FS Arzneimittelindustrie e.V.

Dr. Uwe Broch – Geschäftsführer
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Verstoß gegen das Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise

Az. 2025.11-725

Die Schiedsstelle des FSA hat die Amgen GmbH wegen der als Templates zum Download zur Verfügung  gestellte  vorformulierter Überweisungs- und Weiterverordnungsbriefe   zu einer Strafzahlung in Höhe von 10.000,- Euro verurteilt.

Ein ebenfalls zum Download bereitgestellter Dokumentationsbogen wurde von der Schiedsstelle dagegen als eine zulässige wissenschaftliche Information gewertet, die als Ausnahme zum Geschenkeverbot zu sehen ist.

 

Leitsätze

1. Vorformulierte und als Templates zum Download zur Verfügung gestellte Überweisungs- und Weiterverordnungsbriefe stellen einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise dar.

2. Die Zurverfügungstellung eines Dokumentationsbogens kann dagegen als eine zulässige wissenschaftliche Information gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 FSA-Kodex Fachkreise gewertet werden, sofern das Arzneimittel erst dann verordnet werden darf, nachdem über zwölf Monate sorgfältig dokumentiert wurde, dass andere Therapieoptionen nicht erfolgreich waren.

3. Der Begriff „Geschenke“ ist weit auszulegen und umfasst jede unentgeltlich gewährte Vergünstigung und damit alle Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht und auf Seiten des Empfängers zu einer materiellen oder immateriellen Besserstellung führt.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war die Beanstandung, dass ein Mitgliedsunternehmen Ärzten vorformulierte Schreiben sowie einen Dokumentationsbogen auf seiner Webseite zum Download bereitgestellt habe. Im Einzelnen handelte es sich um eine Dokumentationshilfe für die Verordnung eines PCSK-9 Inhibitors gemäß der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III Nr. 35 a, einen Überweisungsbrief „Eskalation der Lipidtherapie und Verordnung von PCSK-9 Inhibitoren“ sowie einen Weiterverordnungsbrief „Weiterbehandlung vom Patienten mit einem PCSK-9 Inhibitor“.

Die Beanstandende vertrat die Auffassung, dass es unzulässig sei, Ärzte dadurch zu unterstützen, dass diesen hinsichtlich ihrer Dokumentations- und Aufklärungspflichten im Rahmen einer Überweisung von Patienten sowie eines Ersuchens um Weiterverordnung vorformulierte Dokumente zu Verfügung gestellt werden. Die Tatsache, dass diese Vorlagen heruntergeladen und in einfacher Weise von den Ärzten genutzt werden können, spreche dafür, dass es dem Mitgliedsunternehmen auch um eine Arbeitsentlastung der Fachkreise gegangen sei, die unter das Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise falle.

Das Mitgliedsunternehmen hat bestätigt, Ärzten diese Templates als Unterstützung auf Abruf auf ihrer Homepage angeboten zu haben und erwiderte, dass in der reaktiven Zurverfügungstellung dieser Templates für ein Arzneimittel, das erst nach ausführlich dokumentierter Vortherapie durch bestimmte Fachärzte erstverordnet werden darf, kein Verstoß gegen das Geschenkeverbot vorliege. Diese Auffassung wurde damit begründet, dass gemäß der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III eine Verordnungseinschränkung für PCSK-9 Inhibitoren dahingehend bestehe, dass zunächst für zwölf Monate andere Therapieoptionen eingesetzt werden müssen, die nicht zum gewünschten Erfolg bezüglich der Senkung des LDL-Cholesterins geführt haben. Erst anschließend dürfe ein PCSK-9 Inhibitor von bestimmten Facharztgruppen erstverordnet werden. Zudem vertrat das betroffene Mitgliedsunternehmen die Auffassung, dass es sich bei diesen hier in Rede stehenden Dokumenten um rein therapiebezogene Unterlagen für ein konkretes Arzneimittel handelt und daher das Geschenkeverbot des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise nicht greift. Vielmehr komme die Ausnahmevorschrift des § 15 a FSA-Kodex Fachkreise zur Anwendung, da es sich bei den zur Verfügung gestellten Templates um wissenschaftliche Informationen handelte.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise ist es grundsätzlich unzulässig, Angehörigen der Fachkreise Geschenke zu versprechen, anzubieten oder zu gewähren. Der Begriff „Geschenke“ ist weit auszulegen und umfasst jede unentgeltlich gewährte Vergünstigung (Az. FS II 1/17/2016.22-508).
Es handelt sich daher bei § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise um ein umfassendes Geschenkeverbot, dass auf Art. 11.01 EFPIA-Kodex beruht, wonach jegliche Form von Geschenken unzulässig ist.

Nach Auffassung der Schiedsstelle ist die Bereitstellung von vorgefertigten Arztbriefen zum Download auf der Webseite eines Mitgliedsunternehmens als Geschenk im Sinne des § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise zu werten. Der weiten Auslegung des Begriffs „Geschenke“ folgend, muss die Bereitstellung von Formularen nicht zwingend in Papierform erfolgen.

Die von dem Mitgliedsunternehmen zum Herunterladen zur Verfügung gestellten Templates mögen zwar wissenschaftliche Informationen für die Fachkreise im Sinne des § 15 a Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise beinhalten, dennoch kommt die Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise nicht zur Anwendung. Denn diese Informationen sind überwiegend zwangsläufig Bestandteil üblicher Templates mit Textbausteinen für die Erstellung der hier in Rede stehenden Überweisungs- bzw. Weiterverordnungsbriefe. Denn diese enthalten Formulierungsvorschläge, die von den Ärzten ohne weiteres verwendet werden können und diesen damit eine in zeitlicher Hinsicht erhebliche Arbeitserleichterung bescheren.

Ergänzend sei angemerkt, dass diese zwei Templates auch zu einer Beeinflussung der individuellen Verordnungsentscheidung des jeweiligen Arztes führen könnten, die mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 FSA-Kodex Fachkreise nicht ohne weiteres vereinbar sein dürfte.

Dagegen kommt die Schiedsstelle zu dem Ergebnis, dass der Dokumentations-Bogen als wissenschaftliche Informationen im Sinne des § 15 a Abs. 1 S. 1 FSA-Kodex Fachkreise anzusehen ist, auch wenn in Hinblick auf § 15 Abs. 3 dieser Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist.

Das Mitgliedsunternehmen hat zurecht darauf hingewiesen, dass die Therapie mit einem PCSK-9 Inhibitor, die bei Patienten mit hohem Risiko für einen Herzinfarkt oder Schlaganfall eingesetzt wird, nicht für alle Patienten verordnungsfähig ist, obwohl die Anwendungsgebiete des Arzneimittels gemäß 4.1 der Fachinformation inhaltlich nicht eingeschränkt werden. Der G-BA hat in der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III beschlossen, dass dieses Arzneimittel lediglich von bestimmten Facharztgruppen erstverordnet werden darf, nachdem über zwölf Monate dokumentiert wurde, dass andere Therapieoptionen nicht den gewünschten Erfolg bei der Senkung des LDL-Cholesterins erbracht haben. Diese Verordnungseinschränkung führt dazu, dass PCSK-9 Inhibitoren für viele Patienten in Deutschland nicht verordnungsfähig sind, bei denen aufgrund der medizinischen Leitlinien sehr wohl eine Indikation für diese Therapie bestünde. Für die verordnenden Ärzte bedeutet dies, dass sie vor einer Verordnung von PCSK-9 Inhibitoren prüfen müssen, ob die Vortherapien über einen Zeitraum von zwölf Monaten sorgfältig dokumentiert wurden, bevor sie einen PCSK-9 Inhibitor zu Behandlung einsetzen dürfen. Aus Sicht der Schiedsstelle ist daher die Dokumentationshilfe für die Verordnung gemäß der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III, Nr. 35 a des G-BA geeignet, um das Vorliegen der Verordnungsfähigkeit eines PCSK-9 Inhibitors strukturiert zu prüfen und zu belegen.
Angesichts der komplexen Lage hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit ist es unerlässlich bei einer Therapie Eskalation mit einem PCSK-9 Inhibitor den Behandlungsverlauf und die Vortherapien über einen Zeitraum von zwölf Monaten sehr genau zu dokumentieren.

Das hier in Rede stehende Template „Dokumentationshilfe für die Verordnung eines PCSK-9 Inhibitors gemäß der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III, Nr. 35 a des G-BA“ ist aus Sicht der Schiedsstelle gut geeignet, um das Vorliegen einer Verordnungsfähigkeit eines PCSK-9 Inhibitors strukturiert zu dokumentieren. Damit Patienten mit diesen Arzneimitteln therapiert werden können, müssen die in der Arzneimittel-Richtlinie genannt Kriterien nachweislich eingehalten werden.
Es handelt sich hier um einen Dokumentationsbogen zur strukturierten Erfassung notwendiger Vortherapien in Hinblick auf die Behandlung von Patienten. Nach Auffassung der Schiedsstelle kann dieser Bogen als „vorbereitendes Behandlung-Schema im Sinne der Vorstandsleitlinie 3.3 gewertet werden. Die erforderliche Geringwertigkeit nach 3.2 der Vorstandsleitlinie ist gegeben. Schließlich ist die Zurverfügungstellung des Dokumentationsbogens keine unlautere Beeinflussung der Fachkreise im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 FSA-Kodex Fachkreise.

Ergebnis

Die Beanstandung ist bezüglich der Arztbriefe begründet. Es liegt diesbezüglich ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise vor.

Die Zurverfügungstellung eines Dokumentationsbogens verstößt vorliegend nicht gegen § 21 Abs. 1 FSA Kodex Fachkreise. Diesbezüglich wurde das Beanstandungsverfahren eingestellt.

Als Begünstigte der Strafzahlung wurden folgende gemeinnützige Organisationen bestimmt: Help – Hilfe zur Selbsthilfe e.V., Stiftung Tapfere Kinder und Berliner Tafel e.V.

Berlin, im April 2026


§ 20 Abs. 3, 5 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. den Vorstandsleitlinien Ziff. 12 und 12a: Zum Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in dem Ort Loddin auf der Insel Usedom.

Az. II. Instanz: FS II 1-26-2025.6-715, FS II 1-26-2025.6-718, FS II 1-26-2025.6-721

Aus Sicht des Spruchkörpers 2. Instanz kann im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände der Veranstaltungsort Loddin auf der Insel Usedom als mit den Regeln des FSA-Kodex Fachkreise vereinbar angesehen werden. Das gilt im konkreten Fall auch für die Veranstaltungsstätte.

Leitsätze

  1. Für die Bewertung bezüglich der Zulässigkeit eines Tagungsortes ist gegebenenfalls der kalendarische Zeitpunkt einer Fortbildungsveranstaltung zu berücksichtigen.
  2. Aus Sicht des Spruchkörpers 2. Instanz kann im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände der Ort Loddin auf der Insel Usedom als mit den Regeln des FSA-Kodex Fachkreise vereinbar angesehen werden.
  3. Auch bei der Bewertung eines am Strand gelegenen Hotels als geeignete Tagungsstätte im Sinne des Kodex sind im Einzelfall alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Das medizinische Versorgungszentrum Usedom GmbH hat in Kooperation mit dem Landesverband Nephrologie Mecklenburg-Vorpommern und dem Nierenzentrum Greifswald im Zeitraum vom 14. bis 16. März 2025, das „16. Koserower Kolloquium Nephrologie und Usedomer Ärztetage“ veranstaltet. Die Veranstaltung fand in dem 4-Sterne Superior Hotel Seerose auf Usedom statt. Zur Finanzierung dieser Veranstaltung hat sich das MVZ Usedom an eine Reihe von Pharmaunternehmen mit der Bitte um finanzielle Unterstützung gewandt. Zehn Mitgliedsunternehmen des FSA haben diese Veranstaltung mit einem Sponsoring unterstützt.

Von dritter Seite wurde das Sponsoring für diese Veranstaltung durch die Mitgliedsunternehmen bei der Schiedsstelle des FSA mit der Begründung beanstandet, es liege ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise vor.

Zum Verfahrensgang

Der Spruchkörper 1. Instanz stellte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage einen Verstoß gegen die Kodex Regeln in Verbindung mit den Vorstandsleitlinien Ziff. 12 und 12a fest und mahnte die betroffenen Mitgliedsunternehmen ab. Sieben Unternehmen gaben eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, drei Unternehmen weigerten sich, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie vertraten die Auffassung, dass die Veranstaltung den Rahmen wahre, den der Kodex und die dazu erlassenen Vorstandsleitlinien vorgeben. Der Spruchkörper 1. Instanz hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diese drei Unternehmen dazu verurteilt, es zu unterlassen, Fortbildungsveranstaltungen auf der Insel Usedom im Strandhotel Seerose zu unterstützen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Zum Tagungsort

Nach der Leitlinie Ziff. 12a Abs. 1 dürfe vom Tagungsort keine seinen Charakter prägende Anreizwirkung ausgehen. Bei einer beliebten Ferieninsel wie Usedom als Tagungsort sei zunächst davon auszugehen, dass dieser eine seinen Charakter prägende Anreizwirkung entfalte. Zwar scheide gemäß dem Unterpunkt der Leitlinie Ziff. 12a Abs. 1 (i) eine den Charakter des Tagungsorts prägende Anreizwirkung aus, wenn es sich um eine Örtlichkeit handelt, in der Veranstaltungsstätten und Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden sind, die üblicherweise auch anlässlich von fachlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen genutzt werden, und deren Infrastruktur nicht schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist und die über eine sehr gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügt.

Die Insel Usedom sei jedoch nicht dadurch gekennzeichnet, dass Tagungsstätten und Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden sind, die üblicherweise für fachlich- wissenschaftliche Veranstaltungen genutzt werden. Der Begriff „üblicherweise“ bedeute „in der Regel, normalerweise oder meistens“. Der Schwerpunkt der Hotels auf Usedom liege jedoch auf die Unterbringung und Bewirtung von Feriengästen und nicht schwerpunktmäßig auf die Durchführung fachlich-wissenschaftlicher Veranstaltungen. Typische Tagungs- und Business-Hotels seien auf der Insel Usedom nicht zu finden.

Zudem sei die Infrastruktur auf Usedom schwerpunktmäßig touristisch geprägt und deren Ausrichtung auf Feriengäste ausgelegt.

Der Spruchkörper 1. Instanz ist davon ausgegangen, dass die Insel Usedom über einen hohen Freizeitwert verfügt und es sich um einen touristisch geprägten Ort handelt, obwohl der Zeitpunkt der Veranstaltung im März und damit außerhalb der Hauptsaison lag. Denn von den fast 6 Millionen Übernachtungen für das Jahr 2024 entfielen ca. 381.000 auf dem Monat März. Diese hohe Zahl zeige, dass die Insel Usedom ganzjährig zu den beliebtesten Urlaubsinseln Deutschland zähle, auch wenn im März weniger Feriengäste anreisen als im Juli oder August.

Schließlich ging der Spruchkörper 1. Instanz davon aus, dass es an einer sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz fehle. Die Insel Usedom liege im äußersten Nord-Osten der Bundesrepublik Deutschland. Die Teilnehmer der Veranstaltung seien aus ganz Deutschland angereist, u.a. aus Stuttgart, Aachen, Essen Unna oder Magdeburg, die großen Entfernungen zu Usedom aufweisen, so dass die An- und Abreise eine Angelegenheit von vielen Stunden darstelle, zumal die ICE-Verbindungen über Berlin oder Hamburg laufen und die Autobahn A20 in einem weiten Bogen an Usedom vorbeiführe.

Zur Tagungsstätte

Nach der Leitlinie Ziff. 12 Abs. 1 soll ein Hotel als Tagungsstätte nach DEHOGA klassifiziert nicht mehr als vier Sterne aufweisen. Von der Tagungsstätte darf keine Anreizwirkung ausgehen. Eine entscheidend prägende Anreizwirkung scheide in der Regel aus, wenn die Tagungsstätte kein Angebot enthält, dass über den typischen Standard eines 4-Sterne Business- oder Konferenz-Hotels hinausgehe (Ziff. 12 Abs. 1 (iii)). Maßgeblich ist die Sichtweise der breiten Öffentlichkeit und nicht die der eingeladenen Fachkreise.

Das Strandhotel Seerose sei nach DEHOGA klassifiziert ein 4-Sterne Superior Hotel und zähle damit zur gehobenen Kategorie, die über ein typisches 4-Sterne Hotel hinausgehe. In verschiedenen Rankings gehöre die Seerose zu den sehr gut bis hervorragend bewerteten Hotels und zähle laut „Hotel Usedom.Info“ zu den gehobenen Top 20 Hotels auf Usedom. Es handele sich bei dem Strandhotel Seerose um ein Ferienhotel, dass auf Urlaub und Erholung ausgerichtet sei und sich mit einem großzügigen Wellness Angebot deutlich von einem typischen 4-Sterne Business Hotel abhebe.

Gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz haben drei Mitgliedsunternehmen Einspruch eingelegt.

Wesentliche Gründe der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz

Auf den Einspruch der drei Mitgliedsunternehmen hin hat der Spruchkörper 2. Instanz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz aufgehoben und das Beanstandungsverfahren eingestellt und wie folgt begründet:

A. Die maßgeblichen Vorschriften und ihre Auslegung

I. Die maßgeblichen Vorschriften

1. Die Regelungen im FSA-Kodex

Die Ankündigung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltung ist nach § 20 Abs. 5 FSA-Kodex i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex zu beurteilen. Nach § 20 Abs. 3 S. 2 FSA-Kodex hat die Auswahl des Tagungsortes und der Tagungsstätte für interne Fortbildungsveranstaltungen sowie die Einladung von HCP allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach § 20 Abs. 3 S.3 FSA-Kodex ist dies beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungsortes.

2. Die Regelungen in den Leitlinien des FSA-Vorstands

Dabei sind nach § 6 Abs. 2 FSA-Kodex die verbindlichen Leitlinien des Vorstands des FSA zur Auslegung dieses Kodex zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist dies zum einen die Leitlinie 12 zur Auswahl der Tagungsstätte „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ und zum anderen die Leitlinie 12a. zur Auswahl des Tagungsortes „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“

Die darin enthaltenen Regelungen sehen Kriterien vor, bei deren Erfüllung in der Regel von einem kodexkonformen Tagungsort und einer kodexkonformen Tagungsstätte auszugehen ist. Darüber hinaus wird klargestellt, dass bei der Beurteilung der genannten Kriterien die „Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit)“ und nicht die der eingeladenen Fachkreise maßgeblich ist.“ 

II. Grundsätze der Auslegung

Für die Auslegung der genannten Vorschriften gelten die Allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 4 FSA-Kodex. Nach § 4 Abs. 1 FSA-Kodex sind bei der Anwendung dieses Kodex nicht nur der Wortlaut der einzelnen Vorschriften, sondern auch dessen Geist und Intention sowie die geltenden Gesetze und die allgemein anerkannten Grundsätze des Berufsrechts der HCP zu beachten. Für die Auslegung der Leitlinien 12 und 12a gelten die Auslegungsgrundsätze des § 4 FSA-Kodex gleichermaßen.

Die Bezeichnung „Geist und Intention“ der Vorschriften entspricht ersichtlich den in der deutschen Gesetzesauslegung verwendeten Begriffen des „Sinn und Zwecks“ von Vorschriften. Letztlich geht es dabei um die sprachlich-grammatikalische und die teleologische Auslegung, wobei im Zweifel die teleologische Auslegung ausschlaggebend ist (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2026, Einleitung Rn.46).

III. Auslegung des Kriteriums „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“

Oberster Grundsatz der Beurteilung ist die Auswahl des Tagungsorts und der Tagungsstätte „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“. Das ist dahin zu verstehen, dass für die Auswahl des Tagungsorts und der Tagungsstätte nur solche Gesichtspunkte herangezogen werden dürfen, die geeignet und erforderlich sind, um die Veranstaltung auch im wohlverstandenen Interesse der Teilnehmer angemessen durchführen zu können. Ausgeschlossen ist, wie bereits erwähnt, nach § 20 Abs. 3 S. 3 FSA-Kodex jedenfalls der „Freizeitwert des Tagungsortes“. Denn dies ist ein Gesichtspunkt, der für die Teilnehmer einen relevanten „privaten Zweitnutzen“ darstellt und damit einen zusätzlichen Anreiz für eine Teilnahme an der Veranstaltung schafft. Dieser Grundsatz wird auch in den mit Wirkung vom 01.01.2021 wesentlich überarbeiteten Leitlinien 12.1 und 12a.1 konkretisiert.

Nach den Leitlinien 12.2 Satz 1 und 12a.2 Satz 1 ist bei der Beurteilung der Kriterien für Auswahl der Tagungsstätte und des Tagungsorts „die Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) und nicht die der eingeladenen Fachkreise maßgeblich“. Es handelt sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um einen normativen Maßstab, der eine objektive und unparteiische Sichtweise gewährleisten soll. 

Der FSA hat darüber hinaus in seiner „Information zu wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen – Auswahl von Tagungsstätte und Tagungsort“ vom August 2023 auf das „Safe Harbor“-Prinzip hingewiesen. Danach gilt als Grundsatz: „Wenn die Leitlinien-Kriterien eingehalten werden, steht die Auswahl von Tagungsstätte und -ort in der Regel ´im Einklang mit dem Kodex´. Ist dies nicht der Fall, wird der ´Safe Harbor´ verlassen und steigt das Risiko einer Beanstandung und ggf. Verurteilung durch die FSA-Schiedsstelle. Entscheidend sind letztlich die Umstände des Einzelfalls.“

B. Entscheidungsgründe

I. Vorbemerkung

In der mündlichen Verhandlung zeigte sich, dass die Mitglieder des Spruchkörpers 2. Instanz die Rechtslage unterschiedlich beurteilten. Es standen sich zwei Auffassungen gegenüber. Nach einer Auffassung sollte der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz gefolgt werden, nach anderer Auffassung sollte dem Einspruch der betroffen Mitgliedsunternehmen stattgegeben werden. Bei der Abstimmung zeigte sich, dass die Mehrheit der Mitglieder des Spruchkörpers 2. Instanz der zweiten Auffassung folgte. Dementsprechend wurde dem Einspruch stattgegeben.

Im Hinblick auf diesen Meinungsstreit ist aber fraglich, ob sich die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz als Leitentscheidung für künftige Fälle heranziehen lässt. 

Im Folgenden sollen kurz die unterschiedlichen Sichtweisen der Mitglieder des Spruchkörpers 2. Instanz sowie die Sichtweise des Vorsitzenden des Spruchkörpers 2. Instanz dargelegt werden.

II. Sichtweise A

Nach einer Auffassung sollten die folgenden wesentlichen Argumente aus der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz übernommen werden:

1. Unzulässigkeit des Tagungsorts „Usedom“

Ausgangspunkt sei die Leitlinie 12a Abs.1. Danach dürfe vom Tagungsort keine seinen Charakter prägende Anreizwirkung ausgehen. Dazu müssten die drei Voraussetzungen des Bulletpoint 2 (i) erfüllt sein. Diese lägen hier nicht vor.

Insbesondere sei die Infrastruktur der Insel Usedom schwerpunktmäßig touristisch geprägt, weil sie hauptsächlich die Bedürfnisse von Touristen decken würde. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Veranstaltung im März und damit außerhalb der Hauptsaison. Denn von den fast 6 Millionen Übernachtung im Jahr 2024 seien insgesamt 381.521 auf den Monat März entfallen. Diese hohe Zahl zeige, dass die Insel Usedom ganzjährig zu den beliebtesten Urlaubsinseln Deutschlands zähle, auch wenn im März weniger Feriengäste anreisen würden als im Juli oder August. Schließlich fehle es an einer sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, weil sehr viele Teilnehmer aus Städten kämen, die große Entfernungen zu Usedom aufwiesen, so dass die An- und Abreise eine Angelegenheit von vielen Stunden darstellen würde. Die Insel Usedom als Tagungsort erfülle daher nicht die Anforderungen der Leitlinie 12a.

2. Unzulässigkeit der Tagungsstätte „Strandhotel Seerose“

Das „Strandhotel Seerose“ erfülle nicht die Anforderungen der Leitlinie 12 Abs. 1. Es handle sich um ein Ferienhotel, das auf Urlaub und Erholung ausgerichtet sei und sich mit einem großzügigen Wellness-Angebot deutlich von einem typischen 4-Sterne Business Hotel abhebe.

III. Sichtweise B

Nach der anderen Auffassung sollte den Argumenten der Vertreter der beanstandeten Unternehmen gefolgt werden.

1. Zulässigkeit des Tagungsorts

Vom Tagungsort Usedom sei jedenfalls schon deshalb keine i.S. der Leitlinie 12a. 1 „seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung“ ausgegangen, weil die Tagung in der Zeit vom 14. bis 16. März 2025 stattgefunden hatte. Dieser Zeitraum habe außerhalb der Hauptsaison gelegen und zu dieser Zeit würden auf Usedom typischerweise 7 Grad mit zahlreichen Regentagen herrschen. Etwaige auch bei dieser Kälte mögliche Freizeitaktivitäten hätten die Teilnehmer wegen des ganztägigen und eng getakteten Veranstaltungsprogramms und des frühen Sonnenuntergangs nicht wahrnehmen können. Würde man der Auslegung des Spruchkörpers 1. Instanz folgen, so würden ganze Gegenden, in denen der Tourismus eine wichtige Rolle spiele und deren Infrastruktur darauf ausgerichtet sei, pauschal als Tagungsort ausfallen. Dies könne nicht im Interesse der Medizin, der Wissenschaft und letztlich der Mitglieder des FSA sein.

2. Zulässigkeit der Tagungsstätte

Auch von der Tagungsstätte, dem „Strandhotel Seerose“, sei keine i.S. der Leitlinie 12.1 „entscheidend prägende Anreizwirkung“ ausgegangen, „die ihren Charakter entscheidend prägte“. Dieses Hotel sei ein ordentliches Hotel, das dem typischen Standard eines 4-Sterne-Business-Konferenzhotels i.S. der Leitlinie 12.1 Abs. I (iii) entspreche und nicht darüber hinausgehe. Fitness-Räume und Wellnessbereiche würden auch bei reinen Business-Hotels mittlerweile zum Standard gehören. Zudem würde das Hotel auch als Tagungsstätte vor allem den infrastrukturellen Anforderungen genügen. 

IV. Sichtweise C

Nach Auffassung des Vorsitzenden des Spruchkörpers 2. Instanz sollte unterschieden werden.

1. Zulässigkeit des Tagungsorts

a) Feststellung des Tagungsortes

Die gesamte Insel Usedom sollte nicht als relevanter Tagungsort angesehen werden. In Wikipedia sei nämlich über Usedom zu lesen: „Touristische Zentren der Insel sind im Nordwesten Karlshagen, Trassenheide und Zinnowitz, im Mittelteil der Insel die Bernsteinbäder Koserow, Loddin, Ückeritz und Zempin und im Osten die Kaiserbäder Bansin, Heringsdorf und Ahlbeck sowie Świnoujście. Die Insel Usedom stelle daher lediglich eine geografische Zusammenfassung von insgesamt 10 (deutschen) touristischen Zentren dar. Um es deutlich zu machen: Wer einen Urlaub auf Usedom verbringen wolle, müsse einen oder mehrere der genannten touristischen Zentren benennen, in dem oder denen er ein Hotelzimmer buchen kann. 

Daher sei nicht die Insel Usedom als Ganzes, sondern die Gemeinde Loddin als Tagungsort anzusehen, da sich in dieser Gemeinde das Tagungshotel „Strandhotel Seerose“ befinde. Dies entspreche auch der Entscheidung „Lindau“, in der nicht die Stadt Lindau, sondern nur deren Altstadt als Tagungsort angesehen wurde, sowie der Entscheidung „Prien am Chiemsee“, in der nur dieser Ort und nicht der „Chiemgau“ als solcher als Tagungsort angesehen wurde.

Die Ablehnung der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz könnte daher möglicherweise auch auf der Erwägung beruhen, dass sonst künftig die gesamte Insel Usedom als möglicher Tagungsort ausscheiden würde. 

b) Zulässigkeit des Tagungsorts „Loddin“

Nach der Leitlinie 12a.1 steht die eigene Durchführung von Veranstaltungen und das Sponsoring von Veranstaltungen, die in Ansehung des Tagungsortes bestimmte Voraussetzungen erfüllen, in der Regel im Einklang mit dem Kodex. Nach Bulletpoint 1 erfolgt die Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten. Nach Bulletpoint 2 darf von dem Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgehen. Nach (i) scheidet „in der Regel“ eine entscheidende Prägung aus, wenn es sich bei dem Tagungsort um eine Örtlichkeit handelt, die drei näher geregelt Voraussetzungen erfüllt. Maßgebend sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls. 

Loddin sei ein Ort, in der es Veranstaltungen und Übernachtungsmöglichkeiten gebe, die – wie das „Strandhotel Seerose“ zeigt – üblicherweise auch anlässlich von fachlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen genutzt wird. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass das „Koserower Kolloquium Nephrologie und Usedomer Ärztetage“ in 2025 bereits zum 16. Mal stattfand.

Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Loddin um einen Ort handelt, der sowohl an das Binnengewässer Achterwasser als auch an die Ostsee angrenzt. Ein besonderer touristischer Anreiz gehe von Loddin daher nur in der Hauptsaison aus, in der Touristen den Strand zum Sonnen und zum Baden in der Ostsee benutzen. In der Nebensaison seien diese Möglichkeiten nicht gegeben. Dies gelte insbesondere für den Monat März, in dem die Sonne schon gegen 18 Uhr untergehe und die Temperaturen nur um 7° betragen würden. Für die Teilnehmer an der Veranstaltung habe daher nur ein geringer Anreiz bestanden, sich vom Hotel aus an den Strand zu begeben und sich Wind und Wetter auszusetzen. Von „besonderen Erlebnismöglichkeiten“ in diesem Zeitraum, wie sie in (ii) der Leitlinie 12.1 angesprochen werden, könne daher keine Rede sein. Aus diesem Grund seien auch die Übernachtungszahlen in diesem Monat deutlich geringer als in der Hauptsaison. Von einer „schwerpunktmäßig touristischen Prägung“ von Loddin könne daher, jedenfalls soweit es den Monat März betrifft, schwerlich die Rede sein.

Loddin verfüge auch über eine sehr gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz. Durch den Ort gehe nämlich die Bundesstraße B 111, die zur A20 führt, und auch öffentliche Verkehrsmittel sind von Loddin aus gut erreichbar.

Daher handele es sich bei Loddin um einen Tagungsort, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, nämlich soweit es den Monat März betrifft, im Einklang mit dem FSA-Kodex stehe. 

2. Unzulässigkeit der Tagungsstätte

Aus Sicht des Vorsitzenden des Spruchkörpers 2. Instanz sei jedoch die gewählte Tagungsstätte aus folgendem Grund unzulässig: In der Leitlinie 12.1 Bulletpoint 1 heißt es zunächst: „Die Auswahl der Tagesstätte erfolgt allein nach sachlichen Gründen.“ In der Leitlinie 12.1 Bulletpoint 2 heißt es sodann: „Bei der Tagungsstätte, sofern es ein Hotel ist, handelt es sich um ein Hotel der Klasse 4-Sterne oder niedriger nach DEHOGA oder einem vergleichbaren nationalen oder internationalen Standard.“ 

Bei dem „Strandhotel Seerose“ handelte es sich jedoch um ein „4-Sterne-Superior-Hotel“. Die DEHOGA vergibt die Superior-Auszeichnung nach einer offiziellen Prüfung, die alle drei Jahre wiederholt wird. In der Definition durch die DEHOGA heißt es:

Ein 4-Sterne-Superior-Hotel ist ein Spitzenbetrieb, der die Anforderungen eines 4-SterneHotels deutlich übertrifft und zusätzlichen Komfort sowie besseren Service bietet.“

Dem entspricht die Beschreibung des „Strandhotels Seerose“ im Internet:

„Dieses familiengeführte Hotel mit Strandblick empfängt Sie auf der Insel Usedom. Freuen Sie sich auf ein Gourmetrestaurant, ein Bistro und eine Terrasse mit Blick auf die Ostsee. Der Wellnessbereich bietet Ihnen 3 Saunen, einen Fitnessraum und einen 18 m langen Innenpool.“ und „Das Strandhotel Seerose verfügt über 2 Bowling-Bahnen, eine Bibliothek, ein Kinderspielezimmer und eine Raucherlounge.“ 

Daraus folge notwendigerweise, dass die Auswahl der Tagungsstätte „Strandhotel Seerose“ bereits deswegen nicht „nach sachlichen Gründen“ erfolgt gewesen sei.

Das entspreche auch dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Den potenziellen Veranstaltern solle vorab ein klares und eindeutiges Kriterium an die Hand gegeben werden, über die grundsätzliche Zulässigkeit einer Tagungsstätte zu entscheiden. Im vorliegenden Fall komme es daher nicht mehr darauf an, ob auch die Voraussetzungen der Leitlinie 12.1 Bulletpoint 3 (i), (ii) und (iii) hinsichtlich des Fehlens einer „entscheidend prägenden Anreizwirkung“ des „Strandhotels Seerose“ erfüllt waren.

E. Zusammenfassung

Die spezielle Problematik des zu entscheidenden Falles bestand darin, dass sich innerhalb des Spruchkörpers 2. Instanz unterschiedliche Auffassungen zur Interpretation der bestehenden Regulierungen und zur Zulässigkeit des Tagungsorts und der Tagungsstätte herausgebildet hatten. 

Entscheidung

Die Beanstandung war unbegründet. Die Verfahren wurden eingestellt.

Berlin, im April 2026