§ 20 Abs. 3 Satz 2 und § 20 Abs. 2 des Kodex – Fortbildungen im Ausland an 2 verschiedenen Tagungsorten

AZ.: FS II 3/07/2007.3-174 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Erstreckt sich eine Fortbildungsveranstaltung über 1,5 Tage, so ist für die Prüfung der Frage, ob die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte nach § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist, von einer einheitlichen Fortbildungsveranstaltung mit zwei verschiedenen Veranstaltungsorten auszugehen. Die gesamte Veranstaltung mit allen Bestandteilen der Tagung ist als Einheit zu betrachten.

2. Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung im Rahmen einer internen Fortbildungsveranstaltung ist kodexkonform, sofern die bei der Besichtigung erhaltenen Informationen (z. B. über verschiedene Darrreichungsformen) in engem Zusammenhang mit dem Thema der Fortbildung stehen und die Ärzte Einblicke in die Umsetzung von Erkenntnissen in der Praxis erhalten. Die Betriebsbesichtigung muss sich zwanglos in den wissenschaftlichen Kontext und Charakter der Tagung einfügen.

3. Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex steht der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter einer internen Fortbildungsveranstaltung dann eindeutig im Vordergrund, wenn das zeitliche Übergewicht bei den wissenschaftlichen Vorträgen liegt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen (im Folgenden Firma) lud epi­lep­to­lo­gisch tätige Fachärzte (Neurologen und Psychiater, Nervenärzte) zur neurologi­schen Fort­bil­dung in die Schweiz ein­. Tagungsorte waren der Betrieb der Firma in Schaffhausen sowie das Schwei­­ze­rische Epilepsie-Zentrum in Zürich. Die geplante Teilnehmer-Zahl lag bei 25 Ärz­ten, die aus ganz Deutschland – ausgenommen aus Baden-Württemberg – kamen.

Die eingeladenen Ärzte reisten individuell am Donnerstag, den 3. Mai 2007 nach Zü­rich an und trafen sich um 19 Uhr 30 im Ho­­tel-Foyer zum Abendessen. Am Frei­tag, den 4. Mai 2007 erfolgte am Vor­mittag ein Bustransfer (von etwa 50 km, ab 8 Uhr) zum Betrieb der Firma. Dort fanden eine Pro­duk­tionsbe­sich­ti­gung von 1,5 Stun­den sowie nach einer Kaffeepause die Vorstellung des Kon­zerns und seiner Toch­ter­unter­neh­men statt, ebenfalls 1,5 Stunden. Nach dem Mittagessen in der Kantine der Firma gab es ab 14 Uhr einen 2-stündigen neurologischen Vortrag. Nach einer Kaffeepause folgte der Bus­transfer zu­rück nach Zürich, dort das Abendessen.

Am Samstagvormittag fand eine 1-stündige Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum statt. Des Weiteren wurden zwei insgesamt 2,5-stündige Vorträge gehalten. Die Tagung endete gegen 13:00 Uhr mit einem Mittagessen.

Auf die Rüge eines Mitglieds prüfte der FSA unter anderem, ob die Firma gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex (Tagungsort Schaffhausen) und gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex (Unterbringung und Abendessen für zwei Tage) verstoßen hat. Die Firma machte geltend:

Die Wahl der Veranstaltungsorte und die Ausgestaltung der Tagung seien ausschließ­lich nach sachlichen und fachlichen Aspekten erfolgt. Die Fortbildung habe einen ange­mes­se­nen Zeitrahmen. Im Vordergrund stehe der wissenschaftliche und berufsbezogene Cha­rakter.

Nach einer vergeblichen Abmahnung vom 17. Juli 2007 erließ der FSA am 21. Sep­tem­ber 2007 folgende Entschei­dung:

1) Es wird festgestellt, dass die Firma mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten aus Deutschland zu einer Fortbil­dungs­veranstaltung nach Schaffhausen/Schweiz, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbe­sich­­tigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhältnismäßig geringen An­teil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhausen/Schweiz entfal­len­den Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung geschehen, gegen den „FS Arznei­mittel­in­dustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2) a) Die Firma wird daher verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu einer Fortbil­dungs­ver­anstaltung nach Schaffhausen/Schweiz einzuladen, soweit die Auswahl des Tagungsortes (Schaffhausen/Schweiz) nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern zur Durchführung einer Produktionsbesichtigung der Niederlassung der Firma erfolgt und der Zeitanteil der Produktionsbesichtigung nur einen verhält­nis­mä­ßig geringen Anteil (20 %) an der auf den Tagungsort Schaffhau­sen/Schweiz entfallenden Zeitanteil der Fortbildungsveranstaltung ausmacht, wie mit der Einladung zur neurologischen Fortbildung in Schaff­hausen/Schweiz und Zürich/Schweiz geschehen;

b) Anlässlich von berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen für Ärztinnen und Ärzte Übernachtungskosten für eine erste von zwei Nächten sowie Bewirtungskosten für den ersten von zwei Abenden zu übernehmen, wobei der reine Fortbildungsteil nur an zwei Tagen stattfindet und der auf den ersten Fortbildungstag entfallende reine Fortbildungsteil lediglich 5 Stunden gegenüber einem Frei­zeitanteil von 6,5 Stunden beträgt, wie anlässlich der neurolo­gi­schen Fortbil­dung in Schaffhausen/Schweiz und Zürich/Schweiz ge­schehen.

Gegen die Entscheidung hat die Firma fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zu­­­gleich begrün­det. Sie vertieft und ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO ein­­gelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, be­grün­det wor­­den.

I.

1) Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nicht die Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex vorliegt.

a) Der Spruchkörper 1. Instanz ist offenbar davon ausgegangen, dass kein Verstoß ge­gen § 20 Abs. 8 FS-Kodex gegeben ist. In der Begründung der Entscheidung wird darauf nicht ab­­gestellt; der Tenor ist vielmehr auf Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex zu­ge­schnitten.

b) Durch den Einspruch ist das Beanstan­dungsverfahren nur insoweit in die 2. Instanz ge­langt, soweit der Spruchkörper 1. In­stanz entschieden hat, nämlich über den Sach­ver­halt, aus dem nach seiner Auffassung Verstöße gegen § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex fol­gen.

Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex zu bejahen ist, fällt in den Rah­men eines anderen „Streitgegenstandes“, der nicht in die 2. Instanz gelangt ist; er betrifft zu einem wesentlichen Teil einen anderen Sachverhalt als denjenigen, der für § 20 Abs. 2 und 3 FS-Kodex maßgebend ist. Vor allem kommt es in letzterem Zusam­men­­hang auf Schaffhausen, in ersterem auf Zürich an. Diesen Ausführungen steht nicht ent­gegen, dass § 24 Abs. 2 Satz 4 VerfO die Möglichkeit einer Verböserung vor­sieht. Da­­­nach kann der Spruchkörper 2. Instanz im Rah­men seines Strafrahmens auch schwe­rere Sank­tionen verhängen oder die Namens­ver­öffentlichung anordnen. Das be­trifft aber nur die Fol­gen eines festgestellten Versto­ßes, dagegen nicht auch andere „Streitgegen­stän­de“, bei denen zu einem wesentlichen Teil andere Sachverhalte zu prü­fen sind.

c) Ergänzend weist der Spruchkörper 2. Instanz darauf hin, dass er eben­falls einen Ver­stoß gegen § 20 Abs. 8 FS-Kodex verneint.

Am Veranstaltungsort Zü­rich stehen mit dem Schweizerischen Epilepsiezentrum, der EPI-Klinik und den Schweizer Referenten not­wendige Res­sourcen und außerdem Fachkenntnisse zur Verfügung; zu­gleich spre­chen logi­stische Gründe für die Wahl von Zürich. Es be­stehen nicht etwa An­haltspunkte da­für, dass die Einsprechende den Veranstaltungsort Zürich nur gewählt hat, um am Vortage eine Betriebsbesichtigung in Schaffhausen durchführen zu können. Demge­mäss hat der Spruchkörper 1. In­stanz zu Recht den Veranstaltungsteil am Samstag in Zü­rich nicht beanstandet, auch nicht – an­ge­­sichts des straffen Zeitplans – gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex. Da die Veran­stal­tung demnach im Ausland, in Zürich, statt­fin­den durfte, ist nicht etwa noch zu prü­fen, ob der Veranstaltungsort Schaffhausen für sich al­lein betrachtet gegen § 20 Abs. 8 FS-Ko­dex verstößt. Ob dieser Ort kodexkon­form ausgewählt worden ist, entscheidet sich al­lein nach § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Ko­dex.

II.

Der Einspruch ist begründet. Die Einsprechende hat weder gegen § 20 Abs. 3 FS-Ko­dex (1) noch gegen § 20 Abs. 2 FS-Kodex verstoßen (2).

1) Auch die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen ist allein nach sachlichen Ge­sichts­­punkten erfolgt (§ 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex).

a) Gegen die Stadt Schaffhausen als solche bestehen schon angesichts des straffen Zeit­plans der Veranstaltung kei­ne Bedenken dagegen, sie als (zusätzlichen) Veranstaltungs­ort zu wählen. Darauf hat die 1. In­stanz auch nicht abgestellt.

b) Etwas anderes ergibt sich nicht da­raus, dass in Schaff­hausen am Vormittag eine Be­triebs­besichtigung – mit einer an­schlie­ßenden Vorstellung des Konzerns und seiner Toch­terunternehmen – stattfand.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex darin gesehen, dass in Schaffhausen bei einem Gesamtaufenthalt von 7,5 Stunden der Zeit­­an­­teil der Besichtigung der Produktionsstätte mit 1,5 Stunden lediglich 20 % betra­gen ha­be, daher von absolut untergeordneter Bedeutung gewesen sei und andere Krite­rien als die Besichtigung für die Auswahl des Tagungsortes Schaffhausen (und der Ta­gungs­stät­te) nicht ausschlaggebend gewesen seien.

c) Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz fehlt es an einem Verstoß.

Auszugehen ist davon, dass die Auswahl von Zürich als Veranstaltungsort im vorlie­gen­den Fall nicht zu beanstanden ist. Da es sich um eine einheitliche Fortbildungsveranstal­tung handelt, sind beide Veranstaltungsorte – Zürich und Schaffhausen – bei der Prü­fung des § 20 Abs. 3 Satz 2 FS-Kodex im Zusammenhang zu betrachten.

Die Einbeziehung einer Betriebsbesichtigung in eine interne Fortbildungsveranstaltung verstößt nicht von vornherein gegen den FS-Kodex. Sie kann gemäß § 20 Abs. 1 FS-Ko­dex Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung sein. Auch aus ärztlicher Sicht sind sie – anders als touristische Werksbesichtigungen mit Freizeitwert – sinnvoll, wenn die da­bei „vermittelten Kenntnisse für ein besseres allgemeines Ver­ständnis für die Anwen­dung der Produkte von Bedeutung sind“ (Dieners, Zusammen­arbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 101, Rdn. 39). Das trifft hier zu, wie die Einsprechende über­zeu­gend dargestellt hat. Dann aber bestehen insoweit sachliche Gründe für den zusätzli­chen Veranstal­tungs­ort Schaffhausen und für die Veranstaltungsstätte Betriebsstätte.

Demgegenüber kommt es im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Produktionsbe­sich­ti­gung „für die Indikation des Me­dika­men­tes sowie für die Verordnung des Arztes (k)eine grundlegen­de Bedeutung“ hatte, wie es der Spruchkörper 1. Instanz formuliert hat. Maßgebend ist, dass sich die bei der Besich­ti­gung erhaltenen Informationen wie etwa über die verschiedenen Darreichungsformen in engem Zusammenhang mit dem The­ma der Fortbildung standen und dass die Ärzte Ein­blicke in die Umsetzung von Er­kennt­nis­sen in der Praxis erhielten. Die Betriebsbesichti­gung fügt sich demnach zwang­los in den wissenschaftlichen Kon­text und Charakter der Tagung ein (vgl. zur Vermitt­lung von pro­duktbezogenen Infor­ma­tionen im Rahmen von Veranstaltungen, bei denen der wis­senschaftliche Charakter im Vordergrund steht: Dieners Seite 275, Rdn. 190 am Ende).

Wie dem Spruchkörper 1. Instanz allerdings einzuräumen ist, kommt etwas anders dann in Betracht, wenn der zeitliche Anteil der Besichtigung an der gesamten Veranstaltung nur gering ist und im Übrigen keine sachlichen Gründe für die Wahl des Ta­gungsortes vorliegen. Das ist etwa nach dem Sachverhalt anzunehmen, zu dem die Ent­scheidung des Spruchkörpers 1. Instanz in der Sache 2006.3-117 ergangen ist.

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Hier sollte nicht nur an einem einzigen Tag eine Tagung mit Betriebsbesichtigung stattfinden. Vielmehr ist zu berück­sichtigen, dass es sich um eine zweitägige Tagung handelte, deren zweiter Teil nicht zu beanstan­den ist. Für die Auswahl des Tagungsortes Zürich gab es wie dargelegt sachli­che Grün­de. Dann geht es aber nicht um die Frage, ob die Auswahl des zusätzlichen Ta­gungsortes Schaff­hau­sen für sich allein betrachtet auf sachlichen Gründen beruhte, son­dern ob das im Zu­sammenhang mit dem Tagungsort Zürich zutrifft. Die weitere Tagung sollte – kodexkonform – am zweiten Tag in Zürich stattfinden, die Be­triebs­besichti­gung in Schaffhausen am Vor­tage mitorganisiert werden, verbunden mit weiteren Tagungsan­tei­len. Das ist nach Auf­fassung des Spruchkörpers 2. Instanz aus den aufgeführten sachli­chen Gründen kodex­kon­form. Der Einsprechenden schadet es nicht etwa, dass nachmittags in Schaffhausen – und nicht in Zü­rich – ein wissenschaftlicher Vortrag gehalten worden ist. Das macht für die dargelegte Beurteilung keinen Unterschied.

2) Verstöße gegen § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 FS-Kodex sind ebenfalls nicht gegeben.

Da die Dauer der Fortbildungsveranstaltung wie dargelegt im vorliegenden Falle nicht zu beanstanden ist, waren die beiden Über­nachtungen notwendig (vgl. zur Notwendig­keit Dieners Seite 277, Rdn. 194), demzufolge die Kosten für zwei Abend­es­sen ange­mes­sen.

a) Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz hätte die Veranstaltung – ohne den An­teil am Freitagvormittag in Schaffhausen – am Nachmittag in Zürich beginnen kön­nen, so dass bei einer solchen, dann gebotenen Straffung die Teilnehmer erst am Frei­tag­vor­mittag anreisen konnten; dann hätte es die erste Übernachtung und das erste Abend­­essen nicht gegeben. Da aber Schaffhausen wie dargelegt als Veranstaltungsort im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung nicht zu bean­standen ist, durfte die Ver­anstaltung am Freitagvormittag beginnen, mit der Folge, dass von daher auch die er­ste Übernachtung und das erste Abendessen kodexkon­form sind.

b) Die Übernahme der Kosten ist auch nicht aus anderen Gründen kodexwidrig.

Nach § 20 Abs. 2 FS-Kodex muss der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung „eindeutig im Vordergrund“ stehen. Das ist zu be­ja­­hen. Dabei ist die gesamte Veranstaltung als Einheit zu betrachten, dagegen nicht nur der Anteil Schaffhausen für sich allein. Maßgebend ist eine Gesamtbetrachtung aller Be­stand­teile der Tagung.

Die wissenschaftlichen Vorträge zu Themen der Neurologie umfassten an beiden Ta­gen zusammen 4,5 Stunden, die Besichtigung und die Vorstellung des Konzerns insgesamt 3 Stunden sowie die Führung durch das Schweizerische Epilepsie-Zentrum 1 Stun­de, zu­­sammen 4 Stunden. Demnach lag das zeitliche Übergewicht insoweit bei den wissen­schaftli­chen Vorträgen.

Die Be­triebsbesichtigung und die Führung durch das Epilep­sie­­zentrum, die beide für die teil­neh­menden Ärzte keinerlei Freizeitwert hatten, fügten sich nahtlos in den wissen­schaft­li­­chen Kontext der Tagung ein. Sie stehen in engem Zusammenhang mit dem The­ma der Fort­bildung, was für die gebotene Gesamtbetrachtung von Bedeutung ist. Das gilt auch, wenn auch in deutlich geringerem Maße, für die Darstellung des Kon­zerns, sei­ner Pro­duk­te und Entwicklungen. Demnach steht der wissen­schaft­­liche Charakter, der zeitlich mehr als zur Hälfte von den wissenschaftlichen Vorträgen her geprägt wird, unter Berücksich­tigung der er­gänzenden Inhalte der weiteren Tagungsanteile eindeutig im Vorder­grund.

Die Zei­ten für Pausen und Bustransfer sind uner­heb­lich und nicht mitzurechen. Der Bus­­transfer hat keinen Freizeitwert und ist nicht etwa als Rahmenprogramm (Aus­flugs­fahrt) anzusehen.

Der Einspruch ist demnach begründet, die Entscheidung des Spruch­kör­pers 1. Instanz da­­her aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FS-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich. Das Verfahren ist abgeschlossen.




§ 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex – Auswahl des Tagungsortes Sylt

AZ.: 2007.11-211 (1. Instanz)

Leitsatz

  1. Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung auf der Insel Sylt verstößt gegen § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex, da Sylt eine Ferieninsel mit einem besonderen touristischen Charakter ist und auf Grund ihrer besonderen geographischen Situation (Anreise nur mit Schiff, Bahn oder Flugzeug) nicht in „vernünftiger Weise“ erreichbar ist.
  2. Der Freizeitwert der Insel Sylt ist so groß, dass die Teilnehmer geneigt sein können, deren Freizeitmöglichkeit wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen.
  3. Ein sachlicher Grund für die Auswahl eines Tagungsortes liegt auch dann nicht vor, wenn unter Kostenaspekten die Veranstaltung auf einer Ferieninsel für das Mitgliedsunternehmen finanziell günstiger ist als die Durchführung einer derartigen Veranstaltung in einer Stadt ohne besonderen touristischen Charakter, da bei einer Veranstaltung auf einer Ferieninsel regelmäßig der Eindruck entsteht, der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung stehe im Vordergrund.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte zu einer 1 ½-tägigen Fortbildungsveranstaltung „5. Sylter Gespräche“ in ein Hotel im Ort Wennigstedt auf der Insel Sylt 16 Ärzte aus der gesamten Bundesrepublik eingeladen; der überwiegende Teil der Teilnehmer erreichte die Insel per Flugzeug als Gruppenflug aus Düsseldorf. Die Fortbildungsveranstaltung fand am Samstag ganztägig und am Sonntag bis mittags statt. Die Beanstandung bezog sich ausschließlich auf die Auswahl des Tagungsortes Sylt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Auswahl des Tagungsortes für interne Fortbildungsveranstaltungen hat allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Ein solcher Grund ist beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund steht.

Die Auswahl des Tagungsortes darf daher nicht unter touristischen, sondern ausschließlich unter sachlichen Gesichtspunkten (etwa gute Erreichbarkeit der Teilnehmer und Referenten, geeignete Tagungsräume, ausreichende Kapazitäten etc.) erfolgen. Bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist nach der grundlegenden Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz auch, ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen (FS II 5/05/2005.5-65).

Eine regionale Veranstaltung liegt dann nicht vor, wenn die Teilnehmer aus mehreren Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Bayern) anreisen.

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Tagungsort Sylt für eine 1 ½-tägige Veranstaltungsdauer in angemessener Weise nur mit dem Flugzeug erreicht werden kann. Der Zeitaufwand für eine Anreise mit Bahn, PKW steht außer Verhältnis zur Dauer der 1 ½-tägigen Fortbildungsveranstaltung. Der Tagungsort Wenningstedt konnte daher in der vom Spruchkörper 2. Instanz geforderten „vernünftigen Weise“ nicht erreicht werden.

Sylt ist eine Ferieninsel mit einem besonders touristischen Charakter, die allein aufgrund ihrer Lage im äußersten Norden Deutschlands und ihrer besonderen geographischen Situation (Anreise nur mit Schiff, Bahn oder Flugzeug) für die eingeladenen Teilnehmer keineswegs gut erreichbar war und deren Freizeitwert so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sein können, die Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen.

Das Mitgliedsunternehmen konnte auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Tagungsort Wenningstedt auf Sylt sei zufällig gewählt worden, weil sich dort das von der Agentur vorgeschlagene Tagungshotel befände, das den vorgegebenen Tagungserfordernissen und Kostenaspekten entsprochen habe.

Für 16 eingeladene Teilnehmer, Referenten und Mitarbeiter ist nahezu jedes Hotel in Deutschland geeignet, eine Fortbildungsveranstaltung, die allen Ansprüchen genügt, durchzuführen. Kostenaspekte stellen keinen sachlichen Grund i. S. d. § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex dar. Ein sachlicher Grund für die Auswahl des Tagungsortes ist auch dann nicht gegeben, wenn unter Kostenaspekten die Veranstaltung auf einer Ferieninsel für das Mitgliedsunternehmen finanziell günstiger ist als die Durchführung einer derartigen Veranstaltung in einer Stadt ohne einen besonderen touristischen Charakter, da hierdurch regelmäßig der Eindruck entsteht, der Freizeit- und Erholungscharakter der Veranstaltung stehe im Vordergrund, was unbedingt vermieden werden sollte.

Das Mitgliedsunternehmen konnte ferner nicht mit dem Einwand gehört werden, es habe sich um eine traditionelle Veranstaltung, die zum 5. Mal in Folge auf der Insel Sylt stattfindet, gehandelt. Bei einer Veranstaltung, die zum Zeitpunkt der Einladung erst vier Mal auf einer Insel an offensichtlich verschiedenen Veranstaltungsorten stattgefunden hat, kann nicht von einer Tradition gesprochen werden.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, die im Wiederholungsfall mit einer Strafbewehrung in Höhe von EUR 20.000 belegt ist.

Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2008




§ 7 des FS-Kodex – irreführende Werbung

AZ.: 2007.10-205 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Bewerbung von Arzneimitteln in einem ärztlichen Fachblatt mit den Aussagen:

  1. „mengenmäßig unbegrenzt verordnungsfähig innerhalb der zugelassenen Indikation“
  2. „preisgünstiges Original innerhalb der Richtgrößenvolumina, hilft bei der Richtgrößenkontrolle“

stellt eine irreführende Werbung i.S.v. § 7 Abs. 1 des FS-Kodex dar.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte im Jahr 2007 in zwei ärztlichen Fachzeitschriften gleich lautende Annoncen mit werblichen Aussagen zu zwei Arzneimitteln geschaltet. Die Arzneimittel wurden mit folgenden Aussagen beworben:

  1. „mengenmäßig unbegrenzt verordnungsfähig innerhalb der zugelassenen Indikation“
  2. „preisgünstiges Original innerhalb der Richtgrößenvolumina, hilft bei der Richtgrößenkontrolle“

Eine kassenärztliche Vereinigung hatte die irreführende Werbung durch die vorgenann ten Aussagen beanstandet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Aussage „mengenmäßig unbegrenzt verordnungsfähig innerhalb der zugelassenen Indikation“ verstößt gegen § 7 Abs. 1 des FS-Kodex, da sie keinen Hinweis auf die Beachtung des in SGB V festgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsgebots enthält. Der werbliche Hinweis auf die mengenmäßig unbegrenzte Verordnungsfähigkeit eines Medikaments ist irreführend, da eine wirtschaftliche Verordnungsweise neben der zutreffenden Indikation stets voraussetzt, dass je Patient und Erkrankung nicht mehr als die benötigte Menge des Arzneimittels verordnet wird. Die Aussage erweckt den falschen Eindruck, die Bonus-Malus-Regelung bewege sich außerhalb des Wirtschaft lichkeitsgebots der gesetzlichen Krankenversicherung.

Auch die werbliche Aussage „preisgünstiges Original innerhalb der Richtgrößenvolumina hilft bei der Richtgrößenkontrolle“ verstößt gegen § 7 Abs. 1 FS-Kodex. Die Aussage suggeriert, dass die Verordnung des Medikaments tendenziell zur Kostensenkung beitrage. Eine Irreführung liegt vor, da ein Hinweis auf billigere generische Präparate in vergleichbarer Wirkstärke und Packungsgröße fehlt.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie e.V. abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2008




§ 21 Abs. 1 und 2 des Kodex – Geschenkkartons an Angehörige der Fachkreise und „besondere Anlässe“

AZ.: 2007.11-209 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Abgabe von Geschenkkartons im Wert von 10,00 EUR an Angehörige der Fachkreise anlässlich der Neuausrichtung der Produktlinie eines Pharmaunternehmens stellt keine geringwertige Werbegabe i.S.v. § 21 Abs. 1 des Kodex dar.

Ein „besondere Anlass“ i.S.v. § 21 Abs. 2 des Kodex kann nur auf Seiten der Fachangehörigen und nicht auf der Seite des Pharmaunternehmens vorliegen.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen, das sich dem „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex unterworfen hat, hatte im Herbst 2007 seine Produktpalette am Markt neu positioniert. Die Neupositionierung war verbunden mit einem Wechsel des Unternehmenslogos, der Geschäftsausstattung sowie der künftigen Fokussierung auf eine spezielle Patientengruppe. Im Zuge dieser Neuausrichtung wurden die Angehörigen der Fachkreise, die in diesem Fachgebiet tätig sind, mit einer Mailingaktion über die für sie wichtigen Änderungen im Auftritt des Pharmaunternehmens informiert. Im Zuge dieser Aktion wurden den Adressaten kostenlos Geschenkkartons übermittelt, die aus 1 Sektflasche sowie verschiedenen Filzuntersetzern bestanden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, da die Geringwertigkeitsgrenze, die nach ständiger Spruchpraxis des FSA bei einem Verkehrswert von EUR 5,00 brutto anzusetzen ist, überschritten wurde und sich der Gesamtwert der Abgabe auf mindestens EUR 10,00 beläuft.

Die Zuwendung der Geschenkkartons war auch nicht unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 des Kodex zulässig. Danach dürfen im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z.B. Praxiseröffnung, Jubiläum) gewährt werden, wenn sie sich in einem sozial adäquaten Rahmen halten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt sind. Allerdings ist Voraussetzung hierfür, dass die Zuwendung zu einem der genannten besonderen Anlässe auf Seiten der Angehörigen der Fachkreise gegeben ist und erfolgte. Die Zuwendung eines Pharmaunternehmens im Rahmen einer Mailingaktion zur Neupositionierung der Produktpalette erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 des Kodex nicht.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Februar 2008




§ 20 Abs. 2 Satz 4 des FS Arzneimittelindustrie- Kodex – Dokumentationspflicht und Offenlegung der Dokumentation

AZ.: FSII 5/07/2006.8-135 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 4 FSA-Kodex ist bei Fortbildungsveranstaltungen u.a. die Anwesenheit der Teilnehmer zu dokumentieren. Wird nicht dokumentiert, so liegt ein Verstoß gegen FSA-Kodex vor, der zu der Verpflichtung führt, es zu unterlassen, die Kosten einer angemessenen Bewirtung zu übernehmen, ohne die Anwesenheit der Teilnehmer zu dokumentieren.

2. Aus dem FSA-Kodex ergibt sich nicht, dass ein Verstoß auch dann gegeben ist, wenn die Dokumentation im Beanstandungsverfahren nicht vorgelegt wird. Zwar hat die Dokumentation den Sinn, im Falle eines Beanstandungsverfahrens, falls erforderlich, Nachweise erbringen und Überprüfungen vornehmen zu können. Das aber ist allein eine Frage der Verfahrensordnung, nicht (auch) des Kodex.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Angehörige der Fachkreise in der Zeit vom 11. bis 13. Oktober 2006 in das Centro de Congresos in Lissabon/Portugal zu einem Internationalen Kongress eingeladen. Das Unternehmen übernahm für die deutschen Teilnehmer die Kosten der An- und Abreise sowie die Hotelunterkunft. Am 11. und 12. Oktober 2006 wurde jeweils ein Abendessen angeboten.

Auf die Rüge eines Mitglieds prüfte der FSA unter anderem, ob gegen § 20 Abs. 2 Satz 3; Abs. 3, Satz 1 FSA-Kodex verstoßen wurde.

Da das Unternehmen zur Zahl der Teilnehmer und zu den Kosten der Abendessen im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche Zahlen genannt hatte, die es unter Vorlage von Belegen erläuterte, forderte der FSA die Vorlage einer Teilnehmerdokumentation, aus der sich zumindest der korrekte Anteil der deutschen Ärztinnen und Ärzten ergibt. Der FSA sah darin das einzige geeignete Mittel, die Angaben des Unternehmens dahin zu überprüfen, ob die Gesamtkosten für die Bewirtung im Verhältnis zu der tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer in kodexkonformer Relation standen. Die Vorlage wurde aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert.

Nach einer vergeblichen Abmahnung erließ der FSA folgende Entscheidung:

1. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, indem es die Herausgabe der Dokumentation der Anwesenheit von Teilnehmern an dem internationalen Meeting in Lissabon verweigert hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2. Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Herausgabe der Dokumentationen der Anwesenheit von Teilnehmern an berufsbezogenen wis senschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen zu verweigern, wie anlässlich des internationalen Meetings geschehen.

3. Strafbewehrung (wird ausgeführt)

4. Kostenregelung (wird ausgeführt)

Gegen die Entscheidung wurde fristgerecht Einspruch eingelegt und dieser zugleich begründet. Es wird geltend gemacht:

Das beschwerdeführende Unternehmen habe den festgestellten Verstoß nicht beanstandet. Auch liege kein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 Satz 4 FSA-Kodex vor. Aus dieser Bestimmung lasse sich keine Pflicht zur Vorlage der Dokumentation herleiten. Außerdem sei die Vorlage nicht erforderlich, weil die Dokumentation ohne jeden Erkenntniswert für die Angemessenheit der Bewirtungskosten sei. In den vorgelegten Belegen seien die Kosten nämlich pro Kopf aufgeschlüsselt. Jedenfalls würde eine Vorlage der Dokumentation gegen § 4 Abs. 1 BDSG verstoßen; es handele sich um ein „Verarbeiten“ im Sinne von § 3 Abs. 4 BDSG. Ferner gehe es rechtlich gar nicht um ein Unterlassen, sondern um einen Leistungsantrag, gerichtet auf Herausgabe der Dokumentation. Zumindest sei ein Ordnungsgeld von EUR 10.000 zu hoch.

Begründung

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.

Der Einspruch ist auch begründet.

1) Der Spruchkörper 1. Instanz hat keine abschließende Entscheidung, sondern lediglich eine Zwischenentscheidung getroffen, um im Rahmen des noch nicht beendeten Beanstandungsverfahren die Vorlage der Teilnehmerdokumentation zu erzwingen, damit überprüft werden könne, ob die Gesamtkosten für die Bewirtung im Verhältnis zur tatsächlichen Anzahl der Teilnehmer kodexkonform seien.

2) Das Unternehmen hat nicht dadurch gegen § 20 Abs. 2 Satz 4 FSA-Kodex verstoßen, dass es die Dokumentation über die Anwesenheit der Teilnehmer nicht vorgelegt hat. Andere Bestimmungen des FSA-Kodex kommen für das ausgesprochene Verbot nicht in Betracht.

Nach der genannten Bestimmung ist bei Fortbildungsveranstaltungen wie hier unter anderem die Anwesenheit der Teilnehmer zu dokumentieren. Wird nicht dokumentiert, folgt daraus allerdings ein Verstoß gegen den FSA-Kodex, der zu der Verpflichtung führt, es zu unterlassen, die Kosten einer angemessenen Bewirtung zu übernehmen, ohne die Anwesenheit der Teilnehmer zu dokumentieren. Darum geht es hier aber nicht, sondern um die Vorlage der Dokumentation zur Aufklärung im Rahmen eines FSA-Beanstandungsverfahrens.

Aus dem FSA-Kodex ergibt sich nicht, dass ein Verstoß auch dann gegeben ist, wenn die Dokumentation im Beanstandungsverfahren nicht vorgelegt wird. Zwar hat die Dokumentation den Sinn, im Fall eines solchen Verfahrens, falls erforderlich, Nachweise erbringen und Überprüfungen vornehmen zu können (vgl. zum Dokumentationsprinzip vgl. Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 80, Rdn. 7). Das aber ist allein eine Frage der Verfahrensordnung, nicht (auch) des Kodex. Kommt das betroffene Mitglied insoweit einer Aufforderung des FSA zur Mitwirkung nicht nach, ermöglicht § 20 Abs. 3 VerfO, auf den der FSA in seinem Schreiben vom 18. Juli 2007 als Konsequenz selbst hingewiesen hat, gegebenenfalls eine Beurteilung der Beanstandung nach Lage der Akten und/oder auf der Grundlage des verfügbaren Be weismaterials. Das entspricht der prozessualen Lage bei einem Streit vor dem ordentlichen Gericht. Auflagen- und/oder Beweisbeschlüsse als solche sind dort nicht anfechtbar. Die Nichtbeachtung gerichtlicher Auflagen ermöglicht lediglich Schlussfolgerungen gegen den Säumigen.

Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 4 FSA-Kodex ergibt sich nichts anderes. Es trifft zwar zu, dass die Dokumentation, zu dem das Mitglied verpflichtet ist, gegebenenfalls nachvollziehbar auch Dritten, insbesondere im FSA-Verfahren, zugänglich geacht werden soll. Eine solche Pflicht zur Vorlage kann sich aber nur als prozessuale Pflicht aus der Verfahrensordnung ergeben.

Das Verbot, das vom Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen worden ist, passt auch systematisch nicht zur Verfahrensordnung. Trotz der Formulierung eines Verbots geht es in Wirklichkeit nicht um eine Unterlassungsverpflichtung und demzufolge nicht um ein Verbot, sondern um ein Gebot, d.h. um eine Verpflichtung zum positiven Tun, nämlich zur Vorlage der Dokumentation. Die Unterlassung eines Verweigerns bedeutet inhaltlich nichts anderes als das Unterlassen, etwas nicht zu tun. Aus einer derartigen doppelten Verneinung folgt aber ein Gebot. – Ferner geht es nicht um ein Handeln zu Wettbewerbszwecken, wie es im angefochtenen Verbot heißt. Die Verweigerung der Vorlage verfolgt allein prozessuale Zwecke.

Der Einspruch ist demnach begründet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Einsprechende sich zu Recht geweigert hat, die Dokumentation der Anwesenheit der Teilnehmer vorzulegen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach aufzuheben. Da es sich nur um eine Zwischenentscheidung der 1. Instanz handelt, hat diese eine abschließende Entscheidung zu treffen und das laufende Beanstandungsverfahren zu beenden.

3) Der Spruchkörper 2. Instanz sieht sich veranlasst, für das weitere Verfahren 1. Instanz ergänzend Stellung zu nehmen, obwohl es darauf für die Entscheidung nicht ankommt.

Eine prozessuale Pflicht zur Vorlage besteht im vorliegenden Falle nicht.

Wie die Einsprechende zutreffend ausführt, hat die Vorlage der Dokumentation für das FSA-Verfahren kennen Erkenntniswert. Trotz der unterschiedlichen Zahlen, die sie im Verlaufe des Verfahrens genannt hat, folgt aus den Zahlen jedenfalls übereinstimmend, dass die Bewirtungskosten nicht etwa zu einem Pauschalpreis, der durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt werden müsste, sondern pro Person abgerechnet worden sind. Daher ist insoweit nur noch zu prüfen, ob der Preis pro Person angemessen ist oder nicht. Sollte die Teilnehmerzahl niedriger sein als in der Abrechnung angegeben, so würde daraus lediglich folgen, dass das Unternehmen für zu viele Personen bezahlt hat. Das ändert aber nichts daran, dass der Preis pro Person maßgebend ist. Dieser lässt sich nicht an Hand der geforderten Teilnehmerliste überprüfen.

Anhaltspunkte für eine Täuschung durch die Einsprechende, um im Zusammen wirken mit dem abrechnenden Unternehmen durch eine fingierte, zu hohe Teilnehmerzahl höhere Kosten pro Person zu verschleiern, bestehen nicht. Zu den unterschiedlichen Zahlen hat sie plausible Erklärungen abgegeben.

Rechtsmittelbelehrung (§ 26 VerfO)

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FSA-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2008




§ 20 Abs. 1 des Kodex – Themenauswahl für Fortbildungsveranstaltungen durch Pharmaunternehmen (2. Instanz) und § 20 Abs. 7 Belastung einer Kostenpauschale für Mahlzeiten von Begleitpersonen (Anmerkung 1. Instanz)

AZ.: FS II 4/07/2007.3-160

Leitsätze

1. Die Teilnahme von Begleitpersonen am Abendessen anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen mit zu organisieren (durch die Kalkulation von Kosten der Begleitpersonen) und / oder zum Abendessen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen Begleitpersonen von Ärztinnen und Ärzten teilnehmen zu lassen, verstößt gegen § 20 Abs. 7 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. (1. Instanz)

2. Eine interne berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung i.S.v. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex setzt nicht voraus, dass sich die Veranstaltung zwingend mit bestimmten Arzneimitteln des Unternehmens befasst. Ausreichend ist, dass es um Themen geht, die sich (unmittelbar) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befassen. Dabei ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Fortbildungsveranstaltung kein zu strenger Maßstab anzulegen. (2. Instanz)

3. In einer erlaubten Fortbildungsveranstaltung können ökonomische bzw. gesellschaftliche Fragen behandelt werden, sofern sich diese wenigstens mittelbar auf den Pharmabereich des veranstaltenden Unternehmens beziehen und dieser Fortbildungsteil hinsichtlich seines Zeitanteils unter 50% der Dauer der gesamten Veranstaltung liegt. (2. Instanz)

Sachverhalt

Die Firma ist unter anderem auf den Vertrieb solcher Arzneimittel spezialisiert, die im Rahmen der Reproduktionsmedizin und der In-Vitro-Fertilisation eingesetzt werden. Sie veranstaltete vom 02.03.2007 bis 03.03.2007 in Hamburg das „Firma“ Forum „Innovation Visionen Fortschritt“, das alle zwei Jahre stattfindet. Der Workshop ist eine Plattform der deutschen Reproduktionsmediziner und wird von einem reproduktionsmedizinischen Zentrum in Zusammenarbeit mit „Firma“ durchgeführt. Das Tagungsprogramm wird zu jedem Forum von einer anderen Praxis oder Universitätsklinik gestaltet. 2007 nahmen 101 Ärztinnen und Ärzte an dem Workshop teil, die eine Teilnahmegebühr von EUR 250 bzw. als Tagesgast EUR150 (mit Abendessen) oder EUR 100 (ohne Abendessen) zahlten. Die insgesamt 14 Vorträge befassten sich mit Themen der Pharmaökonomie, der Fertilitätsprophylaxe, der Prognosefaktoren und der Psychosomatik sowie mit Aktuellem in der ART. Die Veranstaltung erhielt 10 Fortbildungspunkte.

Auf die Rüge eines Mitglieds prüfte der FSA, ob die Fortbildungsveranstaltung unter anderem gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 7 FSA-Kodex verstoßen hat. Er mahnte die Firma daher ab.

Die Firma gab eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung ab, soweit es um die Teilnahme von Begleitpersonen am gemeinsamen Abendessen ging (s. hierzu die Anmerkung des Spruchkörpers 1. Instanz zum Leitsatz Ziff. 1), und machte im Übrigen geltend:

Das Forum 2007 sei gemäß § 20 Abs. 1 FSA-Kodex zulässig gewesen. Es handele sich um eine erlaubte berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung, zu der auch interdisziplinäre Fragestellungen gehörten, die einen unmittelbaren Bezug zur Reproduktionsmedizin hätten. Sämtliche Vorträge erfüllten die Voraussetzungen der Vorschrift. Sie hätten einen hinreichenden Bezug zu den Indikations- und Forschungsgebieten der Firma.

Am 19. Oktober 2007 erließ der FSA folgende Entscheidung:

  1. Es wird festgestellt, dass die Firma mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten zum Forum in der Zeit vom 02.03.2007 bis 03.03.2007 gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.
  2. Die Firma wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anlässlich von Fortbildungsver anstaltungen Ärztinnen und Ärzte zu Sachvorträgen zu den allgemeinen Themen „Ärzte-Cluster: Die digitale Revolution im Gesundheitswesen“, „Umbau des Leistungskataloges“, „Is Art a Population Policy?“, „Traum vom eigenen Kind“, „Die alten Eltern – Kinderwunsch und Kindeswohl“, „Mann sein – Frau sein“ sowie „Odyssee 2020 – Innovationen in der Reproduktionsmedizin“, einzuladen, ohne ein angemessenes Entgelt von den Teilnehmern zu fordern, wie anlässlich der Fortbildungsveranstaltung zum Forum geschehen

1. …………..

2. …………..

Gegen die Entscheidung hat die Firma fristgerecht Einspruch eingelegt und zugleich begründet. Sie vertieft ihr Vorbringen 1. Instanz und macht ergänzend geltend:

Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass die Ärzte eine Teilnahmegebühr von EUR 250 gezahlt hätten. Da die Firma nach der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz lediglich verpflichtet gewesen wäre, für sieben der vierzehn Vorträge eine Teilnahmegebühr zu erheben, seien die EUR 250 dafür ein angemessenes Entgelt. Dem stehe nicht entgegen, dass aus der Sicht der Teilnehmer die Teilnahmegebühr für die Veranstaltung insgesamt erhoben worden sei.

Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2008 folgende

Entscheidung getroffen:

Auf den Einspruch der Firma wird die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 19. Oktober 2007 aufgehoben. Das Beanstandungsverfahren wird eingestellt.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO eingelegt und zugleich, was gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 VerfO geboten ist, begründet worden.

Die Entscheidung 1. Instanz ist zwar nicht an den Rechtsanwalt der Einsprechenden zugestellt worden, obwohl das entsprechend § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlich war (Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl., Seite 386, Rdn. 147). Der Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 189 ZPO geheilt worden.

Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist nicht die Frage, ob die Einsprechende gegen § 20 Abs. 2 und/oder Abs. 3 FSA-Kodex verstoßen hat, sondern allein die Frage, ob die Vorausset zun gen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex gegeben sind oder nicht.

Der Einspruch ist begründet. Die Fortbildungsveranstaltung der Einsprechenden erfüllte die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex und war daher erlaubt.

Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex nicht vor, ist die betroffene Fortbildungsveranstaltung, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit § 21 FSA-Kodex folgt, nach dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung beider Bestimmungen als unentgeltliche und daher unzulässige Zuwendung von Fortbildungsleistungen anzusehen, wenn kein angemessenes Entgelt verlangt wird (Dieners, Seiten 272 f., Rdn. 187). Im vorliegenden Falle sind nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 FSA-Kodex gegeben.

  1. ) Bei dem Forum handelte es sich um eine (aus der Sicht der Ärzte) berufsbezogene Fortbildungsveranstaltung. Das gilt für alle vierzehn Vorträge.
  2. Voraussetzung ist weiter, dass sich das Forum als eigene (interne) Fortbildungsveranstaltung unmittelbar (direkt) mit dem Pharmabereich der Einsprechenden befasste. Die Fortbildungsveranstaltung muss einen direkten Zusammenhang mit dem Pharmabereich des veranstaltenden Pharmaunternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Ärzten führen. Das bedeutet nicht, dass sich die Veranstaltung nach § 20 Abs. 1 FSA-Kodex zwingend mit bestimmten Arzneimitteln des Unternehmens befassen müsste. Aus den dort unter „insbesondere“ aufgeführten Beispielen folgt keine derartige Einschränkung, sondern nur, dass es um Themen gehen muss, die sich (unmittelbar) mit dem Pharmabereich des Unternehmens befassen. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Fortbildungsveranstaltung vorzunehmen, in deren Rahmen auf den Inhalt der einzelnen Vorträge einzugehen ist.

a) Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang ist ohne weiteres zu bejahen, soweit es um sieben der insgesamt vierzehn Vorträge geht, wie es auch der Spruchkörper 1. Instanz angenommen hat. Diese Vorträge, mit einer Zeitdauer von zusammen vier Stunden, betrafen die zur Reproduktionsmedizin gehörenden Fortbildungs-Teile „Fertilitätsprophylaxe“ und „Prognosefaktoren“, ferner aus dem Fortbildungs-Teil „Aktuelles aus der ART“ die Themen „Stammzellen für die Reproduktionsmedizin“ und „Epigenetics – What is it and why is it relevant to reproductive medicine?“.

b) Wie sich aus der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz vom 28. September 2006 (FS II 2/06/2005.12-106) zu § 6 Abs. 1 FSA-Kodex a.F. (mit § 20 Abs. 1 FSA-Kodex n.F. identisch, abgesehen von der nunmehr erfolgten Ausdehnung allgemein auf „Angehörige der Fachkreise“) ergibt, können ergänzend – nicht für sich allein als Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung für Reproduktionsmediziner mögliche – Themen einbezogen werden, die in einem engen, fachlich übergreifenden Zusammenhang zum Pharmabereich des Unternehmens stehen und in ihrer Verknüpfung mit Themen aus diesem Bereich eine sinnvolle Fortbildungseinheit bilden. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist kein zu strenger Maßstab anzulegen.

Die erforderliche Gesamtbetrachtung führt hier zur Zulässigkeit der drei Vorträge aus dem Fortbildungs-Teil „Psychosomatik“ mit den Themen „Traum vom eigenen Kind“, „Die alten Eltern – Kinderwunsch und Kindeswohl“ und „Mann sein – Frau sein“. Diese psychosomatischen Themen – mit einer Zeitdauer von je einer halben Stunde – gehören für Reproduktionsmediziner zum unerlässlichen Hintergrund und bilden von daher zusammen mit den Themen aus der Reproduktionsmedizin eine sinnvolle, fachübergreifende Fortbildungseinheit.

Soweit es um die bisher angesprochenen zehn Vorträge geht, weist die Fortbildungsveranstaltung der Einsprechenden demnach einen hinreichenden fachlichen Zusammenhang mit ihrem Pharmabereich auf.

c) Bei den drei Vorträgen zum Fortbildungsteil „Pharmaökonomie“, die sich mit juristisch-betriebswirtschaftlichen Fragen beschäftigten, und bei dem Vortrag „Odyssee 2020 – Innovationen in der Reproduktionsmedizin“, der gesellschaftliche Aspekte behandelte, fehlt es zwar am unmittelbaren Bezug zum Pharmabereich der Einsprechenden. Diese Vorträge durften jedoch gleichwohl in die Gesamtveranstaltung einbezogen werden.

aa) Wie sich aus der Ent scheidung des Spruchkörpers 2. Instanz vom 16. Februar 2006 (FS II 1/06/2005.9-90) ergibt, können in eine erlaubte Fortbildungsveranstaltung zusätzlich – nicht für sich allein als Gegenstand einer Fortbildungsveranstaltung für Reproduktionsmediziner mögliche – (allgemein) arzneimittelbezogene, kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden. Entsprechendes gilt, wenn es sich wie hier um ökonomische Fragen bzw. gesellschaftliche Fragen handelt, die sich mit den äußeren Rahmenbedingungen der Reproduktionsmedizin befassen und daher wenigstens mittelbar auf den Pharmabereich der Einsprechenden bezogen sind. Erforderlich ist in einem solchen Fall lediglich, dass dieser Fortbildungsteil weniger Gewicht hat als die anderen Teile, d.h. unter 50 % der gesamten Veranstaltung liegt. Das trifft hier zu. Es geht um einen Zeitanteil von 2 ½ Stunden gegenüber 5 ½ Stunden im übrigen, d.h. um weniger als ein Drittel der Gesamtzeit von 8 Stunden.

bb) Falls man annähme, dass die unter c) angesprochenen vier Vorträge nur dann erlaubt wären, wenn die Teilnehmer hierfür ein angemessenes Entgelt gezahlt hätten, so trifft das jedenfalls zu.

Die Einsprechende hat das verlangte Entgelt zwar als Gegenleistung für alle in der Einladung genannten Leistungen deklariert. Maßgebend ist jedoch, wofür ein Entgelt objektiv erforderlich gewesen wäre. Ein Entgelt war nicht notwendig, soweit es um die anderen zehn Vorträge, das Abendessen, die Übernachtung, das Mittagessen und die Pausen getränke sowie um die An- und Abreise geht. Die drei Vorträge zur Pharmaökonomie fanden am Freitagnachmittag, zu Beginn der Veranstaltung statt, der Vortrag „Odyssee 2020“ zum Schluss der Veranstaltung. Auch ohne diese vier Vorträge wäre eine Übernahme der Kosten für die An- und Abreise, die Übernachtung und die gesamte Verpflegung kodexkonform gewesen. Wenn man demgemäss die EUR 100, die von den Tagesgästen (ohne Abendessen) gezahlt worden sind, zugrunde legt, so entfiele dieser Betrag vollständig auf die vier Vorträge. Das wäre ein angemessenes Entgelt. Für die EUR 250 gilt das erst recht.

Der Einspruch ist demnach begründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz daher aufzuheben, das Beanstandungsverfahren einzustellen.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FSA-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Anmerkung des Spruchkörpers 1. Instanz zum Leitsatz Ziff. 1:

Der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz zu § 20 Abs. 7 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex lag folgender

Sachverhalt

zu Grunde:

Anlässlich des von der Firma veranstalteten Forums „Innovation Visionen Fortschritt“ fand am Abend des 02.03.2007 ein gemeinsames Abendessen im Restaurant Vinothek „Zippelhaus“ statt, an dem 117 Personen teilnahmen. Hierbei handelte es sich um 87 Ärzte, 13 Mitarbeiter sowie 17 Begleitpersonen. Ausweislich der Rechnung des Restaurants beliefen sich die Gesamtkosten einschließlich Mehrwertsteuer für das Abendessen auf EUR 10.192,70.

Im Einladungsschreiben waren Begleitpersonen nicht eingeladen. Die Einladungsschreiben waren so gehalten, dass eine Teilnahme von Begleitpersonen in keiner Weise gefördert wurde. Dennoch wurden von den teilnehmenden Ärzten insgesamt 17 Begleitpersonen mitgebracht. Sämtlichen 17 Begleitpersonen wurde für ihre Teilnahme EUR 140,00 je Person in Rechnung gestellt, wobei diese Begleitpersonen für die Anreise und Unterkunft selbst sorgen mussten. Den Begleitpersonen wurden 100% der anfallenden Kosten für die Abendveranstaltung in Rechnung gestellt. Die Begleitpersonen waren mit Ihrer Meldung zur Teilnahme am Abendessen davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Eigenanteil von EUR 140,00 zu entrichten war. Der Eigenanteil war den Begleitpersonen nach der Veranstaltung schriftlich in Rechnung gestellt worden. Das von der Firma vorgelegte Rechnungsmuster wies eine Teilnahmegebühr an der Abendveranstaltung in Höhe von EUR 117,65 netto zzgl. 19% Mehrwertsteuer, insgesamt EUR 140,00 brutto, für jede Begleitperson aus. Die Höhe der Kosten für die Begleitpersonen war für die Firma eine kalkulatorische Grundlage. Da alle entstehenden Kosten für die Begleitpersonen umgelegt werden mussten, die Anzahl der Teilnehmer (Ärzte und Ärztinnen) sowie der Begleitpersonen jedoch bei der Planung der Veranstaltung unbekannt war, hat sich die Firma mit dem Veranstalter auf einen Betrag verständigt, bei dem auch bei einer – unterstellten – geringen Teilnehmerzahl und einer sehr niedrigen Begleitpersonenzahl die Kosten für das Abendessen in jedem Fall vollständig von den Begleitpersonen getragen worden wären.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor.

Danach darf sich die Einladung oder die Übernahme von Kosten bei internen und externen Fortbildungsveranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken. Dies gilt auch für Bewirtungen.

Die Organisation der Mitreise von Begleitpersonen sowie die Verauslagung entsprechender Kosten durch pharmazeutische Unternehmen widerspricht der Zielsetzung von § 20 des Kodex, da dies auf eine private Motivation des Arztes mit Blick auf seine Teilnahme hindeutet. Die Aktivitäten des pharmazeutischen Unternehmens im Zusammenhang mit der Einladung und Kostenübernahme für interne und externe Fortbildungsveranstaltungen sollen sich allein auf die eingeladenen und an den Veranstaltungen teilnehmenden Ärzte oder anderen Angehörigen der Fachkreise beziehen. Sinn und Zweck von § 20 Abs. 7 des Kodex ist nicht nur die Unterbindung jeder Form der Organisation der Teilnahme von Begleitpersonen, sondern auch jede Form der Teilnahme von Begleitpersonen an Fortbildungsveranstaltungen selbst (vgl. Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, 2. Aufl. 2007, Kap. 9, Rdn. 218).

Gegen diese Grundsätze hat die Firma verstoßen, da 17 Begleitpersonen an der Abendveranstaltung am 02.03.2007 teilgenommen haben. Im Übrigen war bereits im Vorfeld der Abendveranstaltung die Höhe der Kosten für die Begleitpersonen nach eigenen Angaben der Firma kalkulatorische Grundlage. Die Kalkulation von Kosten für Begleitpersonen stellte eine Vorgehensweise dar, welche sich im Zusammenhang mit der Einladung und Kostenübernahme für das Forum nicht allein auf die eingeladenen und an dieser Veranstaltung teilnehmenden Ärzte oder anderen Angehörigen der Fachkreise bezog.

Ergebnis

Die Firma hat die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der nicht erlaubten Teilnahme von Begleitpersonen abgegeben. Das Verfahren wurde nur noch bezüglich der Inhalte einzelner Vorträge der Fortbildungsveranstaltung in 2. Instanz fortgesetzt.

Berlin, im Januar 2008




§ 20 Abs. 3 und § 22 des Kodex – Umfang der Bewirtungskosten im Ausland

AZ.: 2006.8-135 (1. Instanz)

Leitsatz

ei der Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise im Ausland beurteilt sich der Rahmen für eine „angemessene“ Bewirtung an der steuerlichen Gesetzgebung zur steuerbefreiten Geltendmachung von Pauschalbeträgen.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte Angehörige der Fachkreise im Oktober 2006 nach Lissabon zu einer internationalen Tagung eingeladen, deren überwiegender Teilnehmerkreis nicht aus Deutschland stammte. Während der 2-tägigen Tagung wurde jeweils ein Abendessen angeboten. Die Kosten für das Abendessen am 2. Abend einschließlich Getränken sowie eines Begrüßungsgetränks und Canapés beliefen sich auf EUR 65,00. Die Höhe der Bewirtung wurde im Hinblick auf den Tagungsort Lissabon als auch im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des FS Arzneimittelindustrie als zu hoch beanstandet.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Empfehlungen zur Musterberufsordnung der Ärzte gehen bei der Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise von einem nicht zu beanstandenden durchschnittlichen Betrag von EUR 50,00 pro Mahlzeit inkl. Getränken aus. Diese Empfehlung aus dem Jahr 2004 wurde bis heute nicht angepasst und berücksichtigt somit weder inflationsbedingte noch sonstige Preiserhöhungen. Im Übrigen bezieht sich die Empfehlung auf Bewirtungskosten im Inland.

Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz liegen die Gesamtkosten für das Abendessen in Lissabon i.H.v. EUR 65,00 in einem angemessenen Rahmen und verstoßen nicht § 20 Abs. 3 und § 22 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Dabei geht der Spruchkörper 1. Instanz von folgender Überlegung aus:

Die steuerliche Gesetzgebung gestattet die steuerbefreite Geltendmachung eines steuerlichen Pauschalbetrages bei 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von EUR 24,00 in der BRD und in Portugal in Höhe von EUR 33,00, in Lissabon sogar in Höhe von EUR 36,00. Darin drückt sich das allgemein höhere Preisniveau in Portugal, insbesondere in Lissabon, aus.

Unter Berücksichtigung dieses steuergesetzlich zulässigen Aufschlags von 50% (ausgehend vom steuerlichen Grundbetrag von EUR 24,00) errechnet sich somit auf Basis der empfohlenen Vergütungsgrenze für die Bewirtung von Angehörigen der Fachkreise in der BRD von EUR 50,00 ein Aufschlag in Höhe von EUR 25,00. Verpflegungskosten in Lissabon sind somit in Höhe von bis zu EUR 75,00 bei entsprechender Verhältnismäßigkeit zur Fortbildungsdauer angemessen. Die angefallenen Bewirtungskosten i.H.v. EUR 65,00 übersteigen daher den angemessenen Rahmen unter Berücksichtigung der steuergesetzlich zulässigen Aufschläge nicht.

Die Zugrundelegung der steuerlich zulässigen Pauschalbeträge für das Ausland sind objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung der Angemessenheit im Ausland anfallender Bewirtungskosten.
Ein Kodexverstoß war nicht feststellbar.

Ergebnis

Das Verfahren wurde eingestellt. Das beanstandende Unternehmen hat in der zulässigen Frist des § 25 Abs. 2 Satz 2 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung keinen Einspruch gegen die Einstellungsentscheidung erhoben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im Januar 2008