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Kodex § 17, § 6 Abs. 1 – Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen gegen Arzneimittelverschreibungen

AZ.: 2005.1-55 (1. Instanz)

Leitsätze

Die Einladung an Ärzte zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ist unzulässig, wenn im Vorfeld bereits ein bestimmtes Verschreibungsverhalten erwartet wird, um die Fortbildungsveranstaltung finanzieren und durchführen zu können.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung und Schulung von Mitarbeitern ist nicht gegeben, wenn ein Mitgliedsunternehmen nachweist, dass es ein lückenloses System zur Vermeidung von Kodexverstößen aufgebaut hat, praktiziert und jeweils aktualisiert hält.

Sachverhalt

Das Mitgliedsunternehmen hatte im Oktober 2004 Informationsbriefe an 106 niedergelassene Ärzte verschickt. In dem Schreiben wurden insgesamt sechs Fortbildungen in 2005 zu verschiedenen Terminen an verschiedenen Orten avisiert, zugleich wurde auch eine Zertifizierungspunktzahl angegeben und renommierte Referenten genannt.

In dem Informationsschreiben kam zum Ausdruck, dass die angeschriebenen Ärzte zu den Veranstaltungen bereits vorgemerkt sind und, im Gegenzug zur avisierten Durchführung der Veranstaltung, die Ärzte aufgefordert werden, bestimmte – konkret benannte – Medikamente zu verordnen, um damit den für die Ärzte kostenlosen Fortbildungsservice gewährleisten zu können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Es liegt ein Verstoß gegen § 17 des Kodex vor, denn durch das Anschreiben wurde den Ärzten von vornherein klar, dass erwartet wurde, dass sie die im Schreiben genannten Medikamente verordnen, um so in den Genuss der für sie bereits geplanten Fortbildungsveranstaltungen kommen zu können. Der Spruchkörper 1. Instanz sieht in der Vorschrift eine Konkretisierung zu § 20 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 34 Abs. 1 MBO-Ä, die dem berufsrechtlichen Verbot entspricht, für die Verordnung von Arzneimitteln keine sonstigen geldwerten Vorteile zu gewähren. Das Schreiben war auch so formuliert, dass dem Arzt bewusst wurde, dass er mit der Fortbildung eine bedeutende finanzielle Zuwendung erhält.

Der Spruchkörper 1. Instanz hat keinen Verstoß gegen § 26 des Kodex gesehen. Zwar war die Einladung durch eine Außendienstmitarbeiterin des Unternehmens verfasst und, entgegen den bestehenden Anweisungen, nicht durch die dafür vorgesehene Abteilung vor Versand geprüft worden. Das beanstandete Unternehmen konnte aber belegen, dass ein nachhaltiges Schulungs- und Kontrollsystem installiert ist, das nur durch bewusst individuelles Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter durchbrochen werden kann. Insbesondere wurde auch glaubhaft dargetan, dass gerade für dieses infrage stehende Verhalten entsprechende SOPs installiert sind.

Ergebnis

Das Unternehmen hat eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich im Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 15.000 verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im März 2005