FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

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10623 Berlin

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§ 1 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise, § 1 Abs. 3 FSA-Verfahrensordnung – Keine Zuständigkeit des FSA bei Inlandsaktivitäten ausländischer Schwesterunternehmen / organisatorischer Beitrag des FSA-Mitgliedsunternehmens

AZ.: 2010.3-287 (1. Instanz)

Leitsatz

Führt ein im Ausland ansässiges Schwesterunternehmen eines FSA-Mitglieds im Inland eine von ihm organisierte und finanzierte Fortbildungsveranstaltung für Ärzte aus verschiedenen Ländern durch, fällt diese Aktivität nicht in den Zuständigkeitsbereich des FSA. Dies gilt auch dann, wenn das FSA-Mitglied die technische Durchführung der Buchungen für Anreise und Hotelunterkunft der Veranstaltungsteilnehmer übernimmt.

Sachverhalt

Das in England ansässige konzernverbundene Schwesterunternehmen eines FSA-Mitgliedsunternehmens lud Ärzte aus unterschiedlichen Ländern zu einer Fortbildungsveranstaltung in einer deutschen Großstadt ein. Die Veranstaltung wurde durch das ausländische Unternehmen finanziert, organisiert und durchgeführt. Einladung, Programm und Anmeldeformulare für die Veranstaltung waren für die deutschen Teilnehmer in deutscher Sprache abgefasst. Das FSA-Mitgliedsunternehmen übernahm die Buchungen für die Anreise und Übernachtung der Veranstaltungsteilnehmer. Ansonsten war das Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung nicht tätig.

Der Beanstandende bat um Überprüfung, ob die Veranstaltung mit dem FSA-Kodex Fachkreise vereinbar sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 1 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. § 1 Abs. 3 der FSA-Verfahrensordnung ergab sich keine Zuständigkeit des Spruchkörpers 1. Instanz für die Überprüfung der Aktivität des ausländischen Unternehmens.

Das Schwesterunternehmen des FSA-Mitglieds mit Sitz in England hat sich weder dem FSA-Kodex und der FSA-Verfahrensordnung unterworfen, noch wird es durch das FSA-Mitgliedsunternehmen beherrscht, sodass seine Handlungen dem FSA-Mitglied nicht zugeordnet werden können (vgl. § 1 Abs. 3 FSA-Verfahrensordnung). Nach der dem Spruchkörper vorliegenden Dokumentation fiel die gesamte Durchführung und Finanzierung der Fortbildungsveranstaltung in die Verantwortung des ausländischen Unternehmens. Einladungsschreiben und Programm trugen dessen Absender.

Eine Zuständigkeit des Spruchkörpers 1. Instanz wird auch nicht bereits dadurch begründet, dass das FSA-Mitgliedsunternehmen die Buchungen für die Anreise und Übernachtung der Teilnehmer übernahm. Die Aktivität des Mitgliedsunternehmens ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die eines Dienstleisters, der solche Aufträge als Reisebüro für den verantwortlichen Kongressveranstalter übernimmt.

Der Sachverhalt bot im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass die berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung hinsichtlich des Programms, des Veranstaltungsortes sowie des Umfangs der Kostenübernahme für Reisen und Übernachtungen der Teilnehmer gegen § 20 FSA-Kodex Fachkreise verstieß. Insoweit bestand kein Anlass zur Prüfung, ob dem FSA-Mitglied wegen seines organisatorischen Beitrags Kodexverstöße eines Dritten zuzurechnen waren (vgl. hierzu FS I 2004.10-32 und 2004.10-39).Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im August 2010


§ 1 Abs. 3 Nr. 5, § 21 Abs. 1, 21 Abs. 2 FSA-Kodex, § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG (Anwendbarkeit des Kodex: “Unternehmensbezogene Information“, Broschüre zum Herunterladen als „Geschenk“ iSd § 21 Abs. 2, Grenzen und Ausnahmen des § 7 HWG im Rahmen des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex)

AZ.: FS II 4/08/2008.2-228

Leitsätze

1. Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte (s. EFPIA-Code, Abschnitt „Scope…“) fallen alle nachfolgenden beispielhaften Ausnahmen vom Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 5 FSA-Kodex unter den einleitenden Begriff „unternehmensbezogene Informationen“ (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, s. FSII 3/06/2006.6-130). Wird in einer vom Unternehmen Ärzten zum Herunterladen als pdf-Datei angebotenen 68-seitigen Broschüre allgemein über Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Arzneimttelbudgets, Bonus-/Malusregelungen etc. informiert, liegt keine unmittelbar unternehmensbezogene Information über regulatorische Entwicklungen vor, mag das Unternehmen auch mittelbar durch die Regelungen betroffen sein. Der FSA-Kodex findet Anwendung.

2. Der Begriff „Geschenk“ nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex setzt nicht voraus, dass zwischen Geber (Unternehmen) und Empfänger (Arzt) ein persönlicher Kontakt besteht. Ermöglicht ein Unternehmen Ärzten das unentgeltliche Herunterladen einer 68-seitigen Broschüre über Wirtschaftlichkeitsprüfungen von seiner Homepage, gewährt es damit ein „Geschenk“ im Sinne des § 21. Abs. 2 FSA-Kodex.

3. Aus dem Text- und Sinnzusammenhang der beiden Absätze des § 21 FSA-Kodex folgt, dass Geschenke, welche die für produktbezogene Werbung geltenden Grenzen des § 7 HWG beachten bzw. unter die dortigen Ausnahmen fallen, auch vom Verbot nach § 21 Abs. 2 FSA-Kodex ausgenommen sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, s. FS II 3/06/2006.6-130). So ist auch die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG sinngemäß im Rahmen des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex anwendbar.

4. Ein Unternehmen verstößt nicht gegen § 21 Abs. 2 FSA-Kodex, wenn es im Rahmen der Imagewerbung auf seiner Homepage Ärzten eine 68-seitige Broschüre zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfungen“ zum unentgeltlichen Herunterladen zur Verfügung stellt, weil die Broschüre als systematische Zusammenfassung von „Auskünften und Ratschlägen“ in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG vom Geschenkverbot ausgenommen ist. Das Überreichen einer gedruckten Ausgabe der Broschüre wäre nicht anders zu beurteilen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen („Unternehmen“) bietet über sein Internetportal unter Verwendung eines speziellen Zugangscodes Angehörigen der Fachkreise eine Broschüre zum Thema „Wirtschaftlichkeit in der ärztlichen Praxis“ als kostenlosen Download an. Die als Datei verfügbare Broschüre, die nicht im Buchhandel erhältlich ist, umfasst 68 Seiten und enthält Informationen zu folgenden Punkten:

  • Wirtschaftlichkeitsprüfungen
  • Regresse
  • Arzneimittelbudgets
  • Richtgrößen
  • NEU: Bonus-Malus-Regelung
  • NEU: Regionale Ablösungsvereinbarungen

Neben der Darstellung der einzelnen Regelungen und Instrumente der Wirtschaftlichkeitsprüfung enthält die Broschüre Checklisten zur rationellen Arzneiverordnung, zur Vorbereitung auf Wirtschaftlichkeitsprüfung/Regress sowie zur Richtgrößenprüfung, ferner Musterbriefe, die im Rahmen solcher Verfahren verwendet werden können.

Verfasser der Broschüre sind drei Mitarbeiter des Unternehmens, darunter einer ausgewiesen als „Spezialist für Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen“, sowie ein renommierter Anwalt.

Ein Mitglied beanstandete das Verhalten als kodexwidrig. Der FSA bejahte einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 FSA-Kodex und mahnte das Unternehmen mit Schreiben vom 28. März 2008 ab.

Dagegen trug das Unternehmen vor: § 21 FSA-Kodex sei nach seinem Sinn und Zweck nicht anwendbar. Danach sei Voraussetzung, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger ein unmittelbarer Kontakt bestehe und beide Seiten Kenntnis von der unentgeltlichen Zuwendung erlangten. Eine solche Situation könne im Falle des Downloads einer Datei nicht eintreten. Daher sei ausgeschlossen, dass sich ein Arzt zu einem „Wohlverhalten“ gegenüber dem Pharmaunternehmen veranlasst sehen könnte. Eine Absatzförderung sei nicht zu erwarten. – Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 FSA-Kodex schon deshalb nicht einschlägig, weil es um ein produktbezogenes Verhalten gehe. Jedenfalls sei die Möglichkeit zum Download der Broschüre nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG erlaubt. Zumindest greife § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG ein. Für den Arzt sei der Wert des Downloads mit Null anzusetzen, da er die gleichen Informationen anderweitig im Internet kostenlos bekommen könne. Schließlich sei zu beachten, dass die Übergabe einer solchen Broschüre bei einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung im Rahmen des § 20 FSA-Kodex zulässig sei; das müsse – zur Vermeidung eines Wertungswiderspruches – auch dann gelten, wenn der Arzt sich Fortbildungsunterlagen aus dem Internet herunterlade.

Am 18. Juli 2008 erließ der Spruchkörper 1. Instanz folgende Entscheidung:

  1. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen unentgeltlich die 68-seitige Broschüre zum Thema „Wirtschaftlichkeit in der ärztlichen Praxis“ zum Download auf ihrer Homepage zur Verfügung gestellt hat und dies von Angehörigen der Fachkreise genutzt werden konnte. Damit wurde gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen. Der Beanstandung war daher stattzugeben.
  2. Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Angehörigen der Fachkreise über ihre Homepage zu ermöglichen, sich unentgeltlich die 68-seitige Broschüre zum Thema „Wirtschaftlichkeit in der ärztlichen Praxis“ als Datei herunter zu laden, wie im Rahmen des Internetauftritts im geschlossenen Bereich der Homepage entsprechend dem in Kopie beigefügten Internetausdruck geschehen.
  3. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 2 hat das Unternehmen ein Ordnungsgeld gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensord­nung in Höhe von 15.000 EUR an den FS Arzneimittelindustrie e.V. zu zahlen.
  4. (Kostenregelung)

Gegen die Entscheidung wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und zugleich begründet. Das Unternehmen vertieft sein Vorbringen 1. Instanz und trägt ergänzend vor:

Der FSA-Kodex sei nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 FSA-Kodex), weil es sich um „nicht-werbliche Informationen“ handele, nämlich um „Information über regulatorische Entwicklungen, die das Unternehmen und seine Produkte betreffen“.

Entscheidung

Der Spruchkörper 2. Instanz hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008 die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 18. Juli 2008 aufgehoben und das Beanstandungsverfahren eingestellt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig…….

Der Einspruch ist begründet. Das beanstandete Verhalten verstößt nicht gegen § 21 FSA-Kodex. Die Entscheidung 1. Instanz ist daher aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Die Frage, ob das betroffene Mitglied gegen den FSA-Kodex verstoßen hat, beantwortet sich nach der bisherigen Fassung des Kodex.

1) Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds fällt das beanstandete Verhalten in den Anwendungsbereich des FSA-Kodex. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FSA-Kodex.

Zu Gunsten des Mitglieds greift nicht § 1 Abs. 3 FSA-Kodex ein, insbesondere nicht Nr. 5 dieser Vorschrift. Danach findet der Kodex keine Anwendung auf „nicht-werbliche Informationen“, insbesondere nicht auf „unternehmensbezogene Informationen, z.B. … einschließlich … sowie die Information über regulatorische Entwicklungen, die das Unternehmen und seine Produkte betreffen“. Bei der Auslegung ist zu beachten, dass alle in Abs. 3 genannten Beispiele unter den zuvor aufgeführten Oberbegriff „nicht-werbliche Informationen“ fallen.

a) Die genannte Ausnahme in § 1 Abs. 3 Nr. 5 FSA-Kodex fällt unter den einleitenden Begriff „unternehmensbezogene Informationen“; dieser umfasst sämtliche ihm nachfolgenden Beispiele. Das hat der Spruchkörper 2. Instanz bereits am 15. Februar 2007 in der Sache FS II 3/06/2006.6-130 entschieden. Daran wird festgehalten.

Wie aus dem Sinnzusammenhang folgt, steht die an letzter Stelle genannte Ausnahme nicht – wegen der Anknüpfung mit „sowie die Information“ – selbständig neben den zunächst genannten „unternehmensbezogenen Informationen“ und meint nicht ganz allgemein Informationen, d.h. auch nicht-unternehmensbezogene Informationen über regulatorische Entwicklungen, die das Unternehmen und seine Produkte betreffen. Vielmehr bezieht sich das Wort „einschließlich“ trotz der fehlerhaften Anknüpfung mit „die“ auch auf „die Information über regulatorische Entwicklungen …“. Demgemäß befindet sich vor dem „sowie“ kein Komma.

Das wird durch die Entwicklungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Die Ausnahme für „nicht-werbliche Informationen“ im Sinne von § 1 Abs. 3 FSA-Kodex entspricht der Regelung des EFPIA-Kodex (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Kap. 9, Rdn. 26, Seite 210). In dessen Abschnitt „Scope of the EFPIA Code of Practice“ heißt es: „The EFPIA Code does not cover the following: … – non-promotional, general information about companies (such as …), including … , and discussion of regulatory developments affecting the company and its products.”. Danach handelt es sich bei sämtlichen Beispielen um “general information about companies”, dementsprechend im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 5 FSA-Kodex um „unternehmensbezogene Informationen“. Ebenso ist Section 2 lit. b, i) im Annex B „GUIDELINES FOR INTERNET WEBSITES“ zu verstehen.

Allein die dargelegte Auslegung verträgt sich mit dem maßgebenden Oberbegriff „nicht-werbliche Informationen“. Geht es nämlich um allgemeine Informationen über regulatorische Entwicklungen, die nicht (unmittelbar) unternehmensbezogen sind, sondern nur mittelbar das Unternehmen und seine Produkte betreffen, und wenden sie sich speziell an die Ärzteschaft zur Beeinflussung ihres Verschreibungsverhaltens, so erhalten sie werblichen Charakter; sie sind geeignet, die Ärzte zugunsten des Unternehmens zu beeinflussen und seinen Absatz zu fördern.

b) Im vorliegenden Falle geht es nicht um „unternehmensbezogene Informationen“.

Die beanstandete Broschüre befasst sich allgemein mit einem die Ärzteschaft interessierenden Regelwerk, das ihr Verschreibungsverhalten betrifft, insbesondere mit dem SGB V und dem AVWG, seinen Auswirkungen auf die Ärzteschaft, enthält die Darstellung verschiedener Formen der Wirtschaftlichkeitsprüfung und von Strategien im Zusammenhang mit Prüfverfahren, einschließlich Checklisten zur rationellen Arzneiverordnung und Musterbriefen. Hierbei handelt es sich nicht um unternehmensbezogene Informationen. Die nur mittelbare Betroffenheit des Unternehmens genügt im vorliegenden Zusammenhang nicht.

Selbst wenn man mit dem betroffenen Mitglied annähme, dass die Informationen im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 5 FSA-Kodex nicht unternehmensbezogen sein müssten, sondern eine mittelbare Betroffenheit des Unternehmens genügte, würde die Bestimmung nicht eingreifen. Die Broschüre geht weit über bloße, auch systematische Informationen über regulatorische Entwicklungen hinaus; denn sie gibt der Ärzteschaft Verhaltensempfehlungen einschließlich Musterbriefen.

2) Die Voraussetzungen eines Verbots nach § 21 Abs. 1 FSA-Kodex sind nicht gegeben. Die genannte Bestimmung ist nur im „Rahmen einer produktbezogenen Werbung“ anwendbar. Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds geht es im vorliegenden Falle darum nicht, trotz der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs.

Der Spruchkörper 2. Instanz schließt sich den überzeugenden Ausführungen der 1. Instanz an. Die Broschüre, die aus dem Internet heruntergeladen werden kann, bezieht sich nicht (erkennbar und eindeutig, sei es auch nur in versteckter Form) auf ein bestimmtes Produkt oder auf bestimmte Produkte des betroffenen Mitglieds. Vielmehr handelt es sich um eine „nichtproduktbezogene Werbung“ im Sinne von Absatz 2 der Vorschrift, um eine sogenannte „Imagewerbung“.

Nach dem Inhalt der Broschüre, wie sie bereits unter 1) dargestellt worden ist, betrifft sie die Pharmaindustrie, die vom Verschreibungsverhalten der Ärzteschaft abhängig ist, nur mittelbar. Das gilt auch für das betroffene Mitglied. Der Umstand, dass unter den „Gruppen von Arzneimitteln für verordnungsstarke Anwendungsgebiete“ auch solche Wirkstoffgruppen aufgeführt sind, in denen das betroffene Mitglied Arzneimittel anbietet, und Wirkstoffe genannt werden, die in Medikamenten des betroffenen Mitglieds enthalten sind, stellt den erforderlichen Produktbezug noch nicht her. Dazu genügt nicht die Erkenntnis des Arztes, dass die Broschüre Arzneimittel des Mitglieds mitbetrifft. Maßgebend ist vielmehr, dass es sich um eine allgemeine Darstellung eines Regelwerkes und seiner Auswirkungen auf die Ärzteschaft handelt, eine Darstellung, die sich mit Medikamenten der Pharmaindustrie insgesamt befasst.

Auch aus dem Umfeld, in dem der Arzt die Broschüre im Internet findet, ergibt sich nicht der notwendige Produktbezug. Auf der Seite, auf der die Ärzteschaft zum Download der Broschüre aufgefordert wird, werden zwar unter dieser Aufforderung Arzneimittel des Mitglieds hervorgehoben, zu denen der Arzt durch Links zu ausführlichen Websites gelangen kann. Der Zusammenhang zwischen Broschüre und Umfeld ist jedoch rein „äußerlich“. Die Broschüre und die Arzneimittel sind nicht konkret aufeinander bezogen.

3) Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 FSA-Kodex sind ebenfalls nicht gegeben.

a) Die genannte Bestimmung enthält für nicht-produktbezogene Werbung ein grundsätzliches Verbot von Geschenken und regelt nicht etwa nur Fälle erlaubter Geschenke zu besonderen Anlässen. Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift und ihrem Sinnzusammenhang.

Über die Regelung des Absatzes 1 hinaus („Darüber hinaus“) dürfen im Rahmen einer nicht-produktbezogenen Werbung Geschenke „nur“ zu besonderen Anlässen gewährt werden, in anderen Fällen demnach überhaupt nicht (ebenso Dieners Kap. 9, Rdn. 259, Seite 316).

Die vorgenommene Auslegung wird durch den Sinn und Zweck der Bestimmung bestätigt. § 21 FSA-Kodex will „Geschenke“ an Angehörige der Fachkreise eindämmen und nur in bestimmten Grenzen erlauben. Dem würde es widersprechen, wenn der Kodex bei nicht-produktbezogener Werbung, anders als bei produktbezogener Werbung kein grundsätzliches Verbot von Geschenken und in § 21 Abs. 2 lediglich eine Regelung für Geschenke bei besonderen Anlässen vorsähe. Der FSA-Kodex ist hier bewusst strenger als das Wettbewerbsrecht (HWG, UWG).

b) Der in Absatz 2 verwendete Begriff „Geschenke“ umfasst ebenso wie der in Absatz 1 benutzte Begriff „Werbegabe“ alle unentgeltlich gewährten, geldwerten Vergünstigungen, die (auch) zur Absatzförderung werblich eingesetzt werden, entsprechend dem weiten Verständnis des jeden zuwendungsfähigen Vorteil erfassenden Begriffs „Werbegabe“ in § 7 Abs. 1 HWG (vgl. Dieners Kap. 9, Rdn. 248, Seiten 310 f.). Demgemäss wird der Begriff „Geschenke“ in der Überschrift des § 21 FSA-Kodex umfassend verwendet. Die Überschrift bezieht sich nämlich auf beide Absätze der Vorschrift und daher auch auf „Werbegaben“ im Sinne von § 21 Abs. 1 des FSA-Kodex. Das sind wie in § 7 Abs. 1 HWG alle unentgeltlich gewährten, geldwerten Vergünstigungen. Ebenso allgemein ist der Begriff „Geschenke“ zu verstehen; er ist nicht in irgendeiner Weise einzuschränken, insbesondere nicht auf körperliche Gegenstände, wie das betroffene Mitglied meint.

c) Der kostenlose Download der Broschüre ist als Gewähren eines „Geschenks“ im Sinne des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex anzusehen. Der Spruchkörper 2. Instanz schließt sich auch insoweit den Ausführungen 1. Instanz an. Die Broschüre ist eine unentgeltlich gewährte, geldwerte Vergünstigung, die als „Imagewerbung“ auch der Absatzförderung dient. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärzte auf Regressrisiken hingewiesen werden, die mit der Verschreibung von Medikamenten auch des betroffenen Mitglieds verbunden sind. Das „Gewähren“ erfolgt in der Weise, dass das Mitglied der Ärzteschaft den Download ermöglicht.

aa) Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds kommt es nicht darauf an, dass zwischen dem Pharmaunternehmen und den Ärzten, die von der Möglichkeit des Downloads Gebrauch machen, kein persönlicher Kontakt besteht.

Das Verbot geht davon aus, dass unentgeltlich gewährte Vergünstigungen grundsätzlich geeignet sein können, die ärztliche Therapie- bzw. Verordnungsfreiheit in unlauterer Weise zu beeinflussen. Diese Eignung besteht auch dann, wenn kein persönlicher Kontakt besteht.

bb) Die Ärztinnen und Ärzte, die von der Möglichkeit des Downloads Gebrauch machen, erhalten aus ihrer Sicht eine geldwerte Leistung.

Unerheblich ist, dass es um allgemeine Informationen geht. An solchen Informationen besteht für die Ärzteschaft ein erhebliches Bedürfnis wegen der mit dem behandelten Regelwerk verbundenen Auswirkungen auf ihr Verschreibungsverhalten und dessen Folgen.

Die Ärztin oder der Arzt kann sich zwar auch anderweitig nach dem Regelwerk und dessen Auswirkungen erkundigen, etwa bei Fachverbänden, beim Bundesministerium für Gesundheit, bei Rechtsanwälten insbesondere über das Internet. Alle diese Informationen stellen jedoch geldwerte Leistungen dar, insbesondere die Informationen des betroffenen Mitglieds in Form einer Broschüre. Sie enthält eine verhältnismäßig ausführliche und qualifizierte Darstellung aller Aspekte des behandelten Regelwerks, seiner Auswirkungen für die Ärzte und ihres Verhaltens bis hin zu Musterbriefen. Der Wertschätzung steht nicht entgegen, dass die Broschüre vor allem von eigenen Mitarbeitern verfasst worden ist. Abgesehen davon kommt hinzu, dass daran auch ein fachkundiger Rechtsanwalt mitgewirkt hat, dem aus der Sicht der Interessenten ein besonderes Gewicht zukommt. Die Broschüre wird von der Ärzteschaft als werthaltige, nützliche Hilfe bei der Bewältigung ihrer Probleme angesehen. Im vorliegenden Zusammenhang ist dagegen nicht entscheidend, ob die Ärzte bereit gewesen wären, ein Entgelt zu leisten, wenn sie sich die gleichen Informationen anderweitig kostenlos beschaffen können. Maßgebend ist vielmehr, dass sie mit der Broschüre eine geldwerte Leistung bekommen.

5) Ausgenommen vom Verbot des Absatzes 2 sind allerdings – entsprechend der Regelung in Absatz 1 – Geschenke (= unentgeltlich gewährte, geldwerte Vergünstigungen), welche die Grenzen des § 7 HWG beachten (a.M. möglicherweise Dieners Kap. 9 Rdn. 259, Seiten 316 f., der auf die Frage nach solchen Ausnahmen nicht eingeht).

Derartige Ausnahmen ergeben sich zwar nicht ausdrücklich aus § 21 Abs. 2 FSA-Kodex. Sie folgen aber aus dem Text- und Sinnzusammenhang des § 21 FSA-Kodex.

Wenn es in Absatz 2 heißt „Darüber hinaus“, nämlich über den Rahmen einer produktbezogenen Werbung hinaus, d.h. im hier maßgebenden Rahmen einer nicht-produktbezogenen Werbung, wird damit an die Regelung in Absatz 1 mit der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Ausnahmen des § 7 HWG angeknüpft. Wegen dieser Verknüpfung ist es gerechtfertigt, die dort genannten Ausnahmen auch im Rahmen des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex anzuwenden. § 7 HWG ist zwar allein bei produktbezogener Werbung anwendbar. Das schließt es jedoch nicht aus, seine Ausnahmen sinngemäß auf nicht-produktbezogene Werbung zu übertragen, da hier durch die Formulierung „Darüber hinaus“ eine Verknüpfung zwischen produktbezogener und nicht-produktbezogener Werbung vorgenommen wird. Es ist kein sinnvoller Grund für eine unterschiedliche Behandlung erkennbar, etwa die Gewährung geringwertiger Kleinigkeiten bei einer produktbezogenen Werbung zu erlauben, bei einer bloßen Imagewerbung dagegen nicht (vgl. bereits die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz vom 28. September 2006, Az. FS II 2/06/­2005.12-106 zu § 7 Abs. 2 HWG).

a) Es kann offen bleiben, ob die Broschüre entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG als erlaubte geringwertige Kleinigkeit angesehen werden kann.

Darunter sind Leistungen zu verstehen, die einen Wert bis etwa 5 EUR haben (vgl. dazu Dieners Kap. 9, Rdn. 252 f., Seiten 312 f.). Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds ist dieser Wert nicht auf 50 EUR zu erhöhen. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der §§ 7 HWG, 21 FSA-Kodex. Demgemäss hat der FSA inzwischen eine Leitlinie gemäß § 21 Abs. 3 FSA-Kodex n.F. erlassen, die ebenfalls eine Grenze von 5 EUR nennt.

Die Broschüre, die sich der Arzt aus dem Internet herunterladen kann, hat für ihn einen wirtschaftlichen Wert. Es handelt sich um qualifizierte Informationen auf einem schwierigen Gebiet, verbunden mit Verhaltensempfehlungen sowie Musterbriefen, Informationen, die für den Arzt von großer Bedeutung sind und für die er eine entsprechende Gegenleistung erbringen müsste, wenn er sie auf dem Markt erwerben könnte und würde. Ob der Wert unter der genannten Kleinigkeitsgrenze liegt, hängt davon ab, wie der Umstand zu bewerten ist, dass sich der Arzt entsprechende Informationen auch anderweitig kostenlos aus dem Internet herunterladen kann. Das könnte den wirtschaftlichen Wert der Broschüre auf einen Betrag mindern, der unter 5 EUR liegt, wobei wertmindernd zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass dem Arzt durch das Herunterladen Mühen und Kosten entstehen.

b) Zugunsten des betroffenen Mitglieds greift jedenfalls die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG ein.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG sind im Rahmen einer produktbezogenen Werbung Zuwendungen erlaubt, die in der Erteilung von Auskünften und Ratschlägen bestehen, wie etwa telefonische Auskunftsdienste für Ärzte (Doepner, Heilmittelgesetz, 2. Aufl., § 7 HWG, Rdn. 54). Im Rahmen des § 7 HWG müssen diese Auskünfte und Ratschläge produktbezogen sein. Die genannte Ausnahme hat mehr klarstellenden Charakter, weil produktbezogene Auskünfte und Ratschläge im allgemeinen Bestandteile des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs und daher keine zusätzlichen Leistungen sind (vgl. dazu Doepner aaO).

Da es hier nicht um eine produktbezogene Werbung, sondern um eine Imagewerbung und daher im Wege der entsprechenden Anwendung um eine sinngemäße Übertragung der HWG-Ausnahme geht, genügt ein Bezug zum werbenden Unternehmen. Das trifft auch dann zu, wenn das Unternehmen nur mittelbar betroffen ist. Eine solche Auslegung des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex ist geboten, um zu vernünftigen Ergebnissen zu kommen, die die berechtigten Interessen der Ärzteschaft und der Pharmaunternehmen wahren.

Dabei ist zu beachten, dass der Fall des Downloads der Broschüre ebenso zu beurteilen ist wie der Fall der Überreichung der Broschüre als Printausgabe. Da es bei der entsprechenden Anwendung der genannten HWG-Ausnahme (Auskünfte und Ratschläge) um den Inhalt der Broschüre geht, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Besonderheiten des Internets nicht gerechtfertigt.

Die erörterte Ausnahme erfasst im Rahmen einer Imagewerbung nicht nur einzelne Auskünfte und/oder Ratschläge, sondern greift auch dann ein, wenn es sich um eine sinnvolle Zusammenfassung von Auskünften und Ratschlägen, insbesondere wie hier um eine Broschüre handelt, die ein Regelwerk systematisch darstellt und dessen Auswirkungen und mögliche Reaktionen der Ärzteschaft auf diese Auswirkungen behandelt, bis hin zu Musterbriefen. Der Sinn und Zweck des § 21 FSA-Kodex steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Eine unsachliche Beeinflussung der Ärzteschaft ist durch eine solche Broschüre nicht zu befürchten.

Berlin, im September 2008


Kodex § 1; § 23 Abs. 2 – Zurechnung ausländischer Verbundunternehmen; angemessene Vergütung für Preisausschreiben

AZ.: 2004.10-32 und 2004.10-39 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Wird die Kongressteilnahme eines Mitgliedsunternehmens durch die ausländische Mutter- und/oder Tochtergesellschaft in Deutschland organisiert und durchgeführt, so muss sich das Mitglied Kodexverstöße dann zurechnen lassen, wenn Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens während des Kongresses an der Durchführung und Organisation vor Ort mitgewirkt haben.
  2. Für fachliche und wissenschaftliche Leistungen bei Preisausschreiben, hier die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen von teilnehmenden Ärzten, sind die in Aussicht gestellten Preise jedenfalls dann als in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen zu betrachten, wenn der Wert der Preise EUR 5,05 bzw. EUR 7,00 zzgl. MwSt. beträgt und der hierfür zu erbringende Zeiteinsatz bei 10 – 15 Min. liegt.

Sachverhalt

Die Teilnahme an einem internationalen Kongress in München wurde durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft eines Mitgliedsunternehmens organisiert und durchgeführt. Während des Kongresses waren auch die Mitarbeiter des Mitgliedsunternehmens vor Ort organisatorisch und beratend im Einsatz.

Während des Kongresses wurden Preisausschreiben angeboten, die durch die ausländische Mutter- bzw. Tochtergesellschaft organisiert und durchgeführt wurden. Es waren einmal 28 und im anderen Fall 8 Fragen zu beantworten, die nicht allein aus den Unterlagen des Preisausschreibens beantwortet werden konnten. Als Preise waren Tischuhren, Taschenrechner sowie Visitenkartenhalter ausgesetzt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz ist der Ansicht, dass sich die Mitgliedsunternehmen Kodexverstöße der ausländischen Mutter- und Tochtergesellschaften zurechnen lassen müssen, wenn sie in irgendeiner Form selber durch Personal vor Ort bei der Durchführung und Organisation der Messe anwesend sind.

Hinsichtlich der Anforderungen an die fachlichen und wissenschaftlichen Leistungen des Arztes bei Preisausschreiben wird auf die Berichterstattung zu Az.: 2004.8-15 verwiesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hält ausgelobte Preise zwischen EUR 5,05 zzgl. MwSt. bis zu EUR 7,00 zzgl. MwSt. für die Beantwortung von 8 bzw. 28 Fragen für angemessen. Als Grundlage für die Berechnung des angemessenen Gegenwertes ergibt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) hinreichende Ansatzpunkte für einen Zeitansatz von 10 – 15 Min.. Zudem ist die Höhe der Zuwendung nicht geeignet, den Arzt in erster Linie wegen des in Aussicht gestellten Wertes zur Teilnahme am Preisausschreiben zu motivieren. Wie schon zu Az.: 2004.10-30 entschieden, ist maßgeblich bei der Betrachtung der ausgelobten Preise nicht der Anschaffungs-, sondern der Marktwert.

Ergebnis
Ergebnis
Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2005


Kodex § 1 – Anwendbarkeit des Kodex bei ausländischen Verbundunternehmen

AZ.: 2004.10-33 (1. Instanz)

Leitsatz

Aktivitäten ausländischer Konzernobergesellschaften oder rechtlich selbständiger „Schwesterunternehmen“ von Mitgliedern unterfallen nicht dem Kodex, sofern die verbundenen Unternehmen die Verbindlichkeit des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nicht durch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung anerkannt haben.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich des 40. Internationalen EASD Kongresses in München Preisausschreiben durchgeführt hat, für die Preise in nicht angemessenem Verhältnis ausgelobt wurden. Sowohl die Besetzung des Standes als auch die ausgelegten Unterlagen, u. a. die Quiz Card, die zur Teilnahme an dem Preisausschreiben berechtigte, wiesen nur die ausländische Anschrift des Hauptsitzes der Muttergesellschaft aus.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie musste das Verfahren aus formellen Gründen einstellen, da es sich bei dem durchführenden Unternehmen um kein Mitgliedsunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen handelte, das sich durch besondere schriftliche Vereinbarung dem „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex unterworfen hat.

Es war auch nicht nachweisbar, dass unter der Schirmherrschaft der ausländischen Muttergesellschaft das inländische Mitglied Aktivitäten am Stand, z. B. durch die Besetzung mit deutschen Mitarbeitern oder Ausgabe von deutschem Material, durchgeführt hat.

Der FS Arzneimittelindustrie hat an das Mitglied appelliert, künftig darauf hinzuwirken, dass auch die nicht verbundenen Unternehmensteile kodexkonform in Deutschland auftreten.

Berlin, im November 2004


Kodex § 1; Satzung § 1 – Abgrenzung Arzneimittel – Medizinprodukte Anwendung des Kodex

AZ.: 2004.8-21 (1. Instanz)

Leitsatz

Nach der Satzung des FS Arzneimittelindustrie können Veranstaltungen für Mitgliedsunternehmen, die im Bereich Medizintechnik (Diagnostika) stattfinden nicht an den Regelungen des Kodex gemessen werden, so lange auf der Veranstaltung nicht überwiegend arzneimittelbezogene Themen auf der Tagesordnung stehen.

Sachverhalt

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Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie e.V. hat die Verfolgung der Beanstandung aus formellen Gründen als unzulässig eingestellt.

Das beanstandete Unternehmen konnte belegen, dass es sich bei der Tagung um den Bereich Diagnostika handelte und dass ausschließlich Medizinprodukte im Sinne des § 3 Medizinproduktegesetzes Gegenstand der Tagung waren. Arzneimittelbezogene Themen standen nicht auf der Agenda.

Die Vorschriften des Kodex des FS Arzneimittelindustrie finden dann keine Anwendung, wenn eine Veranstaltung keinen arzneimittelbezogenen Ansatz aufweist. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass die teilnehmenden Ärzte auch Arzneimittel des beanstandenden Unternehmens verschreiben. Auch die Behandlung allgemeiner Themen stellt ohne arzneimittelbezogenen Ansatz kein Kodexverstoß dar.

Gemäß § 1 findet der Kodex nur Anwendung, „ … bei der Zusammenarbeit der Mitgliedsunternehmen mit den in Deutschland tätigen Ärzten im Bereich von Forschung, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln“.

Ergebnis

Das Verfahren war aus formellen Gründen einzustellen.

Berlin, im Oktober 2004


VerfO allgemein – Strafbewehrte Unterlassungserklärung auch erforderlich, wenn Verstoß von vornherein zugegeben wird

AZ.: 2004.8-17 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Mitgliedsunternehmen im Anschluss an eine Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ ein, so liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Kodex vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Mitglied) anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung in einem Golfclub als Rahmenprogramm zu einem Golfturnier und zum „Schnuppergolfen“ eingeladen hatte.

Aufgrund der gemäß § 20 Absatz 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung eingeleiteten Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung bei dem beanstandeten Unternehmen teilte dieses mit, dass es sich bei der Einladung um individuelles Fehlverhalten eines Mitarbeiters gehandelt hat und eine persönliche Sanktionierung erfolgt ist. Die Veranstaltung wurde abgesagt und zugleich versichert, dass auch künftig Veranstaltungen dieser Art nicht durchgeführt werden. Eine Strafbewehrung wurde mit der Erklärung des Mitglieds nicht abgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Mitgliedsunternehmen hat den Kodexverstoß eingeräumt. Trotz des Eingeständnisses und der Erklärung des Mitgliedsunternehmens, es werde die beanstandete Handlung zukünftig unterlassen, hat der Spruchkörper 1. Instanz die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung folgenden Inhalts gefordert:

„…es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, zu Veranstaltungen, wie mit der seinerzeit erfolgten Einladung, einzuladen oder entsprechende Veranstaltungen durchzuführen“.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass das Unternehmen die Beanstandungen einräumte und glaubhaft darstellen konnte, dass entsprechende Gegenmaßnahmen im Unternehmen eingeleitet wurden, um Wiederholungsfälle zu vermeiden, war die Strafbewehrung am unteren Ende des Strafrahmens der 1. Instanz angesiedelt.

Ergebnis

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde seitens des Mitglieds abgegeben. Die Veranstaltung wurde nicht durchgeführt. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Oktober 2004


Kodex + § 1 UWG; § 20 Abs. 3 – Fortbildung deutscher Ärzte im Ausland

AZ.: 2004.7-14 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer mehrtägigen wissenschaftlichen produktbezogenen Fortbildungsveranstaltung verbunden mit einem Ausflugsprogramm mit kulinarischen Höhepunkten (wie z.B. Besichtigung einer Käserei und Schinkenmanufaktur, Abendessen in einem anerkannten Restaurant, Stadtbesichtigung, Wellness-Programm) in eine oberitalienische Mittelstadt ein, so liegt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vor.
  2. Lädt ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zu einer mehrtägigen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung ein und findet die wissenschaftliche Fortbildung nur an einem Tag mit einem Zeitanteil von lediglich vier Stunden gegenüber dem Zeitanteil des Unterhaltungsprogramms mit mindestens 17 Stunden statt, so liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein deutsches Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) zur Bewerbung eines konkreten Produktes eine Einladung an Ärzte zu einem Symposium über drei Tage in eine oberitalienische Mittelstadt ausgesprochen hatte. In der oberitalienischen Mittelstadt befindet sich der Sitz der ausländischen Muttergesellschaft.

Neben einem wissenschaftlichen Programm von rund vier Stunden wurde für die restliche Zeit ein „Interessantes Ausflugsprogramm mit kulinarischen Höhepunkten“ angeboten. Dazu gehörten die Besichtigung einer Käserei und einer Schinkenmanufaktur sowie ein Abendessen in einem anerkannten Restaurant im Zentrum der italienischen Stadt sowie eine Stadtbesichtigung und Wellness-Programm. Die Einladung umfasste sowohl die Flug- als auch die Zubringerkosten nach und ab Abflughafen in Deutschland.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verhalten beanstandet und Unterlassungs- und Verpflichtungs-
serklärung verlangt und mit Vertragsstrafe bewehrt für jeden Fall der Zuwiderhandlung, da er einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) sieht.

Es wurden konkrete Produkte beworben. Da die Relation zwischen dem fachlich wissenschaftlichenProgramm und dem Beiprogramm in einem deutlichen Missverhältnis stand, waren die Grenzen derZuwendungen im Sinne des § 7 HWG überschritten und eine Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit von Personen, die Heilmittel verschreiben, empfehlen oder anwenden, nicht auszuschließen.

Auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 HWG wurde bejaht, da die Zuwendungen den vertretbaren Rahmen im Sinne der Vorschrift deutlich überschritten und nicht im untergeordneten Verhältnis zum wissenschaftlichen Teil der Veranstaltung standen.

Da das Nichtmitglied auch im Verband des BAH (Bundesverband der Arzneimittelhersteller) Mitglied ist, hat der FS Arzneimittelindustrie die Anwendung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex über die Branchenüblichkeit des § 1 UWG bejaht und vor dem Hintergrund der gemeinsamen Verhaltensempfehlungen der großen Phamaverbände einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2 und Abs. 3 des Kodex angenommen. Zudem war die Marktdurchdringung des Nichtmitglieds geeignet, die getroffenen Verhaltenskodices zu unterlaufen und auszuhöhlen, worin der FS Arzneimittelindustrie einen Verstoß im Sinne des § 1 UWG sah, wonach sich wettbewerbswidrig verhält, wer bewusst und planmäßig gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, um sich dadurch einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerben zu verschaffen.

Da die Veranstaltung abgesagt wurde, musste die Frage, ob Einladungen deutscher Ärzte an den ausländischen Sitz der Muttergesellschaft konform durchgeführt werden, nicht entschieden werden.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde akzeptiert. Das Unternehmen hat sich verpflichtet, es unter „..Festlegung einer Vertragsstrafe im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Veranstaltungen, wie in dem oben geschilderten Programm beschrieben, durchzuführen und/oder durchführen zu lassen“.

Berlin, im September 2004