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Kodex § 20 Abs. 2, S. 3; § 20 Abs. 7 – Einladung von Begleitpersonen / Einzugsermächtigung zur Begleichung der Kosten für Rahmenprogramme

AZ.: 2004.9-25 (1. Instanz)

Leitsatz

Lädt ein Pharmaunternehmen Ärzte zu einer Fortbildungsveranstaltung ein, in der weder in der Einladung noch in der verbindlichen Anmeldung die Mitnahme von Begleitpersonen erwähnt wird, fügt diesen Unterlagen aber eine separate Einzugsermächtigung für Begleitpersonen bei, so verstößt dies gegen das Gebot, wonach sich die Einladung von Ärzten zu Fortbildungsveranstaltungen nicht auf Begleitpersonen erstrecken darf.

Sachverhalt

Das Unternehmen hatte eine zweitägige Fortbildungsveranstaltung durchgeführt, zu der am Abend des 1. Fortbildungstages eine Abendveranstaltung mit Rahmenprogramm außerhalb des Tagungshotels stattfand, für den die Ärzte den entsprechenden Aufwand persönlich zu tragen hatten.

Mit der Einladung und einer verbindlichen Anmeldung an die Ärzte war zudem eine „Einzugsermächtigung für Begleitpersonen“ beigefügt, mit der die teilnehmenden Ärzte bestätigten, dass sie gegen Bankeinzug die Selbstkosten für sich selber und für Begleitpersonen übernehmen. Der Rücklauf der Einzugsermächtigungen war nach Abschluss der Veranstaltung noch in einigen Fällen offen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Selbst wenn mit der Einladung und der verbindlichen Anmeldung nicht Begleitpersonen angesprochen waren, liegt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 7 des Kodex vor, denn mit dem weiteren beigefügten Formular „Einzugsermächtigung für Begleitpersonen“ wurde der Arzt darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Einladung auch auf Begleitpersonen gegen Kostenübernahme erstrecken kann. Dies ist nach dem zweitinstanzlichen Urteil FS II 1/04/2004.5-4 bereits als nicht kodexkonform beanstandet worden. Das Ergebnis konnte auch nicht anders lauten, da, im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung, hier die Einladung der Begleitpersonen nicht im Teilnahmeformular, sondern in einem weiteren beigefügten Formular erfolgte.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat den Hinweis gegeben, dass die Aushändigung von Einzugsermächtigungen zur Begleichung der für Rahmenprogramme anfallenden Kosten den Verdacht der Umgehung des Kodex beinhaltet, da diese Vorgehensweise das Risiko birgt, dass Ärzte zwar am Rahmenprogramm teilnehmen, aber die Einzugsermächtigung nicht ausfüllen und es nur schwerlich für ein Pharmaunternehmen durchsetzbar sein wird, später den Betrag, im Zweifel sogar im gerichtlichen Wege, durchzusetzen. Um dies von vornherein auszuschließen, empfiehlt der Spruchkörper 1. Instanz, die Einzugsermächtigung zugleich mit der Teilnahmebestätigung abzufordern. Es ist nach Auffassung des Spruchkörpers ganz im Sinne der beteiligten Personen, dass der Arzt zum Zeitpunkt seiner Willensbekundung zur Teilnahme auch am Rahmenprogramm willens ist, die dafür anfallenden Kosten zu begleichen. Dieser Weg erspart den Beteiligten spätere Unannehmlichkeiten, Nachfragen und Erinnerungen. Letztlich hat der Spruchkörper 1. Instanz nicht auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bestanden, da der Kodex grundsätzlich auch andere Formen der Begleichung der Kosten für Rahmenprogramme nicht ausschließt. So stehen insbesondere auch Barzahlung bzw. Überweisung durch den Arzt nicht im Widerspruch zum Kodex. So ist letztlich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung jeweils zu überprüfen, ob als klares Unternehmensziel erkennbar ist, dass der Arzt die Kosten für das Rahmenprogramm selbst zu tragen hat.

Ergebnis

Das Mitgliedsunternehmen hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bzgl. der Einladung von Begleitpersonen abgegeben.


Berlin, im Februar 2005