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FSA zu Gebührenberechnung für Dienstherrengenehmigungen

Servicepauschale für Dienstherrengenehmigungen ist rechtswidrig

Berlin, 01. Juli 2011 – Nach Informationen des FSA überlegen Klinikverwaltungen, für die Erteilung einer Dienstherrengenehmigung i.S.d. § 331 Abs. 3 StGB eine Verwaltungsgebühr gegenüber den bei ihnen beschäftigten Amtsträgern zu erheben. Der FSA sieht in der Offenlegung einer Zusammenarbeit von Ärzten und Mitgliedsunternehmen einen wichtigen Beitrag zur Schaffung von Transparenz. Damit wird zugleich der unlauteren Beeinflussung von Amtsträgern vorgebeugt. Die Dienstherrengenehmigung schafft außerdem Rechtssicherheit für den Amtsträger und die Mitgliedsunternehmen.

Der FSA hat die Frage, ob eine Klinikverwaltung für die Dienstherrengenehmigung eine Verwaltungsgebühr erheben darf, rechtlich überprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass für eine solche Gebühr keine Rechtsgrundlage vorhanden ist.

 

Über den FS Arzneimittelindustrie e.V.

Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) sichert und überwacht seit 2004 die Zusammenarbeit zwischen Pharma-Unternehmen und den Angehörigen der medizinischen Fachkreise sowie den Organisationen der Patientenselbsthilfe. Diese Verhaltensgrundregeln sind in zwei sanktionsbewehrten FSA-Kodizes festgeschrieben und setzen wirksame Maßstäbe für transparentes und ethisch korrektes Verhalten, um die Zusammenarbeit im pharmazeutischen Bereich zu fördern und einen fairen Wettbewerb der Unternehmen untereinander sicherzustellen.

Der FSA ist das Selbstkontrollorgan der Pharma-Industrie, das Verstöße gegen diese Regeln konsequent ahndet – mit Abmahnungen, Geldbußen, Namensnennungen und öffentlichen Rügen. Die dem FSA angeschlossenen Unternehmen repräsentieren mehr als 70 Prozent des deutschen Pharma-Markts. Der FSA ist damit die maßgebende Kontroll- und Sanktionierungsinstanz in der Branche. Auch Nicht-Mitgliedsunternehmen können sich den strikten Kodex-Regelungen nicht entziehen, denn bei Fehlverhalten geht der FSA als Wettbewerbsverein zivilgerichtlich gegen sie vor.

www.fsa-pharma.de