§ 10 des FSA-Kodex zur Zusammenarbeit mit Patientenorganisationen i.V.m. § 10 Abs. 1 HWG: Laienwerbeverbot bei Fortbildungsveranstaltungen, zu denen Laien Zutritt haben
Leitsätze
Die Aufstellung von Werbemitteln für verschreibungspflichtige Arzneimittel auf einer Fortbildungsveranstaltung, die auch von Patienten besucht werden, stellen einen Verstoß gegen § 10 FSA-Kodex Patientenorganisationen i.V.m § 10 Abs. 1 HWG dar.
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens ist die dem FSA vorgelegte Beanstandung, das Mitgliedsunternehmen Janssen-Cilag GmbH habe im September 2019 in Nürnberg bei einem Arzt-Patienten-Seminar einen Informationsstand unterhalten, bei dem u.a. ein Roll-Up Poster für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel des Unternehmens aufgestellt gewesen sei. Dies sei den ca. 300 Teilnehmern der Veranstaltung, die sich aus Fachkreisangehörigen und Patienten zusammensetzte, uneingeschränkt zugänglich gewesen; dazu wurden der Schiedsstelle Fotos zur Verfügung gestellt. Die Beanstandende sah darin einen Kodexverstoß.
Das Unternehmen räumte den Verstoß mit Bedauern ein und gab unverzüglich eine Unterlassungserklärung ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auslage, Angebot und Abgabe von Artikeln, die rezeptpflichtige Arzneimittel nennen, sind gem. § 10 FSA-Kodex Patientenorganisationen i.V.m § 10 Abs. 1 HWG gegenüber Personen, die nicht zu den medizinischen Fachkreisen gehören, unzulässig. Diese Beschränkung wurde vom Unternehmen nicht beachtet, so dass die Beanstandung begründet war.
Die Schiedsstelle hat die Möglichkeit einer Ermahnung nach § 20 Abs. 4 b verneint, und zwar aus den Gründen, die bereits im Verfahren zu Az. 2015.10-491 insoweit ausschlaggebend waren.
Entscheidung
Im Rahmen der Unterlassungserklärung verpflichtete sich das Unternehmen Janssen-Cilag GmbH zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 8.000, jeweils zur Hälfte an die gemeinnützigen Organisationen Help – Hilfe zur Selbsthilfe, Bonn, und Westwind Hamburg e.V.