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§ 4 Abs. 3 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung

AZ.: 2004.12-49 (1. Instanz)

Leitsatz

Ein Beanstandungsverfahren wird nicht eröffnet, wenn die Beanstandung unter Pseudonym und per Email erfolgt und eine weitere Kontaktaufnahme z. B. per Telefon oder Brief nicht möglich ist.

Sachverhalt

Ein unter Pseudonym auftretender Arzt erhob eine Beanstandung gegen ein Mitgliedsunternehmen per Email. Diverse Fragen und Antworten wurden ebenfalls per Email abgewickelt, der Beanstander war aber weder über eine angegebene postalische Anschrift erreichbar, noch war er bereit, über Telefon Kontakt zum FS Arzneimittelindustrie aufzunehmen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die in der Satzung und Verfahrensordnung festgelegten Regeln zur Nichtbehandlung anonymer Anzeigen sollen einerseits sicherstellen, dass der FS Arzneimittelindustrie nicht Beanstandungen zu verfolgen hat, deren Sachverhalte sich nicht weiter aufklären lassen; zum anderen dienen die Regelunen aber auch dem Schutz der Mitgliedsunternehmen vor unberechtigten und überzogenen Beschuldigungen. Zwar kann über einen Mail-Account auch unter Pseudonym ein Tatsachenaustausch erfolgen, wenn aber letztlich ein weiterer Kontakt, z. B. über Telefon oder persönliches Aufeinandertreffen nicht möglich ist und durch den Beanstander nachhaltig verweigert wird, ist eine entsprechende Beanstandung als anonyme Beanstandung im Sinne der Vorschriften zu behandeln.

Ergebnis

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Juli 2005