 2018‘ “ gefördert, die im Sommer 2018 in der Würzburg Residenz stattfand. Nach Auffassung des Beanstandenden wahrte die Tagungsstätte nicht den durch § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) vorgegebenen Rahmen. Der Schiedsstelle wurde dazu der Einladungsflyer der veranstaltenden Klinik vorgelegt, der auf der Titelseite die Fassade der Würzburger Residenz prominent zur Schau stellte, im oberen Teil hinterlegt durch die schematische Darstellung eines Teils des menschlichen Körpers, der das Indikationsgebiet der Veranstaltung andeutete.

Ausweislich des Programms begann die Veranstaltung um 9:30 Uhr im sog. „Ovalsaal“ der Residenz und endete dort gegen 15:30 Uhr. Zu- und Ausgang zu bzw. aus der Veranstaltung erfolgte für die Teilnehmer durch den Haupteingang der Würzburger Residenz. Die Einladung des Veranstalters richtete sich an „Zuweiser“ der Klinik. Den Teilnehmern wurden 10 Fachvorträge, jeweils im Umfang von 20 Minuten geboten und Fälle aus der Praxis (70 Minuten) vorgestellt. Dazwischen waren eine Kaffeepause von 30 Minuten und eine Mittagspause von 40 Minuten mit einem Buffet geplant.

Der Vortrag der Unternehmen, die die Veranstaltung unterstützten, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Unternehmen hätten die Veranstaltung, die zum 8. Mal in gleicher Weise stattgefunden habe, mit Beträgen zwischen 1.100 und 1.500 EUR unterstützt. Im Gegenzug sei ihnen vom Veranstalter u.a. das Recht eingeräumt worden, einen der 21 Werbestände von 2 bzw. 3 qm in einer Industrieausstellung zu betreiben, die im angrenzenden Fürstensaal und dem dazugehörigen Foyer stattgefunden habe, und verschiedene Werbemöglichkeiten. Ca. 130 Teilnehmer hätten die Veranstaltung besucht.

Die Tagungsstätte habe den durch den Kodex vorgegebenen Rahmen auch unter den Anfang diesen Jahres verschärften Bedingungen gewahrt. Die Stadt Würzburg sei als Tagungsort zulässig, die Residenz biete keine luxuriöse Ausstattung, sie sei frei zugänglich und könne nicht als „extravagant“ bezeichnet werden. Erlebnismerkmale der Tagungsstätte seien nicht beworben worden. Die Prunksäle der Residenz seien bei der Veranstaltung nicht zu besichtigen gewesen. In der jüngeren Spruchpraxis der Schiedsstelle sei wiederholt ausgeführt worden, dass auch denkmalgeschützte Tagungsstätten Kodex-konform sein können. Auch die Tatsache, dass die Tagungsstätte zu den Liegenschaften der Universität gehöre, in denen regulärer Lehrbetrieb stattfinde, belege, dass es sich um eine Kodex-konforme Veranstaltungsstätte handele.

Die Agenda der Veranstaltung sei so straff und stringent aufgebaut gewesen, dass keine Zeit für die Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten verblieben sei. Die Gesamtdarstellung der Einladung sei nicht zu beanstanden, insbesondere bei Teilnehmern, die ohnehin schon mehrfach die Residenz besucht hätten.

Ausweislich der auf der Veranstaltung gezeigten Information über die Sponsoren haben insgesamt 19 Unternehmen die Veranstaltung mit einem Gesamtbetrag von ca. 24.000 EUR gesponsert.

Der Beanstandung waren eine Reihe von E-Mail-Nachrichten und Telefonate aus der Zeit vor Durchführung der Veranstaltung vorausgegangen, einerseits zwischen dem Mitgliedsunternehmen X, dem Geschäftsführer des FSA und dem Vorstandsvorsitzenden des FSA, und andererseits zwischen X und einigen der die Veranstaltung sponsernden Mitgliedsunternehmen. In dieser Korrespondenz wurde seitens X ausgeführt, dass man dort die Förderung der Veranstaltung nach den in diesem Jahr verschärften Bedingungen des Kodex nicht für zulässig halte, da die Tagungsstätte nicht angemessen sei. In einer E-Mail an den Geschäftsführer und den Vorstandsvorsitzenden des FSA spricht X von einer „getroffenen Vereinbarung, die Sache durch die Geschäftsführung dem Spruchkörper zur Bewertung und Entscheidung vorzulegen“.

In einer Vorstands-Telefonkonferenz, die zwei Tage nach Durchführung der Veranstaltung stattfand, informierte der Geschäftsführer die Vorstandsmitglieder von dem Vorgang und erklärte, dass er in seiner Funktion als Geschäftsführer das Sponsoring durch die in dem Einladungs-Flyer genannten acht FSA-Mitgliedsunternehmen beanstande. Die Geeignetheit der Tagungsstätte und die Beanstandung wurden von den anwesenden Vorstandsmitgliedern daraufhin diskutiert, teilweise kontrovers.

Im Hinblick auf diesen Ablauf wurde von einigen verfahrensbeteiligten Unternehmen gegenüber der Schiedsstelle auch die Zulässigkeit der Beanstandung durch den Geschäftsführer in Zweifel gezogen. Nach deren Auffassung hätte der Geschäftsführer u.a. vor dem Aussprechen der Beanstandung mit dem gesamten Vorstand Rücksprache und evt. dessen „Benehmen“ einholen müssen.

Die Schiedsstelle holte weitere Informationen beim Träger der Veranstaltungsstätte, dem Freistaat Bayern, beim Veranstalter und Dritten ein. Aufgrund dieser Informationen ergab sich im Übrigen, dass

  • die Residenz zwar auch von der Universität benutzt wird, aber nicht im Nordflügel, in dem sich der sog. Oval- und der Fürstensaal befinden;
  • die Aussteller den Ovalsaal über den Zugang am Nordflügel der Residenz aufgesucht haben, bei dem auch ein Aufzug verfügbar ist, während nur die Teilnehmer den Haupteingang (Vestibül, großes Treppenhaus) nutzten;
  • der Ovalsaal in der Regel nur zusammen mit dem Fürstensaal (einschl. Foyer) vermietet wird; seine Nutzung, so der Träger, beeinträchtigt die Besichtigung der daneben liegenden Staatsgalerie, die ebenfalls im Nordflügel untergebracht ist;
  • die Einladungen über den Verteiler des Veranstalters, vor allem an niedergelassene Fachärzte aus der Region erfolgten;
  • sich der Teilnehmerkreis der Veranstaltung durch „Mundpropaganda“ inzwischen bis nach Fulda, Kassel und Göttingen sowie südlich nach Erlangen/Nürnberg und in die östlichen Gebiete Baden-Württembergs ausgedehnt hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Zur Zulässigkeit der Beanstandung des Geschäftsführersallerdings klargestellt, dass Angehörigen der Fachkreise

1. Gem. § 2 Abs. 3 der VerfO können Beanstandungen auch vom Vorstand und vom Geschäftsführer erhoben werden. Die Verfahrungsordnung präzisiert dies durch die Worte „unabhängig voneinander“. Die Bestimmung enthält keine Einschränkung der Art, dass der Geschäftsführer einer Abstimmungspflicht mit dem Vorstand unterläge. Daraus ist nach Auffassung der Schiedsstelle zu schließen, dass beide Organe selbstständig Beanstandungsverfahren einleiten können. Der Wortlaut von § 2 Abs. 3 VerfO spricht klar für eine Unabhängigkeit des Beanstandungsrechts des Geschäftsführers.

2. Diese Bewertung der Schiedsstelle wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Das Beanstandungsrecht des Geschäftsführers wurde auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung vom 1.12.2011 neu in die Verfahrensordnung eingefügt. In der damaligen Beschlussvorlage wird ausgeführt „Der Effektivität der Selbstkontrolle soll auch der Vorschlag dienen, der Geschäftsführung des FSA ein eigenes [- Hervorhebung durch die Schiedsstelle -] Recht zu verleihen, Beanstandungsverfahren gegen Mitglieder des Vereins einzuleiten.“ Die Mitgliederversammlung hat diesem Vorschlag seinerzeit mit ganz überwiegender Mehrheit zugestimmt.

3. Wenn also mit der damaligen Änderung der VerfO ein „eigenes“ Recht des Geschäftsführers eingefügt wurde, erscheint es der Schiedsstelle nicht nachvollziehbar, dessen Ausübung heute von einer Abstimmung/ Vorabinformation oder gar von einer Mehrheitsentscheidung im Vorstand abhängig machen zu wollen. Eine derartige Abstimmung würde das „eigene“ Recht des Geschäftsführers konterkarieren. Sie hat im Übrigen auch nicht stattgefunden, wie der Spruchrichter als Teilnehmer der o.g. Telefonkonferenz bestätigen kann. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob Vorstandsmitglieder, deren Unternehmen unmittelbar selbst betroffen sind, bei einer derartigen Abstimmung sich überhaupt hätten beteiligen können oder sich vielmehr der Stimme hätten enthalten müssen; eine Enthaltung entspräche zumindest der bisherigen Praxis in vergleichbaren Fällen.

4. Ob das Recht des Geschäftsführers aus § 2 Abs. 3 der VerfO durch das Weisungsrecht des Vorstands gegenüber dem Geschäftsführer eingeschränkt werden könnte, kann die Schiedsstelle ebenfalls offenlassen. Eine derartige – formelle – Weisung durch den Vorstand ist unstreitig nicht erfolgt. Die Schiedsstelle weist aber insoweit daraufhin, dass die Regelung des § 2 Abs. 3 der VerfO gegenüber § 10 Abs. 3.i) der Satzung als die speziellere und damit auch als die vorrangige Regelung anzusehen sein könnte.

5. Ob schließlich die durch den Geschäftsführer erhobene Beanstandung durch das Verhalten eines anderen Mitglieds angeregt wurde, ist in der Regel unbeachtlich. Der Geschäftsführer wird in vielen Fällen nur deshalb von denkbaren Kodex-Verstößen erfahren, weil ihn Mitgliedsunternehmen darauf aufmerksam machen. Dennoch wird er nach Kenntnisnahme eine eigene Prüfung herbeiführen, ob er im konkreten Fall Anlass sieht, von seinem Beanstandungsrecht Gebrauch zu machen. Dass er diese eigene Prüfung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen hätte, ist weder erkennbar noch behauptet. Dass er sich insoweit mit dem Vorstandsvorsitzenden und dem Vertreter von X, der den Hinweis gab, über den Vorgang ausgetauscht hat, erscheint der Schiedsstelle normal. Soweit ein Unternehmen vorträgt, „der Geschäftsführer [sei] allein aufgrund eines Vorschlags eines [anderen] Vorstandsmitglieds“, gewissermaßen als dessen „Strohmann“ tätig geworden, wird dies durch die Unterlagen, die der Schiedsstelle vorliegen, nicht bestätigt.

6. Zu der Frage, ob dem Geschäftsführer gegenüber den Mitgliedsunternehmen eine Schadensminderungspflicht in der Weise obliege, dass er, wenn er eine Beanstandung erheben will, dies möglichst frühzeitig tut, d.h. bevor die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird, um den Unternehmen damit die Möglichkeit zu geben, die zugesagte Unterstützung zu korrigieren und damit den Kodex-Verstoß zu vermeiden, enthält die VerfO keine Hinweise. Eine solche Obliegenheit ließe sich bestenfalls aus den Gesamtumständen ableiten. Zunächst liegt es allein in der Verantwortung der sponsernden Unternehmen, die Zulässigkeit von Unterstützungsmaßnahmen gründlich und sachgerecht zu prüfen und zwar unabhängig davon, ob ein beliebiger Dritter, der Vorstand oder, wie hier, der Geschäftsführer des FSA erwägt, eine Beanstandung zu erheben. Dabei entspricht es gerade dem Geist des Kodex, nur solche Veranstaltungen zu unterstützen, die mit den in der Einleitung des Kodex genannten allgemeinen Zielen und §§ 4ff. vereinbar sind. Die Unternehmen selbst haben es damit in ihrer Hand, die Gefahr von Kodex-Verstößen frühzeitig zu erkennen und ggf. geeignete Schritte zu ergreifen, um sie zu vermeiden. Wenn Unternehmen sich nach Abschluss dieser Prüfung für die Zusage einer Unterstützung entschieden haben, ist es nur sachgerecht, dass Dritte sie an dieser Entscheidung messen.

7. Unabhängig davon enthält auch der konkrete Sachverhalt keine Hinweise, die hier ausnahmsweise eine Hinweisobliegenheit erkennen lassen. Die o.g. Korrespondenz zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Vertreter von X fand 8 Tage vor der Veranstaltung statt; die Vorstandssitzung, in der die Beanstandung erhoben wurde, zwei Tage danach. Dem Geschäftsführer war bekannt, dass die betroffenen Unternehmen bereits zuvor, nämlich 11 Tage vor der Veranstaltung von X auf die aus dortiger Sicht mangelnde Zulässigkeit angesprochen worden waren, dass diese Unternehmen daraufhin den Vorgang intern noch einmal überprüft und entschieden hatten, an ihrer Zusage, die Veranstaltung zu fördern, festhalten zu wollen. Er konnte schon deshalb davon ausgehen, dass sich die betroffenen Unternehmen eine in jedem Fall abschließende Meinung zur Zulässigkeit gebildet hatten, und darauf vertrauen, dass eine Vorabinformation über die beabsichtigte Beanstandung keinen Einfluss auf die Haltung dieser Unternehmen haben würde.

II. Zur Begründetheit

8. Bedenken hinsichtlich des Veranstaltungsorts, der Bewirtung, der Offenlegung der Unterstützung sowie zu Art, Umfang und Inhalt der Vortragsveranstaltung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich.

9. Die Zulässigkeit der Veranstaltungsstätte richtet sich nach § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Kodex. Nach § 20 Abs. 5 ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Für die Auswahl der Tagungsstätte gelten die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex hat die Auswahl der Tagungsstätten sowie die Einladung hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Nach Satz 4 sollen die Unternehmen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.

10. Gem. Leitlinie 13.2 sind Tagungsstätten als „extravagant“ zu bewerten, wenn sie sich nicht in erster Linie als typisches Geschäfts- oder Konferenzhotel auszeichnen, sondern dort eine besonders luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung eindeutig im Vordergrund steht. „Extravagant“ sind, so die Leitlinie, auch solche Tagungsstätten, die zwar als Tagungsstätten geeignet sind, bei denen aber gleichzeitig der Erlebnischarakter auf Grund der Gestaltung und der vorhandenen Einrichtungen den Eindruck erwecken muss, die Tagungsstätte sei nicht auf Grund der Konferenzmöglichkeiten, sondern vor allem auf Grund ihres Erlebnischarakters ausgewählt worden.

11. Die Veranstaltungsstätte liegt in den Räumen der Residenz in Würzburg. Die Würzburger Residenz fasst, so die offizielle Webseite (http://www.residenz-wuerzburg.de/deutsch/residenz/index.htm ), die Ergebnisse der großen abendländischen Architekturströmungen jener Zeit [des Barock und des Rokoko], der französischen Schlossarchitektur, des Wiener Barock und des oberitalienischen Palast- und Sakralbaues, zu einem Gesamtkunstwerk von erstaunlicher Universalität zusammen. Ihre „unvergleichliche Raumfolge – Vestibül, Treppenhaus, Weißer Saal, Kaisersaal – gilt als eine der großartigsten, die je im Schlossbau ersonnen wurde.“ Neben dem Vestibül im zentralen Eingangsbereich der Residenz, dessen Raumeindruck durch eine ca. 450 qm große, weiträumige, stützenlose Halle geprägt ist, und dem großen Treppenhaus mit dem größten zusammenhängenden Deckenfresko der Welt (19 m × 32 m, 677 m²) von Tiepolo gehört auch der Fürstensaal mit einer Länge von 25 m und einer Breite von 7,5m zu dieser Raumfolge; er wurde von der Hofgesellschaft als Speisesaal, als Gesellschaftsraum und als Konzertsaal genutzt; ihm angeschlossen ist ein Foyer.

12. Die Veranstaltung fand im sog. Ovalsaal und dem benachbarten Fürstensaal statt, der mit seinem Foyer für die Industrieausstellung und die Bewirtung in den Pausen genutzt wurde. Diese Räume sind in ihrer Gesamtheit auf ihre Kodex-Konformität zu prüfen.

13. Ausweislich der Fotos, die der Schiedsstelle zugänglich wurden, ist der Ovalsaal, in dem die Vorträge gehalten wurden, ein neutral und sachlich gehaltener Raum, bei dem der barocke Charakter der Residenz nicht im Vordergrund steht. Beanstandungen sind insoweit nicht zu erheben. Die sich anschlie-ßenden Räume, die für die Industrieausstellung genutzt worden, fehlt diese Neutralität und Sachlichkeit: Sie spiegeln die Prachtentfaltung der Entstehungszeit ohne Einschränkungen wieder, sowohl was den gesamten Raumeindruck angeht als auch hinsichtlich ihrer Ausstattung; insoweit wird verwiesen auf
https://www.schloesser.bayern.de/deutsch/raeume/objekte/wu_r_fuer.htm.
Dort stehen die luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung und der Erlebnischarakter eindeutig im Vordergrund.

14. Die Art und Weise, wie der Veranstalter die Residenz prominent auf dem Einladungsprospekt herausstellt und seine Entscheidung, den Zu- und Abgang der Teilnehmer über das o.g. Vestibül und das große Treppenhaus zu organisieren, „morgens speziell für die Teilnehmer geöffnet“, und nicht etwa über den Zugang am Nordflügel, deuten im Übrigen daraufhin, dass er diesen Erlebnischarakter auch ganz bewusst vermitteln wollte. Er hat den Teilnehmern damit im Ergebnis eine „Mini-Führung“ durch einige Prunkräume des Schlosses verschafft, die ihnen bei dieser Veranstaltung sonst nicht zugänglich gewesen wären.

15. Soweit von sponsernden Unternehmen hervorgehoben wurde, dass die Räumlichkeiten der Residenz teilweise auch für reguläre Unterrichtsveranstaltungen der Universität verwendet werden, ist dies für die hier anzustellende Bewertung belanglos. Die von der Universität genutzten Räume liegen vor allem im südlichen Trakt der Residenz und lassen eine vergleichbare Ausstattung vermissen. Sie stehen in keinem relevanten Zusammenhang mit den hier gewählten Veranstaltungsräumen. Bezeichnender Weise fand die Veranstaltung dort auch gerade nicht statt. Die Veranstaltungsräume – so der Veranstalter – wurden vielmehr speziell für diese Veranstaltung angemietet.

16. Soweit schließlich darauf hingewiesen wurde, dass die Schiedsstelle in einigen früheren Verfahren, Vortragsveranstaltungen in denkmalgeschützen Gebäuden nicht beanstandet hat, hält die Schiedsstelle daran fest, dass allein der bestehende Denkmalschutz eines Gebäudes nicht dazu führt, dass diese Bauten als Veranstaltungsstätten ausscheiden müssen. Allerdings ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die dadurch entstehende Anreizwirkung ein noch hinnehmbares Maß überschreitet, so dass z.B. die ausgefallene Ausstattung und der Erlebnischarakter klar im Vordergrund stehen. Dabei sind jeweils alle Umstände des Einzelfalls mit zu berücksichtigen. Bei den Prunksälen der Würzburger Residenz steht, wie ausgeführt, die Anreizwirkung im Vordergrund. Dies wäre in ähnlicher Weise wohl auch bei vielen Schlössern zu bejahen, die in vergleichbarer Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind.

17. Dass die Veranstaltung in diesem Jahr zum 8. Mal am selben Ort durchgeführt und in der Vergangenheit bereits vielfach von Mitgliedsunternehmen finanziell unterstützt wurde, hat für die jetzige Bewertung keinen erheblichen Einfluss. Diese Förderung in den Vorjahren fand unter der früheren Kodex-Regelung statt, die zum Beginn dieses Jahres bewusst verschärft wurde.

18. Die Schiedsstelle neigt daher dazu, die hier gewählten Veranstaltungsräume in ihrer Gesamtheit und einschließlich des gewählten Zu- und Abgangs nicht als Kodex-konform anzusehen.

19. In der Spruchpraxis ist allerdings anerkannt, dass bei der Abwägung der Gesamtumstände auch zu berücksichtigen ist, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist (vgl. zuletzt Verfahren zu Az. FS II 2/17/ 2017.6-522 m. w. Nachw.). Dieses Kriterium ist auch im vorliegenden Fall zu prüfen.

20. Die Einladung richtete sich an sog. „Zuweiser“ einer lokalen Würzburger Klinik, also an Ärzte der Region, die ihre Patienten üblicherweise dorthin überweisen. Für diesen Personenkreis dürfte der Anreizcharakter der Residenz als Veranstaltungsstätte in der Regel zu vernachlässigen sein. Diese Teilnehmer haben jederzeit und ohne die Notwendigkeit, große Wegstrecken zurücklegen zu müssen, die Möglichkeit zum Besuch des Schlosses. Für sie stellt die Residenz Alltag und nicht einen besonderen Anreiz dar. Für diese Teilnehmer wäre der beschriebene Anreizcharakter der Residenz daher nicht erheblich.

21. Ob diese Bewertung in gleicher Weise aufrechterhalten werden kann, wenn die Teilnehmer aus Fulda, Kassel und Göttingen, Erlangen/Nürnberg und den östlichen Gebiete Baden-Württembergs mit berücksichtigt würden, erscheint zweifelhaft, muss aber offen bleiben. Seitens der Sponsoren hat kein Unternehmen der Schiedsstelle eine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt, die über den Anteil der auswärtigen Teilnehmer, die nicht aus der Region Würzburg kamen, Aufschluss hätte geben können. Auch der Veranstalter kam der Bitte der Schiedsstelle um Vorlage einer – ggf. anonymisierten – Teilnehmerliste nicht nach, sondern berief sich insoweit auf Datenschutzgründe; er meinte vielmehr, sein „Interesse, sich weiter mit dieser Angelegenheit zu befassen (sei) gering“. Diese Haltung ist umso vielsagender als der Veranstalter keine Bedenken hatte, die vollständige Teilnehmerliste bei der Veranstaltung offen und für jeden einsehbar auszulegen.

Im Ergebnis kann die Schiedsstelle daher weder nachvollziehen, ob es sich bei den regionsfremden Teilnehmern lediglich um wenige Einzelfälle handelte, die bei einer Teilnehmerzahl von 130 Personen kaum entscheidend sein dürften, oder ob der Schiedsstelle die entsprechenden Informationen aus anderen Gründen bewusst vorenthalten wurden.

Nachdem ausreichende Indizien für die Annahme einer dieser beiden Alternativen nicht verfügbar waren, sah sich die Schiedsstelle gezwungen, das Verfahren gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 VerfO abzuschließen.

22. Über die Angemessenheit der Höhe des Sponsorings war nicht zu entscheiden, nachdem der Geschäftsführer gegenüber der Schiedsstelle klargestellt hatte, dass sich seine Beanstandung lediglich auf die Veranstaltungsstätte bezieht.

Ergebnis

Nach alledem war die Beanstandung somit zulässig. Das Verfahren war jedoch einzustellen, da sich der Sachverhalt in einer für eine Entscheidung notwendigen Weise letztlich nicht aufklären ließ.

Der Beanstandende machte von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (a) VerfO). Die Einstellung wurde daher rechtskräftig.

Berlin, im Oktober 2018