§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3 Satz 1 und § 22 des Kodex (angemessene Bewirtung, Angaben für Dienstherrengenehmigungen)

AZ.: FS II 1/08/2007.10-208 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Es verstößt gegen §§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 22 FSA-Kodex, wenn anlässlich einer über zwei halbe Tage dauernden Fortbildungsveranstaltung für 2 Mittagessen, 1 Abendessen, Pausenverpflegung und Getränke in Anmeldeformularen für Klinikärzte für den Erhalt der Dienstherrengenehmigung eine Zusage des Mitgliedsunternehmens zur Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. 280,00 € erteilt wird. Dies gilt auch dann, wenn sich die später tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten auf ca. 150,00 € belaufen.

2. Bewirtungskosten (Essen/Getränke) sind angesichts der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen und der Erhöhung der Mehrwertsteuer angemessen und sozialadäquat, wenn sie eine Obergrenze von 60,00 €/Person (bisher 50,00 €) nicht überschreiten. Ein höherer Betrag kommt im Einzelfall nur bei besonderen Umständen (z.B. allgemein höheres Preisniveau vor Ort) in Betracht. Erfolgt die Bewirtung wegen der großen Zahl der Teilnehmer durch ein Catering-Unternehmen, so wird die Anhebung des Höchstbetrages auf 65,00 €/Person für angemessen und sozial adäquat erachtet. Cateringkosten i.H.v. 71,34 €/Person sind jedenfalls nicht mehr angemessen und sozial adäquat.

3. Es verstößt nicht gegen den FSA-Kodex, wenn anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung neben den üblichen Getränken wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Fruchtsäfte, auch alkoholfreie Fruchtcocktails angeboten werden, sofern diese nicht wesentlich teurer sind als die üblicherweise angebotenen Getränke.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen (Firma) hatte Ärztinnen und Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung eingeladen, die im Oktober 2007 im Internationalen Kongresszentrum Bundeshaus Bonn stattfand. An der Veranstaltung nahmen 457 Ärzte aus dem gesamten Bundesgebiet, davon 119 Kliniker und 338 niedergelassene Ärzte, sowie 83 Mitarbeiter teil, insgesamt 540 Personen.

Das Anmeldeformular für die Klinikärzte enthielt unter der Überschrift „Kostenübernahme“ folgenden Hinweis: „Die Firma übernimmt die folgenden Kosten: An- und Abreise i.H. € 250,00, Übernachtung i.H. € 120,00, Verpflegung i.H. € 280,00.“

Tatsächlich betrugen die Verpflegungskosten nach der Berechnung des FSA insgesamt 150,33 €/Person, nach der Berechnung der Firma insgesamt 147,00 €/Person.

Am 1. Abend fand ab 19 Uhr ein Sektempfang statt, ab 19 Uhr 30 ein gemeinsames Abendessen (“Galaabend“). An beiden Tagen gab es außerdem einen Mittagsimbiss. Während der Fortbildungsveranstaltung (Freitag von 14 Uhr bis 19 Uhr, Samstag von 9 Uhr bis 13 Uhr) wurden an beiden Tagen unter anderem insgesamt 1.130 alkoholfreie Cocktails gereicht. Ein Mitglied beanstandete die im Anmeldeformular (für Klinikärzte) genannten Kosten als kodexwidrig. Insbesondere überschreite der Betrag von 280,00 € pro Person den angemessenen Rahmen.

Die Firma machte geltend: Das beanstandete Anmeldeformular habe zur Vorlage bei der Klinikverwaltung dazu gedient, um die erforderliche Dienstherrengenehmigung zu erhalten. Dafür seien die Kosten pauschal geschätzt worden. In Zukunft werde sie, um Missverständnisse zu vermeiden, das Wort „maximal“ einfügen. Die Verpflegungspauschale von 280,00 €/Person beruhe auf dem ersten Angebot des Caterers. Auf die endgültige Abrechnung wird Bezug genommen. – Die Kosten für das Abendessen seien angemessen.

Der FSA nahm Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 22 FSA-Kodex an und mahnte die Firma mit Schreiben vom 22. Januar 2008 ab. Die Zusage, Verpflegungskosten in Höhe von 280,00 € zu übernehmen, sei kodexwidrig. – Die Kosten des Abendessens einschließlich des Sektempfanges seien unangemessen hoch, ebenso die Kosten für die Cocktails. Es wurde demgegenüber vorgetragen: Maßgebend sei, dass die Verpflegungskosten sich tatsächlich nur auf insgesamt 147 €/Person belaufen hätten. Im Übrigen wären auch 280,00 € angemessen gewesen. – Die Kosten für das Abendessen seien angemessen. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die Verköstigung durch einen Caterer erheblich aufwendiger sei als in einem Restaurant. Die Kosten des Sektempfanges vor dem Abendessen (7,40 €/Person) seien keine Kosten des Abendessens, so dass sich ein Betrag von 50,22 €/Person ergebe, von 61,99 €/Person, wenn man die Kosten des Service-Personals hinzurechne. Außerdem sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Die Kosten der drei Mahlzeiten beliefen sich auf 118,99 €/Person, die durchschnittlichen Kosten pro Mahlzeit demnach auf 39,66 €. – Der Preis der alkoholfreien Cocktails (5,50 € pro Glas) sei nicht zu beanstanden. – Schließlich seien die gerügten Punkte nicht Gegenstand der Beanstandung gewesen. Am 5. März 2008 erließ der FSA folgende Entscheidung:

  1. Es wird festgestellt, dass anlässlich der Fortbildungsveranstaltung im Oktober 2007 mit der in den Anmeldeformularen für Klinikärzte für den Erhalt der Dienstherrengenehmigung erteilten Zusage: „Die Firma übernimmt die folgenden Kosten: … Verpflegung i.H. EUR 280,00“, der Übernahme von Kosten für die Bewirtung von Ärztinnen und Ärzten für Abendessen und Empfang am 26. Oktober 2007 i.H.v. EUR 71,34 pro Person sowie der Abgabe von Cocktails an Ärztinnen und Ärzte über die angemessene Bewirtung (Mittag- und Abendessen einschließlich Sektempfang mit Pausensnacks) hinaus, gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.
  2. Das beanstandete Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken.                                                                  a) anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen in Anmeldeformularen für Klinikärzte für den Erhalt der Dienstherrengenehmigung eine Zusage zur Übernahme von Verpflegungskosten i.H.v. EUR 280,00 zu erteilen, wie mit dem Anmeldeformular für die Veranstaltung im Oktober 2007 in Bonn geschehen; und/oder b) für die Bewirtung von Ärztinnen und Ärzten bei Fortbildungsveranstaltungen Kosten für Abendessen und Empfang i.H.v. EUR 71,34 pro Person zu übernehmen, wie anlässlich des Abendessens im Oktober 2007 in Bonn geschehen; und/oder                                                                                                                                              c) über die angemessene Bewirtung (Mittag- und Abendessen einschließlich Sektempfang sowie Pausensnacks) von Ärztinnen und Ärzten hinaus bei Fortbildungsveranstaltungen von Ärztinnen und Ärzten Cocktails abzugeben, wie anlässlich der Veranstaltung im Oktober 2007 in Bonn geschehen.
  3. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 2 hat die Firma ein Ordnungsgeld gemäß § 20 Abs. 5 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung zu zahlen, und zwar für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus vorstehender Ziffer 2a) ein Ordnungsgeld i.H.v. von EUR 5.000, aus Ziffer 2b) i.H.v. EUR 15.000 sowie aus Ziffer 2c) i.H.v. EUR 15.000.
  4. (Kostenregelung)

Gegen die Entscheidung hat die Firma fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Sie macht geltend: Die Beanstandung sei von der Annahme ausgegangen, dass für die Verpflegung eine Pauschale in der genannten Höhe anfalle, was tatsächlich nicht zutreffe. Die ausgesprochenen Verbote seien nicht durch die erhobene Beanstandung gedeckt. – Zumindest seien die angedrohten Ordnungsgelder zu hoch. Wesentliche Entscheidungsgründe Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008 folgende Entscheidung getroffen:

  1. Auf den Einspruch der Firma wird die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 5. März 2008 aufgehoben und das Beanstandungsverfahren eingestellt, soweit es in Nummer 1 dieser Entscheidung um die Abgabe von Cocktails und um Nummer 2 c) der Entscheidung geht. Im Übrigen wird der Einspruch verworfen und die Entscheidung 1. Instanz bestätigt. 2) (Kostenregelung)

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.

Der Einspruch ist nur begründet, soweit es sich um die Abgabe von alkoholfreien Cocktails handelt, im Übrigen dagegen unbegründet.

  1. Soweit es um die im Anmeldeformular für Klinikärzte genannten Verpflegungskosten von 280,00 € geht, liegt ein Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 22 FSA-Kodex vor.

a) Der von der 1. Instanz festgestellte Verstoß ist Gegenstand des Beanstandungsverfahrens.

Gemäß der Rüge eines Mitglieds geht es um die im Formular „übernommenen“ Verpflegungskosten von 280,00 €. Ob diese Zusage irreführend war, weil die später entstandenen Kosten tatsächlich deutlich niedriger lagen als die zuvor genannten Kosten, ist im Rahmen der aufgeführten und hier zu prüfenden Vorschriften des FSA-Kodex unerheblich. Insoweit kommt es allein auf den Inhalt des Formulars an.

Das betroffene Mitglied macht ohne Erfolg geltend, in der Beanstandung heiße es, dass Kosten „erstattet“ würden. Das trifft zwar wortwörtlich verstanden nicht zu, denn das betroffene Mitglied „erstattet“ keine verauslagten Kosten. Gemeint ist aber, wie aus dem Zusammenhang folgt, die „Übernahme“ der Kosten.

b) Die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen sind gegeben.

Der vorliegende Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet, dass die im Anmeldeformular für Klinikärzte genannten Verpflegungskosten von 280,00 € nicht mit den später tatsächlich entstandenen Verpflegungskosten von ca. 150,00 € übereinstimmen. Der FSA-Kodex stellt jedoch nicht allein auf die später tatsächlich erfolgte Zuwendung ab, sondern – unabhängig davon – bereits auf das Anbieten (vgl. zu diesem Begriff: Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 7 HWG, Rdn. 29) bzw. das Versprechen einer Zuwendung durch das betroffene Mitglied.

aa) Die angesprochenen Ärztinnen und Ärzten haben dem Formular entnommen, dass das betroffene Mitglied Verpflegungskosten in Höhe von 280,00 € übernimmt. Aus dem Umstand, dass die Angaben für die Erlangung der Dienstherrengenehmigung erforderlich waren, folgt nicht etwa, dass die Angesprochenen die Zusage, insbesondere den zugesagten Betrag nicht ernst genommen und demgemäß nicht als Aussage über den Umfang der zu erwartenden Verpflegungskosten angesehen haben, auch wenn es sich erkennbar um einen im Vorwege angenommenen Schätzwert handelte. Jedenfalls gibt der Betrag aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte die ungefähre Größenordnung der zu erwartenden Bewirtungskosten wider. Daran würde sich nichts ändern, wenn das betroffene Mitglied zukünftig den Zusatz „maximal“ hinzufügt.

bb) Die genannten Vorschriften erfassen nicht nur die (tatsächliche) Übernahme von Kosten, sondern auch – wegen des damit verbundenen Anlockeffekts – das Anbieten und das Versprechen der Übernahme von Kosten. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der aufgeführten Vorschriften.

Der Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 FSA-Kodex stellt ebenso wie 22 FSA-Kodex auf die „Bewirtung“ ab. Daraus folgt aber nicht, dass es nur auf die tatsächlich erfolgte Bewirtung und deren Kosten ankommt. Vielmehr sind die Vorschriften dahin auszulegen, dass sie auch das Anbieten und das Versprechen umfassen, Kosten der Bewirtung zu übernehmen, und dass demgemäß insoweit die in der Anmeldung genannten Kosten maßgebend sind. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 FSA-Kodex. Danach sind bei der Anwendung des 4. Abschnitts des Kodex, um den es hier geht, näher beschriebene Auslegungsgrundsätze zu berücksichtigen. Gemäß Nummer 1 der Vorschrift ist es nicht nur verboten, den Angehörigen der Fachkreise unlautere Vorteile zu „gewähren“, sondern bereits, ihnen unlautere Vorteile „anzubieten, zu versprechen“, unabhängig vom späteren Gewähren (daher auch die Anknüpfung mit „oder“). Das entspricht dem Sinn und Zweck des Kodex, unlautere Anlockeffekte zu verhindern. In diesem Lichte sind die oben genannten Vorschriften dahin zu verstehen, dass sie auch das Anbieten und Versprechen von – bezifferten – Bewirtungskosten erfassen, und zwar auch dann, wenn die später tatsächlich übernommenen Kosten wie hier niedriger sind als die zugesagten Kosten. Auch § 20 Abs. 1 FSA-Kodex stellt dementsprechend bereits auf die Einladung zu Fortbildungsveranstaltungen ab, nicht erst auf deren Durchführung.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex. Danach dürfen angemessene Reise- und notwendige Übernachtungskosten unter bestimmten Voraussetzungen „übernommen“ werden. Auch insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 FSA-Kodex.

Etwas anderes folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 21 FSA-Kodex – unangemessene Bewirtungen sind unerlaubte Geschenke –. § 21 Abs. 2 FSA-Kodex, der Imagewerbung betrifft und hier einschlägig ist, nennt zwar ausdrücklich nur das „Gewähren“ von Geschenken, anders als § 7 HWG, der – im Zusammenhang mit Produktwerbung – nicht nur das Gewähren, sondern auch das Anbieten und das Ankündigen von Zuwendungen erfasst. § 21 Abs. 2 ist aber ebenfalls im Lichte des § 6 Abs. 1 Nr. 1 FSA-Kodex zu verstehen und erfasst daher ebenfalls das Anbieten und Versprechen unangemessener Geschenke, so dass insoweit zwischen Absatz 1, der auf § 7 HWG Bezug nimmt, und Absatz 2 Übereinstimmung besteht. Eine Differenzierung ergäbe keinen vernünftigen Sinn.

cc) Die Größenordnung der zugesagten Verpflegungskosten von 280,00 € ist für die vorliegende Fortbildungsveranstaltung unangemessen und nicht mehr sozialadäquat.

Die Verpflegung sollte für etwa einen Tag übernommen werden, nämlich an beiden Tagen ein Mittagsimbiss, die Pausenverpflegung, die Getränke während der Vorträge und das Abendessen. Die Unangemessenheit des Betrages ergibt sich schon daraus, dass das betroffene Mitglied ohne weiteres tatsächlich nur einen erheblich niedrigeren Betrag, nämlich ca. 150,00 € aufwenden musste, um die Teilnehmer zu bewirten, ohne dass sie etwa geltend machen kann, die Mittagsimbisse und das Abendessen seien unangemessen einfach gewesen.

Das betroffene Mitglied legt ihrer Berechnung drei Essen zum möglichen Höchstbetrag zu Grunde. Es ist aber nicht angemessen und sozialadäquat, dreimal ein „Galaessen“ vorzusehen.

Bei der Übernahme-Zusage von Verpflegungskosten – zur Erlangung der Dienstherrengenehmigung“ – ist dem Unternehmen zwar ein gewisser Spielraum einzuräumen, weil die Höhe der Kosten im Vorwege nur ungefähr angegeben werden kann. Die Größenordnung muss aber stimmen, auf Grund bisheriger Erfahrungen und/oder von Kostenvoranschlägen. Der Betrag hätte hier deutlich unter 200,00 € liegen müssen.

Demnach liegt ein Verstoß gegen den FSA-Kodex vor, soweit es um die angebotenen und versprochenen Verpflegungskosten von 280,00 € geht.

2) Der Einspruch ist ferner unbegründet, soweit es sich um das Abendessen handelt. Insoweit liegt ebenfalls ein Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 22 FSA-Kodex vor. Die Kosten von 71,34 €, die der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend errechnet hat, überschreiten einen angemessenen Rahmen und sind nicht mehr sozialadäquat.

a) Die Entscheidung 1. Instanz hält sich im Rahmen der von einem Mitglied erhobenen Beanstandung.

Die Beanstandung wendet sich dem Wortlaut nach zwar gegen den im Vorwege genannten Gesamtbetrag der Verpflegungskosten, damit aber auch gegen die Kosten der einzelnen Bestandteile der Verpflegung wie des Abendessens, die das Mitglied bei Angabe eines Pauschalbetrages naturgemäß nicht kennen konnte. Die Divergenz zwischen den im Anmeldeformular genannten und den tatsächlich erst entstehenden Kosten konnte das beanstandende Unternehmen bei der Beanstandung ebenfalls nicht kennen. Diese ist dahin zu verstehen, dass es allgemein eine Überprüfung der Verpflegungskosten erreichen wollte. Davon wird auch der Fall erfasst, dass die tatsächlichen Verpflegungskosten erheblich niedriger liegen als die zunächst von ihm angenommenen. Diese weite Auslegung der erhobenen Beanstandung entspricht dem Sinn und Zweck des Beanstandungsrechts gemäß § 2 Abs. 1 FSA-Kodex und damit dem Sinn und Zweck der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei einer zu engen Auslegung der Beanstandung läge eine wesentliche Einschränkung der Prüfungsmöglichkeiten durch den FSA vor, die den Zielen der Freiwilligen Selbstkontrolle zuwiderliefe, insbesondere wenn der Beanstandende wie hier die insbesondere internen Einzelheiten nicht kennen kann, die erst im Beanstandungsverfahren zu Tage getreten sind, und in der Beanstandung auf das angewiesen ist, was nach außen in Erscheinung getreten ist.

b) Die Kosten des Abendessens von 71,34 € überschreiten deutlich den angemessenen, sozialadäquaten Rahmen.

aa) Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds sind die Kosten der drei Mahlzeiten (zweimal Mittagsimbiss und einmal Abendessen) nicht zusammenzurechnen und dann durch drei zu teilen, so dass sich ein Durchschnittswert ergibt, der erheblich unter den Kosten des Abendessens liegt. Die Kosten eines jedes Essens einschließlich der Getränke müssen für sich angemessen und sozialadäquat sein. Gerade ein höherwertiges Abendessen („Galaessen“) könnte für die Teilnehmer einen besonderen Anreiz darstellen.

bb) Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds sind die Kosten für den Sekt vor Beginn des Abendessens nicht abzuziehen. Diese Kosten gehören zu denen des Abendessens. So hat auch das Catering-Unternehmen abgerechnet. Es ist üblich, den Aperitif im Stehen einzunehmen, bevor man sich zum Essen hinsetzt.

cc) Für das Essen nebst Getränken ist zunächst von dem bisher angenommenen Richtbetrag von 50,00 € auszugehen, der im Allgemeinen als noch angemessen angesehen werden konnte (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seiten 278 f., Rdn. 197; Seiten 323 f., Rdn. 271 f.). Angesichts der inzwischen eingetretenen Preissteigerungen und der Erhöhung der Mehrwertsteuer ist dieser Betrag angemessen zu erhöhen. Der Spruchkörper 2. Instanz hält eine grundsätzliche Obergrenze von 60,00 € für angemessen und sozialadäquat. Ein höherer Betrag kommt im Einzelfall nur bei besonderen Umständen in Betracht, etwa bei einem allgemein höheren Preisniveau vor Ort. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass in Bonn für Bewirtungen ein allgemein höheres Preisniveau zugrunde zu legen ist.

dd) Zugunsten des betroffenen Mitglieds ist aber zu berücksichtigen, dass das Abendessen nicht in einem Restaurant eingenommen, sondern angesichts der großen Zahl der Teilnehmer von einem Catering-Unternehmen organisiert worden ist, was zu vergleichsweise höheren Preisen führt. Der Spruchkörper 2. Instanz hält in einem solchen Fall eine Anhebung des Höchstbetrages auf 65,00 € für angemessen und sozialadäquat.

Da die Servicekosten hinzuzurechnen sind, ergibt sich ein rechnerisch unstreitig gewordener Betrag von 71,34 € pro Person. Dieser liegt deutlich über dem genannten Grenzwert von hier 65,00 €.

Demnach liegt ein Verstoß gegen den FSA-Kodex vor, auch soweit es um die Kosten des Abendessens geht.

Die Höhe der zu 2 a) und b) angedrohten Ordnungsgelder ist nicht zu beanstanden.

3) Dagegen ist der Einspruch begründet, soweit es sich um die alkoholfreien Cocktails handelt. Insoweit fehlt es an einem Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 22 FSA-Kodex.

a) Ebenso wie beim Abendessen fallen die Kosten der alkoholfreien Cocktails in den Rahmen der durch das Mitglied erhobenen Beanstandung.

b) Die Cocktails sind an beiden Tagen serviert worden und kosteten 5,50 € je Glas. Sie sind unter „Getränke außerhalb der Pausen und Cocktails“ abgerechnet worden. Der Spruchköper 2. Instanz sieht diesen Mehraufwand noch als angemessen und sozialadäquat an.

Gegen alkoholfreie Fruchtsaftgetränke ist von vornherein nichts einzuwenden, wenn sie nicht wesentlich teurer sind als die üblichen – auch angebotenen – Getränke wie Kaffee, Tee, Mineralwasser, Fruchtsäfte. Da deren Preise sich auf 2,00 bis 2,70 € beliefen, waren die Cocktails allerdings mehr als doppelt so teuer als die genannten Getränke; es handelte sich um alkoholfreie Fruchtsaftgetränke mit für Cocktails typischen (alkoholfreien) Zusätzen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Kostendifferenz pro Getränk absolut nur einen geringen Betrag ausmacht. Auch sind die Cocktails neben den üblichen Getränken angeboten worden, so dass nicht etwa zu fragen ist, ob es noch angemessen und sozialadäquat wäre, allein solche Cocktails anzubieten. Insgesamt hält sich die Abgabe der Cocktails hier noch in einem vertretbaren Rahmen.

Insoweit ist der Einspruch dem Umfange nach begründet, die Entscheidung 1. Instanz daher aufzuheben und das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens, die von dem betroffenen Mitglied zu tragen sind, legt die Geschäftsstelle des FSA gemäß § 33 VerfO in Verbindung mit §§ 30, 31 VerfO fest. Dabei ist zu beachten: Das betroffene Mitglied hat zwar mit seinem Einspruch zu einem (geringen) Teil Erfolg. Das ändert aber nichts daran, dass sie die vollen Verfahrensgebühren 1. und 2. Instanz zu tragen hat. Eine Quotelung sieht die Verfahrensordnung nur in dem hier nicht gegebenen Fall des § 31 Abs. 1 Satz 4 VerfO vor. Im Übrigen knüpft sie bei den Verfahrensgebühren an einen festgestellten Verstoß an, unabhängig davon, ob in einem anderen Punkt ein Verstoß zu verneinen ist. Das betroffene Mitglied trägt daher die gesamten Verfahrensgebühren, wenn nur ein einziges Verbot bestehen bleibt.

Die Veröffentlichung des Namens des betroffenen Mitglieds ist nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 VerfO anzuordnen. Es handelt sich nicht um schwere oder wiederholte Verstöße.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FSA-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Juli 2008




Berichterstattung § 20 Abs. 2, 3 des FSA-Kodex – Einladung zu berufsbezogenen wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen

AZ.: 2008.4-234 (1. Instanz)

Leitsätze

Die Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem zentral in einer deutschen Großstadt gelegenen Fünf-Sterne-Hotel (hier: Hotel Le ROYAL Méridien in Hamburg) ohne Übernahme von Übernachtungskosten bzw. der Organisation der Unterbringung verstößt nicht gegen § 20 Abs. 3 des Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat 35 Ärzte und Ärztinnen aus den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Bremen zu einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung in das Hotel Le ROYAL Méridien Hamburg geladen. Die Fortbildungsveranstaltung fand am Samstag, den 19.04.2008 in der Zeit von 09:30 Uhr bis 13:40 Uhr statt. Das Mitgliedsunternehmen hat im Zusammenhang mit der Fortbildungsveranstaltung weder Übernachtungskosten für die eingeladenen Ärzte und Ärztinnen übernommen noch Übernachtungsmöglichkeiten organisiert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung in einem Fünf-Sterne-Hotel (hier: Le ROYAL Méridien in Hamburg) verstößt nicht gegen den FSA-Kodex, sofern das einladende Pharmaunternehmen keine Übernachtungskosten übernimmt oder die Übernachtung der eingeladenen Ärzte und Ärztinnen organisiert.

Allein die Tatsache, dass eine Fortbildungsveranstaltung in den Tagungsräumen eines Fünf-Sterne-Hotels durchgeführt wird, stellt keinen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 2 des FSA-Kodex dar. Danach hat die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die Einladung von Angehörigen der Fachkreise hierzu allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen.

Bei der Durchführung einer halbtägigen Fortbildungsveranstaltung ohne Übernachtung in einem Fünf-Sterne-Hotel steht nicht die „Luxusausstattung“ (wie Ausstattung der Zimmer und Qualität der Restaurants, Wellnessbereich etc.) im Vordergrund, sondern die Ausstattung der Tagungsräumlichkeiten. Die Ausstattung der Konferenzräume eines Fünf-Sterne-Hotels unterscheidet sich regelmäßig nur unwesentlich von der Ausstattung der Konferenzräume eines Vier-Sterne-Hotels. Bei der Auswahl der Tagungsstätte bei halb-/eintägigen Fortbildungsveranstaltungen ohne Übernachtung steht regelmäßig die zentrale Lage und die verkehrsgünstige Erreichbarkeit des Tagungsortes und der Tagungsstätte im Vordergrund.

Anhaltspunkte dafür, dass der Tagungsort bzw. die Tagungsstätte nicht nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist, waren nicht ersichtlich.

Ergebnis

Das Verfahren wurde nach Anhörung des beanstandenden Unternehmens eingestellt.

Berlin, im Juli 2008




FS Arzneimittelindustrie e.V. beanstandet Forschungsvereinbarung eines Mitgliedsunternehmens

Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V. „ (FSA) hat eine Forschungsvereinbarung beanstandet, die eines seiner Mitgliedsunternehmen Angehörigen der Fachkreise angeboten hatte. Die Novo Nordisk Pharma GmbH hatte die für die Durchführung einer Anwendungsbeobachtung (AWB) geltenden Regeln nicht hinreichend beachtet. Der FSA hatte in diesem Fall sowohl eine Unterlassungserklärung als auch die Verpflichtung, im Wiederholungsfalle ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 40.000 zu bezahlen, sowie eine Geldstrafe (EUR 20.000,00) gefordert, die sofort zur Zahlung fällig ist. Das Mitgliedsunternehmen hat dies akzeptiert und die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FSA abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Über den FS Arzneimittelindustrie e.V.

Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie“ e. V. (FSA) sichert und überwacht die Zusammenarbeit zwischen Pharma-Industrie und Ärzten sowie den Angehörigen der Fachkreise im Rahmen der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und seines Verhaltenskodexes. Ziel ist es, ethisches Verhalten zwischen Pharma-Industrie und den Angehörigen der medizinischen Fachkreise zu fördern und einen fairen Wettbewerb der Unternehmen untereinander sicherzustellen.

Gegründet wurde der Verein mit Sitz in Berlin im Februar 2004 durch die Mitglieder des Verbandes Forschender Arzneimittelhersteller (VFA) und nahm seine Tätigkeit im April des gleichen Jahres auf. Mittlerweile haben sich 82 pharmazeutische Unternehmen, darunter die größten in Deutschland tätigen, dem FSA angeschlossen, weitere 19 haben sich dem Kodex unterworfen. Die Mitgliedsunternehmen haben sich durch die Anerkennung des FSA-Kodex verpflichtet, die Therapiefreiheit des Arztes nicht zu beeinflussen, um die bestmögliche Versorgung des Patienten zu gewährleisten.




§ 21 Abs. 2 des Kodex (Imagewerbung); § 2 des Kodex („Angehörige der Fachkreise“); § 31 Abs.1 Verf. Ord. (Fristablauf für Kostenvorschuss)

AZ.: FS II 6/07/2007.7-190 (2. Instanz)

Leitsatz

1. Ein Mitgliedsunternehmen, das im Rahmen seines sozialen Engagements nicht nur für Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer, sondern (auch) für Angehörige der Fachkreise und deren Begleitpersonen ein Golfwochenende veranstaltet, verstößt gegen § 21 Abs. 2 des FSA-Kodex, da bei derartigen Veranstaltungen der berufliche und private Bereich von Ärzten und Apothekern nicht getrennt werden kann.

2. Der Lauf Zahlungsfrist zur Durchführung des Einspruchsverfahrens beginnt nicht, wenn die Rechnung nicht alle wesentlichen Merkmale beinhaltet (Adresse und Kontonummer). Es genügt nicht, dass sich die Bankverbindung im Anschreiben mit der Zahlungsaufforderung befindet, die Bankverbindung ist auf der Rechnung anzugeben. Insoweit trifft den FSA eine prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Einsprechenden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen veranstaltete ein „Golf-Wochenende“ am Schwielowsee. Die Teilnehmerliste enthielt 48 Namen.

Ein Pharmaunternehmen beanstandete, dass die Veranstaltung sich auch an Angehörige der Fachkreise gerichtet und daher gegen den FSA-Kodex verstoßen habe. In der Teilnehmerliste seien insbesondere zwei Ärzte eingetragen. Die Veranstaltung eines Golfturniers, zu dem auch einzelne Angehörige der Fachkreise eingeladen würden, sei kodexwidrig.

Das betroffene Mitglied machte demgegenüber geltend: Das „Golf-Wochenende“ sei keine Fortbildungs-, sondern eine sportliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe sich nicht an Angehörige der Fachkreise gerichtet und keinen Bezug zu den Produkten seines Unternehmens, sondern der Verwirklichung seines sozialen Engagements im Bereich der privaten Bildung gedient, indem es wichtige Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch zusammengebracht habe, insbesondere anlässlich der Gründung eines Instituts für Qualitätsmanagement in Zusammenarbeit mit der Deutschen Eliteakademie. Soweit Gäste zufällig Angehörige der Fachkreise gewesen seien, stehe deren Einladung in keinem Zusammenhang mit ihrer fachlichen Tätigkeit.

Der FSA klärte den Sachverhalt auf und teilte dem beanstandenden Unternehmen mit Schreiben vom 16. November 2007 mit, dass die Überprüfung keinen Verstoß gegen den FSA-Kodex ergeben habe.

Das beanstandende Unternehmen legte fristgerecht Einspruch ein und macht geltend: Das Einspruchsverfahren sei durchzuführen, obwohl der angeforderte Vorschuss erst nach Ablauf der gesetzten Frist auf dem Konto des FSA eingegangen sei. Ihr sei Wiedereinsetzung zu gewähren. – Maßgebend für einen Verstoß gegen den FSA-Kodex sei, dass auch Ärzte an dem „Golf-Wochenende“ teilgenommen hätten. Eine Trennung zwischen privaten und fachlichen Aktivitäten sei nicht möglich.

Das betroffene Mitglied erwidert: Der Einsprechenden sei keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der FSA-Kodex sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil sich das Golfturnier nicht an Angehörige der Fachkreise gerichtet habe.

Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 folgende Entscheidung getroffen:

1) Auf den Einspruch der Beanstandenden wird die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz aufgehoben. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2) Das Unternehmen wird aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Erklärung abzugeben:

Das Unternehmen verpflichtet sich, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an den FS Arzneimittelindustrie e.V. zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 20.000 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Golf-Wochenende durchzuführen, zu dem auch Ärzte und Apotheker eingeladen werden, so wie am Schwielowsee geschehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

1) Der Einspruch ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO): Die Beanstandung hat nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder zur Verurteilung des betroffenen Mitglieds geführt. Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Sachverhalt aufgeklärt und dann das Verfahren als unbegründet eingestellt (nicht etwa als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO). Der Einspruch ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 und 2 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.

Es liegt bereits eine – einspruchsfähige – Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vor, nicht nur die – nicht anfechtbare – Ankündigung einer noch zu erlassenden Entscheidung. Am Schluss des Schreibens vom 16. November 2007 heißt es zwar: „Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, das von Ihnen eingeleitete Beanstandungsverfahren einzustellen“, was auf eine erst noch zu ergehende Entscheidung hindeuten könnte. Trotz dieser Formulierung handelt es sich jedoch bereits um eine Entscheidung. Das folgt aus der im Schreiben folgenden Rechtsmittelbelehrung, die eine Entscheidung voraussetzt, und die demgemäss mit den Worten „Diese Einstellungsentscheidung …“ ein geleitet wird. Die 1. Instanz hat sich auf Rückfrage in diesem Sinne geäußert. Auch die Einsprechende ist in ihrem Einspruch von einer „Einstellungsentscheidung“ ausgegangen.

2) Das Einspruchsverfahren ist durchzuführen. Der Einsprechenden schadet es nicht, dass ihr Kostenvorschuss erst am 11. Januar 2008 auf dem Konto des FSA eingegangen ist.

a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VerfO wird das Verfahren vor dem Spruchkörper 2. Instanz nicht durchgeführt, sofern der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung (Satz 1 der Vorschrift) auf einem Konto des FSA eingegangen ist. Das gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 VerfO auch für den Einspruch des beanstandenden Unternehmens. Die Einsprechende hat bereits am 20. Dezember 2007 eine Zahlungsaufforderung erhalten. Gleichwohl ist der Eingang der Zahlung nicht verspätet.

b) Der Lauf der Frist hatte trotz Zugangs des Anschreibens mit der Zahlungsaufforderung nicht begonnen; denn die Rechnung enthielt anders als das Anschreiben keine Kontonummer des FSA, auf das der Betrag überwiesen werden sollte.

Die Verfahrensordnung regelt nicht, wie die Zahlungsaufforderung und die Rechnung beschaffen sein müssen, damit die Frist in Gang gesetzt wird. Diese Lücke ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen auszu fül len. Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Da die Frist von 14 Tagen, in der der Betrag auf dem Konto des FSA sogar eingegangen sein muss, bewusst verhältnismäßig kurz bemessen ist, um das Einspruchsverfahren zu beschleunigen, hat andererseits der FSA zur Erreichung dieses Zweckes alles zu tun, damit keine unnötigen Verzögerungen eintreten können. Außerdem trifft ihn gegenüber dem Einsprechenden eine prozessuale Fürsorgepflicht. Denn eine Fristversäumung hat schwerwiegende Folgen; sie führt dazu, dass das Einspruchsverfahren – vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand – nicht durchgeführt wird.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz genügt es nicht, dass sich die Bankverbindung des FSA im Anschreiben mit der Zahlungsaufforderung befindet. Vielmehr ist sie auf der Rechnung anzugeben. Dann kann die Rechtsabteilung sie angesichts der gebotenen Eile sozusagen automatisch, ohne auf die Kontonummer achten zu müssen, unverzüglich an die Buchhaltung weiterleiten. Da die Angabe der Kontonummer auf einer Rechnung verbreitet als selbstverständlich angesehen wird, besteht, wenn sie fehlt, die große Gefahr, dass der Rechtsabteilung bei der Weitergabe der Rechnung das Fehlen der Bankverbindung auf der Rechnung nicht auffällt, so wie das hier geschehen ist. Auch der FSA versendet gewöhnlich seine Rechnungen unter Angabe der Bankverbindung. Hier ist für die Rechnung versehentlich ein Formular ohne Bankverbindung verwendet worden. Dieses Versehen darf dem Einsprechenden nicht zum Nachteil gereichen. Er darf sich darauf verlassen, dass sich die Bankverbindung auf der Rechnung befindet.

3) Der Einspruch ist auch begründet. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das betroffene Mitglied gegen den FSA-Kodex verstoßen. Die Entscheidung 1. Instanz ist daher gemäß § 11 Abs. 2 VerfO aufzuheben; das Verfahren ist fortzusetzen.

a) Ein Pharmaunternehmen, das (auch) für Angehörige der Fachkreise ein Golf-Wochenende veranstaltet, verstößt gegen den FSA-Kodex. Das ergibt sich zwar nicht aus § 20 FSA-Kodex; es handelt sich nicht um eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift. Ein solches Verhalten erfüllt aber die Voraussetzungen des § 21 FSA-Kodex, und zwar die des Abs. 2 der Vorschrift, wenn es nicht um eine Produkt-, sondern um eine bloße Imagewerbung geht (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seiten 316 f., Rdn. 259). Das trifft im vorliegenden Falle zu. Dem steht nicht entgegen, dass das Golf-Wochenende im Rahmen des sozialen Engagements des betroffenen Mitglieds stattfand. Mit der Veranstaltung warb sie zugleich für ihr eigenes Image.

Eine derartige Veranstaltung fällt jedoch nur dann unter § 21 FSA-Kodex, wenn sie sich zumindest auch an Angehörige der Fachkreise wendet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FSA-Kodex findet der Kodex Anwendung auf die im 4. Abschnitt geregelte Zusammenarbeit – darum geht es in § 21 FSA-Kodex –mit Angehörigen der Fachkreise – in den weiter aufgeführten Bereichen. Demgemäß trägt der 4. Abschnitt die Überschrift „Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise“. Was „Angehörige der Fachkreise“ sind, definiert § 2 FSA-Kodex.

b) Das betroffene Mitglied hat das Golf-Wochenende nebst Begleitprogramm (auch) für Angehörige der Fachkreise veranstaltet.

Dem steht nicht etwa von vornherein entgegen, dass das Golf-Wochenende, das von dem betroffenen Mitglied durchgeführt worden ist, der Verwirklichung seines sozialen Engagements im Bereich der privaten Bildung diente, indem es wichtige Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch zusammenbrachte. Auch in einem solchen Falle kommt eine Anwendung des FSA-Kodex in Betracht, wenn dazu neben anderen Personen Angehörige der Fachkreise eingeladen werden und teilnehmen.

Die Teilnehmerliste enthält 48 Namen. Die Einsprechende hat vier Personen benannt, die nach ihrer Auffassung zu den Angehörigen der Fachkreise gehören. Die Recherche der 1. Instanz hat weitere Namen ergeben, bei denen die Zugehörigkeit der Teilnehmer zu den Fachkreisen zweifelhaft sein könnte. Demgemäß ist zunächst bei allen anderen Teilnehmern davon auszugehen, dass sie keine Angehörigen der Fachkreise sind.

Soweit die benannten Personen Mitarbeiter des betroffenen Mitglieds sind, betrifft das Golf-Wochenende sie nicht als „Angehörige der Fachkreise“ im Sinne des § 2 FSA-Kodex. Das gilt auch für den rein kaufmännischen Leiter eines Krankenhauses, der von sich aus als Begleitperson seiner Frau erschienen ist, die Vorstand des Trägervereins einer privaten Schule ist.

Demnach verbleiben drei Personen, die als Mediziner bzw. als Apotheker als Angehörige der Fachkreise anzusehen sind. Das betroffene Mitglied hat diese Personen allerdings nicht in ihrer Eigenschaft als Ärzte bzw. als Apotheker eingeladen bzw. teilnehmen lassen, sondern den Apotheker im Zusammenhang mit der Gründung eines Instituts für Qualitätsmanagement, den Oberarzt eines Krankenhauses in seiner Eigenschaft als Mitbegründer und ehemaligen Präsidenten der Deutschen Eliteakademie, beide zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch mit anderen Personen privater Bildungseinrichtungen, und schließlich eine Medizinerin, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin am selben Krankenhaus wie der Oberarzt beschäftigt ist, als dessen Begleitperson. Der Annahme eines Verstoßes steht nicht entgegen, dass demnach nur vereinzelt Angehörige der Fachkreise teilgenommen haben.

Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds können jedoch im Rahmen des FSA-Kodex bei derartigen Veranstaltungen wie Golf-Wochenenden der berufliche und der private Bereich von Ärzten und Apothekern nicht getrennt werden. Die Veranstaltung als solche, das Golfturnier und das Begleitprogramm, hat mit dem sozialen Engagement des betroffenen Mitglieds unmittelbar nichts zu tun. Die bloße Gelegenheit zur Kontaktaufnahme anlässlich der Veranstaltung genügt nicht, um eine Trennung des beruflichen und privaten Bereichs annehmen zu können. Wie es sich verhält, wenn ein Pharmaunternehmen im Rahmen seines sozialen Engagements Charity-Veranstaltungen durchführt, die anders als hier auch inhaltlich in diesen Rahmen passen, braucht der Spruchkörper 2. Instanz nicht zu entscheiden. Insoweit ist eine allgemeine Aussage nicht möglich.

Der Einspruch ist demnach begründet. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Das geschieht durch eine Abmahnung des betroffenen Mitglieds, nämlich durch die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ergebnis

Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im April 2008




§ 21 Abs. 2 des Kodex (Imagewerbung); § 2 des Kodex („Angehörige der Fachkreise“); § 31 Abs.1 Verf. Ord. (Fristablauf für Kostenvorschuss)

AZ.: FS II 6/07/2007.7-190 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Ein Mitgliedsunternehmen, das im Rahmen seines sozialen Engagements nicht nur für Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer, sondern (auch) für Angehörige der Fachkreise und deren Begleitpersonen ein Golfwochenende veranstaltet, verstößt gegen § 21 Abs. 2 des FSA-Kodex, da bei derartigen Veranstaltungen der berufliche und private Bereich von Ärzten und Apothekern nicht getrennt werden kann.

2. Der Lauf Zahlungsfrist zur Durchführung des Einspruchsverfahrens beginnt nicht, wenn die Rechnung nicht alle wesentlichen Merkmale beinhaltet (Adresse und Kontonummer). Es genügt nicht, dass sich die Bankverbindung im Anschreiben mit der Zahlungsaufforderung befindet, die Bankverbindung ist auf der Rechnung anzugeben. Insoweit trifft den FSA eine prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Einsprechenden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen veranstaltete ein „Golf-Wochenende“ am Schwielowsee. Die Teilnehmerliste enthielt 48 Namen.

Ein Pharmaunternehmen beanstandete, dass die Veranstaltung sich auch an Angehörige der Fachkreise gerichtet und daher gegen den FSA-Kodex verstoßen habe. In der Teilnehmerliste seien insbesondere zwei Ärzte eingetragen. Die Veranstaltung eines Golfturniers, zu dem auch einzelne Angehörige der Fachkreise eingeladen würden, sei kodexwidrig.

Das betroffene Mitglied machte demgegenüber geltend: Das „Golf-Wochenende“ sei keine Fortbildungs-, sondern eine sportliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe sich nicht an Angehörige der Fachkreise gerichtet und keinen Bezug zu den Produkten seines Unternehmens, sondern der Verwirklichung seines sozialen Engagements im Bereich der privaten Bildung gedient, indem es wichtige Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch zusammengebracht habe, insbesondere anlässlich der Gründung eines Instituts für Qualitätsmanagement in Zusammenarbeit mit der Deutschen Eliteakademie. Soweit Gäste zufällig Angehörige der Fachkreise gewesen seien, stehe deren Einladung in keinem Zusammenhang mit ihrer fachlichen Tätigkeit.

Der FSA klärte den Sachverhalt auf und teilte dem beanstandenden Unternehmen mit Schreiben vom 16. November 2007 mit, dass die Überprüfung keinen Verstoß gegen den FSA-Kodex ergeben habe.

Das beanstandende Unternehmen legte fristgerecht Einspruch ein und macht geltend: Das Einspruchsverfahren sei durchzuführen, obwohl der angeforderte Vorschuss erst nach Ablauf der gesetzten Frist auf dem Konto des FSA eingegangen sei. Ihr sei Wiedereinsetzung zu gewähren. – Maßgebend für einen Verstoß gegen den FSA-Kodex sei, dass auch Ärzte an dem „Golf-Wochenende“ teilgenommen hätten. Eine Trennung zwischen privaten und fachlichen Aktivitäten sei nicht möglich.

Das betroffene Mitglied erwidert: Der Einsprechenden sei keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der FSA-Kodex sei im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil sich das Golfturnier nicht an Angehörige der Fachkreise gerichtet habe.

Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 folgende Entscheidung getroffen:

1) Auf den Einspruch der Beanstandenden wird die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz aufgehoben. Das Verfahren wird fortgesetzt.

2) Das Unternehmen wird aufgefordert, binnen zwei Wochen folgende Erklärung abzugeben:

Das Unternehmen verpflichtet sich, es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung an den FS Arzneimittelindustrie e.V. zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 20.000 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Golf-Wochenende durchzuführen, zu dem auch Ärzte und Apotheker eingeladen werden, so wie am Schwielowsee geschehen.

Entscheidungsgründe

1) Der Einspruch ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO): Die Beanstandung hat nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder zur Verurteilung des betroffenen Mitglieds geführt. Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Sachverhalt aufgeklärt und dann das Verfahren als unbegründet eingestellt (nicht etwa als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO). Der Einspruch ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 und 2 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.

Es liegt bereits eine – einspruchsfähige – Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vor, nicht nur die – nicht anfechtbare – Ankündigung einer noch zu erlassenden Entscheidung. Am Schluss des Schreibens vom 16. November 2007 heißt es zwar: „Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, das von Ihnen eingeleitete Beanstandungsverfahren einzustellen“, was auf eine erst noch zu ergehende Entscheidung hindeuten könnte. Trotz dieser Formulierung handelt es sich jedoch bereits um eine Entscheidung. Das folgt aus der im Schreiben folgenden Rechtsmittelbelehrung, die eine Entscheidung voraussetzt, und die demgemäss mit den Worten „Diese Einstellungsentscheidung …“ ein geleitet wird. Die 1. Instanz hat sich auf Rückfrage in diesem Sinne geäußert. Auch die Einsprechende ist in ihrem Einspruch von einer „Einstellungsentscheidung“ ausgegangen.

2) Das Einspruchsverfahren ist durchzuführen. Der Einsprechenden schadet es nicht, dass ihr Kostenvorschuss erst am 11. Januar 2008 auf dem Konto des FSA eingegangen ist.

a) Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VerfO wird das Verfahren vor dem Spruchkörper 2. Instanz nicht durchgeführt, sofern der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung (Satz 1 der Vorschrift) auf einem Konto des FSA eingegangen ist. Das gilt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 VerfO auch für den Einspruch des beanstandenden Unternehmens. Die Einsprechende hat bereits am 20. Dezember 2007 eine Zahlungsaufforderung erhalten. Gleichwohl ist der Eingang der Zahlung nicht verspätet.

b) Der Lauf der Frist hatte trotz Zugangs des Anschreibens mit der Zahlungsaufforderung nicht begonnen; denn die Rechnung enthielt anders als das Anschreiben keine Kontonummer des FSA, auf das der Betrag überwiesen werden sollte.

Die Verfahrensordnung regelt nicht, wie die Zahlungsaufforderung und die Rechnung beschaffen sein müssen, damit die Frist in Gang gesetzt wird. Diese Lücke ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der beteiligten Interessen auszu fül len. Dabei ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Da die Frist von 14 Tagen, in der der Betrag auf dem Konto des FSA sogar eingegangen sein muss, bewusst verhältnismäßig kurz bemessen ist, um das Einspruchsverfahren zu beschleunigen, hat andererseits der FSA zur Erreichung dieses Zweckes alles zu tun, damit keine unnötigen Verzögerungen eintreten können. Außerdem trifft ihn gegenüber dem Einsprechenden eine prozessuale Fürsorgepflicht. Denn eine Fristversäumung hat schwerwiegende Folgen; sie führt dazu, dass das Einspruchsverfahren – vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand – nicht durchgeführt wird.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz genügt es nicht, dass sich die Bankverbindung des FSA im Anschreiben mit der Zahlungsaufforderung befindet. Vielmehr ist sie auf der Rechnung anzugeben. Dann kann die Rechtsabteilung sie angesichts der gebotenen Eile sozusagen automatisch, ohne auf die Kontonummer achten zu müssen, unverzüglich an die Buchhaltung weiterleiten. Da die Angabe der Kontonummer auf einer Rechnung verbreitet als selbstverständlich angesehen wird, besteht, wenn sie fehlt, die große Gefahr, dass der Rechtsabteilung bei der Weitergabe der Rechnung das Fehlen der Bankverbindung auf der Rechnung nicht auffällt, so wie das hier geschehen ist. Auch der FSA versendet gewöhnlich seine Rechnungen unter Angabe der Bankverbindung. Hier ist für die Rechnung versehentlich ein Formular ohne Bankverbindung verwendet worden. Dieses Versehen darf dem Einsprechenden nicht zum Nachteil gereichen. Er darf sich darauf verlassen, dass sich die Bankverbindung auf der Rechnung befindet.

3) Der Einspruch ist auch begründet. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das betroffene Mitglied gegen den FSA-Kodex verstoßen. Die Entscheidung 1. Instanz ist daher gemäß § 11 Abs. 2 VerfO aufzuheben; das Verfahren ist fortzusetzen.

a) Ein Pharmaunternehmen, das (auch) für Angehörige der Fachkreise ein Golf-Wochenende veranstaltet, verstößt gegen den FSA-Kodex. Das ergibt sich zwar nicht aus § 20 FSA-Kodex; es handelt sich nicht um eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne dieser Vorschrift. Ein solches Verhalten erfüllt aber die Voraussetzungen des § 21 FSA-Kodex, und zwar die des Abs. 2 der Vorschrift, wenn es nicht um eine Produkt-, sondern um eine bloße Imagewerbung geht (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seiten 316 f., Rdn. 259). Das trifft im vorliegenden Falle zu. Dem steht nicht entgegen, dass das Golf-Wochenende im Rahmen des sozialen Engagements des betroffenen Mitglieds stattfand. Mit der Veranstaltung warb sie zugleich für ihr eigenes Image.

Eine derartige Veranstaltung fällt jedoch nur dann unter § 21 FSA-Kodex, wenn sie sich zumindest auch an Angehörige der Fachkreise wendet. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FSA-Kodex findet der Kodex Anwendung auf die im 4. Abschnitt geregelte Zusammenarbeit – darum geht es in § 21 FSA-Kodex –mit Angehörigen der Fachkreise – in den weiter aufgeführten Bereichen. Demgemäß trägt der 4. Abschnitt die Überschrift „Zusammenarbeit mit Angehörigen der Fachkreise“. Was „Angehörige der Fachkreise“ sind, definiert § 2 FSA-Kodex.

b) Das betroffene Mitglied hat das Golf-Wochenende nebst Begleitprogramm (auch) für Angehörige der Fachkreise veranstaltet.

Dem steht nicht etwa von vornherein entgegen, dass das Golf-Wochenende, das von dem betroffenen Mitglied durchgeführt worden ist, der Verwirklichung seines sozialen Engagements im Bereich der privaten Bildung diente, indem es wichtige Persönlichkeiten aus dem Bereich der privaten Bildungseinrichtungen und deren Unterstützer zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch zusammenbrachte. Auch in einem solchen Falle kommt eine Anwendung des FSA-Kodex in Betracht, wenn dazu neben anderen Personen Angehörige der Fachkreise eingeladen werden und teilnehmen.

Die Teilnehmerliste enthält 48 Namen. Die Einsprechende hat vier Personen benannt, die nach ihrer Auffassung zu den Angehörigen der Fachkreise gehören. Die Recherche der 1. Instanz hat weitere Namen ergeben, bei denen die Zugehörigkeit der Teilnehmer zu den Fachkreisen zweifelhaft sein könnte. Demgemäß ist zunächst bei allen anderen Teilnehmern davon auszugehen, dass sie keine Angehörigen der Fachkreise sind.

Soweit die benannten Personen Mitarbeiter des betroffenen Mitglieds sind, betrifft das Golf-Wochenende sie nicht als „Angehörige der Fachkreise“ im Sinne des § 2 FSA-Kodex. Das gilt auch für den rein kaufmännischen Leiter eines Krankenhauses, der von sich aus als Begleitperson seiner Frau erschienen ist, die Vorstand des Trägervereins einer privaten Schule ist.

Demnach verbleiben drei Personen, die als Mediziner bzw. als Apotheker als Angehörige der Fachkreise anzusehen sind. Das betroffene Mitglied hat diese Personen allerdings nicht in ihrer Eigenschaft als Ärzte bzw. als Apotheker eingeladen bzw. teilnehmen lassen, sondern den Apotheker im Zusammenhang mit der Gründung eines Instituts für Qualitätsmanagement, den Oberarzt eines Krankenhauses in seiner Eigenschaft als Mitbegründer und ehemaligen Präsidenten der Deutschen Eliteakademie, beide zur Kontaktaufnahme und zum Gedankenaustausch mit anderen Personen privater Bildungseinrichtungen, und schließlich eine Medizinerin, die als wissenschaftliche Mitarbeiterin am selben Krankenhaus wie der Oberarzt beschäftigt ist, als dessen Begleitperson. Der Annahme eines Verstoßes steht nicht entgegen, dass demnach nur vereinzelt Angehörige der Fachkreise teilgenommen haben.

Entgegen der Auffassung des betroffenen Mitglieds können jedoch im Rahmen des FSA-Kodex bei derartigen Veranstaltungen wie Golf-Wochenenden der berufliche und der private Bereich von Ärzten und Apothekern nicht getrennt werden. Die Veranstaltung als solche, das Golfturnier und das Begleitprogramm, hat mit dem sozialen Engagement des betroffenen Mitglieds unmittelbar nichts zu tun. Die bloße Gelegenheit zur Kontaktaufnahme anlässlich der Veranstaltung genügt nicht, um eine Trennung des beruflichen und privaten Bereichs annehmen zu können. Wie es sich verhält, wenn ein Pharmaunternehmen im Rahmen seines sozialen Engagements Charity-Veranstaltungen durchführt, die anders als hier auch inhaltlich in diesen Rahmen passen, braucht der Spruchkörper 2. Instanz nicht zu entscheiden. Insoweit ist eine allgemeine Aussage nicht möglich.

Der Einspruch ist demnach begründet. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Das geschieht durch eine Abmahnung des betroffenen Mitglieds, nämlich durch die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Ergebnis

Die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im April 2008




§ 20 Abs. 1 des Kodex – Fortbildungsveranstaltung mit allgemeinen Inhalten

AZ.: 2008.1-219 (1. Instanz)

Leitsatz

Allgemein arzneimittelbezogene kostenrechtliche Fragen können nicht für sich alleine Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Kodex sein, ohne dass sich die Teilnehmer an den Kosten angemessen beteiligen. Sie können allenfalls in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung einbezogen werden, soweit ihr Zeitanteil unter 50% beträgt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Ärzte und Ärztinnen am 20.12.2007 zu einer ca. 90-minütigen Fortbildungsveranstaltung in das Median Hotel in Lehrte eingeladen. Das Thema der Fortbildungsveranstaltung lautete: „Der „Neue“ EBM 2008“. Der EBM 2008 ist zum 01.01.2008 in Kraft getreten.

Die Themeninhalte gliederten sich wie folgt:

  • „Wieder mal alles anders?“
  • „Die wichtigsten Änderungen und Neuheiten“
  • „Welche Schlussfolgerungen ergeben sich daraus?“
  • „Ausblick auf 2009“

An der Veranstaltung haben 28 Ärzte teilgenommen. An den Kosten für die Organisation und Durchführung der Veranstaltung mussten sich die Teilnehmer nicht beteiligen. Diese wurden durch das Mitgliedsunternehmen getragen. Kosten, die den Teilnehmern für die An- und Abreise entstanden sind, wurden von diesen selbst getragen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unternehmen hat gegen § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen, da sich die Veranstaltung zum Thema „Der „Neue“ EBM 2008“ nicht mit dessen Pharmabereich befasste.

Zwar handelte es sich bei der Veranstaltung um eine (aus der Sicht der Ärzte) berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung, jedoch ist gem. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex weiter Voraussetzung, dass sich die Veranstaltung als eigene (interne) Fortbildungsveranstaltung unmittelbar (direkt) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befasst. Die Fortbildungs­veranstaltung muss einen direkten Zusammenhang mit dem Pharmabereich des veranstalten den Pharmaunternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Ärzten führen. Das bedeutet nicht, dass sich die Veranstaltung zwingend mit bestimmten Arzneimitteln des Unternehmens befassen muss. Aus den in § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex unter „insbesondere“ aufgeführten Beispielen erfolgt keine derartige Einschränkung, sondern nur, dass es um Themen gehen muss, die sich (unmittelbar) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befassen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Fortbildungsveranstaltung vorzunehmen, in deren Rahmen auf den Inhalt der einzelnen Vorträge einzugehen ist (FS II 4/07/2007.3-160).

Des Weiteren können nach der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz (FS II 2/06/2005.12-106) ergänzend – nicht für sich allein als Gegenstand einer Fort bildungsveranstaltung – Themen einbezogen werden, die in einem engen, fachlich übergreifenden Zusammenhang zum Pharma­bereich des Unternehmens stehen und in ihrer Verknüpfung mit Themen aus diesem Bereich eine sinnvolle Fortbildungseinheit bilden. So können in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung (allgemein) arzneimittelbezogene, kostenerstattungsrechtliche Fragen einbezogen werden. Erforderlich ist in einem solchen Fall lediglich, dass dieser Fortbildungsteil weniger Gewicht hat als die anderen Teile, d.h. unter 50% der Gesamtveranstaltung liegt (FS II 4/07/2007.3-160).

Ziel der Veranstaltung war ausweislich des Einladungsschreibens die Information über relevante Änderungen und Neuerungen verbunden mit entsprechenden Hinweisen zur korrekten Anwendung der Gebührenordnungspositionen.

Allgemein arzneimittelbezogene, kostenrechtliche Fragen können nicht für sich allein Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Kodex sein, sie können allenfalls in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung einbezogen werden, soweit ihr Zeitanteil von untergeordneter Bedeutung ist. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der pharmabezogene Fortbildungsteil weniger als 50% der Gesamtveranstaltung ausmachte.

Bei der durchgeführten Fortbildungsveranstaltung handelte es sich um eine unentgeltliche Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildungsleistungen, die nur gewährt werden dürfen, wenn sich der Arzt an den Kosten angemessen beteiligt. Eine Kostenbeteiligung ist jedoch nicht erfolgt.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2008




Berichterstattung §§ 3, 4 Nr. 1, 11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 3 des FS-Kodex – Vertragliche Zusammenarbeit mit Ärzten

AZ.: 2008.2-226 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Durchführung einer generischen Feldstudie durch ein Nichtmitglied ist unlauter, wenn der Dokumentationsaufwand des Arztes nur maximal 1 Stunde beträgt und er hierfür auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung ein Honorar in Höhe von EUR 1.000,00 erhält. In Anlehnung an Ziff. 80 GOÄ steht die Vergütung zu der erbrachten Leistung in keinem angemessenen Verhältnis.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hat eine generische Feldstudie zum Thema Behandlung des Prostatakarzinoms mit einem von dem Nichtmitglied vertriebenen Arzneimittel durchgeführt. Gegenstand der zwischen dem Nichtmitglied und den Ärzten abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung war die Beobachtung und Dokumentation der Erkenntnisse des Arztes in der Behandlung eines Prostatakarzinoms. Die generische Feldstudie wurde im Zeitraum 15.10.2007 bis 31.03.2008 durchgeführt. Für den Aufwand der Dokumentation erhielt der Arzt ein Honorar in Höhe von EUR 1.000,00. Als Gegenleistung musste der Arzt 39 Fragen beantworten, wobei die ersten 3 Fragen aus EDV-Daten zu bearbeiten sind. 9 Fragen sind fachlichen Inhalts, 27 Fragen sind marketingorientiert.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Zahlung eines Aufwandhonorars i.H.v. EUR 1.000,00 für die Dokumentation im Zusammenhang mit der Durchführung der generischen Feldstudie und der Beantwortung von 39 Fragen verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 1, 11 UWG i.V.m. § 18 Abs. 3 des FSA-Kodex.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Beantwortung der 39 Fragen überhaupt eine fachliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 des FSA-Kodex zu sehen ist. Gemäß § 18 Abs. 3 des FSA-Kodex muss jedenfalls die Vergütung zu der erbrachten Leistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ob Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, beurteilt sich u.a. danach, ob die Vergütung in einem vernünftigen, also sachlich gerechtfertigten, Verhältnis zum Zeitaufwand und zum Schwierigkeitsgrad der vertraglichen Aufgabenstellung steht.

Für die Beurteilung der Angemessenheit ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) heranzuziehen.

Für die Beantwortung der 27 marketingorientierten, der 9 fachlichen sowie der 3 EDV-basierten Fragen benötigt ein Arzt nur einen maximalen Dokumentationsaufwand von 1 Stunde.

Sofern sich der Dokumentationsaufwand in einem Zeitrahmen von 15 – 20 Minuten hält, beträgt die Vergütung in Anlehnung an Ziff. 80 GOÄ für eine „schriftliche gutachterliche Äußerung“ EUR 17,49. Diese ist um den 2,3-fachen Satz zu erhöhen, sodass sich für einen 1-stündigen Zeitaufwand eine angemessene Pauschalvergütung i.H.v. EUR 120,68 errechnet. Berücksichtigt man noch Schreibgebühren, Porto und Versandkosten, so kann der Zeitaufwand für die generische Feldstudie mit maximal EUR 130,00 angemessen vergütet werden. Das vereinbarte Honorar i.H.v. EUR 1.000,00 übersteigt die angemessene Vergütung um das nahezu 8-fache und steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zeitaufwand.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie e.V. abgegeben.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2008




§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kodex – Irreführende Werbung

AZ.: 2007.11-210 (1. Instanz)

Leitsatz

Durch übertreibende Aussagen einer vorgeblichen einmalig mit einem Arzneimittel behandelten Patientin, wie „Jeder Tag war ein Genuss!“, „Ich bin von der neuartigen Therapie mit … wahrhaftig begeistert!“, „Es geht mir weiterhin richtig gut“, „Unglaublich, dass nur eine einzige Infusion meine Lebensqualität so sehr verbessert hat!“, wird durch unzutreffende, unausgewogene, unfaire, subjektive und unvollständige Werbung dem angesprochenen Arzt ein unrichtiger Gesamteindruck vermittelt, der den Arzt nicht in die Lage versetzt, sich ein eigenes Bild vom therapeutischen Wert und der Wirkung des Arzneimittels zu machen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte im Rahmen einer Werbeaktion für ein Osteoporose-Produkt zunächst eine Postkarte an eine Arztpraxis verschickt, auf deren Vorderseite eine sehr betagte Dame beim Limbo-Tanz abgebildet ist, wobei das Bild mit „Schöne Grüße aus dem Urlaub“ überschrieben ist. Auf der Rückseite der Karte schildert eine vorgebliche Patientin des Arztes in einem gedruckten Text einen Therapieerfolg, der angeblich durch den Arzt und dessen Therapie mit einer Infusion eines nicht näher bezeichneten Medikaments herbeigeführt worden sein soll.

An diese Postkartenaktion schloss sich eine Mailingaktion an. Mit dieser wurde an den Arzt ein Mailing übersandt, welches neben einem gedruckten Text, der von der vorgeblichen Patientin unterzeichnet war und der sich auf 2/3 der Mailingseite erstreckte, im unteren Drittel der Seite neben der Abbildung eines Tanzpaares einen Werbetext mit Hinweis auf ein Osteoporose-Mittel enthielt, mit dem zusätzlichen Vermerk, dass eine Infusionslösung einen „Starken Knochenschutz für ein ganzes Jahr“ ergeben würde.
Der Text des gedruckten Anschreibens der vorgeblichen Patientin lautete nach der Anrede an den Arzt wie folgt:

„Erinnern Sie sich noch an meine Urlaubspostkarte, die Sie vor einigen Wochen erhalten haben? Das war der schönste Urlaub seit langem: Ohne wöchentliche Tabletteneinnahme hatte ich die Osteoporose richtig gut im Griff. Jeder Tag war ein Genuss!
Ich bin von der neuartigen Therapie mit … wahrhaftig begeistert! Es geht mir weiterhin richtig gut und meine Beschwerden habe ich fast schon vergessen. Unglaublich, dass nur eine einzige Infusion im Jahr meine Lebensqualität so sehr verbessert hat! Heute kann ich nur sagen: Wie gut, dass es jetzt … gibt, für mich das 1 x 1 der Osteoporose! Viele herzliche Grüße“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Durch die Mailingaktion wird ein unrichtiger Gesamteindruck des therapeutischen Werts des Arzneimittels vermittelt. Die Mailingaktion versetzt den Arzt nicht in die Lage, sich ein eigenes Bild vom therapeutischen Wert des Arzneimittels zu machen.

Die Einwendungen des Unternehmens, es handele sich bei der Mailingaktion in Anknüpfung an die Postkartenaktion, ebenso wie bei der Postkartenaktion, um eine Scherzerklärung, sind demgegenüber unbeachtlich.

Der Scherzcharakter der Mailingaktion läuft den Anforderungen an eine zutreffende ausgewogene, faire, objektive und vollständige, einen richtigen Gesamteindruck vermittelnde Werbung, durch welche die angesprochenen Fachkreise in die Lage versetzt werden sollen, sich ein eigenes Bild vom therapeutischen Wert eines Arzneimittels zu machen, zuwider. Diese in § 5 Ziff. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex enthaltenen Anforderungen stellen spezielle Auslegungsgrundsätze dar, welche bei der Auslegung der §§ 7-16 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex zu berücksichtigen sind (vgl. Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Auflage 2007, Seite 222, Rd.-Nr. 60).

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz werden die jeweils aktuellen Erkenntnisse über das Arzneimittel nicht klar und deutlich wiedergegeben. Es wird der unrichtige Gesamteindruck vermittelt, dass mit einer einzigen Infusion im Rahmen der neuartigen Therapie mit dem Arzneimittel die Lebensqualität von Patienten so sehr verbessert wird, dass jeder Tag ein Genuss wird und insoweit dem Arzneimittel eine therapeutische Wirkung und Wirksamkeit beigemessen wird, welches dieses nicht hat. Die von dem Mitgliedsunternehmen angeführten fachlichen Informationen, dass das Medikament – im Gegensatz zu allen anderen auf dem Markt befindlichen Konkurrenzpräparaten – nur einmal im Jahr zu verabreichen ist und dass dadurch die orale Einnahme von Konkurrenzprodukten in Tablettenform überflüssig wird, ist nicht klar und deutlich wiedergegeben. Vielmehr ist insoweit eine Auslegung des Textes des Schreibens der vorgeblichen Patientin erforderlich. Die Information „Zur Behandlung der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit einem erhöhten Risiko für Frakturen“ findet sich zudem lediglich in einer Fußnote. Dass es unter dem Medikament 70 % weniger Wirbelkörperfrakturen gäbe, lässt sich aus den vorliegenden Unterlagen über die Mailingaktion ebenso wenig klar und deutlich entnehmen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie e.V. abgegeben.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2008




§ 21 Abs. 1 des Kodex – Ermöglichung der Teilnahme an einem Zertifikatslehrgang der IHK

AZ.: 2007.9-193 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Wird einer medizinischen Fachkraft im Rahmen einer produktbezogenen Werbung die Teilnahme an einem Zertifikatslehrgang „Praxismanager/in im Gesundheitswesen (IHK)“ bei einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 200,00 ermöglicht, wobei die übliche Teilnahmegebühr EUR 2.000,00 beträgt, so verstößt die Finanzierung dieser arzneimittelfremden Fortbildungsleistung sowie die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten gegen § 21 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

2. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des FSA-Kodex liegt auch dann vor, wenn im Rahmen einer produktbezogenen Werbung die Kosten einer medizinischen Fachkraft für die Teilnahme an einem Zertifikatslehrgang der IHK im Rahmen des Mitvertriebs eines verschreibungspflichtigen Medikaments nicht vom Zulassungsinhaber und Vertragspartner der IHK, sondern als Erstattung von Marketingkosten vom Mitvertriebsunternehmen übernommen werden.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen vertreibt gemeinsam mit einem Nichtmitgliedsunternehmen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Zulassungsinhaber ist das Nichtmitglied. Im Rahmen dieses Mitvertriebs hat sich das Mitgliedsunternehmen gegenüber dem Nichtmitgliedsunternehmen zur Erstattung von Marketingkosten dergestalt verpflichtet, dass beide Vertragspartner zu Beginn des Kalenderjahres ein Marketingbudget aufstellen, das alle Marketingmaßnahmen im laufenden Kalenderjahr umfasst und das vom Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Im Zusammenhang mit der Bewerbung des verschreibungspflichtigen Arzneimittels hat das Mitgliedsunternehmen medizinische Fachkräfte, die in neurologischen Praxen / Krankenhäusern / Ambulanzen mit einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr tätig sind und MS-Patienten bei der Anwendung der Selbstinjektion der erforderlichen Arzneimittel trainieren und betreuen, eingeladen, am Zertifikatslehrgang „Praxismanager/in im Gesundheitswesen (IHK)“ (im Folgenden: Zertifikatslehrgang) und einer Fortbildungsveranstaltung der beiden Unternehmen zum Thema „AKTIV Fortbildung Fachwissen MS und Krankheitsbewältigung“ (im Folgenden AKTIV Fortbildung) teilzunehmen. Nach den vorgelegten Unterlagen ist der Zertifikatslehrgang der einzige IHK-zertifizierte Lehrgang in Deutschland für medizinische Fachkräfte. Lerninhalte des Kurses sind betriebswirtschaftliche Grundlagen, Organisationsentwicklung und Qualitätsmanagement. Auch Themen wie die integrierte Versorgung, Arbeitsrecht oder Personalauswahl stehen auf dem Programm. Ziel ist es, der medizinischen Fachkraft mit praktischen Beispielen Alternativen zum bisherigen Praxisalltag aufzuzeigen.

Nach den vorgelegten Veranstaltungsunterlagen erfolgte die Durchführung des Zertifikatslehrgangs der IHK in vier Blöcken jeweils von Freitag bis Montag im Zeitraum vom 24.08.2007 bis 09.12.2007. Die AKTIV Fortbildung ist für einen Zeitraum vom 11.01.2008 bis einschließlich 13.04.2008 in drei Blöcken jeweils von Freitag bis Sonntag vorgesehen. Im Anschluss an den Zertifikatslehrgang erfolgt eine schriftliche und mündliche Prüfung.

Für die Teilnahme an der gesamten Fortbildung zahlen die Teilnehmer/innen EUR 200,00. Nach Angaben des Mitgliedsunternehmens wurden Reise- und Übernachtungskosten i.H.v. ca. EUR 34,00 pro Person und Fortbildungstag übernommen. Von der IHK wird der Zertifikatslehrgang zu einem Preis von EUR 2.000,00 angeboten.

Die zur Durchführung des Zertifikatslehrgangs erforderlichen finanziellen Mittel wurden durch das Nichtmitglied der IHK bereitgestellt. Das Nichtmitglied ist Vertragspartner der IHK. Für 75 Teilnehmer und 3 Zusatzteilnehmer wurden seitens des Nichtmitglieds an die IHK insgesamt EUR 156.000,00, mithin EUR 2.000,00 pro Teilnehmer, gezahlt. Die Zahlungen durch das Nichtmitglied erfolgten mit Mitteln aus dem vom Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellten Marketingbudget.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz hat das Mitgliedsunternehmen wegen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des FSA-Kodex abgemahnt.

1. Die Ermöglichung der Teilnahme am Zertifikatslehrgang und der AKTIV Fortbildung gegen Zahlung eines Betrages von EUR 200,00 durch die teilnehmende medizinische Fachkraft, stellt eine Werbegabe i.S.d. § 21 Abs. 1 des FSA-Kodex dar. Der Begriff der Werbegabe ist weit zu verstehen. Werbegaben sind danach alle tatsächlich oder unentgeltlich gewährten geldwerten Vergünstigungen, insbesondere auch Leistungen sowie alle sonstigen Zuwendungen, die akzessorisch oder abstrakt zum Zwecke der Absatzförderung von Heilmitteln werblich eingesetzt werden.

Soweit das Mitgliedsunternehmen medizinischen Fachkräften die Teilnahme am Zertifikatslehrgang gegen Zahlung eines Betrages von EUR 200,00 und der AKTIV Fortbildung ermöglicht hat, liegt darin eine Zuwendung arzneimittelfremder Fortbildungsleistungen an die medizinischen Fachkräfte ohne angemessene Beteiligung an den Kosten des Zertifikatslehrgangs. Den medizinischen Fachkräften werden durch die Teilnahme Kenntnisse im Bereich Praxismanagement, Organisation, betriebswirtschaftliche Grundlagen, Arbeitsrecht, Qualitätsmanagement, Gesundheits- und Sozialwesen, integrierte Versorgung, Präsentationen, Personalwesen, Kommunikation, Praxismarketing und Persönlichkeitsmarketing vermittelt, für die die medizinischen Fachkräfte, würden sie sich diese Kenntnisse am freien Markt verschaffen müssen, Aufwendungen i.H.v. EUR 2.000,00 hätten.

Die Fortbildungsleistungen des Zertifikatslehrgangs haben arzneimittelfremden Charakter. Die Lerninhalte und Ziele des Zertifikatslehrgangs stehen mit der Vermittlung von Informationen über Arzneimittel oder deren sachgerechter Auswahl und Anwendung nicht in einem Zusammenhang, sondern betreffen ärztliche Fragen der Praxisorganisation. Der Zertifikatslehrgang weist keinen direkten Zusammenhang mit dem Mitgliedsunternehmen oder dessen Produkten auf. Die Teilnahme an solchen arzneimittelfremden Fortbildungsveranstaltungen darf nur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts ermöglicht werden.

Dass die AKTIV Fortbildung einen Zusammenhang mit dem Mitgliedsunternehmen und dessen Produktbereich aufweist und das Mitgliedsunternehmen der medizinischen Fachkraft die Teilnahme am IHK-Zertifikatslehrgang nur in Kombination mit der AKTIV Fortbildung gegen Zahlung eines Betrages von EUR 200,00 ermöglicht hat, ist insoweit nicht von Bedeutung. Nach den vorgelegten Unterlagen handelt es sich ausdrücklich um zwei unterschiedliche Qualifizierungsmaßnahmen.

Die beiden Qualifizierungsmaßnahmen sind nicht als einheitliche Fortbildungsveranstaltung i.S.d. § 20 Abs. 4 des Kodex zu werten.

Die Aufwendungsersparnis in Höhe von EUR 1.800,00 (Kursgebühren EUR 2.000,00 abzüglich Eigenanteil EUR 200,00) ist sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eine Zuwendung des Mitgliedsunternehmens. Objektiv resultiert die Vergünstigung für die medizinische Fachkraft daraus, dass aus dem von dem Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellten Marketingbudget EUR 2.000,00 an die IHK für die Teilnahme je Fachkraft geleistet wurden. Subjektiv wird aus Sicht der medizinischen Fachkraft die günstige Teilnahme am IHK-Zertifikatslehrgang durch das Mitgliedsunternehmen ermöglicht. Der Außendienst des Mitgliedsunternehmens hatte zur Teilnahme an den kombinierten Qualifizierungsmaßnahmen eingeladen. Die medizinische Fachkraft verdankt insoweit dem Mitgliedsunternehmen die Ersparnis erheblicher Aufwendungen gegenüber den Aufwendungen bei einer Teilnahme am Zertifikatslehrgang der IHK zu den üblichen Konditionen. Die Aufwendungsersparnis von EUR 1.800,00 ist nicht geringwertig i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 2 des FSA-Kodex.

Dass das Mitgliedsunternehmen nicht Zulassungsinhaber des verschreibungspflichtigen Arzneimittels ist und von dem Nichtmitglied lediglich einen Mitvertrieb für das Produkt eingeräumt erhielt, ist vor dem Hintergrund des Vorstehenden ebenso wenig beachtlich wie der Umstand, dass alleiniger Vertragspartner der IHK das Nichtmitglied ist, welches auf Grund der vertraglichen Beziehung zur IHK die Kosten von EUR 2.000,00 je Teilnehmer an die IHK zu zahlen hatte.

2. Das Mitgliedsunternehmen hat weiter gegen § 21 Abs. 1 des Kodex verstoßen, soweit für die am Zertifikatslehrgang teilnehmenden medizinischen Fachkräfte Reise- und Übernachtungskosten von ca. EUR 34,00 pro Person und Fortbildungstag übernommen wurden.

Auch wenn die Zahlungen von dem Nichtmitgliedsunternehmen geleistet wurden, hat die Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Zertifikatslehrgang für die teilnehmenden medizinischen Fachkräfte eine Aufwendungsersparnis i.H.v. EUR 34,00 je Fortbildungstag gegenüber einer nicht vom Mitgliedsunternehmen initiierten Teilnahme zur Folge.

Die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der arzneimittelfremden Fortbildungsleistung des IHK-Zertifikatslehrgangs ist auf Grund der damit einhergehenden Aufwendungsersparnis der medizinischen Fachkräfte gleichfalls eine geldwerte Vergünstigung und damit eine Werbegabe i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 des Kodex.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie e.V. abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2008




§ 20 Abs. 2 Satz 1 des Kodex – Durchführung von gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte und Praxispersonal; Dauer der Fortbildung und Anzahl von Übernachtungen

AZ.: FS II 7/07/2007.3-176 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Es ist zulässig für Ärzte und für Arzthelferinnen (Praxispersonal) eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung durchzuführen, die für ein Praxisteam als sinnvoll erscheint. Die Ver­anstaltung muss aber für jede Gruppe den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex genügen.

2. Zwei Übernachtungen im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex sind im Rahmen einer an drei Tagen stattfindenden gemeinsamen Fortbildungsveranstaltung für Ärzte und Arzthelferinnen auch dann notwendig, wenn die Veranstaltung am Abend des 1. Tages begann, am zweiten Tag für die Arzthelferinnen bereits um 15:00 Uhr endete und um 16:15 Uhr noch ein gemeinsamer Informations- und Gedankenaustausch für etwa eine Stunde und am dritten Tag eine gemeinsame Fortbildung von 2 ¼ Stunden stattgefunden hat.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen lud 28 niedergelassene Ärzte und 47 Arzthelferinnen zu einem „Inter­disziplinären Workshop für Ärzte und Arzthelferinnen“ vom 4. bis 6. Mai 2007 ein.

Das Programm begann am Freitag, den 4. Mai 2007 um 19:00 Uhr mit der Begrüßung und der Vorstellung des Fortbildungskonzepts. Am 5. Mai 2007 fand die Veranstaltung getrennt nach Ärzten und Arzthelferinnen statt, und zwar jeweils ab 9:00 Uhr, und endete für die Ärzte um 16 Uhr 15, für die Arzthelferinnen um 15:00 Uhr. Diese befassten sich mit den Themen „Lungenfunktionstest“ und „EKG und RR“. Danach fand unter dem Motto „Meet the Expert“ ein Informations- und Gedankenaustausch zwischen den beiden letzten Referenten und den Teilnehmern beider Gruppen statt. Am Sonntag, den 6. Mai 2007 wandte sich der Workshop an beide Gruppen gemeinsam mit dem Thema „Asthma und Sport“, und zwar von 9:00 Uhr bis 11 Uhr 15. We gen der weiteren Einzelheiten wird auf das Programm und auf die einzelnen Vorträge Bezug genommen. Die Veran­staltung erhielt 12 Fortbildungspunkte.

Ein Mitglied beanstandete, dass der Workshop gegen § 20 FSA-Kodex verstoßen habe. Es handele sich eher um einen freizeitorientierten Betriebsausflug als um eine Fortbildungsveranstaltung. Der FSA-Kodex schließe zwar eine gemeinsame Ausbildung von Ärzten und Arzthelferinnen nicht aus, da aber viele Lebenspartner in der Praxis mit arbeiteten, werde durch die beanstandete Veranstaltung das Verbot der Einladung von Begleitpersonen faktisch umgangen; zudem habe die kumulierte Fortbildung von ganzen Arztpraxen einen besonderen Wert mit hohem Anreiz. Das Programm für die Arzt Helferinnen lasse nur einen sehr allgemein gehaltenen Indikationsbezug zu den Krankheitsbildern erkennen. Außerdem sei bei der gebotenen Straffung des Programms eine zweite Übernachtung nicht erforderlich gewesen.

Das beanstandete Unternehmen machte demgegenüber geltend: Keine der eingeladenen Arzthelferinnen sei als Begleitperson einzustufen. Der Workshop erfasse deren Fach- und Tätigkeitsbereich. Die Themen stünden in unmittelbaren Zusammenhang mit den Indikationsgebie­ten des Unternehmens. Eine zeitliche Straffung werde dem didaktischen Konzept der Veranstaltung nicht gerecht.

Der FSA klärte den Sachverhalt auf und vernahm insbesondere zwei Zeugen. Der FSA teilte dem beanstandenden Unternehmen daraufhin mit, dass die Überprüfung keinen Verstoß gegen § 20 FSA-Kodex er geben habe. Das Schreiben endete mit einer Rechtsmittelbelehrung.

Das beanstandende Unternehmen legte fristgerecht Einspruch ein, beschränkt auf die Einladung der Arzthelferinnen, und macht geltend: Eine zweite Übernachtung sei nicht erforderlich gewesen. Der Zeitrahmen für deren Fortbildung stehe in einem Missverhältnis zur Zahl der Übernachtungen. Eine zweite Übernachtung sei eher dem Umstand geschuldet, dass eine gemeinsame Veranstaltung von Ärzten mit ihren Arzthelferinnen habe stattfinden sollen, als dem Zeitbedarf für deren Fortbildung. Die praktischen Fort Bildungsmodule hätten sich zeitlich anders strukturieren lassen. Außerdem sei die Fort Bildungskompetenz der pharmazeutischen Industrie für praktische Übungen von Arzt Helferinnen fraglich. Mehr tägige Fortbildungsveranstaltungen für Arzthelferinnen er schienen kaum vertretbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Praxisinhaber nicht nur der Wert der eige­nen Fortbildung zugewendet werde, sondern kumulativ auch der Wert der Fortbildung der Arzthelferinnen. Angesichts der Missbrauchsgefahr sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Das beanstandete Unternehmen trägt ergänzend vor: Die Arzthelferinnen hätten am Samstag keine ausreichende Zeit zur Rückreise gehabt. Der Programmteil am Sonntag hätte nicht noch am Samstag unter gebracht werden können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 2. Instanz hat folgende Entscheidung getroffen:

1) Der Einspruch gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 26. November 2007 wird verworfen. Die Entscheidung wird bestätigt.

2) Die Geschäftsstelle des FS Arzneimittelindustrie e.V. legt gemäß §§ 31, 33 VerfO die Verfahrenskosten fest, die von dem beanstandenden Unternehmen zu tragen sind.

Der Spruchkörper 2. Instanz hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

Es liegt bereits eine – einspruchsfähige – Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vor, nicht nur die – nicht an fechtbare – Ankündigung einer noch zu erlassenden Entscheidung. Am Schluss des Schreibens vom 26. November 2007 heißt es zwar: „Aus diesem Grunde beabsichtigen wir, das von Ihnen eingeleitete Beanstandungsverfahren einzustellen“, was auf eine erst noch zu ergehende Entscheidung hinweist. Trotz dieser Formulierung handelt es sich je doch um eine Entscheidung. Das folgt aus der im Schreiben folgenden Rechtsmittelbelehrung, die eine Entscheidung voraussetzt, und die dem gemäß mit den Worten „Diese Einstellungsentscheidung …“ eingeleitet wird. Die 1. In stanz hat sich auf Rückfrage in diesem Sinne geäußert.

Der Einspruch ist zulässig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO): Die Beanstandung hat nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder zur Verurteilung des betroffenen Mitglieds geführt. Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Sachverhalt aufgeklärt, ins be sondere Zeugen vernommen und dann das Verfahren als unbegründet eingestellt (nicht etwa als „offensichtlich unbegründet“ im Sinne von §§ 20 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2 Satz 1 VerfO). Der Einspruch ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 und 2 VerfO ein gelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, be gründet worden.

I.

Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nur, ob die beanstandete Fortbildungsveranstaltung gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex verstieß, soweit sie die Arzthelferinnen be traf und soweit es bei diesen um die zwei Übernachtungen geht.

1) Das beanstandende Unternehmen hat mit ihrem Einspruch lediglich geltend gemacht, dass eine zweite Übernachtung für die Arzthelferinnen nicht notwendig gewesen sei. Da her hat der Spruchkörper 2. Instanz nicht zu prüfen, ob die Fortbildungsveranstaltung im Hinblick auf die Arzthelferinnen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex erfüllte, ferner nicht, ob insoweit gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vor der Grundstand.

a) Nach § 25 Abs. 7 Satz 2 VerfO unterliegt die angefochtene Entscheidung nur insoweit einer Nachprüfung, als sie angefochten worden ist (vgl. dazu Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 427, Rdn. 275). Die Frage, ob die vorstehend angesprochenen Voraussetzungen gegeben sind, fällt in den Rahmen eines an deren „Streitgegenstandes“, der nicht in die 2. Instanz gelangt ist; er betrifft zu einem wesentlichen Teil einen anderen Sachverhalt als denjenigen, der für die Frage der Notwendigkeit von zwei Übernachtungen maßgebend ist. Dem steht nicht entgegen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 VerfO die Möglichkeit einer Verböserung vor sieht. Da nach kann der Spruchkörper 2. In stanz im Rahmen seines Strafrahmens auch schwerere Sanktionen verhängen oder die Namens Veröffentlichung anordnen. Das be trifft aber nur die Folgen eines festgestellten Verstoßes, dagegen nicht auch andere „Streitgegenstände“, bei denen zu einem wesentlichen Teil andere Sachverhalte zu prüfen sind.

b) Der Einspruchsbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass es der Einsprechenden bei der Frage eines Verstoßes um mehr als die Notwendigkeit von zwei Übernachtungen geht. Sie stellt zwar die Fortbildungskompetenz der pharmazeutischen Industrie für praktische Übungen von Praxishelferinnen in Frage, leitet daraus aber nur her, dass das jedenfalls nur in engen Grenzen bejaht werden könne und mehr tägige Fortbildungsveranstaltungen für Arzthelferinnen daher kaum vertretbar erschienen.

2) Ergänzend weist der Spruchkörper 2. Instanz darauf hin, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex erfüllt sind und auch gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex der berufsbezogene Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund stand.

a) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das betroffene Mitglied für Ärzte und für Arzthelferinnen eine gemeinsame Fortbildungsveranstaltung durchgeführt hat, die für ein Praxisteam als sinnvoll erscheint. Die Veranstaltung muss aber für jede Gruppe den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex genügen.

b) Die Fortbildungsveranstaltung für die Arzthelferinnen befasste sich, wie gemäß § 20 Abs. 1 FSA-Kodex geboten, unmittelbar mit dem Pharmabereich des betroffenen Mitglieds, wie bereits der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat.

Die Fortbildung in den Bereichen „Lungenfunktionstest“ und „EKG und RR“ ist unmittelbar im Hinblick auf Arzneimittel des betroffenen Mitglieds erfolgt. Ein solcher Bezug liegt auch dann vor, wenn die Fortbildung Geräte betrifft, mit denen die Patienten zu Beginn und während einer ärztlichen Behandlung dahin untersucht wer den, ob und in welchem Umfange sie (noch) be stimmte Medikamente einnehmen müssen. Auch für den Be reich „Asthma und Sport“ liegt ein unmittelbarer Bezug zum Pharmabereich des betroffenen Mitglieds vor.

Dem steht nicht entgegen, dass mit den Vorträgen praktische Übungen zu einer sinn vollen Fortbildungseinheit verbunden worden sind. Das ist Kodexkonform. Anhaltspunkte für einen Missbrauch sind nicht erkennbar.

c) Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen, dass ins gesamt betrachtet der wissenschaftliche Charakter der Vorträge gegenüber den praktischen Übungen im Vordergrund stand.

II.

Der Einspruch ist nicht begründet. Der Spruchkörper 1. Instanz hat zu Recht das Verfahren hinsichtlich der Arzthelferinnen als unbegründet eingestellt.

Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 FSA-Kodex dürfen nur notwendige Übernachtungskosten übernommen werden. Das trifft auf die Kosten für beide Übernachtungen der Arzthelferinnen zu.

Das Programm konnte – hinsichtlich der Arzthelferinnen – nicht derart gestrafft werden, dass eine zweite Übernachtung entbehrlich geworden wäre, und zwar weder die Übernachtung von Freitag auf Samstag, noch die von Samstag auf Sonntag.

Die Fortbildungsveranstaltung hat für die Arzthelferinnen in einem zeitlich vertretbaren Rahmen stattgefunden. Daran hat sich die Beantwortung der Frage auszurichten, ob bei de Übernachtungen notwendig waren.

Am Samstag, den 5. Mai 2007 begann die Veranstaltung für die Arzthelferinnen um 9:00 Uhr und dauerte, unterbrochen von einer einstündigen Mittagspause, bis 15:00 Uhr. Nach der Beendigung der Veranstaltung für die Ärzte um 16 Uhr 15 schloss sich für beide Gruppen unter dem Motto „Meet the Expert“ ein Informations- und Gedankenaustausch von etwa 1 Stunde mit den letzten Referenten an. Die Fortbildung am Sonntag, die 2 ¼ Stunden ein schließlich einer Kaffeepause von ¼ Stunde dauerte, hätte nicht in der Weise noch am Vortage untergebracht werden können, dass eine Rückreise am selben Abend zumutbar gewesen wäre.

Aber auch die erste Übernachtung war nicht entbehrlich. Eine Verschiebung des Beginns der Veranstaltung war nicht in einer Weise möglich, dass eine Anreise am selben Tage (Samstag) zumutbar gewesen wäre. Die Veranstaltung endete für die Arzthelferinnen am Samstag bereits um 15:00 Uhr, während sie für die Ärzte bis 16 Uhr 15 dauerte, woran sich ein gemeinsamer Informations- und Gedankenaustausch von etwa 1 Stunde anschloss. Danach kam höchstens eine Verschiebung für die Arzthelferinnen um die Differenz von 1 Std. 15 in Betracht, d.h. auf spätestens 10 Uhr 15. Zu beachten ist je doch, dass bei einer Anreise am selben Tage die Einführung, die am Vorabend stattfand, noch vor dem eigentlichen Beginn der Fortbildung hätte stattfinden müssen. Dann ergäbe sich ein Beginn von 9 Uhr 30. Der Unterschied zum tatsächlichen Beginn um 9:00 Uhr ist so gering, dass eine unterschiedliche Betrachtung nicht gerecht fertigt wäre. Auch dann wäre eine Anreise am Samstag unzumutbar gewesen.

Der Einspruch des beanstandenden Unternehmens ist demnach unbegründet. Er ist daher zu verwerfen, die Entscheidung 1. Instanz zu bestätigen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FSA-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2008