Skip to content

§ 20 Abs. 1 des FSA-Kodex Fachkreise und Vorstandsleitlinie Ziff. 8.2: Zum Verbotstatbestand und zur Werbung für interne Fortbildungsveranstaltungen

AZ.:2023.3-680

Der in den Vorstandsleitlinien 12 und 12 a umgesetzte „Safe Harbour“ Grundsatz soll den Mitgliedsunternehmen erleichtern, geeignete Tagungsorte und Tagungsstätten für die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen auszuwählen. Dazu wurden konkrete Hinweise zur Auswahl entwickelt. Wenn der Wortlaut der Leitlinien eindeutig ist und keinen Auslegungsspielraum bietet, muss sich die Schiedsstelle an den Wortlaut halten.

Leitsätze

  1. Nach der Leitlinie 12a i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA Kodex Fachkreise wird die Vorgabe „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ dahingehend konkretisiert, dass vom Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägen-de Anreizwirkung ausgeht. Die Anreizwirkung entfällt regelmäßig, wenn die einfache Fahrtstrecke zum Veranstaltungsort für die Teilnehmer 50 Kilometer nicht überschreitet. Dabei spielt es keine Rolle, dass für die Mehrheit der Teilnehmer ein wesentlich näher gelegener Tagungsort ohne touristische Prägung zur Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen in Betracht gekommen wäre.
  2. Eine wesentliche Veränderung der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen revidierten Leitlinien 12 und 12 a betrifft die Beurteilungsperspektive. Danach ist auf die Sichtweise Dritter und damit der breiten Öffentlichkeit abzustellen. Dies führt dazu, dass die etwas flexiblere Betrachtungsweise vor Inkrafttreten der revidierten Leitlinie nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann. Dabei geht die Schiedsstelle bei der Beurteilung von der Sichtweise eines objektiven Dritten aus, der eine vernünftige und sachlich orientierte Perspektive einnimmt.
  3. Die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung in einem 4 Sterne Superior Hotel, das über ein Gourmet Restaurant und einen großzügigen Spa und Wellnessbereich verfügt sowie eine Spielbank beherbergt, verstößt gegen § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise i. V. m. der Leitlinie 12. Eine solche Tagungsstätte hält ein Angebot vor, das über den typischen Standard eines 4 Sterne Business Hotels hinaus geht.
  4. Ein Entfall der Anreizwirkung gemäß der Leitlinie 12 a. 1(iii) bezüglich des Tagungsortes, sofern der angesprochene Teilnehmerkreis aus der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes kommt, gilt nicht für die Auswahl einer Tagungsstätte.
    Eine analoge Anwendung auf die Leitlinie 12, die die Vorgabe „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ für Tagungsstätten konkretisiert, kommt nicht in Betracht.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung durch die AstraZeneca GmbH im „Romantik Hotel Jagdhaus Eiden am See” in Bad Zwischenahn. Hierbei handelt es sich um ein 4 Sterne Superior Hotel, das über ein Gourmetrestaurant, eine angegliederte Spielbank sowie einen großzügigen Spa und Wellness Bereich mit Hallenbad und Außenpool verfügt. Ferner zeichnet sich die Tagungsstätte durch einen eigenen Park mit Strandkörben, Liegestühlen und einen eigenen Steg mit direktem Seezugang aus.

Bei dem Tagungsort Bad Zwischenahn handelt es sich um einen touristisch geprägten Ort, von dem unter anderem auch wegen der direkten See Lage mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten eine erhebliche Anreizwirkung ausgeht.

Rechtliche Beurteilung

Beurteilungsmaßstab ist § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. den Vorstandsleitlinien 12 und 12 a.

Zum Tagungsort

Nach der Leitlinie 12 a i.V.m. § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise wird die Vorgabe „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ dahingehend konkretisiert, dass vom Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgeht. Sofern die Infrastruktur des Tagungsortes schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist, dürfte in der Regel das Kriterium „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ nicht erfüllt sein. Allerdings entfällt die Anreizwirkung, wenn der angesprochene Teilnehmerkreis der Veranstaltung aus der unmittelbaren Umgebung des Ortes kommt. Diese Voraussetzung ist regelmäßig gemäß der Leitlinie 12 a dann gegeben, wenn die einfache Fahrtstrecke zum Veranstaltungsort für die Teilnehmer 50 Kilometer nicht überschreitet. Vorliegend ist zu bedenken, dass zwar alle Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung aus einem maximalen Umkreis von 50 Kilometer stammen, jedoch die meisten Teilnehmer nicht aus der unmittelbaren Umgebung des Tagungsortes Bad Zwischenahn, sondern aus Oldenburg beziehungsweise jenseits von dieser Stadt angereist sind. Die Stadt Oldenburg verfügt über verschiedene typische Tagungshotels der 4 Sterne Kategorie, die geeignet sind, um eine Fortbildungsveranstaltung für Ärzte und Ärztinnen durchzuführen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Tagungsort wie Oldenburg, der für die Mehrheit der Teilnehmer aufgrund der kürzeren Fahrtstrecke einfacher zu erreichen wäre, nicht eher für die hier in Rede stehende Veranstaltung hätte ausgewählt werden müssen. Bei der Beurteilung der in der Leitlinie 12 a aufgeführten Kriterien ist die Schiedsstelle gehalten, die Sichtweise Dritter zugrunde zu legen. Nur dann, wenn der Wortlaut der Leitlinie eindeutig ist und daher keinen Auslegungsspielraum bietet, muss sich die Schiedsstelle an den Wortlaut halten. Dies führt zu dem Ergebnis das auch dann, wenn im näheren Umkreis der Teilnehmer geeignete Tagungsorte vorhanden sind, die nicht touristisch geprägt sind, Mitgliedsunternehmen nach dem Wortlaut der Leitlinie 12 grundsätzlich einen Tagungsort mit touristischer Prägung auswählen können, solange die einfache Fahrtstrecke zum Veranstaltungsort für die Teilnehmer 50 Kilometer nicht überschreitet und keine weiteren besonderen Umstände, die jeweils im Einzelfall zu prüfen sind, hinzukommen. Der vom FSA-Vorstand in der Leitlinie umgesetzte „Safe Harbor” Grundsatz soll es den Mitgliedsunternehmen erleichtern, geeignete Tagungsorte für Fortbildungsveranstaltungen auszuwählen und damit zur Rechtssicherheit beizutragen.

Zur Tagungsstätte

Nach der Leitlinie 12.1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise ist eine Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten auszuwählen. Von der Tagungsstätte darf keine Anreizwirkung ausgehen, die ihren Charakter entscheidend prägt. Eine entscheidend prägende Anreizwirkung scheidet in der Regel aus, wenn die Tagungsstätte kein Erlebnis- oder Erholungscharakter hat und kein Angebot vorhält, das über den typischen Standard eines 4 Sterne Business Hotels hinausgeht. Gemäß der Leitlinie 12.2 ist bei der Beurteilung der vorstehend genannten Kriterien die Sichtweise Dritter, also der breiten Öffentlichkeit und nicht der eingeladenen Fachkreise maßgeblich. Unerheblich ist, ob es sich um eine ein- oder mehrtägige Veranstaltung handelt.

Geht man vom Gesamteindruck des „Romantik Hotels Jagdhaus Eiden am See” aus Sicht der breiten Öffentlichkeit aus, liegt dieser Gesamteindruck deutlich über den Standard eines typischen 4 Sterne Business Hotels. Bei der Auswahl der Tagungsstätte ist darauf zu achten, dass diese ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt und Tagungsstätte vermieden werden, die für ihren Unterhaltungs- und Erholungswert bekannt sind oder als extravagant gelten, § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise.

Eine wesentliche Veränderung der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen, revidierten 12. Leitlinie betrifft die Beurteilungsperspektive. Danach ist auf die Sichtweise Dritter und damit der breiten Öffentlichkeit abzustellen. Dies führt dazu, dass die insgesamt etwas flexiblere Betrachtungsweise vor Inkrafttreten der revidierten Leitlinie nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann (siehe dazu Dieners, „Compliance im Gesundheitswesen“, 4. Auflage 2022, Seite 609 Rdn. 545). Maßgeblich ist, dass die Tagungsstätte bei objektiver Betrachtung keinen Erlebnis- oder Erholungscharakter aufweisen darf. Auch wenn zusätzlich sachliche Gründe für die Auswahl der Tagungsstätte herangezogen werden, wie etwa ein günstiges Preis-Leistungsverhältnis, eine gute technische Ausstattung der Tagungsräume, eine gute Verkehrsanbindung oder die Verfügbarkeit ausreichender Parkmöglichkeiten, müssen diese Kriterien in den Hintergrund treten, wenn ein darüberhinausgehender Erlebnis- oder Erholungscharakter gegeben ist.

Das ist nach Einschätzung der Schiedsstelle vorliegend der Fall. Denn das Hotel Jagdhaus Eiden verfügt über ein Gourmetrestaurant und zeichnet sich durch einen großzügigen Spa und Wellness Bereich aus. Das Hotel ist in eine Parklandschaft mit Außenpool, Strandkörben und Liegestühlen eingebettet und verfügt über einen eigenen Steg und Seezugang. Zudem beherbergt das Jagdhaus Eiden eine Spielbank innerhalb der Hotelanlage. Es kommt nicht daran auf, ob die Teilnehmer der Fortbildungsveranstaltung nicht vom Gourmetrestaurant bewirtet wurden oder keine Gelegenheit bestand, die Spielbank aufzusuchen. Ebenso ist es für das Gesamterscheinungsbild unerheblich, dass die Außenanlagen, wie das Schwimmbad und der Privatstrand im März nicht genutzt werden. Betrachtet man die zahlreichen Fotografien auf der Homepage des Jagdhaus Eiden, gewinnt man unabhängig von den Jahreszeiten den Eindruck, dass dies kein typisches Tagungshotel ist. Nach Auffassung der Schiedsstelle handelt es sich um ein weit über-durchschnittliches Hotel, das einen gehobenen Freizeit- und Erholungscharakter hat und schwerpunktmäßig touristisch ausgerichtet ist. Dabei geht die Schiedsstelle von der Sichtweise eines objektiven Dritten aus, der eine vernünftige und sachlich orientierte Perspektive einnimmt.

Ergebnis

Die Schiedsstelle kommt zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung wegen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise unzulässig ist. Ein Entfall der Anreizwirkung, wie die Leitlinie unter 12 a.1(iii) bezüglich des Tagungsortes festlegt, sieht die Leitlinie 12 nicht vor.

Entscheidung

Das Unternehmen wurde daher abgemahnt, das beanstandete Verhalten künftig zu un-terlassen. Die AstraZeneca GmbH hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben.

Für den begangenen Verstoß wurde eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 EUR festgesetzt, die das Unternehmen an die gemeinnützigen Einrichtungen PRIMAKLIMA e.V., Netz e.V. und Kulturverein Markthalle Neun e.V. gezahlt hat.