FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
Daniela von Arnim – Assistentin

Grolmanstr. 44-45
10623 Berlin

d.arnim@fsa-pharma.de
Tel.: 030 88728-1700
Fax: 030 88728-1705

 

Für eine transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit: FSA-Unternehmen veröffentlichen Zuwendungen an Patientenorganisationen

Berlin, 01. April 2015 – Transparenz und eine ethisch einwandfreie Zusammenarbeit sind die Maßstäbe des 2004 gegründeten Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA). Um eine vertrauensvolle Basis und Verständnis für die Zusammenarbeit der Pharma-Industrie mit Patientenorganisationen zu schaffen, veröffentlichen die Mitgliedsunternehmen des Vereins seit 2009 jährlich ihre Zuwendungen an Patientenorganisationen. Die Linkliste zu den Angaben der Mitglieder für das Jahr 2014 kann ab sofort auf der neu gestalteten Website des FSA unter https://www.fsa-pharma.de/bezugsgruppen/patientenorganisation/transparenzliste/ eingesehen werden.

Die Mitglieder des FSA haben sich mit dem ‚Kodex Patientenorganisationen‘ seit 2008 verpflichtet, die Öffentlichkeit jährlich über alle Zuwendungen an Selbsthilfeorganisationen in Form und Höhe zu unterrichten. Dies umfasst finanzielle Leistungen und die indirekte Förderung beispielsweise durch zur Verfügung gestellte Serviceleistungen oder Schulungen. Die entsprechenden Daten beruhen auf den Angaben der Unternehmen. Auf der Transparenzliste bündelt der FSA die Webseiten der Mitgliedsunternehmen, auf denen die Zuwendungen an Organisationen der Patientenselbsthilfe für 2014 vermerkt sind.

Warum Transparenz in diesem Bereich so wichtig ist, erklärt Dr. Holger Diener, Geschäftsführer des FSA: „Ein vertrauensvoller Umgang ist die Basis jeglicher Zusammenarbeit. Die Offenlegung von Zuwendungen der pharmazeutischen Industrie an Patientenorganisationen trägt entscheidend zu dieser Vertrauensbildung bei und sichert die Neutralität und Unabhängigkeit der Organisationen. Der Transparenzgedanke ist dabei ein zentraler Aspekt dieser Regeln und bestimmt seit jeher das Handeln unserer Mitgliedsunternehmen. Gewinner dieser Regelung sind die betroffenen Patienten. Denn durch die Unterstützung der Unternehmen wird die wertvolle Arbeit der Patientenorganisationen, die vielfach ehrenamtlich erbracht wird, unterstützt und teilweise überhaupt ermöglicht.“

Vom Austausch zwischen Industrie und Patienten profitieren beide Seiten: Die Organisationen der Patienten erhalten Unterstützung und Hilfestellung, die Unternehmen wiederum bekommen einen Einblick in Krankheitsbilder und Praxiserfahrungen bei der Anwendung von Arzneimitteln. Dabei gewährleisten die Kodizes des FSA, dass bei den Kooperationen klare Spielregeln eingehalten werden. Die Offenlegung der Zuwendungen an Patientenorganisationen hat sich in den vergangenen sechs Jahren in der Branche etabliert.

Inzwischen gehen die FSA-Mitglieder noch einen Schritt weiter und übertragen diese Regelung auch auf den ärztlichen Bereich. Nach dem neuen FSA-Transparenzkodex dokumentieren die Unternehmen seit 2015 analog zum Kodex Patientenorganisationen alle Zuwendungen an Ärzte sowie weitere Angehörige der Fachkreise und medizinische Einrichtungen. Die erste Veröffentlichung in diesem Bereich erfolgt dann im Jahr 2016 bezogen auf 2015.

Über den FS Arzneimittelindustrie e.V.

Der Verein „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) sichert und überwacht seit 2004 die Zusammenarbeit zwischen Pharmaunternehmen und den Angehörigen der medizinischen Fachkreise sowie den Organisationen der Patientenselbsthilfe. Diese Verhaltensgrundregeln sind in drei sanktionsbewehrten FSA-Kodizes festgeschrieben und setzen wirksame Maßstäbe für transparentes und ethisch korrektes Verhalten, um die Zusammenarbeit im pharmazeutischen Bereich zu fördern und einen fairen Wettbewerb der Unternehmen untereinander sicherzustellen.

Der FSA ist das Selbstkontrollorgan der Pharmaindustrie, das Verstöße gegen diese Regeln konsequent ahndet – mit Abmahnungen, Geldbußen, Namensnennungen und öffentlichen Rügen. Die dem FSA angeschlossenen Unternehmen repräsentieren mehr als 75 Prozent des deutschen Pharma-Markts. Der FSA ist damit die maßgebende Kontroll- und Sanktionierungsinstanz in der Branche. Auch Nicht-Mitgliedsunternehmen können sich den strikten Kodex-Regelungen nicht entziehen, denn bei Fehlverhalten geht der FSA als Wettbewerbsverein zivilgerichtlich gegen sie vor.

http://www.fsa-pharma.de und www.pharma-transparenz.de


§ 22 Abs. 1 Satz 11 FSA-Kodex Fachkreise, Leitlinie 14.4 [a.F.] gem. § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ bei der Bewirtung an Kongressständen

AZ.: 2014.10-444

Leitsatz

  1. Standausstattung und Standangebot dürfen nicht dazu geeignet sein, eine besondere Qualität der Bewirtung oder eine besondere Exklusivität zu vermitteln und damit den Fokus auf den Fachgesprächen zu beeinträchtigen.
  2. Jede Art der bewussten Herausstellung, die dem Bewirtungsangebot eine besondere Attraktivität verleiht, ist als problematisch anzusehen. Diese Herausstellung kann z.B. daraus folgen, dass besonders große und aufwändige Geräte blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt werden, dass besonders trainiertes Standpersonal beschäftigt wird (Hostessen, Barista u.a.), dass eine Vielfalt unterschiedlicher Speisen oder Getränke, die Aromatisierung der Getränke oder deren Dekoration angeboten werden. Der Gesamteindruck muss jeweils im Einzelfall bewertet werden.
  3. Eine Spannbreite von mehr als 25 Artikeln, die tages- bzw. stundenweise variiert, birgt ein erhebliches Risiko, dass Gäste, die zuvor den Stand schon einmal besucht haben, am Folgetag mit einem anderen Speisenangebot konfrontiert und in erster Linie deshalb erneut angelockt werden.
  4. Das Verschulden kann nur ausnahmsweise verneint werden. Bestehen bei ungeklärter Rechtslage verschiedene Möglichkeiten der Interpretation des Verbotsumfangs, ist eine vorsichtige Abwägung und ein zurückhaltendes Ausschöpfen der Norm geboten, um das Risiko eines Verstoßes zu minimieren. Nicht jede Unklarheit über den Verbotsumfang kann, gewissermaßen automatisch, zu einem weiten Handlungsspielraum des Unternehmens und dem Verneinen des Verschuldens führen (im Anschluss an FS II 1/14/2013.2-346; FS II 2/14/2013.2-349; FS II 3/14/2013.2-352 (2. Instanz).

Sachverhalt

Der FSA wurde von dritter Seite darauf hingewiesen, dass u.a. die Bewirtung am Kongressstand der Firma UCB Pharma GmbH bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rheumatologie in Düsseldorf in der Zeit vom 17. – 20.09.2014 den zulässigen Rahmen überschritten hätte. Der Beanstandende berief sich dabei auf die [damalige] Leitlinie 14.4 gem. § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1), der insoweit präzisierte, dass

„die Bewirtung an Kongressständen dann zulässig und angemessen [ist], wenn diese den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn etwa Kaffee, Tee und nicht alkoholische Getränke sowie belegte Brote / Brötchen, Kleingebäck oder Süßwaren angeboten werden. Unangemessen dagegen sind Bewirtungen, die einer vollwertigenHauptmahlzeit entsprechen.“

Der Beanstandende war insoweit der Auffassung, dass die Art der Bewirtung über das noch zulässige Maß hinausging.

Die neue Leitlinie 14 in der Fassung vom 27. Januar 2015 war nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Unternehmen hat der Schiedsstelle gegenüber detaillierte Informationen zu Art und Umfang der abgegebenen Getränke und Speisen sowie zu den dabei von den Caterern abgerechneten Kosten zur Verfügung gestellt.

Daraus ergab sich, dass das Angebot am Stand des Unternehmens diverse Kaffeespezialitäten wie Kaffee und Espresso, die auf professionellen Geräten am Stand frisch zubereitet wurden, Tee, nicht- alkoholische Getränke wie Softdrinks,Wasser und frisch gepressten Orangensaft umfasste. Aus dem Foto, das der Schiedsstelle im Rahmen der Beanstandung zur Kenntnis gebracht wurde, ergab sich weiter, dass in die Standarchitektur eine Entsafterstation prominent platziert worden war, zu der ein Verbrauch von 650 kg, d.h. mehr als einer halben Tonne Orangen zu entnehmen war; nach vorsichtiger Schätzung der Schiedsstelle dürften sich daraus mehr als 1500 Saftportionen ergeben haben.

Das Unternehmen hat die besondere Platzierung in Abrede gestellt und darauf hingewiesen, dass der Entsafter aus dortiger Sicht nicht prominent und herausragend positioniert, sondern in der hinteren Ecke des Stands positioniert gewesen sei.

Aus den Caterer-Unterlagen ergibt sich zur Bewirtung im Übrigen, dass am Stand neben Kleingebäck ein umfangreiches, tagesweise wechselndes Sortiment an kleinen Speisen angeboten wurde, über die Gesamtdauer der Veranstaltung insgesamt mehr als 25 verschiedene Artikel. Keine der Speisen entsprach einer vollwertigen Hauptmahlzeit.

Das Unternehmen hält die Variation der Speisen für zulässig und begründete das umfangreiche Sortiment auch damit, vornehmlich seine eigenen Mitarbeiter am Stand in dieser Form verköstigen zu wollen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hat bereits in den Verfahren zu Az. 2014.10-439 – 441 ausgeführt, dass die Aufzählung von Speisen und Getränken in der Leitlinie 14.4. [alte Fassung] gem. § 6 Abs. 2 i.V.m.
§ 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1) nur beispielhaft, aber nicht abschließend ist; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein, soweit dies den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht. In entsprechenderWeise ist die Präzisierung in der Leitlinie, dass “unangemessen dagegen Bewirtungen [sind], die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen“ nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bewirtung zulässig ist, so lange sie nicht einer vollwertigen Hauptmahlzeit entspricht.

Wenn, wie hier, lediglich eine Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen, neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfindet, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränke bemisst, enger als bei Arbeitsessen. Die hier zulässige Bewirtung orientiert sich an dem Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen aus geschäftlichem Anlass praktiziert wird.

Wie in den Verfahren zu Az. 2014.10-439-441 bereits dargelegt wurde, sieht die Schiedsstelle die Abgabe von frisch zubereitetem Café Latte, Espresso, Cappuccino als zulässig an. Dies gilt auch dann, wenn diese Getränke auf sog. “professionellen” Geräten am Stand frisch zubereitet werden. Die Schiedsstelle sieht jedoch jede Art der bewussten Herausstellung, die dem Bewirtungsangebot eine besondere Attraktivität verleiht, als problematisch an. Dabei ist es unerheblich, ob diese Herausstellung daraus folgt, dass besonders große und aufwändige Geräte blickfangmäßig in den Vordergrund gestellt werden, dass besonders trainiertes Standpersonal beschäftigt wird (Hostessen, Barista u.a.) oder etwa eine Vielfalt unterschiedlicher Kaffeebohnen, die Aromatisierung der Getränke (z.B. mit Gewürzen, Aromen, Kräutern, Nüssen, Sirup, Butter, Früchten, Kakao, Schokolade) oder deren Dekoration (z.B. mit Bildern, Formen, Mustern auf dem Kaffeespiegel oder der geschäumten Milch) angeboten werden. Vielmehr muss der Gesamteindruck jeweils im Einzelfall bewertet werden. Die Standbewirtung darf insgesamt nicht dazu geeignet sein, den Fokus von den Fachgesprächen auf die Bewirtung zu leiten.

Die Schiedsstelle sieht daher auch die Abgabe von frisch zubereiteten Fruchtsäften dann als kritisch an, wenn die Entsafterstation prominent und blickfangmäßig in der Standarchitektur herausgestellt wird. Damit wird dem Stand eine besondere Attraktion gegeben, die schon für sich betrachtet geeignet sein kann, Gäste anzuziehen und zwar unabhängig davon, ob der Besucher Anlass zu Fachgesprächen hat; die verbrauchte Menge an Früchten spricht zudem für den besonderen Anreizcharakter dieses Angebots.

Hinsichtlich der unterschiedlichen eingereichten Fotografien der in die Standarchitektur integrierten Entsafterstation neigt die Schiedsstelle dazu, der Fotografie des Beanstandenden eine höhere Wertigkeit zuzubilligen, weil sie der Außenwahrnehmung des Stands aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten im Zweifel näherkommt als jene des Unternehmens.

Der Eindruck der besonderen Attraktivität wird verstärkt durch die Vielfalt des gastronomischen Angebots. Eine Spannbreite von mehr als 25 Artikeln wäre für Cocktailempfänge oder ähnliche Anlässe noch als üblich anzusehen, bei einer Kongressstandbewirtung ist sie mit dem Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit nicht mehr zu begründen. Die Tatsache, dass dieses Angebot tagesweise variierte, bestärkt aus Sicht der Schiedsstelle diesen Eindruck, auch wenn dadurch jeweils nur ein Teil jener mehr als 25 Artikel pro Tag (- nämlich maximal sechs Artikel zur gleichen Uhrzeit -) angeboten wurden. Aus Sicht der Schiedsstelle besteht durch dieses Angebot ein erhebliches Risiko, dass Gäste, die am Vortag den Stand besucht haben, am Folgetag mit einem anderen Speisenangebot konfrontiert und schon deshalb erneut angelockt werden. Diese besondere Attraktivität lässt sich aus dem eigentlichen Anlass – den Fachgesprächen – nicht herleiten.

Eine vergleichbare Variation und Zahl der Bewirtung konnte die Schiedsstelle bei keinem der bisher anhängigen Parallelverfahren feststellen, so dass sie nicht davon ausgehen kann, dass die vom Unternehmen hier gewählte Praxis üblich wäre.

Soweit das Unternehmen die Variation der Speisen und das umfangreiche Sortiment auch damit begründet, vornehmlich seine eigenen Mitarbeiter am Stand in dieser Form verköstigen zu wollen, bleibt dies dem Unternehmen selbstverständlich unbenommen.Wenn die gleiche Bewirtung aber gegenüber den Fachkreisen praktiziert werden soll, gelten insoweit die Vorgaben des Kodex. Deshalb ist ein Bewirtungsmodell, das im Hinblick auf die eigenen Mitarbeiter gewählt wird, nicht ohne weiteres auf die Kongressstandbewirtung von Fachkreisen übertragbar.

Mit der Leitlinie ist es unvereinbar, wenn die Standausstattung und das Standangebot darauf ausgerichtet oder geeignet sind, eine besondere Qualität der Bewirtung oder eine besondere Exklusivität zu vermitteln und damit der Fokus auf den Fachgesprächen beeinträchtigt wird.

Die Schiedsstelle hat auch das Verschulden des Unternehmens bejaht. Zwar sind Art und Umfang der
angemessenen Bewirtung“ nach Erlass der o. g. Leitlinie von den Unternehmen kontrovers interpretiert worden und waren Gegenstand zahlreicher Anfragen beim FSA. Allerdings kann bei einer Stand-Bewirtung, die, wie oben dargelegt, bei Art und Umfang sowohl des Getränkeangebots als auch der Speisen den Rahmen der Leitlinie so deutlich überschreitet wie im vorliegenden Fall, kein Verbotsirrtum angenommen werden. Gerade dann, wenn das Unternehmen Zweifel am Verbotsumfang der Kodex-Bestimmung hat, ist eine vorsichtige Abwägung und ein zurückhaltendes Ausschöpfen der Norm geboten, um das Risiko zu minimieren.

Ergebnis

Die Beanstandung ist somit begründet. Die UCB Pharma GmbH hat sich – gleichwohl unter Beibehaltung ihrer Auffassung, dass sich die Ausbietung der Speisen und Getränke in einem vertretbaren Rahmen gehalten hat – nach Abmahnung verpflichtet, es zu unterlassen, auf externen Kongressveranstaltungen eine Standbewirtung anzubieten mit einer prominent herausgestellten professionellen Entsafterstation und einem wechselnden Sortiment an Speisen von mehr als 25 verschiedenen Artikeln wie z.B. auf dem Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie im Oktober 2014.
Gegen das Unternehmen wurde darüber hinaus eine Geldstrafe in Höhe von 9.000 EUR, zu zahlen zugunsten des Plan International Deutschland e.V. festgesetzt. Die Strafe wurde – ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – gezahlt.

Berlin, im März 2015


Leitlinie 14.4 gem. § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1)

AZ.: 2014.10-439 – 441 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Aufzählung von Speisen und Getränken in der Leitlinie 14.4 ist nur beispielhaft, aber nicht abschließend; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein.
  2. Bei der Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränke bemisst, der Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen geschäftlicher Art praktiziert wird.

Sachverhalt

In der Zeit vom 1.-4. Oktober 2014 fand in Düsseldorf der Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) statt, bei dem zahlreiche pharmazeutische Unternehmen Kongressstände unterhielten, u.a. drei Mitgliedsfirmen. An diesen Ständen konnten die Kongressteilnehmer Fachgespräche mit den ausstellenden Firmen führen. Die Firmen boten dazu eine Bewirtung an.

Beim FSA ging dazu eine anonyme Beanstandung ein, mit der der Umfang der Bewirtung gerügt wurde. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Fotos vertrat der Beanstandende die Auffassung, dass die auf den Bildern gezeigten Kaffeemaschinen über das noch zulässige Maß hinausgingen.

Die Schiedsstelle hat die Unternehmen angehört und Informationen zu Art und Umfang der abgegebenen Getränke und Speisen sowie zu den dabei von den Caterern abgerechneten Kosten angefordert.

Die Unternehmen haben diese Informationen detailliert zur Verfügung gestellt. Daraus ergab sich, dass das Angebot an den Ständen diverse Kaffeespezialitäten wie Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, die auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet wurden, und nicht-alkoholische Getränke wie Softdrinks, Wasser sowie schließlich alkoholfreies Weizenbier umfasste.

Dazu wurden Kleingebäck, Kompott, Handobst, Nüsse, kleine Joghurts, Laugenbrezeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, Käsewürfel, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen, Blechkuchen, Waffeln u.ä. gereicht.

Die gegenüber den Mitgliedsfirmen berechneten Kosten lagen bei den Kaffeespezialitäten bei bis zu 1,00 EUR, bei den Speisen bei bis zu 4,00 EUR. Hinzukamen die Personalkosten der Caterer und die Gerätemieten.

Insgesamt besuchten den Kongress 7.000 bis 8.000 Teilnehmer. An den Kongressständen der Mitgliedsfirmen wurden jeweils Gespräche mit mind. 700 Teilnehmern dokumentiert.

Die Unternehmen halten die Bewirtung für angemessen und verweisen insoweit auf die Leitlinie 14.4. gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1):

Eine Bewirtung an Kongressständen ist dann zulässig und angemessen, wenn diese den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn etwa Kaffee, Tee und nicht alkoholische Getränke sowie belegte Brote/Brötchen, Kleingebäck oder Süßwaren angeboten werden. Unangemessen dagegen sind Bewirtungen, die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen.

Sie sind der Ansicht, dass die Aufzählung in der Leitlinie nicht abschließend sei. Eine Beschränkung auf z.B. Filterkaffee sei heute nicht zeitgemäß und der Leitlinie nicht zu entnehmen. Ein Unternehmen verweist insoweit auf den Rahmen, den die Schiedsstelle im Zusammenhang mit Arbeitsessen beschrieben hat (Az. 2013.10-363, 2010.10-293).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle teilt die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass die Aufzählung von Speisen und Getränken in der zitierten Leitlinie nur beispielhaft, aber nicht abschließend ist; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein, soweit dies den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht.

Dabei ist von Bedeutung, aus welchem Anlass dieses Angebot erfolgt. Wenn, wie hier, lediglich eine Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen erfolgt, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränken bemisst, enger als bei Arbeitsessen, wie sie in den Verfahren zu 2013.10-363, 2010.10-293 bewertet wurden. Die hier zulässige Bewirtung orientiert sich an dem Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen aus geschäftlichem Anlass praktiziert wird.

Die Schiedsstelle teilt auch die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass eine Beschränkung von „Kaffee“ auf Filterkaffee in Thermoskannen heute nicht mehr angemessen ist; bei einer Vielzahl vergleichbarer Veranstaltungen ist die Abgabe von frisch zubereitetem Café Latte, Espresso, Cappuccino nicht unüblich. Infolgedessen hält sich das Angebot von Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, auch wenn diese Getränke auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet werden, nach Auffassung der Schiedsstelle noch im angemessenen Rahmen. Dies gilt jedoch nicht für das Angebot von Bier, auch wenn es sich um alkoholfreie Getränke handelt.

Die Schiedsstelle beurteilt die Abgabe der hier angebotenen Speisen unterschiedlich. Kleingebäck, Handobst, Nüsse, kleine Laugenbrezeln oder Käsewürfel hält die Schiedsstelle für unproblematisch. Angebot und Abgabe von Blechkuchen, Waffeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen sieht die Schiedsstelle kritisch. Zwar mag der Wert dieser Artikel, insbesondere wenn es sich um eher kleine Portionen handelt, im Einzelfall noch gering sein, sie überschreiten ihrer Art nach aber deutlich jene Bewirtung, die üblicherweise bei Besprechungen kürzerer Art angeboten wird.

Die Klarstellung in der Leitlinie, der zufolge „unangemessene Bewirtungen [sind], die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen“, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bewirtung, die dieses Maß unterschreitet, deshalb als zulässig und angemessen betrachtet werden kann. Vielmehr ist der Maßstab der Sozialadäquanz entscheidend, der – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – keine Bewirtung durch Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, „Nürnberger Semmeln“ u.ä. beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen daran erinnert, dass auch bei firmeninternen Besprechungen das Angebot an Speisen bei der Bewirtung in den letzten Jahren häufig reduziert und nicht erweitert wurde; entsprechend beeinflusst dies den hier relevanten Maßstab.

Daraus folgt, dass ein Teil der hier angebotenen Artikel aus Sicht der Schiedsstelle den durch die Leitlinie vorgegebenen Rahmen überschreitet.

Ergebnis

Die Schiedsstelle hat die Verfahren eingestellt. In einem Fall hielt sich das vom Mitgliedsunternehmen angebotene Sortiment an Speisen und Getränken in dem o.g. Rahmen.

Bei zwei weiteren Unternehmen wurde dieser Rahmen überschritten; gleichwohl war in diesen Fällen das Verschulden der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise zu verneinen. Art und Umfang der „angemessenen Bewirtung“ war nach Erlass der o.g. Leitlinie von den Unternehmen sehr kontrovers interpretiert worden und Gegenstand zahlreicher Anfragen beim FSA und auf seinen Veranstaltungen. Daher kann – wie in den Verfahren zu FS II 1/14/2013.2-346; FS II 2/14/2013.2-349; FS II 3/14/2013.2-352 vom 30. Juni 2014 festgestellt wurde – zugunsten der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise eine noch ungeklärte Rechtslage bejaht werden, die verschiedene Möglichkeiten der Interpretation erlaubte. Wenn sich ein Mitgliedsunternehmen für eine der möglichen Auslegungen entscheidet, die von der Schiedsstelle im Streitfall nicht bestätigt wird, kann dies ausnahmsweise – wie hier – als Verbotsirrtum bewertet werden, der das Verschulden ausschließt.

Berlin, im Januar 2015