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§ 20 Abs. 4, 5 FSA-Kodex Fachkreise – Umfangreiche Unterstützung einer externen Fortbildungsveranstaltung; exklusiv eingeräumte Werbemöglichkeiten für den Sponsor (II)

Az.: 2019.4-589

Verfahren eingestellt, bestehender Spruch bekräftigt: Monosponsoring und exklusive Werbemöglichkeit bei Fortbildungsveranstaltung im Kurhaus Wiesbaden weiterhin zulässig

Eine anonyme Beanstandung gegen ein Mitgliedsunternehmen aufgrund des Sponsorings einer Fortbildungsveranstaltung im Kurhaus Wiesbaden wurde auf Basis eines bestehenden Spruchs zur Vorjahresveranstaltung (AZ.: 2017.11-529) als unbegründet abgewiesen. Eine für Teilnehmer kostenpflichtige Fortbildungsveranstaltung wurde durch das Monosponsoring eines Mitgliedsunternehmens erneut gefördert; im Gegenzug erhielt es dafür vor Ort exklusive Werbemöglichkeiten. Dies hatte die Schiedsstelle im Urteil AZ.: 2017.11-529 als zulässig erachtet. Eine abweichende Beurteilung gegenüber der Vorjahresveranstaltung wurde von der Schiedsstelle verneint, da die Vorgaben des Kodex und die Spruchpraxis der Schiedsstelle insoweit unverändert geblieben sind.

Leitsätze

1. Eine Beanstandung gegen das Sponsoring einer Veranstaltung ist auch dann zulässig, wenn die Veranstaltung in gleicher Weise und in der gleichen Stätte bereits in der Vergangenheit stattgefunden hat und damals Gegenstand eines Beanstandungsverfahrens gewesen ist.

2. Eine abweichende Beurteilung der Schiedsstelle kann sich daraus ergeben, dass sich die Vorgaben des Kodex oder die Spruchpraxis der Schiedsstelle seither zu diesen Fragen fortentwickelt haben.

3. Zukünftige, noch nicht veröffentlichte Leitlinien sind für die Beurteilung unerheblich.

Sachverhalt

Dem FSA ging eine anonyme Beanstandung zu, mit der behauptet wurde, ein Mitgliedsunternehmen fördere eine Fortbildungsveranstaltung eines gewerblichen Anbieters im Bereich des Indikationsgebiets Rheuma als „Monosponsor“; die Veranstaltung solle im Kurhaus Wiesbaden stattfinden. Ein Monosponsoring halte er für kritisch gem. FSA-Kodex. Das Kurhaus in Wiesbaden sei als Lokalität ebenfalls kritisch zu sehen.

Das Unternehmen begründete die Zulässigkeit der Förderung dieser Veranstaltung im Wesentlichen mit der Argumentation, die auch Gegenstand des Verfahrens zur gleichen Veranstaltung im Vorjahr gewesen war (vgl. Az. 2017.11-529).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hat bereits in der Entscheidung zur Veranstaltung im Vorjahr sowohl die Zulässigkeit des Monosponsorings als auch die der Veranstaltungsstätte bejaht; darauf wird Bezug genommen.

Eine abweichende Beurteilung im vorliegenden Verfahren hätte sich jedoch daraus ergeben können, dass sich die Vorgaben des Kodex oder die Spruchpraxis der Schiedsstelle seither zu diesen Fragen fortentwickelt haben. Dies war jedoch zu verneinen.

Die Frage des Monosponsorings, d.h. eine Veranstaltung wird lediglich von einem Unternehmen, und häufig auf der Basis einer ausdrücklich eingeräumten Exklusivität gefördert, ist weiterhin weder im Kodex noch in den Leitlinien thematisiert worden.

Die Zulässigkeit von Veranstaltungsstätten dieser Art war zwar seit der Entscheidung zu Az. 2017.11-529 Gegenstand einer breiten und intensiven Diskussion im Verband. Allerdings ist dazu weder eine geplante Leitlinie bislang in Kraft getreten noch wurde diesbezüglich eine Kodex-Änderung vorgenommen. Die Schiedsstelle 2. Instanz hat insoweit vielmehr klargestellt, dass eine erst zukünftige Leitlinie unerheblich ist und eine Leitlinie den Kodex ohnehin nicht ändern kann (Az. FS II 2/19/ 2018.12-573/4).

Die verbandsinterne Diskussion allein konnte keine Restriktionen schaffen, die beim Sponsoring von Veranstaltungsstätten hätten berücksichtigt werden müssen.

Infolgedessen kam ein Verstoß gegen § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise nicht in Betracht

Ergebnis

Die Beanstandung war unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im August 2019