Skip to content

Auswahl des Tagungsortes § 20 Abs. 3 Satz 2

AZ.: 2006.4-120 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Auswahl eines Tagungsortes ist dann nicht allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wenn Ärzte und Ärztinnen zu einer Fortbildungsveranstaltung in ein Tagungshotel eingeladen werden, das unmittelbar an einen Freizeitpark angrenzt und in der Einladung auf die Möglichkeit der Nutzung des Freizeitparks durch Begleitgäste hingewiesen wird.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte regional ansässige Ärztinnen und Ärzte zu einer zweistündigen Fortbildungsveranstaltung in das Hotel Colosseo in Rust, zum Thema „Demenz, Gehirnstörungen im Alter“, eingeladen und einen anerkannten Referenten für den Vortrag verpflichtet. Die Einladung an die Teilnehmer enthielt folgenden Hinweis: „Direkt am Hotel Colosseo stehen Ihnen ausreichend Parkplätze zur Verfügung. Für eventuelle Begleitgäste gibt es von dort auch einen Zugang zum Europa-Park“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Ort Rust hat mit seinem Freizeitwert mit Hinblick auf den Europapark einen weit über die Grenzen hinausgehenden hohen attraktiven und touristischen Wert. Selbst wenn das an den Freizeitpark angebundene Hotel Colosseo ausreichende Schulungs- und Tagungsmöglichkeiten bietet, kann es als Tagungsort nur in Frage kommen, wenn eine straffe Agenda der Fortbildungsveranstaltung zugrunde liegt und keinerlei Hinweise auf die Nutzungsmöglichkeit der Freizeitaktivitäten des Europa-Parks erfolgen.

Das Mitgliedsunternehmen hat in seiner Einladung allerdings hervorgehoben, dass Begleitpersonen die Möglichkeit haben, direkt vom Hotel in den Europa-Park zu gelangen. Damit konnten die Ärzte bereits mit der Einladung zur Fortbildungsveranstaltung eine Abwägung vornehmen, in welchem Umfange sie das Freizeitangebot selbst nutzen wollten.

Die Tatsache, dass der Veranstaltungsteil nur 2 Stunden in Anspruch nahm, steht der Rechtssprechung der Spruchkörper nicht entgegen, sofern der Fortbildungsveranstaltung eine straffe Agenda zugrunde liegt. Denn die Dauer der Fortbildung muss sich alleine an dem zu vermittelnden fachlichen und wissenschaftlichen Inhalt orientieren. Es ist daher nicht in jedem Fall erforderlich, zur Wissensvermittlung eine Ganztagesveranstaltung durchzuführen.

Vorliegend konnte die Thematik in 2 Stunden durch einen anerkannten Professor in dem Fachgebiet abschließend behandelt werden.

Das Tagungszentrum des Hotels Colosseo scheidet aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zum Europa-Park Rust nicht von vorneherein als Tagungsort aus. Allerdings setzt eine Fortbildungsveranstaltung mit straffer Agenda in einem Tagungszentrum des Europa-Parks immer voraus, dass die Einladung keinerlei Hinweise auf die Freizeitmöglichkeiten des Freizeitparks enthält. Der Hinweis, dass eventuelle Begleitpersonen vom Hotel aus einen direkten Zugang zum Europa-Park nutzen können, lässt die Auswahl des Tagungsortes nach sachlichen Gesichtspunkten entfallen.

Ergebnis

Das Unternehmen hat die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Juni 2006