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§20 Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in der „Bachmair Arena“ in Weissach

Az.: 2019.3-579-584

Örtliche Nähe von kodexkonformer Veranstaltungsstätte zu Luxushotel zulässig

Die Beanstandung gegen eine in der „Bachmair Arena“ in Weissach durchgeführte Fortbildungsveranstaltung wurde von der Schiedsstelle als unbegründet abgewiesen. Der Beanstandende bemängelte den fehlenden wissenschaftlichen Charakter der Veranstaltung, den Tagungsort in einer Urlaubsregion und die Veranstaltungsstätte, die neben einem 4-Sterne-Hotel lag. Der Veranstaltungsort sowie das Hotel spielten jedoch bei der Durchführung der Fortbildungsveranstaltung keine Rolle. Dies konnte vom Veranstalter und den sponsorenden Unternehmen glaubhaft dargestellt werden. Die Veranstaltungsstätte und der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung wurden von der Schiedsstelle nicht beanstandet.

Leitsätze

1. Die unmittelbare Nähe einer Veranstaltungsstätte zu einem Hotel, das dem Standard eines Business Hotels überschreiten mag, ist unbeachtlich, soweit das Hotel weder hinsichtlich seiner besonderen Ausstattung noch hinsichtlich seiner kulinarischen Angebote in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen wird.

2. Werden im Hotel aus Platzgründen einige Workshops durchgeführt, die Teil der Fortbildungsveranstaltung sind, so ist dies nicht zu beanstanden, wenn sie für das Gesamtprogramm der Veranstaltung keine wesentliche Rolle spielen.

3. Ob Teilnehmer vor oder nach der Veranstaltung auf eigene Initiative und Kosten das genannte Hotel oder vergleichbare Attraktionen am Veranstaltungsort besuchen, ist allein ihre Angele­gen­heit und weder dem Veranstalter noch dem Sponsor zuzurechnen.

Sachverhalt

Gegenstand der Verfahren war die Beanstandung, eine Reihe von Mitgliedsunternehmen habe zugesagt, eine Fortbildungsveranstaltung zu unterstützen, die in der „Bachmair Arena“ in Weissach im Winter 2019 stattfand. Der Beanstandende sah darin einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 sowie § 20 Abs. 4 FSA-Kodex Fachkreise (im Folgenden: Kodex).

Im Einzelnen beanstandete er die Auswahl der Veranstaltungsstätte in einer für ihren Freizeitwert bekannten Region; sie sei nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch aufgrund der Attraktivität des Tagungsorts erfolgt. Die Veranstaltungsstätte stehe gerade für ihren Unterhaltungswert. Der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung sei nicht gewahrt und stehe auch nicht eindeutig im Vordergrund.

Die Unternehmen bestätigten ihre Zusage, die o.g. Veranstaltungen finanziell zu unterstützen. Sie hielten die Tagungsstätte für kodexkonform. Die besonderen Angebote im angrenzenden Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort seien nicht von Bedeutung; die Veranstaltung habe – bis auf einige Workshops – dort nicht stattgefunden, sondern in der Bachmair Arena, einer früheren Tennis-Halle, die heute für Veranstaltungen unterschiedlicher Art genutzt würde.

Die Übernachtung der ca. 500 Teilnehmer und deren Verpflegung sei Sache der Teilnehmer und nicht Be-standteil der Tagungsorganisation des Veranstalters gewesen. Wenn überhaupt, habe nur ein kleiner Teil der Teilnehmer im Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, jedenfalls aufgrund eigener Organisation und auf eigene Kosten übernachtet; im Regelfall seien jedenfalls andere Häuser von den Teilnehmern zur Übernachtung genutzt worden. Auch die Teilnahmegebühren in Höhe von 500 EUR/Person sei von den Teilnehmern entrichtet und von dem Unternehmen nicht erstattet worden.

Zwei der beteiligten Unternehmen hatten eine Reihe von Teilnehmern zu dieser Veranstaltung eingeladen und die damit verbundenen Kosten (Teilnahmegebühr, Reise- und Übernachtungsspesen) übernommen. Die Übernachtung dieser Teilnehmer fand allerdings nicht im Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, sondern in einem anderen 4-Sterne-Haus am Ort statt.

Ausweislich der im Internet abrufbaren Karten liegt die sog. „Arena“ ca. 300 bis 400 m vom Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort entfernt. Die Anlage liegt im Ortsteil Weissach, im Süd-Osten von Rottach-Egern und ist vom Tegernsee ca. 1.200 bis 1.500 m entfernt.

Die Auswahl der Tagungsstätte wurde vom Veranstalter gegenüber der Schiedsstelle u.a. damit begründet, dass die Halle die notwendige Größe habe und, verglichen mit alternativen Stätten in München, zu einem sehr günstigen Preis zu buchen gewesen sei. Außerdem sei sie vom Klinikum in München, das einen Teil der Referenten und zahlreiche Helfer stellte, leicht erreichbar gewesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Veranstaltung, die von einer Klinik in München in Zusammenarbeit mit zahlreichen weiteren Kliniken aus dem gesamten Bundesgebiet, einer Klinik aus London und zwei gewerblichen Kongressveranstaltern in diesem Jahr zum 15. Mal angeboten wurde, fand über 6 Tage, sonntags ab 13.00 Uhr bis freitags, 16.30 Uhr, statt und bot ein breites Spektrum von Vorträgen zu Themen, deren Relevanz für die eingeladenen Fachärzte der Schiedsstelle offensichtlich schien. Zusätzlich wurden an einigen Tagen jeweils vier kostenpflichtige Workshops am frühen Nachmittag angeboten.

Gem. § 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber den Veranstaltern in einem angemessenen Umfang zulässig. Die Höhe der Unterstützung wurde vom Beanstandenden nicht kritisch gesehen; auch die Schiedsstelle sah dazu keinen Anlass.

Gem. Satz 4 dieser Bestimmung gelten für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben für interne Fortbildungsveranstaltungen entsprechend. Dazu bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2 Kodex, dass „die Auswahl (…) der Tagungsstätte (…) allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen (hat). Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Die Unternehmen sollen Tagungsstätten vermeiden, die für ihren Unterhaltungswert bekannt sind oder als extravagant gelten.“

Als Tagungsstätte wurde die sog. „Bachmair Arena“ ausgewählt. Der Raum lässt, wie die der Schiedsstelle übermittelten Fotos unschwer erkennen lassen, den Charme einer Tennishalle noch ohne Weiteres erkennen. Die Halle kann selbstverständlich mit einem entsprechenden Aufwand in einen sehr festlichen Saal verwandelt werden; auch dazu liegen der Schiedsstelle Beispiele vor. Allerdings ist ein solcher Aufwand hier nicht getrieben worden. Die Halle war sachlich und nüchtern eingerichtet gewesen, ohne luxuriöse oder ausgefallene Ausstattung und ohne dass ein Erlebnischarakter erkennbar gewesen wäre oder gar im Vordergrund gestanden hätte. Für eine Extravaganz im Sinne der Leitlinie 13.2 waren keine Anzeichen erkennbar.

Die unmittelbare Nähe des Hotels Bachmair Weissach Spa & Resort, das mit „Dezenter Luxus und moderne Eleganz“ beworben wird, ändert an dieser Bewertung nichts. Das Hotel ist weder hinsichtlich seiner besonderen Ausstattung noch hinsichtlich seiner kulinarischen Angebote in irgendeiner Form erkennbar in die Veranstaltung mit einbezogen worden. Dass aus Platzgründen dort einige Workshops mit jeweils bis zu 20 Teilnehmern stattfanden, sieht die Schiedsstelle als unproblematisch an. Sie hatten bei dem 6-tägigen Programm keine wesentliche Rolle gespielt, sie waren auf wenige Teilnehmer der Gesamtveranstaltung beschränkt und haben, soweit erkennbar, den Teilnehmern auch keinen besonderen Erlebnischarakter geboten.

Ob Teilnehmer vor oder nach der Veranstaltung auf eigene Initiative und Kosten das Hotel Bachmair Weissach Spa & Resort, den Tegernsee oder vergleichbare Attraktionen in Rottach-Egern besucht hatten, war für die vorliegende Bewertung ohne Bedeutung. Die Schiedsstelle hat dazu wiederholt festgestellt (vgl. Az. 2017.11-529 und FS II 2/19/ 2018.12-573/4), dass darin in der Regel kein zusätzlicher und unsachlicher Anreiz zu sehen ist. Was die Teilneh­mer nach Beendigung der Veranstaltung unter­nehmen, ist allein ihre Angele­gen­heit und weder dem Veranstalter noch dem Sponsor zuzurechnen. Ergänzend war anzumerken, dass das Gros der Spa-Angebote des Hotels Bachmair Weissach Spa & Resort in dem fraglichen Zeitraum ohnehin geschlossen war.

Soweit zwei Unternehmen Teilnehmer zu der Veranstaltung eingeladen und deren Kosten übernommen hatten, war ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 Kodex ebenfalls zu verneinen. Die Einladung von Angehörigen der Fachkreise zu berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen Dritter und die Übernahme von angemessenen Reisekosten, notwendigen Übernachtungskosten sowie Teilnahmegebühren ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss bei diesen Veranstaltungen der wissenschaftliche Charakter eindeutig im Vordergrund stehen und ein sachliches Interesse des Unternehmens an der Teilnahme bestehen.

Der Beanstandende hatte dazu substantiiert nichts vorgetragen. Auch aus dem der Schiedsstelle vorliegenden Sachverhalt ließen sich insoweit keine Beanstandungen ableiten: Der wissenschaftliche Charakter der Veranstaltung, wie er sich aus der Tagesordnung ergibt, war aus Sicht der Schiedsstelle zu bejahen; er stand auch im Vordergrund. Zweifel an der Angemessenheit der Reise- und Übernachtungskosten waren nicht erkennbar. Da die Unternehmen umfangreich Präparate zur Behandlung jener Erkrankungen vertreiben, deren Behandlung im Fokus der Veranstaltung standen, war auch der Bezug zum Tätigkeitsgebiet der Unternehmen und der Teilnehmer gegeben. Eine Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen durch die Unternehmen war weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

Nach der neueren Spruchpraxis der Schiedsstelle (FS II 2/19/ 2018.12-573/4) war die Attraktivität des Veranstaltungsorts bei der Bewertung der Veranstaltungsstätte nicht zu berücksichtigen; der Verweis in § 20 Abs. 5 Satz 4 Kodex ist insoweit eindeutig auf die Veranstaltungsstätte beschränkt.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im August 2019