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Satzung § 2 – Zuständigkeit im Wettbewerbsrecht

AZ.: 2004.12-48 (1. Instanz)

Leitsatz

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. wird keine Verfahren gegen beanstandete Unternehmen (Mitglieder und Nichtmitglieder) durchführen, wenn als Beanstandungsgrund einzig Wettbewerbsverstöße zwischen Pharmaunternehmen geltend gemacht werden und das Verhalten zu Ärzten nicht in Frage steht.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied wurde beanstandet, dass es Arzneimittel an Apotheken abgibt mit Naturalrabatten nach dem Verhältnis 2 + 1 oder 3 + 2.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Ob Leistung und Gegenleistung im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ist u.a. danach zu beurteilen, ob die Vergütung in einem vernünftigen, sachlich gerechtfertigten Verhältnis zu dem Zeitaufwand und zum Schwierigkeitsgrad der jeweiligen vertraglichen Aufgabenstellung steht. Als weiteres Kriterium mag dabei auch die individuelle Kompetenz des ärztlichen Leistungserbringers zu berücksichtigen sein (vgl. Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. A., Kap. 9 Rdnr. 152). Obwohl das Unternehmen dargelegt hatte, dass zur Erstellung der Fallberichte in Einzelfällen Krankenakten von beträchtlichem Umfang durchgesehen werden mussten, fand dies keinen entsprechenden Niederschlag in den vorgelegten Fallberichten, die jeweils nur aus 1 Seite mit statistischen Angaben und aus jeweils ½ Seite mit Schilderung der Therapie und Krankheitsentwicklung bestanden. Daher war den Aussagen des von der 1. Instanz beauftragten Gutachters, der einen Zeitaufwand von ca. 30 Minuten für die Erstellung dieser Fallberichte ansetzte, zu folgen.

Die konkrete Berechnung der Vergütung erfolgte – nach ständiger Rechtsprechung der FSA-Schiedsstelle – in Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), hier nach Nr. 80 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“. Danach beträgt der einfache Satz für eine solche Tätigkeit in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten 17,40 Euro, womit sich unter Berücksichtigung eines Multiplikators von 2,3 und einem Zeitaufwand von 30 Minuten ein Nettohonorar von 80,45 Euro ergibt. Auch wenn man zu Gunsten des Mitgliedsunternehmens Schreibgebühren, Porti und Versandkosten hinzurechnet und einen Bruttobetrag zugrundelegte, würde ein Betrag von 100,00 Euro nicht überschritten. Das vom Unternehmen zugesagte und gezahlte Honorar in Höhe von 150,00 Euro überschritt also den noch angemessenen Betrag um ca. 50%.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2005