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§ 20 Abs. 5 FSA-Kodex Fachkreise – Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung; „fair market value“ des Sponsorings

AZ. 2018.3-541

Leitsätze

1. Ein durchschnittliches Honorar in Höhe von ca.1.200 EUR für den Referenten eines Vortrags von 30 Minuten zu einem Thema, für das er als „anerkannter Spezialist“ gilt, dürfte mit den Grundsätzen des „fair market value“ nur schwer vereinbar sein.

2. § 20 Abs. 5 Kodex Fachkreise verpflichtet zwar das Unternehmen, die Kodex-Regelungen für interne Veranstaltungen auch bei externen Veranstaltungen anzuwenden, allerdings ausdrück- lich beschränkt auf die Auswahl der Tagungsstätte und die Bewirtung. Für die Höhe der vom externen Veranstalter gezahlten Referentenhonorare findet sich im Kodex keine vergleichbare Verpflichtung der Unternehmen. § 18 Abs. 1 Nr. 6 Kodex Fachkreise ist nicht entsprechend an- wendbar.

Sachverhalt

Die anonyme Beanstandung richtet sich gegen die Förderung einer externen Fortbildungsveranstal- tung durch ein Mitgliedsunternehmen. Gegenstand der Veranstaltung sind aktuelle Entwicklungen in Pathologie und Therapie in einem spezifischen Indikationsgebiet. Der Beanstandende führte dazu aus, die Veranstaltung sei eigentlich eine Eigen-Veranstaltung des Unternehmens, die als Sponsoring getarnt sei. Sofern tatsächlich echtes Sponsoring vorläge, sei jedenfalls der „fair market value“ für Sponsoring mit einer Unterstützung in Höhe von 13.000 EUR für eine 3 – 3,5 stündige Veranstaltung weit überschritten.

Das Unternehmen bestätigte, die Veranstaltung mit einem Betrag von 13.000 EUR gefördert zu ha- ben. Dazu seien ihm eine Reihe von Werbemöglichkeiten, u.a. auch das Aufstellen eines Informati- onsstands und die Teilnahme von 6 Mitarbeitern gestattet worden. Die Veranstaltung würde in glei- chem Format jährlich stattfinden und jeweils nur von einem Unternehmen exklusiv unterstützt werden. In den Vorjahren habe das Unternehmen diese Veranstaltung nicht gefördert. Die Sponsoring-Summe sei angemessen.

Die Veranstaltungsstätte sei Kodex-konform gewesen, die Bewirtung hätte sich in einem sozialadä- quaten Rahmengehalten: ein Steh-Imbiss mit warmen Speisen nach dem Abschluss.

Das Unternehmen hätte weder auf die Tagesordnung noch auf die Auswahl der Referenten Einfluss genommen. Bei den Vortragenden habe es sich um „anerkannte Spezialisten“ im Indikationsgebiet ge- handelt. Zwei der vier Referenten hätten bereits für das Unternehmen Beratungsleistungen erbracht.

Die Veranstaltung begann lt. Tagesordnung um 16:00 Uhr mit dem Eintreffen der Teilnehmer, dem sich ab 16:30 Uhr vier Referate anschlossen von jeweils 30 Minuten, unterbrochen von einer halbstün- digen Pause. Ab 19:00 Uhr war die zusammenfassende Diskussion, die Verabschiedung und ein Im- biss vorgesehen. Der vom Unternehmen vorgelegte Budgetplan des Veranstalters listet im Wesentli- chen die Bewirtungskosten mit 5.400 EUR für ca. 90 Teilnehmer (à 60 EUR) und die Honorare der Referenten mit 4.800 EUR auf, er schließt mit einer Gesamtsumme von 13.000 EUR ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Gem. § 20 Abs. 5 Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveran- staltungen grundsätzlich zulässig. Dabei gelten (u.a.) für die Auswahl der Tagungsstätte die Vorgaben von § 20 Abs. 3 entsprechend, insbes. muss die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgen.

Die gewählte Veranstaltungsstätte und die gebotene Bewirtung im Gesamtwert von 60 EUR/Person waren auch aus Sicht der Schiedsstelle nicht zu beanstanden.

Soweit der Beanstandende von einer „eigentlich [Unternehmens-] eigenen Veranstaltung“ ausgeht, die „als Sponsoring getarnt“ gewesen sei, ließ sich dies aus dem der Schiedsstelle dargelegten Sachver- halt nicht bestätigen. Das Unternehmen trug im Einzelnen vor, Art und Inhalt der Veranstaltung sei al- lein im Verantwortungsbereich des Veranstalters bearbeitet worden, ohne seine Mitwirkung. Auch die vorgelegten Unterlagen ließen keinen gegenteiligen Schluss zu. Der Beanstandende selbst trug für seinen Vorwurf substantiiert nichts weiter vor.

Auch die weitere, vom Beanstandenden hilfsweise vorgetragene Behauptung, jedenfalls sei der „fair market value“ für Sponsoring mit einer Unterstützung in Höhe von 13.000 EUR „weit überschritten für eine 3 – 3,5 stündige Veranstaltung“, sah die Schiedsstelle nicht als bestätigt an.

Der vorgelegte Budgetplan ließ zunächst erkennen, dass die veranschlagten Kosten identisch waren mit der zugesagten Unterstützung. Ein besonderes Honorar des Veranstalters war nicht ausgewiesen, sondern offenbar in den Positionen Vertrags- und Rechnungswesen, Erstellung der Einladungen, Durchführung, Zertifizierung, Nachbereitung (usw.) enthalten. Die dafür angesetzten Beträge von knapp 2.000 EUR erschienen der Schiedsstelle noch vertretbar.

Soweit Referenten-Honorare von 4.800 EUR (inkl. Reisekosten) für vier Personen aufgeführt wurden, die jeweils 30 Minuten vorzutragen hatten, fand dies die Schiedsstelle allerdings nur schwer nachvoll- ziehbar. Die Referenten waren als „anerkannte Spezialisten“ bezeichnet worden. Von ihnen konnte daher erwartet werden, dass sie die aktuellen Entwicklungen im Indikationsgebiet bestens kennen und für einen Kurzvortrag keine wesentliche Vor- oder Nachbereitung brauchen würden, – erst recht dann, wenn sie – wie zwei der Vortragenden – in jüngster Zeit im Indikationsgebiet für den Sponsor Leistun- gen erbracht hatten.

Hohe Reisekosten der Referenten waren auszuschließen: Zwei der Referenten sind am gleichen Ort tätig, ein Dritter im Nachbarort (weniger als 30 km Entfernung); lediglich der Vierte könnte eine An- reise von ca. 300 km gehabt haben. Im Ergebnis führte dies also zu der Annahme, dass die Vortra- genden für einen Vortrag von 30 Minuten mit einer sehr überschaubaren, kurzen Vorbereitungszeit jeweils ein durchschnittliches Honorar von ca.1.200 EUR erhalten hatten. Dies war auch aus Sicht der Schiedsstelle mit den Grundsätzen eines „fair market value“ kaum vereinbar.

Allerdings führte diese Bewertung nicht dazu, einen Kodex-Verstoß des Unternehmens festzustellen. Die Kodex-Vorgaben zur Angemessenheit von Honoraren gelten nur dann, wenn Vertragspartner des Referenten das Unternehmen ist. Daran fehlte es im vorliegenden Fall, denn diese Vertragsbeziehun- gen lagen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Zwischen dem Unternehmen und dem Veranstalter war zwar die Einhaltung der Kodex-Bestimmungen vereinbart worden; ein (u.U. denkbarer) Verstoß gegen diese Verpflichtung würde aber bestenfalls vertragliche Ansprüche des Un- ternehmens gegenüber dem Veranstalter eröffnen, jedoch keinen Kodex-Verstoß des Unternehmens begründen.

Schließlich lässt sich auch nichts Abweichendes aus $ 20 Abs. 5 Kodex Fachkreise ableiten. Dort wird zwar das Unternehmen verpflichtet, bestimmte Kodex-Regelungen für interne Veranstaltungen auch bei externen Veranstaltungen anzuwenden, dies allerdings ausdrücklich beschränkt auf die Auswahl der Tagungsstätte und die Bewirtung. Darunter fallen die Regelungen aus § 18 Abs. 1 Nr. 6 Kodex Fachkreise nicht.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juni 2018