§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 des FSA-Kodex Fachkreise und Leitlinie 12a.1: Zur Auswahl des Tagungsorts allein nach sachlichen Gesichtspunkten

Az. 2022.5-653-657, 2022.6-661-663, FS II 1/23/2022.6-664

Die Altstadtinsel Lindau bietet eine schwerpunktmäßig touristisch geprägte Infrastruktur, die eine ihren Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung vermitteln kann.

Leitsätze

  1. Für die Auslegung der Leitlinie 12a. gelten die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des FSA-Kodex, wie sie in den „Allgemeinen Auslegungsgrundsätzen” des § 4 Abs. 1 FSA-Kodex geregelt sind.
  2. Der Begriff „Tagungsort” i.S. der Leitlinie 12a.1 ist i.S. der Definition des „Veranstaltungsorts“ in § 2 Nr. 29 des FSA-Kodex zu verstehen, nämlich als „der geografische Platz, an dem eine Veranstaltung stattfindet (z.B. die Stadt, der Ort)”. Tagungsort kann daher sowohl eine Gemeinde i.S. des Kommunalrechts als auch ein geografisch klar abtrennbarer Ortsteil einer Gemeinde sein. Maßgebend für die Beurteilung im Einzelfall ist nach der Leitlinie 12a.2 die Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) und nicht die der eingeladenen Fachkreise.
  3. Eine Auswahl des Tagungsorts „allein nach sachlichen Gesichtspunkten” setzt voraus, dass „von dem Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung” auswirkt. Die Regelung in Leitlinie 12a.1, 2. Bulletpoint Abs. 1, 2. Spiegelstrich ist im Umkehrschluss dahin zu verstehen, dass in der Regel eine entscheidende Prägung dann vorliegt, wenn es sich bei dem Tagungsort um eine Örtlichkeit handelt, „deren In-frastruktur schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist”. In diesem Fall und unter Berücksichtigung der Sichtweise Dritter (Leitlinie 12a.2) ist davon auszugehen, dass die am Tagungsort bestehenden touristischen Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung i.S. eines „Zweitnutzens” für die Entscheidung zur Teilnahme an der Tagung den Ausschlag geben können. Das Vorliegen einer solchen Infrastruktur ist aufgrund der Umstände des Einzel-falls zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob unmittelbar oder mittelbar in der Werbung für die Tagung darauf hingewiesen wird. Eine Anreizwirkung kann auch dann gegeben sein, wenn für die Tagungsteilnehmer Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung vor Beginn oder nach Beendigung der Tagung bestehen (- Ergänzung zur Spruchpraxis zum Az. FS II 2/19/ 2018.12-573/4, Leitsatz 4).
  4. Die Zulässigkeit eines Tagungsorts i.S.v. § 20 Abs. 3 Kodex und den dazu erlassenen Leitlinien richtet sich in erster Linie nach den inländischen Kodex-Vorgaben. Die Bewertung einer Veranstaltung durch das Conference Vetting System/e4ethics von MedTech Europe schließt die Anwendung der Regeln des FSA-Kodex und seiner Leitlinien nicht aus.

Sachverhalt

Eine bayerische Ärztevereinigung hat in Kooperation mit einer österreichischen Gesell-schaft ihre Jahrestagung vom 19. bis 21.Mai 2022 in Lindau, genauer auf der Altstadtinsel von Lindau mit ca. 600 Teilnehmern abgehalten. Zahlreiche Firmen haben diese Veranstaltung finanziell unterstützt, u.a. die Mitgliedsfirmen Amgen GmbH, Astellas Pharma GmbH, AstraZeneca GmbH, Bayer Vital GmbH, Bristol-Myers Squibb GmbH & Co. KGaA, Eisai GmbH, Ipsen Pharma GmbH, MSD Sharp & Dohme GmbH und Pfizer Pharma GmbH (im Folgenden: Unternehmen).

Die Veranstaltung wurde von Dritten mit der Begründung beanstandet, es handle sich um eine Veranstaltung in einer Ferienregion, deren Sponsoring nicht kodexkonform gewesen sei.

Die Unternehmen räumten ein, die Veranstaltung finanziell unterstützt zu haben. Sie vertraten jedoch der Auffassung, die Veranstaltung habe den Rahmen gewahrt, den der Kodex und die Leitlinien 12f. vorgeben. Die Beanstandung sei daher unbegründet.

Im Einzelnen führten sie u.a. aus, die Veranstaltung habe einen hohen wissenschaftlichen Wert gehabt, Freizeitmöglichkeiten hätten während der Veranstaltung nicht genutzt werden können, die Wahl des Ortes sei im Hinblick auf Teilnehmer aus dem sog. „Drei-Länder-Eck” (D, CH, AT) erfolgt, die Veranstaltung sei vom Conference Vetting Sys-tem/e4ethics von MedTech Europe (- im Folgenden: CVS -) als „compliant” bewertet worden.

Die Stadt Lindau liegt am Bodenseeufer. Sie ist insbesondere für ihre Altstadtinsel bekannt, die im See liegt und nur über einen Eisenbahndamm und eine Straßenbrücke mit dem Festland verbunden ist. Die Altstadtinsel macht einen Bruchteil der Gesamtfläche der Stadt Lindau aus (0,58 km2 gegenüber 33 km2 mit 2.850 von insgesamt ca. 25.000 Einwohnern). Sie ist zu Fuss in ein bis zwei Stunden bequem zu erkunden.

Die dicht bebaute Insel hat eine homogene und gut erhaltene Bebauung aus den letzten 800 Jahren. Das historische Zentrum steht insgesamt unter Denkmalschutz. Es ist von einer Vielzahl von Restaurants, Hotels, Boutiquen, kleinen Einzelhandelsgeschäften und Ateliers übersäht. Der Verkehr konzentriert sich auf Fußgänger, Fahrräder und wenige PKWs. Die Passanten sind überwiegend Urlauber und Touristen: Familien mit Kleinkindern, ältere Paare und zahlreiche ausländische Touristen.

Das kommunale Veranstaltungsmanagement Inselhalle formuliert dazu: „Durch die historische Insel-Altstadt schlängeln sich malerische Gassen, dazwischen lugt das Blau eines glasklaren Sees hervor. Steht man dann an der berühmten Hafenpromenade, begrüßt einen der Bayerische Löwe zur linken und der südlichste Leuchtturm Deutschlands zur rechten Seite – dahinter ragen die Schweizer Alpen auf und im Osten, gleich an der Grenze zu Österreich, lockt der Bregenzer Wald.” (https://www.inselhalle-lindau.de/des-tination-lindau/ )

Auf der Insel liegt die sog. Inselhalle, in der die Veranstaltung abgehalten wurde. Sie liegt am nördlichen Inselufer zwischen einem kleinen Yachthafen und der historischen Altstadt. Mit dem Straßenübergang vor der Inselhalle betritt man die Altstadt.

Österreich und die Schweiz sind mit den Schifffahrtslinien auf dem Bodensee leicht zu erreichen, Bregenz liegt gegenüber.

Das Klima ist mild. Die Sommermonate sind warm bis heiß. Mai, Juni und September werden als „angenehm“ beschrieben; im Mai liegen die Höchstwerte oberhalb von 25 Grad.

Das CVS hatte die Veranstaltung als zulässig angesehen, eine ähnliche, aber später für den August geplante Veranstaltung jedoch mit der Begründung als „non compliant“ bewertet, „destinations renowned primarily as seasonal vacation or holiday destination (island resorts, beach resorts, lakes and other geographic locations renowned for tourism) during the summer season – June 15 to September 15“.

Zum Verfahrensgang

Der Spruchkörper 1. Instanz hat gegenüber den Mitgliedsunternehmen, die die Veran-staltung unterstützten, Abmahnungen ausgesprochen und einen Verstoß gegen § 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) und der Leitlinie 12a festgestellt. Die Abmahnungen wurden mit der Anreizwirkung begründet, die der Altstadtinsel zuerkannt wurde; sie sei ein touristischer Magnet in der Region. Das besondere denkmalgeschützte Stadtbild, die Vielzahl von Einkaufs- und Freizeitmöglichkeiten und das milde, ja „mediterrane“ Klima – auch in der zweiten Mai-Hälfte – gäben der Altstadtinsel eine besondere Attraktivität. Dies bestätige auch die Bewertung des Ortes durch das CVS: „renowned primarily as seasonal vacation or holiday destination”.

Umstände, die diese Anreizwirkung in den Hintergrund treten ließen, fehlten nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz. Es habe sich auch nicht um eine rein regional ausgerichtete Veranstaltung gehandelt. Die Mehrheit der ärztlichen Teilnehmer (>65%) seien nicht aus der unmittelbaren und näheren Umgebung von Lindau gekommen (vgl. Leitlinie 12a.1 (iii), vielmehr hätten sich auch HCPs aus entfernten Regionen in Bayern, aus Leipzig, Berlin und Merseburg, aus NRW, Franken oder Hessen auf der Teilnehmerliste gefunden. Für diese Teilnehmer sei die Anreizwirkung offensichtlich: Bei diesen stehe nach aller Lebenserfahrung der Reiz des Urlaubsorts Lindau im Vordergrund. Daher sei der Kodexverstoß festzustellen.

Von einer Sanktionierung sah der Spruchkörper 1. Instanz im Hinblick auf die Kommunikation zur Einführung des CVS ab. Er ging insoweit von einem möglichen Verbotsirrtum der Unternehmen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorgaben des Kodex und der Leitlinien aus und verneinte deshalb das Verschulden.

Der Spruchkörper 1. Instanz nahm insoweit Bezug auf die Kommunikation von EFPIA hinsichtlich der Verbindlichkeit negativer Entscheidungen des CVS für EFPIA-Mitgliedsunternehmen, die jedoch die weitere Frage, ob vom CVS als „compliant” bewertete Veranstaltungen zusätzlich und regelmäßig auch den Kriterien der nationalen Codices entsprechen müssen, nicht adressiert hatte. Die Hinweise in der Kommunikation des FSA, in der auch auf die weitere Bewertung durch die Schiedsstelle hingewiesen worden war, mochte für einen Teil der Unternehmen nicht oder nur unvollständig deutlich geworden sein.

Der Spruchkörper wies deshalb ausdrücklich daraufhin, dass sich die Zulässigkeit eines Tagungsorts i.S.v. § 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 3 Kodex und den dazu erlassenen Leitlinien auf jeden Fall und in erster Linie nach den inländischen Kodex-Vorgaben richtet. Er führte aus, dass eine negative Bewertung durch CVS zwar eine bindende Wirkung zwischen EFPIA und deren Mitgliedern habe, daraus folge jedoch lediglich, dass das Sponsoring einer Veranstaltung, die vom CVS nicht genehmigt wurde, von EFPIA als Verstoß gegen den dortigen Code betrachtet wird. Ein Ausschluss der nationalen Kriterien, die über jene der EFPIA und des CVS z.T. hinausgehen, sei damit nicht verbunden.

Die generelle Regelung im EFPIA-Kodex, derzufolge nationale Kodizes regelmäßig weitergehende Beschränkungen festlegen können (EFPIA Code of Practice v. 27 Juni 2019, S. 49, Sec. E: “Member Associations may adopt stricter standards.”- https://www.efpia.eu/media/676434/220718-efpia-code.pdf ) und die Kriterien von MedTech Europe/e4ethics (“Decisions do not take into account nor supplant national and local laws, regulations or professional and company codes that may impose more stringent requirements upon members or Healthcare Organisations or Healthcare Professionals.” – e4ethics, Assessment Criteria, Principles, Image and Perception, https://www.ethi-calmedtech.eu/e4ethics/assessment-criteria/ ) bestätigten diese Bewertung. Die Beurteilung nach dem Kodex erfolge regelmäßig auf der Basis einer Bewertung der Tatbestandsmerkmale im Einzelfall (vgl. Az. 2022.3-639-645, 647-649 für eine Veranstaltung im Februar, Az. FS II 2/19/ 2018.12-573/4 für eine Veranstaltung im Winter); die pauschale Berücksichtigung eines Kriteriums wie der sog. „seasonality” sei dem Kodex fremd.

Daraufhin gaben alle bis auf zwei Mitgliedsunternehmen Unterlassungserklärungen ab. Die Ipsen Pharma GmbH und die Pfizer Pharma GmbH verteidigten die Zulässigkeit ihres Sponsorings weiter.

Diese Unternehmen wiesen u.a. erneut auf die Besonderheit einer 3-Länder-Veran-stal-tung hin, die eine spezifische Betrachtung erfordere, und die als wenig konkret bezeichneten Kriterien, die im Rahmen der Abmahnung vom Spruchkörper 1. Instanz genannt wurden (Jahreszeit/Haupt- und Nebensaison, Temperaturen, touristische Attraktivität).

Der Spruchkörper 1. Instanz hat daraufhin und nach mündlicher Verhandlung die vorgebrachten Argumente überprüft, er blieb aber im Wesentlichen bei seiner Bewertung aus den Abmahnungen und hat im Dezember 2022 wie folgt entschieden:

  • Die Ipsen Pharma GmbH und die Pfizer Pharma GmbH werden ver-pflichtet, es zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen ge-genüber den Veranstaltern finanziell zu unterstützen, von deren Tagungsort eine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgeht oder der nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurde, nämlich so wie es bei der hier verfahrensgegenständlichen Tagung, die im Mai 2022 in der Inselhalle Lindau stattfand, der Fall gewesen war.
    Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der beiden Unternehmen führte der Spruchkörper ergänzend aus:

Anzeichen darauf, dass die Leitlinie die Vorgaben des Kodex erweitert und gar ändert, seien substantiiert weder vorgetragen noch erkennbar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Auslegung der Leitlinie 12a durch die Schiedsstelle über jenen Rahmen hinausgeht, den der Kodex formuliert.

Mit der Neufassung der Leitlinie sei ganz bewusst geregelt worden, dass bei der Beurteilung von Veranstaltungsorten und -stätten künftig nicht mehr die Sichtweise der Fachkreise, sondern die von Dritten, also der Öffentlichkeit relevant sei, um Reputationsrisiken zu minimieren. Daher könne die frühere Spruchpraxis der Schiedsstelle zu diesem Themenkreis nur noch mit erheblichen Einschränkungen als Präjudiz für Fälle der vorliegenden Art herangezogen werden; dies gilt z.B. für die frühere Bewertung des Ostseebads Zingst (Az. FS II 5/05/2005.5-65), auf die in der mündlichen Verhandlung verwiesen wurde.
Die in der Leitlinie 12a. genannten Kriterien seien z.T. auslegungsbedürftig. Diese Auslegung sei von den Unternehmen in ihrer täglichen Praxis und der Schiedsstelle in Streitfällen vorzunehmen. Die Konkretisierung durch die Schiedsstelle könne zwangsläufig immer nur am Einzelfall erfolgen.
Der Leitliniengeber habe den Weg einer „safe harbour”-Regelung gewählt, die es den an-gesprochenen Unternehmen erleichtern könne, einfach und schnell Entscheidungen für oder gegen einen Veranstaltungsort zu treffen. Diese „safe harbour”-Regelung setze aber voraus, dass die vorgeschlagenen Kriterien in Zweifelsfällen zurückhaltend genutzt werden.
Der Spruchkörper anerkenne, dass der Einfluss eines sponsernden Unternehmens auf die Wahl des Veranstaltungsorts einer Drittveranstaltung erheblich von dem für eine Eigenveranstaltung abweicht. Allerdings sei der Schiedsstelle wiederholt dargelegt worden, dass auch bei Drittveranstaltungen die Absage der Sponsoren dazu führen kann, dass der Veranstalter die Ortswahl überprüft und ggf. ändert. Die Veranstalter haben nachvoll-ziehbarerweise ein erhebliches Interesse daran, die Förderung ihrer Veranstaltungen durch die Wahl eines bestimmten Orts nicht in Frage zu stellen. Insofern haben die Un-ternehmen auch bei Drittveranstaltungen durchaus einen mittelbaren Einfluss auf die Ortswahl.
Die sehr gute Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz, die der Spruchkörper 1. Instanz zunächst kritisch gesehen hatte, wurde schließlich bejaht. Störungen wie Staus, Änderungen und Streichungen von Bahn- und Flugverbindungen usw. würden die Frage der Qualität der Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz in der Regel nicht berühren.

Die Entscheidung gegenüber der Ipsen Pharma GmbH erwuchs in Rechtskraft, diejenige gegenüber der Pfizer Pharma GmbH wurde vom Unternehmen mit einem Einspruch angegriffen. Dieses Verfahren war daher Spruchkörper 2. Instanz zu bewerten:

Wesentliche Entscheidungsgründe

  1. Zulässigkeit des Einspruchs
    Der Einspruch ist zulässig. Er ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 1 VerfO eingelegt und begründet worden.
  2. Unbegründetheit des Einspruchs
    Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Auch nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz hat das Unternehmen mit dem Sponsoring der Veranstaltung gegen § 6 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 des FSA-Kodex Fachkreise und Leitlinie 12a.1 verstoßen, weil die Auswahl des Tagungsorts nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist.
  3. Die Leitlinie 12a. als Grundlage der rechtlichen Beurteilung
    a) Nach 12a.1 Leitlinie steht das Sponsoring von Veranstaltungen, die in Ansehung des Tagungsortes bestimmte, näher geregelte Voraussetzungen erfüllen, in der Regel im Einklang mit dem Kodex. Oberster Grundsatz ist dabei, dass die Auswahl des Tagungsortes „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ erfolgt. Dies wird im zweiten Bulletpoint dahingehend präzisiert, dass von dem Tagungsort „keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung“ ausgeht. Dieses Kriterium wird in den Absätzen (i), (ii) und (iii) konkretisiert.
  4. Allgemeine Grundsätze zur Auslegung der Leitlinien
    Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass die Schiedsstelle zum ersten Mal über die Anwendung und damit über die Auslegung der in Rede stehenden Regelung der Leitlinie 12a. entscheiden muss. Für die Auslegung gelten die in § 4 Abs. 1 Kodex aufgestellten „Allgemeinen Auslegungsgrundsätze“ sowie die in § 6 Abs. 2 Kodex geregelte Befugnis des Vorstands des FSA zum Erlass von Leitlinien zur Auslegung dieses Kodex. Nach § 4 Abs. 1 Kodex sind bei der Anwendung des Kodex nicht nur der Wortlaut der einzelnen Vorschriften, sondern auch dessen Geist und Intention sowie auch die geltenden Gesetze und die allgemein anerkannten Grundsätze des Berufsrechts der HCP zu beachten.
    Dies hat auch für die Auslegung der Leitlinien zu gelten. Die „Allgemeinen Auslegungsgrundsätze” entsprechen dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ge-setzliche Vorschriften nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem Sinn und Zweck und ihrem systematischen Zusammenhang mit anderen Normen auszulegen sind (teleologische und systematische Auslegung). In diesem Zusammenhang weist das Unternehmen Pfizer in der Begründung seines Einspruchs zutreffend darauf hin, dass die neue Leitlinie 12a. im Interesse der Mitgliedsunternehmen einerseits anhand objektiver und nachvollziehbarer Kriterien zu konkretisieren sei, andererseits aber auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die Leitlinie die Einschränkung „in der Regel” verwendet. Es mag daher Fälle geben, in denen eine Ausnahme gerechtfertigt sein kann, also eine relevante Anreizwirkung auch dann vorliegen kann, wenn die Infrastruktur des Tagungsorts nicht schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist. Dazu müssen aber entsprechende Tatsachen vorgetragen werden.
  5. Alleinige Relevanz der Regelung in 12a.1 Abs. (i) 2. Spiegelstrich
    Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Unterkriterien in 12a.1 (i) 1. und 3. Spiegelstrich erfüllt sind. Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist daher allein das Unterkriterium in 12a.1 Abs. (i) 2. Spiegelstrich maßgebend. Danach scheidet eine entscheidende Prägung des Tagungsorts (i.S. einer Anreizwirkung) in der Regel aus, wenn es sich dabei um eine Örtlichkeit handelt, „deren Infrastruktur nicht schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist.” Auch bei der Anwendung dieses Kriteriums ist nach 12a.2 Satz 1 die Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) und nicht die der eingeladenen Fachkreise maßgeblich.
  6. Feststellung des „Tagungsorts” der Veranstaltung
    Das Unternehmen ist der Auffassung, als maßgeblicher Tagungsort sei nicht die „Altstadtinsel” als Teil der Stadt Lindau, sondern die Stadt Lindau als Ganzes anzusehen. Eine Bewertung allein des Stadtteils, der die Altstadt ausmache, wäre sachfremd und würde zu einer künstlichen Aufsplittung einer natürlichen Einheit führen (a.a.O. 3.5.4). Der Spruchkörper 2. Instanz vermag sich dieser Auffassung nicht anschließen. Der Begriff des Tagungsorts ist auslegungsbedürftig. Er ist i.S. der Definition des Begriffs des „Veranstaltungsorts” in § 2 Nr. 29 des Kodex auszulegen. Darunter ist „der geografische Platz, an dem eine Veranstaltung stattfindet (z.B. die Stadt, der Ort)” zu verstehen.
    Maßgebend ist daher nicht der Begriff der Gemeinde als kleinster Gebietskörperschaft in Deutschland, wie das Unternehmen offenbar meint. Tagungsort kann vielmehr auch eine Örtlichkeit sein, die einen geographisch klar abtrennbaren Ortsteil einer Gemeinde darstellt. Dies entspricht auch der Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit).
    Für Personen, die (auch) touristisch an Lindau interessiert sind, ist nicht der Festlandteil von Lindau, sondern ausschließlich die Altstadtinsel Lindau von Interesse. Die Bezeichnung „Altstadtinsel” entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Dieser Ortsteil von Lindau ist aufgrund seines Inselcharakters, seiner Überschaubarkeit und seinen touristischen Attraktionen klar abgrenzbar vom Festlandteil der Stadt Lindau. Er ist daher als der Tagungsort i.S. der Leitlinie 12a. anzusehen, zumal auch die Tagungsstätte dort belegen ist.
  7. Erfordernis einer „schwerpunktmäßig touristisch geprägten Infrastruktur” des Tagungsorts
    Von einer „schwerpunktmäßig touristisch geprägten Infrastruktur” eines Tagungsorts ist dann auszugehen, wenn die Infrastruktur hauptsächlich die Bedürfnisse von „Touristen” decken soll. Darunter sind alle Personen zu verstehen, die nicht am Tagungsort ihren Wohnsitz haben und dort ganz oder – wie beispielsweise auswärtige Tagungsteilnehmer – zumindest teilweise ihre Freizeit verbringen. Letztlich geht es also darum, ob der Tagungsort nach seiner Infrastruktur vor allem für auswärtige Besucher solche Möglichkeiten der Freizeitgestaltung bietet, die einen entscheidenden Anreiz für einen Aufenthalt an diesem Ort darstellen. Dies gilt auch und gerade für potenzielle Teilnehmer an einer Veranstaltung, soweit es ihre Freizeit vor, während oder nach der Veranstaltung erlaubt. Liegt eine schwerpunktmäßig touristische Prägung der Infrastruktur des Tagungs- bzw. Veranstaltungsorts vor, ist daher im Umkehrschluss anzunehmen, dass von ihm eine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgeht.
  8. Vorliegen einer „schwerpunktmäßig touristisch geprägten Infrastruktur” des Tagungsorts „Altstadtinsel Lindau”
    1. Allgemeines
      Das Unternehmen ist der Auffassung, schon auf Grund der Tatsache, dass sich ein Kongresszentrum mit einer Kapazität von insgesamt 2.000 Personen und entsprechende Be-herbergungsmöglichkeiten von Kongressteilnehmern auf der Insel befinden, würde eine vermeintliche oder gar vermeintlich schwerpunktmäßig touristische Prägung durchbrochen und beseitigt. Dies gelte jedenfalls außerhalb von „ausgesprochenen Ferien-zeiten”.
      Der Spruchkörper 2. Instanz kann sich dieser Auffassung ebenfalls nicht anschließen. Das Vorhandensein eines Kongresszentrums spricht nicht gegen eine touristische Infrastruktur der Insel Lindau. Vielmehr stellt eine schwerpunktmäßig touristische Infrastruktur gerade einen zusätzlichen Anreiz für potenzielle Kongressteilnehmer i.S. eines Zweitnutzens der Teilnahme dar. Insofern besteht kein Unterschied zu wissenschaftlichen Veranstaltungen, die, wie im vorliegenden Fall, von Ärztevereinigungen durchgeführt werden.
    2. Vorliegen eines „schwerpunktmäßig touristisch geprägten Infrastruktur” der Altstadtinsel
      Die Altstadtinsel Lindau besitzt eine schwerpunktmäßig touristisch geprägte Infra-struktur. In Übereinstimmung und Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung der 1. Instanz und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist auf die folgenden Punkte hinzuweisen, aus denen sich dies ergibt.
      1. Altstadtcharakter
        Unstreitig weist die Altstadtinsel den Charakter einer Altstadt auf. Sie hat bereits aus diesem Grund eine große Anreizwirkung für Touristen. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die Altstadtinsel Lindau mit ihren zahlreichen Läden, Geschäften, Boutiquen, Lokalen und Restaurants, Hotels und Pensionen hauptsächlich vom Tourismus lebt. Daran ändert es nichts, dass davon auch die Teilnehmer an Kongressen und anderen Veranstaltungen profitieren. Denn insoweit stehen sie sonstigen Touristen gleich. Aus der Leitlinie 12a.1 Abs. (i) geht klar hervor, dass das Vorhandensein von „Veranstaltungsstätten und Übernachtungsmöglichkeiten“, die üblicherweise auch anlässlich von fachlich-wissenschaftlichen Veranstaltungen genutzt werden, nicht ausschließt, dass die Infrastruktur des Tagungsorts schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist. Dass in Bayern auch noch andere Städte eine sehenswerte und damit touristisch interessante Altstadt haben, wie die vom Unternehmen vorgelegten Fotografien zeigen, ist gewiss richtig. Dies ist aber nicht der einzige Gesichtspunkt, der bei der Beurteilung der schwerpunktmäßig touris-tischen Prägung der Altstadtinsel zu berücksichtigen ist.
      2. Hafen und Bodenseeschifffahrt
        Touristisch geprägt ist die Altstadtinsel vor allem durch ihren Hafen. Eingerahmt vom bayrischen Löwen und dem Leuchtturm stellt er das Wahrzeichen der Insel und damit einen wesentlichen Bestandteil ihrer Infrastruktur dar. Der Hafen bietet gerade Touristen die Möglichkeit, mit Schiffen der Bodenseeflotte Ausflüge zu vielen bekannten und touristisch geschätzten Orten am Bodensee, u.a. Bregenz, Romanshorn, Konstanz, Meersburg, Friedrichshafen und Wasserburg, zu machen. Umgekehrt ermöglicht der Hafen es auch Touristen außerhalb Lindaus, per Schiff die Altstadtinsel zu besuchen. Es handelt sich dabei um „besondere Erlebnismöglichkeiten“. Die Tagung hat in der Zeit vom 19. – 21. Mai 2022 stattgefunden. Beginn der Bodenseeschifffahrt war in diesem Jahr der 10. April. Es bestand also für die Tagungsteilnehmer bereits eine, wenngleich begrenzte Möglichkeit, in ihrer Eigenschaft als Touristen an Schiffsreisen teilzunehmen, ohne dem Massentourismus in der Hauptsaison, insbesondere in den Ferienzeiten, ausgesetzt zu sein. Insoweit lässt sich auch im Sinne des Absatzes (ii) der Leitlinie 12a. von einer relevanten Anreizwirkung auch in diesem Zeitraum sprechen.
        Dass die Veranstalter dies ebenfalls so gesehen haben, geht eindeutig aus dem Einladungsflyer und dem Hauptprogramm der Tagung hervor. Darin wird auf der Titelseite eine Farbfotografie abgebildet, die den markanten Hafen mit Leuchtturm und Löwen, den Bodensee und einen einfahrenden Dampfer der Bodenseeflotte zeigt. Es handelt sich dabei um einen ganz konkreten und gezielten touristischen Anreiz für die Teilnahme an der Veranstaltung. Verstärkt wird dieser Anreiz noch durch die Einladung zu einem festlichen Abendessen auf einem solchen Schiff. Nicht zuletzt trägt das mit abgedruckte Grußwort der Oberbürgermeisterin von Lindau zu diesem Anreiz bei, heißt es doch darin: „Dort tagen, wo andere Urlaub machen“.
      3. Staatliches Spielkasino
        Als weitere, in der bisherigen Erörterung noch nicht berücksichtigte touristische Attraktion der Altstadtinsel ist das staatliche Spielkasino mit Restaurant zu nennen. Es handelt sich dabei um einen Anreiz zur Freizeitgestaltung, der gerade auch für Teilnehmer der Veranstaltung von Interesse sein kann.
      4. Museen und Ausstellungen
        Zur touristischen Prägung der Altstadtinsel tragen u.a. das „Kunstmuseum am Insel-bahnhof Lindau” die nahegelegene Oldtimer-Dauerausstellung am Segelhafen und son-stige Ausstellungen bei.
      5. Weitere Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung
        Die Altstadtinsel mit ihren sehenswerten Gebäuden, insbesondere auch Läden, Geschäften, Gasthäusern und Lokalen, lädt ihre Besucher zu einem „Altstadtbummel“ ein, zumal der Autoverkehr im Innern der Altstadt weitgehend ausgeschlossen ist. Hinzukom-men die Möglichkeiten der Besucher der Altstadtinsel zum Baden, Segeln und Rudern. Die Insel lebt daher, sieht man den Wintermonaten ab, vom Tourismus.
  9. Nutzung der touristischen Prägung der „Altstadtinsel Lindau” in der Werbung für die Tagung
    Nicht unberücksichtigt kann bleiben, dass die touristische Prägung der Insel auch zur Werbung für die Tagung genutzt wurde. Zum einen ist auf die Abbildung eines in den Lindauer Hafen einfahrenden Bodenseeschiffs auf dem Einladungsflyer und der ersten Seite des Hauptprogramms der Tagung hinzuweisen. Zum anderen war für Freitag, den 20.05.2022, ein „Gesellschaftsabend auf dem Schiff Lindau” geplant. Dies ist ein weiteres, schwerwiegendes Indiz dafür, dass die Veranstalter damit auf die Entscheidung der angesprochenen Personen für eine Teilnahme an der Tagung einwirken wollten. Dass das Unternehmen auf diese Planung möglicherweise keinen Einfluss nehmen wollte oder konnte, ist unerheblich, wie in der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ausgeführt ist.
  10. Bedeutung des Zeitpunkts der Tagung
    Die Tagung sollte am Donnerstag, den 19.05.2022 beginnen und am Samstag, den 21.05.2022 gegen Mittag enden. Interessierte Teilnehmer konnten daher nicht nur die Abende, sondern auch das Wochenende für Freizeitaktivitäten nutzen. Dass die Temperaturen und Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Planung der Veranstaltung in Lindau nicht exakt vorhersehbar waren, sollte unstreitig sein. Jedenfalls konnten in diesem Zeitpunkt die Teilnehmer schon Schiffe der Bodenseeflotte nutzen. Auch waren die Tage hell genug, dass Teilnehmer noch am Abend Angebote zur touristischen Freizeitgestaltung, wie z.B. Besichtigung der Altstadt oder Besuch der Spielbank, nutzen konnten.
  11. Bedeutung der CVS-Beurteilung
    Was die CVS-Beurteilung der geplanten Tagung als „compliant” angeht, teilt der Spruchkörper 2. Instanz die ausführliche Würdigung in der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz. Bindend im Hinblick auf die „seasonality” der Veranstaltung ist danach lediglich die Beurteilung einer solchen Veranstaltung in den Sommermonaten als „non compliant” (vgl. auch Dieners, in: Dieners, Compliance im Gesundheitswesen, 4. Aufl., 2022, S. 112 zu IV. Conference Vetting System). Abgesehen davon fehlt in der CVS-Beurteilung jegliche nähere Beschreibung und Beurteilung der Verhältnisse in der Altstadtinsel.
  12. Berücksichtigung der Beteiligung der österreichischen Gesellschaft an der Veranstaltung
    Nach Auffassung des Unternehmens soll bei der Beurteilung der Wahl des Tagungsorts auch berücksichtigt werden, dass eine österreichische Gesellschaft als Mitveranstalter auftrat. Die Wahl von Lindau als Tagungsort sei gerechtfertigt, weil dieser Ort im Hinblick auf seine Erreichbarkeit gerade auch für österreichische Teilnehmer idealtypisch geeignet sei.
    Auch dieser Auffassung kann der Spruchkörper 2. Instanz nicht zustimmen. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Großteil der österreichischen Teilnehmer aus den Großstädten Wien, Linz, Graz, Salzburg und Innsbruck kam. Ist aber die Altstadtinsel Lindau schon für den Großteil der bayerischen Teilnehmer im Vergleich zu anderen Orten in Bayern schwer erreichbar, so galt dies erst recht für den Großteil der österreichischen Teilnehmer. So beträgt beispielsweise die kürzeste Autostrecke von Wien nach Lindau 612 km und die schnellste Zugverbindung von Wien nach Lindau 6 Stunden 37 Min. Dass Lindau auch für Teilnehmer aus der Schweiz und aus Baden-Württemberg gut erreichbar war, spielt bei der Beurteilung keine maßgebliche Rolle.
    Als Alternativen für derartige Doppelveranstaltungen in Bayern boten und bieten sich insbesondere die Städte Augsburg, Kempten, Landshut, Memmingen, München, Rosenheim und Straubing an. Hinzuweisen in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die für das Jahr 2023 geplante Tagung der beiden Gesellschaften unter österreichischer Leitung in Linz stattfinden soll, also einer Stadt, die auch für bayrische Teilnehmer sowohl mit der Bahn als auch mit dem Auto leicht erreichbar ist.
  13. 13. Inhaltliche Übereinstimmung mit der Entscheidung des Spruchkörpers 2. In-stanz im Fall „Prien am Chiemsee“
    Die Entscheidung stimmt inhaltlich mit der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz v. 10.4.2018, Az. II. Instanz 2/17/2017.6-522 zum Tagungsort Prien am Chiemsee überein. Der Spruchkörper 2. Instanz stellte damals fest, dass seinerzeit die Auswahl des Tagungsortes Prien nicht allein nach sachlichen Gründen erfolgt war. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Chiemsee ein bekanntes bayerisches Urlaubsgebiet sei, dass Prien demgemäß eine attraktive Lage habe und aus Sicht der meisten eingeladenen Ärzte einen nicht unerheblichen Freizeitwert aufweise. Als zumutbare Alternativen wurden die Orte Rosenheim und München genannt.
    Diese Entscheidung ist zwar noch vor Erlass der Leitlinie 12a. ergangen und vergleichsweise knapp begründet. Wenn aber damals schon Prien am Chiemsee als Tagungsort beanstandet wurde, so gilt dies erst recht für die Altstadtinsel Lindau, deren touristische Attraktivität weitaus höher einzuschätzen ist.

Entscheidung

Der Einspruch der Pfizer Pharma GmbH gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 21.12.2022 wird verworfen.

Da ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 FSA-Kodex i.V. mit der Leitlinie 12a. vorliegt, ist die Entscheidung der 1. Instanz zu bestätigen. Gegen die Formulierung des Verbots bestehen keine Bedenken. Der Verstoß gegen die Leitlinie begründet nach allgemeinen Grundsätzen die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung erstreckt sich auf alle im Kern gleichartigen Verstöße (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8 Rn. 1.43 und 1.46). Der Unterlassungsanspruch setzt auch kein Verschulden des Handelnden voraus (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023, § 8 Rn. 1.2). Bei der Auslegung des Verbots sind die vorstehenden Gründe zu beachten.

Der Spruchkörper 2. Instanz sieht ebenso wie der Spruchkörper 1. Instanz davon ab, nach § 24 Abs. 3 Satz 1 VerfO eine Geldstrafe festzusetzen. Er geht davon aus, dass das Unternehmen im Hinblick auf die noch ungeklärte Rechtslage bei der Auslegung und Anwendung der Leitlinie 12a. und auf die positive Stellungnahme des CVS kein Schuldvorwurf trifft, vielmehr einem Verbotsirrtum erlegen ist (vgl. Dieners/Reese, in: Dieners, Compliance im Gesundheitswesen, 4. Aufl., 2020, S. 933/934). Er berücksichtigt dabei auch, dass das betroffene Mitglied auf die Planung des Orts der Veranstaltung und des Programms keinen Einfluss genommen hat und dass es organisatorische Maßnahmen als Reaktion auf das beanstandete Verhalten im Allgemeinen sowie im jeweiligen Einzelfall in Aussicht gestellt hat.

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist nach § 26 Abs. 1 VerfO unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im April 2023




§§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 FSA-Kodex Fachkreise: Zur Belästigung von Apothekern durch das Erfragen der verordnenden Ärzte

AZ.: 2015.10-492

Leitsätze

1. Ein systematisches und gezieltes Erfragen der Verordner bei Apotheken (- das im vorliegenden Fall nicht nachweisbar war -) kann eine unzumutbare Belästigung der Apotheker darstellen.

2. Eine derartige Abfrage kann auch dazu führen, dass der Apotheker zur Verletzung seiner Berufspflichten zur Verschwiegenheit verleitet wird.

Sachverhalt

Dem FSA gingen zwei – im Wesentlichen gleiche – Hinweise zu, dass ein Mitgliedsunternehmen über seine Außendienstmitarbeiter planmäßig Apotheker, die ein nur im Direktvertrieb, nicht über den regulären Großhandel erhältliches Präparat bezogen hatten, nach den verordnenden Ärzten frage, um die „richtigen“ Fachärzte als Zielgruppe für die weitere Bewerbung zu identifizieren.

Dazu würden die Verkaufszahlen und Anschriften der bestellenden Apotheker mit Umsatz und der Angabe, ob es sich um Erst-oder Folgebestellungen handele, direkt an die Pharmareferenten und an die Mitarbeiter in der Medizin weitergeleitet. Der Pharmareferent erhalte für jede Verordnung in seinem Gebiet diese Daten, um dann den Apotheker aufzusuchen und nach dem verordnenden Arzt zu fragen. Die so ermittelten Verordner würden in vorbereitete Tabellen, in denen die bestellenden Apotheker mit Anschrift, die Umsätze pro Apotheker sowie die verordnenden Ärzte aufgeführt sind, einzutragen sein.

Man verliere durch diese Verfahrensweise keine Zeit mit der Bewerbung bei der Zielgruppe. Der Außendienst dürfe den Ärzten aber auf keinen Fall mitteilen, dass er durch eine Apotheke erfahren habe, wann, wieviel und wie oft er das Medikament verordne. Gehe die Anzahl der Bestellungen in einer Apotheke zurück, könne man den entsprechenden Arzt direkt besuchen, um den Rückgang der Verordnungen zu hinterfragen. Auch dies müsse sehr vorsichtig geschehen, der Arzt dürfe nicht erfahren, dass der Außendienst seine Verordnungen über das Abfragen in jenen Apotheken, in welchen die Rezepte eingelöst wurden, tagesgenau kenne.

Das Gesamtverfahren sei mit der Marketing-Abteilung abgestimmt.

Nach Auffassung der Beanstandenden ist diese Verfahrensweise nicht zulässig, zumal sie gegen die Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten der Beteiligten verstoße.

Die Anhörung ergab folgenden weiteren Sachverhalt:

Das Unternehmen räumte ein, gelegentlich Apotheker zu besuchen, um nachzufragen, ob weiterer Bedarf an zusätzlichen Informationsunterlagen zum Präparat und dem Umgang mit bestimmten Nebenwirkungen bestünde. Die Besuche fänden aber keinesfalls systematisch oder gezielt auf der Basis der Umsatzdaten statt, sondern nur gelegentlich, wenn dies die jeweilige Besuchsroute erlaubte. Anders sei dies aufgrund der lange vorbestehenden Besuchsplanung und der z.T. großen Anfahrtswege auch gar nicht durchführbar.

Die erfassten Daten seien nur pseudonymisiert im einem „share room“ den jeweils zuständigen Außendienstmitarbeitern zugänglich, nicht der Medizin oder sonstigen Fachbereichen. Eine der Schiedsstelle beispielhaft vorgelegte Apothekenliste zu einem Außendienstbezirk nennt 52 Apotheken und 30 pseudonymisierte Verordner. Im Übrigen sei die Führung von Listen, die die verordnenden Ärzte bzw. Kliniken aufführten, inzwischen eingestellt worden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Unternehmen hatte dargelegt, dass es sich bei dem betreffenden Arzneimittel um ein Präparat im Direktvertrieb handelte, dessen Verschreibungszahlen relativ gering, das aber besonders beratungsintensiv, auch hinsichtlich seiner Nebenwirkungen sei. Daher ging die Schiedsstelle von einem überdurchschnittlichen Informationsbedarf bei und einer gesteigerten Beratung durch die Apotheke aus. Die Schiedsstelle sah deshalb keinen Anlass, gelegentliche Besuche des Außendiensts bei einzelnen Apothekern, wie das Unternehmen dies vortrug, zu beanstanden. Die Erfahrungen der Apotheker mit dem Präparat, ggf. auch ihre Kenntnis über einen vermuteten Therapieabbruch u.ä. sah die Schiedsstelle als relevante Informationen für das Unternehmen an. Das den Apothekern bei Bedarf dabei zur Verfügung gestellte, spezifische Informationsmaterial zum Präparat lag vor. Die Schiedsstelle konnte allerdings nicht nachvollziehen, dass von 52 Apotheken insgesamt 30 Verordner, also mehr ca. 60% auf der beispielhaft vorlegten Apothekenliste offensichtlich identifiziert worden waren. Sie hat deshalb eine Rückfrage an den Beanstandenden zur weiteren Aufklärung gerichtet, die jedoch unbeantwortet blieb. Da die Schiedsstelle keine Grundlage dafür sah, der Darstellung in den Beanstandungen mehr Glauben zu schenken als der des Unternehmens, musste ein Verstoß gegen den FSA-Kodex Fachkreise, insbes. die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 offen bleiben. Ob die u.U. Auskunft gebenden Apotheker gegen ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen hatten und das Unternehmen dies u.U. provoziert haben könnte, konnte daher ebenso offen bleiben wie die Frage, ob das Führen von pseudonymisierten Verschreiberlisten der hier vorliegenden Art gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Ergebnis

Das Verfahren war daher gem. § 11 Abs. 1 Satz 4 VerfO einzustellen, da sich der Sachverhalt in einer für die Entscheidung notwendigen Weise nicht ausreichend aufklären ließ.

Berlin, im August 2016




Leitlinie 14.4 gem. § 6 Abs. 2 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1)

AZ.: 2014.10-439 – 441 (1. Instanz)

Leitsätze

  1. Die Aufzählung von Speisen und Getränken in der Leitlinie 14.4 ist nur beispielhaft, aber nicht abschließend; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein.
  2. Bei der Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränke bemisst, der Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen geschäftlicher Art praktiziert wird.

Sachverhalt

In der Zeit vom 1.-4. Oktober 2014 fand in Düsseldorf der Kongress der Deutschen Gesellschaft für Urologie e.V. (DGU) statt, bei dem zahlreiche pharmazeutische Unternehmen Kongressstände unterhielten, u.a. drei Mitgliedsfirmen. An diesen Ständen konnten die Kongressteilnehmer Fachgespräche mit den ausstellenden Firmen führen. Die Firmen boten dazu eine Bewirtung an.

Beim FSA ging dazu eine anonyme Beanstandung ein, mit der der Umfang der Bewirtung gerügt wurde. Unter Bezugnahme auf eine Reihe von Fotos vertrat der Beanstandende die Auffassung, dass die auf den Bildern gezeigten Kaffeemaschinen über das noch zulässige Maß hinausgingen.

Die Schiedsstelle hat die Unternehmen angehört und Informationen zu Art und Umfang der abgegebenen Getränke und Speisen sowie zu den dabei von den Caterern abgerechneten Kosten angefordert.

Die Unternehmen haben diese Informationen detailliert zur Verfügung gestellt. Daraus ergab sich, dass das Angebot an den Ständen diverse Kaffeespezialitäten wie Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, die auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet wurden, und nicht-alkoholische Getränke wie Softdrinks, Wasser sowie schließlich alkoholfreies Weizenbier umfasste.

Dazu wurden Kleingebäck, Kompott, Handobst, Nüsse, kleine Joghurts, Laugenbrezeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, Käsewürfel, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen, Blechkuchen, Waffeln u.ä. gereicht.

Die gegenüber den Mitgliedsfirmen berechneten Kosten lagen bei den Kaffeespezialitäten bei bis zu 1,00 EUR, bei den Speisen bei bis zu 4,00 EUR. Hinzukamen die Personalkosten der Caterer und die Gerätemieten.

Insgesamt besuchten den Kongress 7.000 bis 8.000 Teilnehmer. An den Kongressständen der Mitgliedsfirmen wurden jeweils Gespräche mit mind. 700 Teilnehmern dokumentiert.

Die Unternehmen halten die Bewirtung für angemessen und verweisen insoweit auf die Leitlinie 14.4. gem. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 zur Auslegung des Begriffs „angemessen“ (§ 22 Abs. 1 Satz 1):

Eine Bewirtung an Kongressständen ist dann zulässig und angemessen, wenn diese den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn etwa Kaffee, Tee und nicht alkoholische Getränke sowie belegte Brote/Brötchen, Kleingebäck oder Süßwaren angeboten werden. Unangemessen dagegen sind Bewirtungen, die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen.

Sie sind der Ansicht, dass die Aufzählung in der Leitlinie nicht abschließend sei. Eine Beschränkung auf z.B. Filterkaffee sei heute nicht zeitgemäß und der Leitlinie nicht zu entnehmen. Ein Unternehmen verweist insoweit auf den Rahmen, den die Schiedsstelle im Zusammenhang mit Arbeitsessen beschrieben hat (Az. 2013.10-363, 2010.10-293).

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle teilt die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass die Aufzählung von Speisen und Getränken in der zitierten Leitlinie nur beispielhaft, aber nicht abschließend ist; auch andere Speisen und Getränke können zulässig sein, soweit dies den allgemein anerkannten Regeln der Höflichkeit entspricht.

Dabei ist von Bedeutung, aus welchem Anlass dieses Angebot erfolgt. Wenn, wie hier, lediglich eine Bewirtung aus Anlass von Fachgesprächen erfolgt, die neben dem Fachprogramm des Kongresses bzw. in den Pausen stattfinden, ist der Maßstab, an dem sich die Zulässigkeit bestimmter Speisen und Getränken bemisst, enger als bei Arbeitsessen, wie sie in den Verfahren zu 2013.10-363, 2010.10-293 bewertet wurden. Die hier zulässige Bewirtung orientiert sich an dem Rahmen, der üblicherweise bei kürzeren Besprechungen aus geschäftlichem Anlass praktiziert wird.

Die Schiedsstelle teilt auch die Auffassung der Mitgliedsunternehmen, dass eine Beschränkung von „Kaffee“ auf Filterkaffee in Thermoskannen heute nicht mehr angemessen ist; bei einer Vielzahl vergleichbarer Veranstaltungen ist die Abgabe von frisch zubereitetem Café Latte, Espresso, Cappuccino nicht unüblich. Infolgedessen hält sich das Angebot von Kaffee, Cappuccino, Café Latte, Espresso, auch wenn diese Getränke auf professionellen Geräten (Barista, FAEMA usw.) am Stand frisch zubereitet werden, nach Auffassung der Schiedsstelle noch im angemessenen Rahmen. Dies gilt jedoch nicht für das Angebot von Bier, auch wenn es sich um alkoholfreie Getränke handelt.

Die Schiedsstelle beurteilt die Abgabe der hier angebotenen Speisen unterschiedlich. Kleingebäck, Handobst, Nüsse, kleine Laugenbrezeln oder Käsewürfel hält die Schiedsstelle für unproblematisch. Angebot und Abgabe von Blechkuchen, Waffeln, „Nürnberger Semmeln“ (Bratwurst mit Brötchen), Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen mit Käse oder Schinken, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, Mini-Bifteki mit Fetafüllung, Mini-Pizza, Geflügelspieße, Mini-Flammkuchen sieht die Schiedsstelle kritisch. Zwar mag der Wert dieser Artikel, insbesondere wenn es sich um eher kleine Portionen handelt, im Einzelfall noch gering sein, sie überschreiten ihrer Art nach aber deutlich jene Bewirtung, die üblicherweise bei Besprechungen kürzerer Art angeboten wird.

Die Klarstellung in der Leitlinie, der zufolge „unangemessene Bewirtungen [sind], die einer vollwertigen Hauptmahlzeit entsprechen“, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bewirtung, die dieses Maß unterschreitet, deshalb als zulässig und angemessen betrachtet werden kann. Vielmehr ist der Maßstab der Sozialadäquanz entscheidend, der – zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt – keine Bewirtung durch Chicken Wings, Mini-Blätterteigtaschen, Yakitori-Spieße, Mini-Frühlingsrollen, Chillipopper, kleine Schweineschnitzel, „Nürnberger Semmeln“ u.ä. beinhaltet. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen daran erinnert, dass auch bei firmeninternen Besprechungen das Angebot an Speisen bei der Bewirtung in den letzten Jahren häufig reduziert und nicht erweitert wurde; entsprechend beeinflusst dies den hier relevanten Maßstab.

Daraus folgt, dass ein Teil der hier angebotenen Artikel aus Sicht der Schiedsstelle den durch die Leitlinie vorgegebenen Rahmen überschreitet.

Ergebnis

Die Schiedsstelle hat die Verfahren eingestellt. In einem Fall hielt sich das vom Mitgliedsunternehmen angebotene Sortiment an Speisen und Getränken in dem o.g. Rahmen.

Bei zwei weiteren Unternehmen wurde dieser Rahmen überschritten; gleichwohl war in diesen Fällen das Verschulden der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise zu verneinen. Art und Umfang der „angemessenen Bewirtung“ war nach Erlass der o.g. Leitlinie von den Unternehmen sehr kontrovers interpretiert worden und Gegenstand zahlreicher Anfragen beim FSA und auf seinen Veranstaltungen. Daher kann – wie in den Verfahren zu FS II 1/14/2013.2-346; FS II 2/14/2013.2-349; FS II 3/14/2013.2-352 vom 30. Juni 2014 festgestellt wurde – zugunsten der Mitgliedsunternehmen ausnahmsweise eine noch ungeklärte Rechtslage bejaht werden, die verschiedene Möglichkeiten der Interpretation erlaubte. Wenn sich ein Mitgliedsunternehmen für eine der möglichen Auslegungen entscheidet, die von der Schiedsstelle im Streitfall nicht bestätigt wird, kann dies ausnahmsweise – wie hier – als Verbotsirrtum bewertet werden, der das Verschulden ausschließt.

Berlin, im Januar 2015




§ 6 Abs. des Kodex (vergleiche nunmehr § 20) – Unterbringung, Bewirtung, Hotelauswahl, Vorträge mit allgemeinen Inhalten, Begleitpersonen

AZ.: FS II 1/06/2005.9-90

Leitsatz

1. § 20 Abs. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex umfasst nicht Veranstaltungen, die zwar für Ärzte berufsbezogen sind, sich aber nicht unmittelbar mit Arzneimitteln befassen, sondern originär Fragen der ärztlichen Praxisorganisation betreffen. Vielmehr muss die Fortbildungsveranstaltung einen konkreten Zusammenhang mit dem pharmakologischen Aufgaben- und Produktbereich des Unternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Teilnehmern führen. Erfüllt eine Fortbildungsveranstaltung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, indem sie sich in pharmakologischer Hinsicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Pharmaunternehmens – auch im Zusammenhang mit Arzneimitteln anderer Hersteller – befasst, so können zugleich damit verbundene (arzneimittelbezogene) kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden. (1. Instanz)

2. Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex liegt selbst dann vor, wenn in einer Einladung / Anmeldung zu einer Fortbildungsveranstaltung (nur) auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wird. (2. Instanz)

3. Unabhängig von der Höhe der angefallenen Übernachtungskosten liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, wenn ein Mitgliedsunternehmen zu einer Fortbildungsveranstaltung einlädt, die sich nicht mit den Forschungsgebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen des Unternehmens befasst. (1. Instanz)

4. Die Auswahl eines Fünf-Sterne-Hotels stellt dann einen Kodexverstoß dar, wenn die Auswahl des Hotels durch das Mitgliedsunternehmen allein mit der Behauptung gerechtfertigt wird, dass die Preisangebote der Drei- und Vier-Sterne-Hotels über dem des Fünf-Sterne-Hotels gelegen hätten. (1. Instanz)

5. Es liegt ein Verstoß gegen §§ 20 Abs. 2 S. 2 und 6 Abs. 3 S. 1 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor, wenn für die Bewirtung von Ärztinnen und Ärzten bei Fortbildungsveranstaltungen Kosten für Abendessen i.H.v. 66,05 EUR und 65,57 EUR pro Person übernommen werden und der Zeitanteil für die Fortbildungsmaßnahmen (Referat) bei einer ganztägigen Fortbildungsveranstaltung lediglich ca. 2 Stunden beträgt. (1. Instanz)

6. Die Auswahl des Tagungsortes erfolgt entgegen § 20 Abs. 3 S. 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex dann nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, wenn für die von Freitag, 19:30 Uhr bis Sonntag nach dem Frühstück dauernde Veranstaltung nur ein 2-stündiges Referat am Samstagvormittag vorgesehen war und der Samstagnachmittag bis zum Beginn des Abendprogramms um 18:00 Uhr zur freien Verfügung stand. (2. Instanz)

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hat in Berlin in einem Fünf-Sterne-Hotel eine Fortbildungsveranstaltung mit dem alleinigen Thema „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“ durchgeführt. Die Einladung begann am Vorabend mit einem Abendessen. Der Vortrag fand am nächsten Morgen von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. Nach einem Mittagsimbiss stand der Nachmittag den Teilnehmern zur freien Verfügung. Am Abend wurde zu einem Unterhaltungsereignis „The Blue Man Group“ eingeladen, wofür die Ärzte den Eintritt selber bezahlen mussten. Im Anschluss wurde zu einem Abendessen geladen. Neben den Übernachtungskosten hat das Mitgliedsunternehmen die Kosten für zwei Abendessen i.H.v. 66,05 EUR und 65,87 EUR für jeden Teilnehmer übernommen. Die Veranstaltung endete am Folgemorgen nach dem Frühstück.
Der Einladung war ein Anmeldungsformular für die Ärztin/den Arzt sowie eine Anmeldungsbestätigung für eine Begleitperson beigefügt. An der Veranstaltung nahmen 24 Ärztinnen und Ärzte teil. Die teilnehmenden Begleitpersonen mussten ihre Kosten selbst tragen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FSA bejahte mehrere Verstöße gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Er mahnte das Unternehmen mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 ab.

Angemessene Übernachtungskosten dürfen nur dann übernommen werden, sofern der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen Fortbildungsveranstaltung eindeutig im Vordergrund steht. Betrifft ein Veranstaltungsteil nicht die Forschungsgebiete, Arzneimittel und deren Indikationen, so ist der wissenschaftliche Charakter einer Fortbildungsveranstaltung zu verneinen mit der Konsequenz, dass Übernachtungskosten nicht übernommen werden dürfen.

Eine Auswahl des Tagungsortes nach allein sachlichen Gesichtspunkten ist dann nicht erfolgt, wenn eine insgesamt über zwei Nächte und einen Tag fortlaufende Veranstaltung lediglich einen Fortbildungsteil von zwei Stunden enthält und darüber hinaus die Auswahl eines Fünf-Sterne-Hotels allein mit der Tatsache begründet wird, dass Drei- und Vier-Sterne-Hotels zum angefragten Zeitpunkt teurere Angebote abgegeben hätten, als das dann ausgewählte Fünf-Sterne-Haus.

Der FS Arzneimittelindustrie hat in der 1. Instanz festgestellt, dass für einen Fortbildungsanteil von lediglich zwei Stunden zwei Bewirtungen zum Abendessen und ein Mittagsimbiss nicht in angemessenem Verhältnis zur Fortbildungsveranstaltung stehen und die Kosten, wie in diesem Fall in Höhe von 66,05 und 65,87 EUR, nicht als kodexkonform angesehen werden können.

Das Unternehmen gab Verpflichtungserklärungen ab und verneinte zu zwei Punkten (Thema und Inhalt eines Vortrages / Hinweis auf Begleitpersonen) einen Verstoß.

Insoweit setzte der FSA das Verfahren in der 2. Instanz fort und stellt in seinem

Urteil am 16. Februar 2006 fest:

1) Der Einspruch gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz vom 28. Dezember 2005 wird verworfen. Die Entscheidung wird bestätigt.

Gründe:

Der Spruchkörper 1. Instanz hat am 28. Dezember 2005 folgende Entscheidung getroffen:

1. Es wird festgestellt, dass das Unternehmen mit der Einladung von Ärztinnen und Ärzten zur Fortbildungsveranstaltung in Berlin gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat. Der Beanstandung war daher stattzugeben.

2. Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett-
bewerbszwecken

a) Ärztinnen und Ärzte anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen zu einem Sachvortrag zum allge-
meinen Thema „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“ einzuladen, ohne ein angemessenes Entgelt von den Teilnehmern zu fordern, wie anlässlich der Fortbildungsveranstaltung vom …bis… in Berlin geschehen;

und/oder

b) die Unterbringung und Teilnahme zum Rahmenprogramm von Begleitpersonen von Ärztinnen und Ärzten bei Fortbildungsveranstaltungen mitzuorganisieren, die Kosten für die Mitnahme von Begleitpersonen in Rechnung zu stellen und in der Anmeldung zur Fortbildungsveranstaltung auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hinzuweisen, wie mit der Einladung zur Fortbildungsveranstaltung vom …– … in Berlin geschehen.

3. Strafbewehrung…

4. Verfahrenskostenregelung…

Gegen die Entscheidung hat das Unternehmen fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen zugleich begründet. Das Unternehmen hat ergänzend wie folgt vorgetragen:
Es habe nicht gegen § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen. Es handele sich nicht um eine fachfremde Fortbildungsveranstaltung. Innovativen Arzneimittelherstellern müsse erlaubt sein, darüber zu informieren, welche Maßnahmen notwendig seien, um bei einer Richtgrößenüberprüfung bestehen zu können. Der Inhalt der beanstandeten Fortbildungsveranstaltung stehe in engem Zusammenhang mit der Verordnung ihres Arzneimittels.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex sei dann nicht gegeben, wenn lediglich auf die Möglichkeit einer Teilnahme von Begleitpersonen hingewiesen werde, ohne dass eine Kostenüber-
nahme oder eine Mitorganisation durch das Pharmaunternehmen vorliege.

Entscheidungsgründe:

Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass das Unternehmen gegen § 20 Abs. 1 und gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat (1), und es daher zur Unterlassung verpflichtet (2).

a) Die beanstandete Fortbildungsveranstaltung des Unternehmens erfüllte nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex und verletzte daher den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex dürfen Mitgliedsunternehmen Ärzte zu eigenen (für den Arzt) berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen einladen, die sich insbesondere mit ihren Forschungs-
gebieten, Arzneimitteln und deren Indikationen befassen (interne Fortbildungsveranstaltungen).

Liegen bei einer Fortbildungsveranstaltung die genannten Voraussetzungen nicht vor, so darf das Mitgliedsunternehmen sie nur gegen ein angemessenes Entgelt anbieten (vgl. dazu überzeugend Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 208 Rdn. 78). Denn dann handelt es sich um eine Leistung, deren Unentgeltlichkeit der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nach seinem Sinn und Zweck – mit engen Ausnahmen (vgl. § 21 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex) – verhindern will.

§ 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex umfasst zunächst nicht Veranstaltungen, die zwar für die Ärzte berufsbezogen sind, die aber nicht unmittelbar etwas mit Arzneimitteln zu tun haben, sondern originär ärztliche Fragen der Praxisorganisation betreffen, wie etwa Seminare für Praxismanagement, zur Praxisorganisation oder zur ärztlichen Mitarbeiterführung (so zu Recht Dieners Seiten 208 f. Rdn. 78 und 79).

Im vorliegenden Falle besteht allerdings ein unmittelbarer Bezug zu Arzneimitteln; denn es ging in dem Vortrag allgemein um das Verhalten der Ärzte bei der Verschreibung von Arzneimitteln. Ein solcher Bezug genügt jedoch bei Veranstaltungen wie der des Unternehmens noch nicht, die sich unter juristisch-betriebswirtschaftlichen Aspekten allein mit dem allgemeinen Verschreibungsverhalten der Ärzte befassen. Vielmehr muss die Fortbildungsveranstaltung einen konkreten Zusammenhang mit dem pharmakologischen Aufgaben- und Produktbereich des veranstaltenden Pharmaunternehmens haben und aus diesem Bereich zu einer Wissensvermittlung bei den Ärzten führen. Das ergibt die Auslegung des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex:

Die Bereiche, die § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex aufführt, sind zwar, worauf das Unter-
nehmen zutreffend hinweist, wegen ihrer Anknüpfung an den Obersatz durch das Wort „insbesondere“ nicht abschließend, sondern beispielhaft zu verstehen. Bei allen diesen ausdrücklich genannten Beispielen handelt es sich jedoch um Themen, bei denen ein konkreter Zusammenhang mit den fachlichen Aufgabenbereichen des Pharmaunternehmens besteht; durch die Fortbildungsveranstaltung sollen Kenntnisse vermittelt werden, die aus dem eigenen fachlichen, pharmakologischen Bereich kommen. Das gilt nach dem Textzusammenhang auch im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Arzneimittel“. Dem steht nicht entgegen, dass der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex in § 20 Abs. 4 den Begriff „Tätig-
keitsgebiet“ verwendet. Durch den Gebrauch unterschiedlicher Begriffe soll nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass in Absatz 1 ein weiterer Begriff als in Absatz 4 gemeint ist. Vielmehr ist in beiden Bestimmungen trotz der unterschiedlichen Formulierung dasselbe gemeint, nämlich der pharmakologische Bereich.

Die in § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex genannten Beispiele machen deutlich, dass es auch im allgemein formulierten Obersatz, der im Lichte der Beispiele auszulegen ist, ebenso wie in den genannten Beispielen, allein um Veranstaltungen geht, bei denen ein solcher konkreter Zusammenhang zwischen den fachlichen, pharmakologischen Aufgabenbereichen des Pharmaunternehmens und der Fortbildungsveranstaltung zu bejahen ist. Unter „eigenen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen“ sind demnach nur solche zu verstehen, die konkret mit den fachlichen Aufgabenbereichen des Pharma-
unternehmens zu tun haben. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu.

Das Thema der Fortbildungsveranstaltung „Innovative Medikamente verordnen – ohne Angst vor Regressen“, das sich mit der Vermeidung von Regressen, vor allem durch anderweitige Kosten-
einsparungen befasste und demgemäß einen allgemein auf die Arztpraxis bezogenen Inhalt hatte, bezieht sich allerdings wie bereits gesagt insofern auf Arzneimittel, und zwar generell und damit auch auf das innovative, hochpreisige Medikament des Unternehmens, als es um die Vermeidung von Regressen geht, wenn der Arzt ein solches Arzneimittel verschreiben will. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ist für den vorliegenden Falle entscheidend, dass es bei der Fortbildungsveranstaltung allein um das Verhalten der Ärzte bei ihrer Verschreibungspraxis ging, dagegen nicht zugleich um den pharmakologischen Bereich des Unternehmens. Das genügte nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex nicht. Vielmehr ist die vorliegende Fortbildungsveranstaltung ebenso zu behandeln wie Fortbildungsveranstaltungen, die sich mit der Organisation der Arztpraxis befassen.

Die vorstehend vorgenommene Auslegung des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex entspricht dem Sinn und Zweck des Kodex. Danach soll es einerseits Pharmaunternehmen erlaubt sein, kostenlos über ihre Arzneimittel und deren sachgerechte Auswahl und Anwendung zu informieren (vgl. Dieners Seite 208 Rdn. 78); anderseits sollen die Ärztinnen und Ärzte nicht kostenlos werthaltige Leistungen bekommen, für die sie sonst bezahlen müssten. Nach Auffassung des Spruchkörpers 2. Instanz ist die Grenze des Erlaubten so zu ziehen wie oben dargelegt.

Aus der Einleitung des Kodex ergibt sich nichts anderes. Dort heißt es im 2. Absatz lediglich allgemein, dass es die Mitglieder des Vereins als ihre Aufgabe ansehen, durch wissenschaftliche Informationen über Arzneimittel das Wissen zu vermitteln, das für eine sachgerechte Arzneimittelauswahl erforderlich ist. Damit ist der pharmakologische Bereich gemeint, nicht ein juristisch-betriebswirtschaftlicher. Nach dem 3. Absatz gilt für die Mitglieder der Grundsatz, dass sich alle Maßnahmen bei der Vermittlung von Informationen und der Zusammenarbeit mit Ärzten in einem angemessenen Rahmen (und in den Grenzen der geltenden Gesetze) zu halten haben. Der Rahmen ist angemessen so auszufüllen, wie es der Spruch-
körper 2. Instanz getan hat. Ähnlich geht es nach § 7 Abs. 2 HWG um einen „vertretbaren Rahmen“.

Der Spruchkörper 2. Instanz verkennt nicht, dass für innovative Pharmaunternehmen, insbesondere auch für das betroffene Unternehmen, das Verschreibungsverhalten der Ärzte bei innovativen, hochpreisigen Medikamenten von ganz erheblicher Bedeutung ist. Diesem Interesse wird aber dadurch genüge getan, dass ihnen dafür andere Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Zunächst kommen entgeltliche Fortbildungsveranstaltungen allein mit dem genannten Thema in Betracht. Ferner gibt es die Möglichkeit einer Aufklärung auf anderem Wege. Schließlich ist folgendes möglich:

Erfüllt eine Fortbildungsveranstaltung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, indem sie sich in pharmakologischer Hinsicht mit einem konkreten Arzneimittel des veranstaltenden Pharmaunternehmens – auch im Zusammenhang mit Arzneimitteln anderer Hersteller – befasst, so können zugleich damit verbundene (arzneimittelbezogene) kostenerstattungsrechtliche Fragen behandelt werden (so ausdrücklich Dieners Seite 208 Rdn. 79). Das trifft hier aber nicht zu, weil es ausschließlich um solche Fragen ging. Wie hoch im Rahmen einer nach § 20 Abs. 1 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erlaubten Fortbildungsveranstaltung der kostenerstattungsrechtliche Anteil – auch in einem separaten Vortrag – sein darf, lässt sich nicht allgemein beantworten. Jedenfalls darf der Anteil, der sich mit pharmakolo-
gischen Fragen beschäftigt, nicht nur als pro forma anzusehen sein. Dieser Anteil sollte zumindest überwiegen, und zwar eher deutlich.

b) Ein weiterer Verstoß gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex ergibt sich daraus, dass sich die Einladung der Ärzte, die das Unternehmen ausgesprochen hat, entgegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittel-
industrie“-Kodex auf Begleitpersonen erstreckt hat. Wie der Spruchkörper 2. Instanz bereits in seiner Entscheidung vom 18. November 2004 ausgeführt hat, liegt ein Verstoß auch dann vor, wenn bei einer Mitorganisation die Begleitpersonen wie im vorliegenden Falle ihre Kosten selbst tragen müssen. Ob der bloße Hinweis auf Begleitpersonen gegen die Vorschrift verstößt, wird unter 2 b) angesprochen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 1 und gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet.

a) Soweit es um das Verbot zu 2 a) geht, ist das Unternehmen entgegen ihrer Auffassung nicht zu weitgehend zur Unterlassung verpflichtet worden.

Das Verbot 1. Instanz betrifft Vorträge zu dem in der Einladung genannten Thema nicht unabhängig vom Inhalt des Vortrages. Trotz seiner zunächst allgemeinen Formulierung umfasst das Verbot allein die konkrete Verletzungsform und solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die zuvor formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Verbots entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107). Der Kern der Verletzungsform wird, wie sich aus den Ausführungen zu 1 a) ergibt, maßgebend durch den Inhalt des Vortrages bestimmt. Das Verbot ist demgemäß nicht anders zu verstehen, als wenn die Präsentation des Referenten, aus der sich der Inhalt seines Vortrages ergibt, dem Verbot als Anlage beigefügt worden wäre. Das war aber nicht unbedingt erforderlich. Die hiermit erfolgte Klarstellung in den Gründen genügt. Das gilt auch für den zum Kern der Verletzungsform gehörenden Umstand, dass der Vortrag alleiniger Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung war.

b) Soweit es um das Verbot zu 2 b) geht, ist zu bedenken, dass das Unternehmen auf die Abmahnung des FSA eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat, die den Fall ausgenommen hat, dass in der Einladung/
Anmeldung – anders als in der konkreten Verletzungsform geschehen – lediglich auf die Möglichkeit zur Mitnahme von Begleitpersonen hingewiesen wird. Entgegen der Auffassung des Unternehmens liegt auch insoweit ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex vor. Bereits dann, wenn in der Einladung/Anmeldung (nur) auf die genannte Möglichkeit hingewiesen wird, ist eine konkludente Erstreckung der Einladung der Ärzte auf Begleitpersonen gegeben.

In einem solchen Falle handelt es sich nicht lediglich um einen unschädlichen Hinweis auf die Selbstverständlichkeit, dass die Ärztin/der Arzt von sich aus auf eigene Kosten eine Begleitperson mitnehmen kann. Trotz der früheren Praxis, die Einladung auf Begleitpersonen zu erstrecken, ist ein solcher Hinweis – auch während einer Übergangszeit – überflüssig. Erfolgt er, bringt das Pharma-
unternehmen dadurch zum Ausdruck, dass es mit der Mitnahme von Begleitpersonen einverstanden ist. Darin liegt eine Erstreckung der Einladung der Ärzte auf Begleitpersonen, auch wenn damit keine Kostenübernahme und/oder keine Mitorganisation verbunden sind. Nach der Regelung des § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex soll jeglicher Anschein eines auch privaten Charakters der Veranstaltung vermieden werden. Ein solcher Anschein wird schon durch den bloßen Hinweis auf die Möglichkeit hervorgerufen, Begleitpersonen mitzubringen, was selbst dann gilt, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keine Kosten für die Begleitperson übernommen werden und auch nicht wenigstens eine Mitorganisation stattfindet.

Wie es sich verhält, wenn die Ärztin/der Arzt von sich aus (ohne einen solchen Hinweis in der Einladung) mit einer Begleitperson anreist und sich wegen der Unterbringung an den Mitarbeiter des Pharmaunternehmens vor Ort wendet, ist nicht Gegenstand der Entscheidung. Eine Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen ist aber dann zu verneinen, wenn der Mitarbeiter die Ärztin/den Arzt lediglich darauf hinweist, sich wegen der Begleitperson an das Hotel zu wenden und mit diesem alles zu regeln.

Aus der Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz vom 18. November 2004 ergibt sich kein anderes Verständnis des § 20 Abs. 7 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Die Ausführungen, auf die sich das Unternehmen bezieht, machen lediglich deutlich, dass die Mitorganisation nicht etwa auf eine eher private Motivation des Arztes hindeutet, wenn er seine Teilnahme zusagt, und dass sie der Fortbildungsveranstaltung nicht ihren berufsbezogenen Zweck nimmt.

Demnach hat sich der Spruchkörper 1. Instanz zu Recht nicht mit der vom Unternehmen abgegebenen Verpflichtungserklärung begnügt und auch hierzu das Verfahren fortgeführt.

Das Verbot zu 2 b) ist wie folgt zu verstehen. Es verbindet die drei darin aufgeführten Verhaltensweisen nicht durch ein „und/oder“, sondern nur durch ein „und“. Aus einer solchen Verknüpfung folgt zwar regelmäßig, dass die Handlungen kumulativ gemeint sind, d.h. dass ein Verstoß gegen ein so ausgesprochenes Verbot nur dann gegeben ist, wenn gemäß der konkreten Verletzungsform alle drei Verhaltensweisen zusammen vorliegen. Hier gibt es jedoch Anhaltspunkte für eine entgegenstehende Auslegung. Aus der Vorgeschichte während des Verfahrens folgt, dass das Verbot alternativ gemeint ist, d.h. dass jede der drei Handlungen auch für sich verboten worden ist. Nur so sind das Verhalten nach der Abmahnung und das Verbot 1. Instanz zu erklären:

Bei kumulativem Verständnis hätte nämlich die Verpflichtungserklärung des Unternehmens genügt, um insoweit das Verfahren zu beenden; denn sie umfasste bei einem solchen Verständnis die konkrete Verletzungsform, so dass bei deren zukünftiger – auch kerngleichen – Wiederholung das versprochene Ordnungsgeld verwirkt wäre. Für ein Verbot wäre dann kein Raum mehr gewesen. Das entspricht aber nicht dem Willen des Unternehmens; denn es wollte eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob bereits der bloße Hinweis in der Einladung kodexwidrig ist, und sich demgemäß allein gegen ein Verbot des bloßen Hinweises wehren. Dem hat sich der Spruchkörper 1. Instanz konkludent angeschlossen und das Verfahren fortgesetzt. Daher kann nur ein alternativ gemeintes Verbot gewollt sein, das erst eine Entscheidung der Streitfrage ermöglichte. So hat es auch das Unternehmen gesehen.

Das alternativ verstandene Verbot enthält gegenüber der konkreten Verletzungsform eine – zulässige – Verallgemeinerung, weil die drei Handlungen nicht nur wie gemäß der konkreten Verletzungsform zusammen, sondern auch jeweils einzeln verboten worden sind. Eine Ergänzung des „und“ im Tenor zu einem „und/oder“ ist nicht zwingend geboten. Die hiermit erfolgte Klarstellung in den Gründen genügt.

Ergebnis

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im März 2006




§ 6 Abs. 3 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3) – Monte Carlo als Tagungsort

AZ.: FS II 7/05/2005.9-89 (2. Instanz)

Leitsatz

  1. Monte Carlo ist als Tagungsort jedenfalls immer dann nicht allein nach sachlichen Auswahlkriterien gewählt, wenn die Agenda der internen Fortbildung ausreichend Zeit zur Nutzung des Freizeitwertes des Ortes ermöglicht.
  2. Die spätere Rücknahme eines zulässigen Einspruches gegen die Entscheidung der 1. Instanz ist unwirksam.

Sachverhalt

Die Muttergesellschaft eines Mitgliedsunternehmens hatte insgesamt 1.000 Ärztinnen und Ärzte, von denen 240 Teilnehmer aus Deutschland kamen, die weiteren aus Australien, Belgien, Deutschland, Großbritannien, Kanada, der Schweiz, Spanien und den USA, nach Monte Carlo in ein 4 Sterne Hotel eingeladen. Der Einladung beigefügt war ein Veranstaltungsablauf, der neben den einzelnen Programmpunkten den Tagungsort „Monte Carlo“ per Luftbildaufnahme darstellte. Als deutsche Abwicklungsorganisation für die Teilnehmer war das Mitgliedsunternehmen angegeben.

Die Agenda der Veranstaltung sah für den einen Programmteil von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr einschließlich einer Kaffeepause vor. Die Zeit von 15.30 Uhr bis 20.00 Uhr hatten die Teilnehmer zu freien Verfügung.

Das Unternehmen hatte nach ordnungsgemäßem Einspruch gegen das Urteil der 1. Instanz die Rücknahme des Einspruches erklärt

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 2. Instanz hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2006 folgende Entscheidung getroffen:

1) Der Einspruch der Firma gegen die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz wird verworfen. Die Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass deren Tenor zu 2. wie folgt lautet:

Das Unternehmen wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Ärztinnen und Ärzte zu Fortbildungsveranstaltungen einzuladen, soweit diese in einem Ort wie Monte Carlo/Monaco (Unterbringung in einem Hotel wie dem Le Méridien Beach Plaza Hotel) stattfinden, wie mit der Einladung nebst Veranstaltungsablauf zum Internationalen Kongress geschehen.

Gründe
II. Begründung:

Die erklärte Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist unwirksam. Die „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung sieht eine solche Rücknahme nicht vor (ebenso Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 310 Rdn. 233).

Der Einspruch ist unbegründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

1) Die Einladung zum Internationalen Kongress „ …..“ in Monte Carlo genügt nicht den Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach der genannten Bestimmung hat die Auswahl des Tagungsortes für eine interne Fortbil-
dungsveranstaltung – um eine solche geht es hier – allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungs-
ortes. Daran hat sich das Unternehmen nicht gehalten.

Ob das Unternehmen den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Der Spruchkörper 2. Instanz hat zur Problematik in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ausgeführt, die eine interne Fortbildungsveranstaltung im Ostseebad Zingst betrifft:

„Daraus dass nach der Regelung im Kodex der Freizeitwert des Tagungsortes kein sachlicher Grund ist, folgt aber nicht, dass von vornherein alle Orte ausscheiden, denen ein (erheblicher) Freizeitwert zukommt. Das dürfte nämlich auf die meisten Orte in Deutschland zutreffen und gilt vor allem und in besonderem Maße für größere Städte, in denen die Abendstunden – nach Beendigung des Unterrichts – im allgemeinen von erhöhter Attraktivität sind. Der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex kann nicht dahin verstanden werden, dass solche Orte stets als geeignete Tagungsorte ausfallen. Dann würden nämlich kaum noch Orte für Fortbildungsveranstaltungen übrigbleiben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine derart enge Auslegung nicht geboten. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Abwägung der Umstände ist etwa zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeit-
möglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist.

Seebäder wie Zingst haben allerdings einen überwiegend touristischen Charakter; sie sind touristisch geprägt. Daher ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort – wie in der eigentlichen Hochsaison – für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Das traf hier jedoch nicht zu. Die Tagung fand Ende April/Anfang Mai statt, d.h. vor der Hochsaison. Zum Baden im Meer ist es zu dieser Jahreszeit im allgemeinen noch zu kalt. Zur genannten Zeit bietet ein Seebad wie Zingst tagsüber und/oder abends nicht soviel, dass die Teilnehmer dadurch von dem straffen Tagungsprogramm, das einen hohen fachlichen Wert aufwies, abgelenkt worden sind und die Tagung (auch) wegen des Freizeitwertes des Tagungsortes Zingst besucht haben. Aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte kommt hinzu, dass in Zingst bereits zur Zeit der DDR Fortbildungsveranstaltungen stattfanden und insofern unabhängig vom Freizeitwert eine fachliche Tradition entstanden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Frühjahr viele Besucher gibt, die in Zingst wandern oder Spaziergänge machen. Im genannten Zeitraum unterscheidet das Zingst nicht von den meisten anderen, als Tagungsort in Betracht kommenden Orten, insbesondere Großstädten. Von einem „erhöhten Freizeitwert“ des Seebades Zingst kann daher zum vorliegenden Zeitpunkt keine Rede sein. Zingst ist den angesprochenen Ärztinnen und Ärzten zwar bekannt, hat aber nicht eine derart überragende Bekanntheit und Bedeutung, dass allein der Name Zingst dem Teilnehmer außerhalb der Hochsaison das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung suggeriert. Insgesamt wird auch nicht wenigstens bei den Teilnehmern der Eindruck erweckt, dass der Fortbildungszweck nicht allein im Vordergrund steht, sondern zumindest auch der Freizeitwert des Ortes eine maßgebende Rolle spielt.“

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat das Unternehmen Monte Carlo als Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch wegen seines Freizeitwerts ausgewählt.

Da es sich um eine internationale Veranstaltung handelt, ist allerdings nicht zu beanstanden, dass sie nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland stattfand. Es schadet auch nicht, dass die Einladung ein Luftbild von Monte Carlo enthält. Dadurch wird nicht auf die Freizeitmöglich-
keiten hingewiesen, die der Ort bietet.

Monte Carlo/Monaco genießt anders als Zingst einen herausragenden, internationalen Ruf. Die Stadt, besonders schön gelegen am Mittelmeer, gehört zu den renommiertesten Urlaubs- und Freizeitregionen Europas. Als Freizeit- und Urlaubsort ist sie vor allem für einen Kurzurlaub geeignet. Das gehobene Image und das besondere Flair von Monte Carlo/Monaco in Verbindung mit seinen Freizeitmöglichkeiten macht den Ort – und zwar nicht nur in der Hochsaison, sondern unabhängig von der Jahreszeit – für Besucher derart attraktiv, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung geneigt sein können, auch oder gerade aus diesem Grunde – bei Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel – daran teilzunehmen. Großstädte wie etwa Paris, London oder Berlin haben zwar mehr Freizeitmöglichkeiten. Der eigenständige, gehobene Reiz von Monte Carlo/Monaco ist aber in herausragendem Maße geeignet, den Eindruck hervorzurufen, dass der Tagungsort auch wegen seiner Freizeit-Attraktivität und trotz seiner leichten Erreichbarkeit über den Flughafen Nizza und trotz seiner guten Eignung für Kongresse nicht allein aus sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist. Die Vermeidung eines solchen Eindrucks entspricht dem Sinn und Zweck der Kodex-Regelung.

Die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung hatten genügend Zeit, neben der Tagung Monte Carlo/Monaco zu erkunden und dessen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Das gilt nicht nur für die Zeiten nach den Abendessen, sondern vor allem auch für den Nachmittag des 20.09.2005: An diesem Tage endete das Programm um 15 Uhr 30, so dass bis zum gemeinsamen Abendessen um 20 Uhr noch rund 4 ½ Stunden zur freien Verfügung standen. das Unternehmen weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Fortbildungsprogramm gestrafft war, weil es abgesehen von einer kleinen Pause ununterbrochen von 9 Uhr bis 15 Uhr 30 stattfand und mehr als etwa sechs Arbeitsstunden unzumutbar gewesen wären. Diese zeitliche Straffung war jedoch nicht zwingend geboten und hat den Teilnehmern andererseits erst in erheblichem Umfange freie Zeit verschafft.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex ist demnach gegeben. Für den Feststellungsausspruch 1. Instanz ist es unerheblich, ob – im Hinblick auf die Unterbringung – noch ein weiterer Kodex-Verstoß vorliegt.

Wie der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Verstoß dem Unternehmen zuzurechnen. Es war für die deutschen Ärztinnen und Ärzte zuständig. Insoweit ist es als Miteinladende anzusehen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, wie sie sich zur Klarstellung aus den Ausführungen zu d) ergibt:

a) Soweit das Verbot auf die „Tagungsstätte“ Bezug nimmt, ist damit ersichtlich nicht die Stätte gemeint, in dem die Tagung stattfand – das war unstreitig das Grimaldi Zentrum – , sondern das Hotel, in dem die deutschen Teilnehmer untergebracht waren. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Begriff im Tenor und in den Gründen 1. Instanz gebraucht wird, worauf das Unternehmen zutreffend hingewiesen hat.

b) Der Spruchkörper 1. Instanz hat nicht etwa zwei Verbote ausgesprochen, nämlich nicht zum einen die Auswahl des Tagungsortes und zum anderen – selbständig daneben – die Auswahl der „Tagungsstätte“ verboten, sondern nur ein einziges Verbot ausgesprochen, das sich – entsprech-
end der konkreten Verletzungsform – in Kombination aus beiden Elementen (Tagungsort plus Hotel) zusammensetzt. Das ergibt sich daraus, dass beide im Tenor, der für den Umfang des Verbots maßgebend ist und zu dessen Auslegung die Gründe heranzuziehen sind, nicht durch ein „und/oder“, sondern durch ein „und“ verbunden sind. Daraus folgt, dass das ausgesprochene Verbot schon dann zu Recht erfolgt ist, wenn eines der beiden Elemente kodexwidrig ist. Da das bereits auf die Auswahl des Tagungsortes zutrifft, kommt es auch im vorliegenden Zusammen-
hang nicht darauf an, ob außerdem die Auswahl der „Tagungsstätte“ (= die Unterbringung der deutschen Teilnehmer) für sich allein gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstößt, was im übrigen nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, sondern nach Satz 1 zu prüfen wäre und zu verneinen ist.

c) Das Verbot erfasst trotz seiner allgemeinen Formulierung zu Beginn nur die konkrete Ver-
letzungsform und zugleich solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die abstrakt formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Tenors entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107).

d) Der Spruchkörper 2. Instanz hat das Verbot zur Klarstellung näher an die konkrete Ver-
letzungsform angepasst. Das Verbot, das der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, übernimmt zunächst die allgemeine Formulierung der Kodex-Bestimmung „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“. Ebenso wie im normalen Wettbewerbsprozess gesetzeswiederholende Anträge und Verbote zu vermeiden sind, wenn der Verstoß wie hier umstritten ist, hat das entsprechend auch für abstrakte, kodexwiederholende Formulierungen im Verbot zu gelten. Die Umformu-
lierung, die der Spruchkörper 2. Instanz vorgenommen hat und die im Rahmen des Streitgegen-
standes liegt, richtet sich nach den maßgebenden Umständen der vorliegenden konkreten Verletzungsform. Dazu gehört auch der konkrete Veranstaltungsablauf, der zur Begründung des Verstoßes herangezogen worden ist. – Eine Verallgemeinerung ist hinsichtlich der Jahreszeit geboten. Die Auswahl Monte Carlos als Tagungsort ist auch dann kodexwidrig, wenn die Veranstaltung nicht wie geschehen im September, sondern in einem anderen Monat, auch im Winter, stattfindet.

Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes von 25.000 EUR ist angemessen. Maßgebend ist, dass es um Fortbildungsveranstaltungen geht, die eine internationale Dimension haben und in einem besonders attraktiven Ort stattfinden.

Ergebnis

Gründe

II. Begründung:

Die erklärte Rücknahme des zulässigen Einspruchs ist unwirksam. Die „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung sieht eine solche Rücknahme nicht vor (ebenso Dieners, Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Seite 310 Rdn. 233).

Der Einspruch ist unbegründet, die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

1) Die Einladung zum Internationalen Kongress „ …..“ in Monte Carlo genügt nicht den Voraus-
setzungen des § 20 Abs. 3 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

Nach der genannten Bestimmung hat die Auswahl des Tagungsortes für eine interne Fortbil-
dungsveranstaltung – um eine solche geht es hier – allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Nach Satz 3 ist ein solcher Grund beispielsweise nicht der Freizeitwert des Tagungs-
ortes. Daran hat sich das Unternehmen nicht gehalten.

Ob das Unternehmen den Tagungsort allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Durch die Wahl des Tagungsortes darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass nicht allein der Fortbildungscharakter der Veranstaltung maßgebend ist, sondern auch der Freizeitwert des Tagungsortes von Bedeutung ist. Der Spruchkörper 2. Instanz hat zur Problematik in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 ausgeführt, die eine interne Fortbildungsveranstaltung im Ostseebad Zingst betrifft:

„Daraus dass nach der Regelung im Kodex der Freizeitwert des Tagungsortes kein sachlicher Grund ist, folgt aber nicht, dass von vornherein alle Orte ausscheiden, denen ein (erheblicher) Freizeitwert zukommt. Das dürfte nämlich auf die meisten Orte in Deutschland zutreffen und gilt vor allem und in besonderem Maße für größere Städte, in denen die Abendstunden – nach Beendigung des Unterrichts – im allgemeinen von erhöhter Attraktivität sind. Der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex kann nicht dahin verstanden werden, dass solche Orte stets als geeignete Tagungsorte ausfallen. Dann würden nämlich kaum noch Orte für Fortbildungsveranstaltungen übrigbleiben. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist eine derart enge Auslegung nicht geboten. Vielmehr kommt es auf alle Umstände des Einzelfalles an.

Bei der Abwägung der Umstände ist etwa zu berücksichtigen, wie sich der Teilnehmerkreis regional zusammensetzt und ob der Tagungsort von den Teilnehmern in vernünftiger Weise zu erreichen ist. Von Bedeutung ist auch, ob das Programm derart straff ist, dass kaum oder nur wenig Freizeit verbleibt, ferner ob der Freizeitwert des Ortes so groß ist, dass die Teilnehmer geneigt sind, dessen Freizeitmöglichkeiten wahrzunehmen und dafür die Teilnahme an der Tagung zu vernachlässigen. Gegen eine Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten spricht es etwa, wenn die Einladung die Freizeit-
möglichkeiten aufführt oder sogar besonders herausstellt oder zeitgleich an dem Ort ein besonderes, attraktives Ereignis stattfindet, das den Eingeladenen bekannt ist.

Seebäder wie Zingst haben allerdings einen überwiegend touristischen Charakter; sie sind touristisch geprägt. Daher ist zu beachten, ob die Tagung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort – wie in der eigentlichen Hochsaison – für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Das traf hier jedoch nicht zu. Die Tagung fand Ende April/Anfang Mai statt, d.h. vor der Hochsaison. Zum Baden im Meer ist es zu dieser Jahreszeit im allgemeinen noch zu kalt. Zur genannten Zeit bietet ein Seebad wie Zingst tagsüber und/oder abends nicht soviel, dass die Teilnehmer dadurch von dem straffen Tagungsprogramm, das einen hohen fachlichen Wert aufwies, abgelenkt worden sind und die Tagung (auch) wegen des Freizeitwertes des Tagungsortes Zingst besucht haben. Aus der Sicht der angesprochenen Ärztinnen und Ärzte kommt hinzu, dass in Zingst bereits zur Zeit der DDR Fortbildungsveranstaltungen stattfanden und insofern unabhängig vom Freizeitwert eine fachliche Tradition entstanden ist.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Frühjahr viele Besucher gibt, die in Zingst wandern oder Spaziergänge machen. Im genannten Zeitraum unterscheidet das Zingst nicht von den meisten anderen, als Tagungsort in Betracht kommenden Orten, insbesondere Großstädten. Von einem „erhöhten Freizeitwert“ des Seebades Zingst kann daher zum vorliegenden Zeitpunkt keine Rede sein. Zingst ist den angesprochenen Ärztinnen und Ärzten zwar bekannt, hat aber nicht eine derart überragende Bekanntheit und Bedeutung, dass allein der Name Zingst dem Teilnehmer außerhalb der Hochsaison das Vorliegen einer Freizeitveranstaltung suggeriert. Insgesamt wird auch nicht wenigstens bei den Teilnehmern der Eindruck erweckt, dass der Fortbildungszweck nicht allein im Vordergrund steht, sondern zumindest auch der Freizeitwert des Ortes eine maßgebende Rolle spielt.“

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles hat das Unternehmen Monte Carlo als Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch wegen seines Freizeitwerts ausgewählt.

Da es sich um eine internationale Veranstaltung handelt, ist allerdings nicht zu beanstanden, dass sie nicht in Deutschland, sondern im europäischen Ausland stattfand. Es schadet auch nicht, dass die Einladung ein Luftbild von Monte Carlo enthält. Dadurch wird nicht auf die Freizeitmöglich-
keiten hingewiesen, die der Ort bietet.

Monte Carlo/Monaco genießt anders als Zingst einen herausragenden, internationalen Ruf. Die Stadt, besonders schön gelegen am Mittelmeer, gehört zu den renommiertesten Urlaubs- und Freizeitregionen Europas. Als Freizeit- und Urlaubsort ist sie vor allem für einen Kurzurlaub geeignet. Das gehobene Image und das besondere Flair von Monte Carlo/Monaco in Verbindung mit seinen Freizeitmöglichkeiten macht den Ort – und zwar nicht nur in der Hochsaison, sondern unabhängig von der Jahreszeit – für Besucher derart attraktiv, dass die Teilnehmer einer Fortbildungsveranstaltung geneigt sein können, auch oder gerade aus diesem Grunde – bei Unterbringung in einem Vier-Sterne-Hotel – daran teilzunehmen. Großstädte wie etwa Paris, London oder Berlin haben zwar mehr Freizeitmöglichkeiten. Der eigenständige, gehobene Reiz von Monte Carlo/Monaco ist aber in herausragendem Maße geeignet, den Eindruck hervorzurufen, dass der Tagungsort auch wegen seiner Freizeit-Attraktivität und trotz seiner leichten Erreichbarkeit über den Flughafen Nizza und trotz seiner guten Eignung für Kongresse nicht allein aus sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden ist. Die Vermeidung eines solchen Eindrucks entspricht dem Sinn und Zweck der Kodex-Regelung.

Die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung hatten genügend Zeit, neben der Tagung Monte Carlo/Monaco zu erkunden und dessen Freizeitmöglichkeiten zu nutzen. Das gilt nicht nur für die Zeiten nach den Abendessen, sondern vor allem auch für den Nachmittag des 20.09.2005: An diesem Tage endete das Programm um 15 Uhr 30, so dass bis zum gemeinsamen Abendessen um 20 Uhr noch rund 4 ½ Stunden zur freien Verfügung standen. das Unternehmen weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Fortbildungsprogramm gestrafft war, weil es abgesehen von einer kleinen Pause ununterbrochen von 9 Uhr bis 15 Uhr 30 stattfand und mehr als etwa sechs Arbeitsstunden unzumutbar gewesen wären. Diese zeitliche Straffung war jedoch nicht zwingend geboten und hat den Teilnehmern andererseits erst in erheblichem Umfange freie Zeit verschafft.

Ein Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“- Kodex ist demnach gegeben. Für den Feststellungsausspruch 1. Instanz ist es unerheblich, ob – im Hinblick auf die Unterbringung – noch ein weiterer Kodex-Verstoß vorliegt.

Wie der Spruchkörper 1. Instanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Verstoß dem Unternehmen zuzurechnen. Es war für die deutschen Ärztinnen und Ärzte zuständig. Insoweit ist es als Miteinladende anzusehen.

2) Da das Unternehmen gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen hat, ist sie zur Unterlassung verpflichtet, allerdings mit der Maßgabe, wie sie sich zur Klarstellung aus den Ausführungen zu d) ergibt:

a) Soweit das Verbot auf die „Tagungsstätte“ Bezug nimmt, ist damit ersichtlich nicht die Stätte gemeint, in dem die Tagung stattfand – das war unstreitig das Grimaldi Zentrum – , sondern das Hotel, in dem die deutschen Teilnehmer untergebracht waren. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang, in dem der genannte Begriff im Tenor und in den Gründen 1. Instanz gebraucht wird, worauf das Unternehmen zutreffend hingewiesen hat.

b) Der Spruchkörper 1. Instanz hat nicht etwa zwei Verbote ausgesprochen, nämlich nicht zum einen die Auswahl des Tagungsortes und zum anderen – selbständig daneben – die Auswahl der „Tagungsstätte“ verboten, sondern nur ein einziges Verbot ausgesprochen, das sich – entsprech-
end der konkreten Verletzungsform – in Kombination aus beiden Elementen (Tagungsort plus Hotel) zusammensetzt. Das ergibt sich daraus, dass beide im Tenor, der für den Umfang des Verbots maßgebend ist und zu dessen Auslegung die Gründe heranzuziehen sind, nicht durch ein „und/oder“, sondern durch ein „und“ verbunden sind. Daraus folgt, dass das ausgesprochene Verbot schon dann zu Recht erfolgt ist, wenn eines der beiden Elemente kodexwidrig ist. Da das bereits auf die Auswahl des Tagungsortes zutrifft, kommt es auch im vorliegenden Zusammen-
hang nicht darauf an, ob außerdem die Auswahl der „Tagungsstätte“ (= die Unterbringung der deutschen Teilnehmer) für sich allein gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstößt, was im übrigen nicht nach § 20 Abs. 3 Satz 2 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, sondern nach Satz 1 zu prüfen wäre und zu verneinen ist.

c) Das Verbot erfasst trotz seiner allgemeinen Formulierung zu Beginn nur die konkrete Ver-
letzungsform und zugleich solche Verletzungshandlungen, die mit der konkreten Verletzungsform im wesentlichen Kern übereinstimmen. Das ergibt sich aus der Anknüpfung an die konkrete Verletzungsform durch die Worte „wie … geschehen“. In derartigen Fällen können die abstrakt formulierten Merkmale dazu dienen, die Charakteristika der beanstandeten Verletzungsform näher zu bestimmen. Ein solches Verständnis des Tenors entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt: BGH WRP 2006, 84, 86 – Aktivierungskosten II; vgl. dazu auch Harte/Henning/Brüning, UWG, Vor § 12 Rdn. 87 und 107).

d) Der Spruchkörper 2. Instanz hat das Verbot zur Klarstellung näher an die konkrete Ver-
letzungsform angepasst. Das Verbot, das der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, übernimmt zunächst die allgemeine Formulierung der Kodex-Bestimmung „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“. Ebenso wie im normalen Wettbewerbsprozess gesetzeswiederholende Anträge und Verbote zu vermeiden sind, wenn der Verstoß wie hier umstritten ist, hat das entsprechend auch für abstrakte, kodexwiederholende Formulierungen im Verbot zu gelten. Die Umformu-
lierung, die der Spruchkörper 2. Instanz vorgenommen hat und die im Rahmen des Streitgegen-
standes liegt, richtet sich nach den maßgebenden Umständen der vorliegenden konkreten Verletzungsform. Dazu gehört auch der konkrete Veranstaltungsablauf, der zur Begründung des Verstoßes herangezogen worden ist. – Eine Verallgemeinerung ist hinsichtlich der Jahreszeit geboten. Die Auswahl Monte Carlos als Tagungsort ist auch dann kodexwidrig, wenn die Veranstaltung nicht wie geschehen im September, sondern in einem anderen Monat, auch im Winter, stattfindet.

Die Höhe des angedrohten Ordnungsgeldes von 25.000 EUR ist angemessen. Maßgebend ist, dass es um Fortbildungsveranstaltungen geht, die eine internationale Dimension haben und in einem besonders attraktiven Ort stattfinden.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS“ Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Februar 2006




§ 6 Abs. 2 S. 3 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 2. S. 3 Kodex) – Unterhaltungsprogramm bei Fortbildungsveranstaltung

AZ.: FS II 3/05/2005.1-52 (2. Instanz)




Kodex § 17, § 6 Abs. 1 – Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gegen Arzneimittelverschreibungen

AZ.: 2005.1-55 (1. Instanz)

Leitsätze

1. Die Einladung an Ärzte zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist unzulässig, wenn im Vorfeld bereits ein bestimmtes Verschreibungsverhalten erwartet wird, um die Fortbildungsveranstaltung finanzieren und durchführen zu können.

2. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern ist nicht gegeben, wenn ein Mitgliedsunternehmen nachweist, dass es ein lückenloses System zur Vermeidung von Kodexverstößen aufgebaut hat, praktiziert und jeweils aktualisiert hält.

Sachverhalt

Das Mitgliedsunternehmen hatte im Oktober 2004 Informationsbriefe an 106 niedergelassene Ärzte verschickt. In dem Schreiben wurden insgesamt sechs Fortbildungen in 2005 zu verschiedenen Terminen an verschiedenen Orten avisiert, zugleich wurde auch eine Zertifizierungspunktzahl angegeben und renommierte Referenten genannt.

In dem Informationsschreiben kam zum Ausdruck, dass die angeschriebenen Ärzte zu den Veranstaltungen bereits vorgemerkt sind und, im Gegenzug zur avisierten Durchführung der Veranstaltung, die Ärzte aufgefordert werden, bestimmte – konkret benannte – Medikamente zu verordnen, um damit den für die Ärzte kostenlosen Fortbildungsservice gewährleisten zu können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 17 des Kodex vor, denn durch das Anschreiben wurde den Ärzten von vornherein klar, dass erwartet wurde, dass sie die im Schreiben genannten Medikamente verordnen, um so in den Genuss der für sie bereits geplanten Fortbildungsveranstaltungen kommen zu können. Der Spruchkörper 1. Instanz sieht in der Vorschrift eine Konkretisierung zu § 20 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 34 Abs. 1 MBO-Ä, die dem berufsrechtlichen Verbot entspricht, für die Verordnung von Arzneimitteln keine sonstigen geldwerten Vorteile zu gewähren. Das Schreiben war auch so formuliert, dass dem Arzt bewusst wurde, dass er mit der Fortbildung eine bedeutende finanzielle Zuwendung erhält.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat keinen Verstoß gegen § 26 des Kodex gesehen. Zwar war die Einladung durch eine Außendienstmitarbeiterin des Unternehmens verfasst und, entgegen den bestehenden Anweisungen, nicht durch die dafür vorgesehene Abteilung vor Versand geprüft worden. Das beanstandete Unternehmen konnte aber belegen, dass ein nachhaltiges Schulungs- und Kontrollsystem installiert ist, das nur durch bewusst individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter durchbrochen werden kann. Insbesondere wurde auch glaubhaft dargetan, dass gerade für dieses infrage stehende Verhalten entsprechende SOPs installiert sind.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Berlin, im März 2005




§ 6 Abs. 3 S. 2; § 6 Abs. 7 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3, S.2; § 20 Abs. 7) – Rahmenprogramm

AZ.: FS II 3-04-2004.7-9 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Durchführung eines Symposiums in einem Gastraum auf einem Campingplatz im Zusammenhang mit einer Kanufahrt stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 2, § 20 Abs. 3 S. 2 des Kodex dar.

2. Kostenlose Einladungen an Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit einem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen zu einem Kanuwandern oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten stellen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex dar.

3. Verpflichtungserklärungen, die im Einspruchsverfahren abgegeben werden, haben keine verfahrensbeendende Wirkung.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) führte im Mai 2004 ein Symposium durch. Die Teilnehmer trafen sich auf einem Campingplatz. In einem Gastraum fand ein 1 ½-stündiger Vortrag zum Thema statt. Im Anschluss daran wurden die Teilnehmer und die Begleitpersonen zu einer 3-stündigen Kanufahrt eingeladen. Die Kosten trug das Mitgliedsunternehmen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat das Mitgliedsunternehmen verpflichtet, es zu unterlassen,

a) Tagungsorte nach dem Freizeitwert und im Zusammenhang und wegen Kanufahrten, wie mit dem obigen Symposium geschehen, auszuwählen und

b) Ärzte und deren Partner oder andere Begleitpersonen im Zusammenhang mit dem Symposium oder anderen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen kostenlos zu Kanufahrten oder vergleichbaren sportlichen Aktivitäten einzuladen.

Das Mitgliedsunternehmen gab während des Einspruchsverfahrens eine modifizierte Verpflichtungs-
erklärung ab.

Der zulässige Einspruch des Mitglieds wurde vom Spruchkörper 2. Instanz in vollem Umfang zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zulässige Einspruch ist unbegründet. Die Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz ist zurecht ergangen.

1. Das Beanstandungsverfahren ist nicht durch die Verpflichtungserklärung zu Ende gegangen, die das Mitglied im Einspruchsverfahren abgegeben hat. Das ergibt sich bereits aus § 20 (6) 2 VerfO. Danach haben Verpflichtungserklärungen, die nach Fortsetzung des Verfahrens abgegeben werden, keine verfahrensbeendende Wirkung. Im Übrigen ist auch die modifiziert abgegebene Verpflichtungserklärung nach der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unzulässig.

2. Die Unterlassungsverpflichtungen, die der Spruchkörper 1. Instanz ausgesprochen hat, sind nicht zu unbestimmt. Sie gehen auch nicht zu weit.
a) Die Entscheidung der 1. Instanz bringt im Wege zulässiger Verallgemeinerung unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform deutlich zum Ausdruck, dass sie alle Tagungsorte erfasst, die nach dem Freizeitwert, nämlich im Zusammenhang und wegen Kanufahrten wie geschehen, ausgewählt werden.

b) Soweit die Entscheidung der 1. Instanz nicht nur kostenloses Kanuwandern gemäß der konkreten Verletzungsform umfasst, sondern auch dieser entsprechende, kostenlose sportliche Aktivitäten wie etwa Radwandern, handelt es sich ebenfalls um eine zulässige Verallgemeinerung. Diese ist hinreichend bestimmt und geht nicht zu weit. Durch die Formulierung „vergleichbare sportliche Aktivitäten“ wird zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass Kern des Kodexverstoßes die Kostenlosigkeit nicht gerade das Kanuwanderns ist, sondern – allgemeiner ausgedrückt – der sportlichen Aktivität dieser Art.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im Oktober 2004




§ 6 Abs. 3 S. 2 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3, S.2) – Auswahl Tagungsort und Tagungsstätte

AZ.: FS II 2-04-2004.7-13 (2. Instanz)

Leitsatz

Das Mitglied wird verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Fortbildungsveranstaltungen zu wissenschaftlichen und fachbezogenen Themen in Kinocentern durchzuführen, wenn im Anschluss an den Fortbildungsteil ein Kinofilm angeboten wird, der keinen konkreten sachlichen Bezug zum Fortbildungsinhalt hat.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) hat Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein Filmtheater eingeladen. Zu Beginn der Veranstaltung wurde ein Imbiss angeboten. Im Anschluss an einen 2-stündigen Fachvortrag hatten die Teilnehmer Gelegenheit, am selben Ort die Vorpremiere eines amerikanischen Spielfilms aus dem künftigen Kinoprogramm des Filmtheaters zu besuchen, auf den in der Einladung bereits hingewiesen worden war.

Wesentliche Entscheidungsgründe

1. Der Einspruch ist unbegründet. Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass die beanstandete Veranstaltung gegen den „FS Arzneimttelindustrie“-Kodex verstieß, und deshalb das Mitglied zur Unterlassung, ferner zur Zahlung eines Ordnungsgeldes im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung verpflichtet.

2. Die beanstandete Veranstaltung verletzte § 20(3) 2 des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Das Mitglied hat die Tagungsstätte für ihre interne Fortbildungsveranstaltung nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt. Im Vordergrund, zumindest nicht im Hintergrund stand der Freizeitwert, der für die teilnehmenden Ärzte mit der Filmvorführung verbunden war; diese war im Rahmen eines Gesamtangebotes derart mit der Fortbildung verknüpft, dass von einer Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten keine Rede sein kann. Die Durchführung der Veranstaltung verstieß daher gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex.

3. Der Umstand, dass der Vortrag in einem Kinosaal stattfand, ist für sich allein noch nicht zu beanstanden. Die Unzulässigkeit des Kinocenters als Tagungsstätte folgt aber aus der als einheitliche Veranstaltung angebotenen Kombination des berufsbezogenen wissenschaftlichen Vortrags mit dem anschließenden Besuch des Films. Das ist nicht dasselbe wie die bloße Anmietung eines Kinosaals, um eine Fortbildungsveranstaltung durchzuführen, auch wenn die Teilnehmer die sich ihnen bietende Gelegenheit nutzen können, anschließend von sich aus im selben Kino einen Film zu besuchen.

4. Wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, hat das Mitglied im Rahmen eines Gesamtangebots Ärzte in ein Kinocenter zu einer Fortbildungsveranstaltung und im Anschluss daran zu einem, wenn auch entgeltlichen Besuch eines Films eingeladen, sogar zur Vorpremiere eines besonders attraktiven Films. Als die Ärzte ihre Teilnahme zusagten, stand aus ihrer Sicht eher die Filmvorführung und der damit verbundene Freizeitwert im Vordergrund, jedenfalls aber nicht nur im Hintergrund. Bei der von dem Mitglied verschafften Gelegenheit eines Filmbesuchs wurde ihnen vorher ein berufsbezogener Vortrag angeboten. Der Vortrag und der Filmbesuch bildeten zumindest gleichwertige Teile eines einheitlichen Gesamtpaketes, in dessen Rahmen die Organisation des entgeltlichen Filmbesuchs dazu diente, die angesprochenen Ärzte zu veranlassen, ihre Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung zuzusagen und sich vor der Filmvorführung einen Vortrag anzuhören. Beides ging (nahtlos) ineinander über. Der Vortrag und der Filmbesuch erschienen als einheitliche, von dem Mitglied organisierte Veranstaltung. Dem steht nicht entgegen, dass die Filmvorführung auch der Öffentlichkeit zugänglich war.

5. Bei dem von dem Mitglied organisierten Filmbesuch geht es im Verhältnis zur Fortbildungsveranstaltung nicht etwa um ein bloßes, erlaubtes Rahmenprogramm von völlig untergeordneter Bedeutung. Nach dem „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex sind Rahmenprogramme nicht von vornherein verboten. Die Vorschrift des § 20 (2) 3 geht vielmehr davon aus, dass sie zulässig sein können; denn die Bestimmung verbietet lediglich die Übernahme von Kosten. Ein „Rahmenprogramm“ kann jedoch im Einzelfall ein solches Gewicht erhalten, dass die Fortbildungsveranstaltung demgegenüber in den Hintergrund tritt oder zumindest nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht. Je nach den Umständen handelt es sich nicht mehr um ein bloßes Rahmenprogramm, sondern um einen mehr oder weniger gleichrangigen Teil eines Gesamtangebots, was zur Unzulässigkeit der Fortbildungsveranstaltung, insbesondere hier der Tagungsstätte führt.

6. Gegen die Formulierung der Unterlassungsverpflichtung bestehen keine Bedenken. Dem Mitglied wird nicht verwehrt, eine Vortragsveranstaltung in einem Kinosaal durchzuführen, selbst wenn die Teilnehmer sich nach Beendigung der Veranstaltung im selben Kino von sich aus einen Film ansehen sollten. Der Kern des vorliegenden Verstoßes besteht darin, dass das Mitglied in einem Kinocenter die Fortbildungsveranstaltung mit der Organisation eines Filmbesuches zu einem Gesamtangebot verbunden hat. Das kommt in der Entscheidung des Spruchkörpers 1. Instanz auch zum Ausdruck; denn sie knüpft an das Anbieten eines sich anschließenden, nicht sachbezogenen Kinofilms an. Damit ist das vorherige Anbieten des Mitglieds im Rahmen eines Gesamtangebots gemeint. – Im Übrigen stellt die Entscheidungsformel zwar nicht auf eine (besondere) Attraktivität des Films ab. Das schadet aber nicht, weil dieser Umstand nicht zum Kern des Verstoßes gehört. Die vorstehenden Ausführungen treffen auf jeden, nicht sachbezogenen Film zu. Insoweit liegt eine zulässige Verallgemeinerung vor. Abgesehen davon ist kaum anzunehmen, dass das Mitglied den organisierten Besuch eines Films anbieten würde, der für die angesprochenen Ärzte uninteressant ist und keinerlei Attraktivität aufweist.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der „FS-Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im November 2004




§ 6 Abs. 3 S. 2, § 6 Abs. 7 des Kodex (vergleiche nunmehr § 20 Abs. 3 S. 2 und § 20 Abs. 7); § 25 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 11 der FSA-Verfahrensordnung – Tagungsort im Ausland; Einladung von Begleitpersonen gegen Kostenbeteiligung

AZ.: FS II 1-04-2004.5-4 (2. Instanz)

Leitsätze

1. Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung in einem Graubündner Ski- und Erholungsgebiet stellt einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex dar, sofern der Tagungsort nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern wegen seines Freizeitwertes ausgesucht wurde und ein internationaler Bezug zur Fortbildungsveranstaltung nicht gegeben ist.

2. Eine Vereinbarung, nach der eine Überprüfung des nach billigem Ermessen (sog. „Hamburger Brauch“) festgesetzten Ordnungsgeldes durch ein ordentliches Gericht erfolgen soll, ist nach der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ausgeschlossen.

3. Die Einladung von Begleitpersonen stellt selbst dann einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex dar, wenn für die Begleitpersonen seitens des Pharmaunternehmens keine Kosten übernommen werden.

4. Der Einspruch gegen die Entscheidung 1. Instanz hat innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erfolgen und ist in der selben Frist auch zu begründen.

Sachverhalt

Ein Pharmaunternehmen (Mitglied) hat eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte in einem Graubündener Ski- und Erholungsgebiet ausgerichtet. Für die Ärzte wurden Kosten für zwei Übernachtungen im Rahmen eines Halbpensionspreises übernommen, die Teilnahme von Begleitpersonen wurde gegen Kostenübernahme zu einem Fixpreis ermöglicht.

Das Unternehmen hat eine Absage der Veranstaltung aus wirtschaftlichen und Imagegründen abgelehnt. Zudem sei der Zeitraum zwischen Wirksamkeit des Kodex (08.04.2004) und Durchführung der Veranstaltung (Ende April) für eine Absage zu kurz gewesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat bei der Wahl des Tagungsortes einen Verstoß gegen § 20 Abs. 3 Satz 2 und bei der Einladung der Begleitpersonen einen Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Verhaltenskodex festgestellt.

In der Rechtsmittelbelehrung des Spruchkörpers 1. Instanz wurde darauf hingewiesen, dass das Pharmaunternehmen binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung Einspruch einlegen kann, wobei der Einspruch schriftlich beim Spruchkörper 1. Instanz eingelegt und begründet werden muss. Das Pharmaunternehmen hat innerhalb der Zweiwochenfrist den Einspruch eingelegt, die Begründung des Einspruchs erfolgte jedoch außerhalb der Zweiwochenfrist.

Der zulässige Einspruch des Mitglieds wurde vom Spruchkörper 2. Instanz in vollem Umfang zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

A. Der Einspruch ist als zulässig anzusehen.

  1. Der Einspruch ist allerdings innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 (1) 1 VerfO zwar eingelegt, aber nicht begründet worden und erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 VerfO. Danach ist der Einspruch innerhalb der Zweiwochenfrist auch zu begründen.
  2. Gleichwohl ist der Einspruch jedoch nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern als zulässig anzusehen. Eine Wiedereinsetzung ist zwar nach § 25 (11) VerfO ausgeschlossen. Das Mitglied hätte aber nach Einlegung seines unbegründeten Einspruchs rechtzeitig, telefonisch oder per E-Mail, innerhalb der Zweiwochenfrist auf diesen Mangel hingewiesen werden müssen, damit die Begründung noch innerhalb der Zweiwochenfrist hätte nachgeholt werden können. Da der notwendige Hinweis zunächst fehlte, ist der Einspruch des Mitglieds entsprechend zu behandeln wie ein Einspruch gegen eine Entscheidung 1. Instanz, die keine oder eine unrichtige bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung enthält. Nach erfolgtem Hinweis stand daher dem Mitglied zur Begründung zumindest die Zweiwochenfrist zur Verfügung. Innerhalb dieser Frist ist die Begründung erfolgt.

B. Der Anspruch ist in vollem Umfange unbegründet.

Die Beanstandungen scheitern nicht etwa von vornherein daran, dass das Mitglied das Hotel bereits im Oktober 2003 gebucht hatte, als der „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex noch nicht galt. Dieser ist gemäß §27 „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex erst mit der Anerkennung durch das Bundeskartellamt in Kraft getreten, die am 8. April 2004 veröffentlicht worden ist. Die Veranstaltung, die nach diesem Zeitpunkt stattgefunden hat, fiel unter den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex und hätte daher abgesagt werden müssen. Die Absage war dem Mitglied auch wirtschaftlich zumutbar.

  1. Zu Recht hat der Spruchkörper 1. Instanz festgestellt, dass die beanstandete Fortbildungsveranstaltung gegen den „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstieß.
    Die Veranstaltung im Graubündener Ski- und Erholungsgebiet verläßt § 20 Abs. 3 Satz 2 des Kodex. Der Tagungsort ist nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten ausgewählt worden, sondern wegen seines Freizeitwertes.
  2. Wie allgemein anerkannt ist, wird allerdings die Wiederholungsgefahr durch eine Strafbewehrung nach „Hamburger Brauch“ ausgeräumt. Danach unterwirft sich der Schuldner einer Vertragsstrafe, die vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfalle von einem ordentlichen Gericht überprüft wird. Der Spruchkörper 2. Instanz neigt zwar zu der Auffassung, dass die Verfahrensordnung es dem Schuldner nicht verwehrt, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, nach der im Falle eines Verstoßes die Höhe des Ordnungsgeldes vom FS Arzneimittelindustrie nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Die von dem Mitglied gewollte Überprüfung durch ein ordentliches Gericht widerspricht aber den Verpflichtungen, die sie als Mitglied des FS Arzneimittelindustrie e.V. durch Unterwerfung unter die Satzung, den Kodex und die Verfahrensordnung eingegangen ist, und ist daher im „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahren unzulässig. Eine Vereinbarung, nach der eine Überprüfung des nach billigem Ermessen festgesetzten Ordnungsgeldes durch ein ordentliches Gericht erfolgen soll, ist nach der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ausgeschlossen. Danach soll bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtungserklärung, die dem FS Arzneimittelindustrie gegenüber abgegeben worden ist, allein im vereinsinternen Verfahren der Freiwilligen Selbstkontrolle entschieden werden, und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, und nicht durch ein ordentliches Gericht. Nach dem Sinn und Zweck der „FS Arzneimittelindustrie“-Gesamtregelung sind sämtliche Verstöße gegen den vereinbarten „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex, die von Mitgliedsunternehmen begangen werden, ausschließlich im Rahmen der Freiwilligen Selbstkontrolle zu prüfen. Das gilt einschließlich wiederholter Verstöße, bei denen gemäß § 20 (7) und (8), § 22 (1) 3 bis 5 VerfO zu verfahren ist. Auch dazu sind die „FS Arzneimittelindustrie“-Spruchkörper 1. und 2. Instanz geschaffen worden. Die Überprüfung des Ordnungsgeldes (Vertragsstrafe) durch ein ordentliches Gericht würde dem widersprechen und zu einem zusätzlichen, nicht gewollten Rechtszug führen, möglicherweise mit drei Instanzen.
  3. Gegenstand der Entscheidung ist insoweit allein das auf § 20 (7) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex gestützte Einladen von Begleitpersonen, unabhängig von weiteren Umständen der Veranstaltung.

Da das Mitglied für die Begleitpersonen keinerlei Kosten übernommen hat, vielmehr deren gesamten Kosten von den Teilnehmern selbst getragen worden sind, kommt ein Verstoß gegen § 20 (7) nur in Form der „Einladung“ in Betracht, dagegen nicht in der Form der „Übernahme von Kosten“.

Das Mitglied hat gegen § 20 (7) des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex verstoßen. Eine „Einladung“ im Sinne dieser Vorschrift liegt vor. Das trifft auf alle internen und externen Fortbildungsveranstaltungen zu, ohne dass es auf weitere Umstände wie auf die Übernahme von Kosten ankommt.

Allerdings erwartet nach dem Sprachgebrauch der Empfänger einer „Einladung“ im allgemeinen, dass er nichts oder wenigstens weniger als üblich bezahlen muss. Hier hat das Mitglied für die Begleitpersonen keine Kosten gehabt; für diese mussten die Teilnehmer in vollem Umfange selbst aufkommen. Sie haben auch nicht wenigstens einen Rabatt auf die Normalpreise des Hotels erhalten, sondern dessen normale Preise bezahlt. Was das Mitglied demnach für Begleitpersonen angeboten hat, waren lediglich die Mitorganisation einer Mitunterbringung im Hotel einschließlich Halbpension und die Weitergabe der erhaltenen Gelder an das Hotel. Aber auch das wird vom Begriff „Einladung“ in § 20 (7) FS-Kodex erfasst.

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen zu verstehen. Sie sagt nicht, dass die Einladung von Begleitpersonen unzulässig sei. Vielmehr heißt es dort, dass sich „die Einladung und die Übernahme von Kosten … nicht auf Begleitpersonen erstrecken“ dürfen. Durch den Ausdruck „erstrecken“ wird klargemacht, dass sich die „Einladung“ und die „Übernahme von Kosten“ auf die Einladung der Ärzte und auf die Übernahme von Kosten für Ärzte beziehen. Solche Einladungen und Kostenübernahmen sind gemäß § 20 (1) bis (4) unter bestimmten Voraussetzungen und mit bestimmten Einschränkungen erlaubt. Dabei ist maßgebender Gesichtspunkt vor allem, dass der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der internen oder externen Fortbildungsveranstaltung „eindeutig im Vordergrund“ bleiben muss. Aus diesem Zusammenhang folgt aus § 20 (7), dass beides – die erlaubte „Einladung“ der Ärzte und die erlaubte „Übernahme von Kosten“ für die Ärzte – ausnahmslos nicht auf Begleitpersonenerstreckt werden darf.

Das ist nicht kumulativ, sondern alternativ gemeint, nämlich so zu verstehen, dass weder Begleitpersonen zusammen mit den Ärzten eingeladen noch Kosten auch für Begleitpersonen übernommen werden dürfen. Daher ist schon das mit der Einladung der Ärzte ausgesprochene Angebot unzulässig, die Mitreise von Begleitpersonen mitzuorganisieren, ohne dass es dabei auf die Übernahme von deren Kosten ankommt. Nur bei einem solchen Verständnis der Vorschrift wird im Hinblick auf Begleitpersonen nach außen hin für jedermann klar und eindeutig jeder Anschein eines (auch) privaten Chatakters der Veranstaltung vermieden, was dem Sinn und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex entspricht. Der Spruchkörper 2. Instanz schließt sich der überzeugenden Auffassung von Dieners an (in: Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten, Kap. 9, Rdn. 102).

Die bloße Organisation der Mitunterbringung als solche deutet allerdings nicht in jedem Falle eher auf eine private Motivation hin, wenn der Arzt seine Teilnahme zusagt. Die Fortbildungsveranstaltung erhält allein durch eine derartige Mitorganisation noch keinen privaten Charakter. Bei einer interessanten wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung wird sich der teilnehmende Arzt um die ihn begleitende Person erst in seiner freien Zeit kümmern, insbesondere beim Mittagessen und abends nach Beendigung des wissenschaftlichen Tagesprogramms. Eine Veranstaltung verliert demgemäss allein durch die organisierte Mitunterbringung von Begleitpersonen noch nicht ihren berufsbezogenen wissenschaftlichen Zweck; dieser hat dadurch auch nicht nur eine untergeordnete Bedeutung. Aus der organisierten Mitreise einer Begleitperson, für die der Teilnehmer in vollem Umfange selbst bezahlen muss, ohne wenigstens einen Preisnachlass zu erhalten, folgt demnach noch nicht, dass er in jedem Falle die Fortbildungsveranstaltung als nebensächlich betrachtet und sich vor Ort eher um seine Begleitperson kümmert, statt in vollem Umfange an der berufsbezogenen Veranstaltung teilzunehmen.

Das ist jedoch nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, dass durch eine Erstreckung der Einladung auf Begleitpersonen der berufsbezogene wissenschaftliche Charakter der Fortbildungsveranstaltung nicht mehr eindeutig im Vordergrund steht und deshalb ein umfassendes Verbot als gewollt anzusehen ist. Diese Auslegung entspricht dem Sinne und Zweck des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex. Durch das dargelegte Verständnis des § 20 (7) „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex wird jeglicher Anschein eines auch privaten Charakters der Veranstaltung vermieden.

Die Einladung, die das Mitglied im vorliegenden Falle gegenüber Ärzten ausgesprochen hat und zukünftig aussprechen möchte, erstreckt sich demnach auf Begleitpersonen. Der Spruchkörper 2. Instanz ist sich der Tragweite seiner Entscheidung bewusst. § 20 (7) sollte aber bei sich bietender Gelegenheit so umformuliert werden, dass insoweit keine Meinungsverschiedenheiten mehr bestehen können.

Ergebnis

Die Entscheidung des Spruchkörpers 2. Instanz ist im Sinne der FS-Verfahrensordnung unanfechtbar. Ein Rechtsbehelf ist insoweit nicht möglich.

Berlin, im November 2004