§ 14 Abs. 1 FSA-Kodex Patientenorganisationen (Fassung vom 13.06.2008) – Veröffentlichung von Unterstützungen und Zuwendungen („Spannbreiten“)
AZ.: 2009.7-267 (1. Instanz)
Leitsatz
Berichtet ein Unternehmen über seine Unterstützung von Patientenorganisationen auf seiner Homepage in der Weise, dass nicht konkrete Summen der Geld- oder Sachzuwendungen pro Kalenderjahr und Patientenorganisation ersichtlich sind, sondern lediglich Spannbreiten (z.B. „1.000 EUR bis 5.000 EUR“), in der sich die Zuwendungen pro Patientenorganisationen bewegen, oder Sockelbeträge (z.B. „Über 5.000 EUR“), über denen die Zuwendungen pro Patientenorganisation liegen, verstößt dies gegen den in § 14 Abs. 1 FSA-Kodex Patientenorganisationen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Transparenz.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen hatte auf seiner Homepage die Zuwendungen an Patientenorganisationen für das Kalenderjahr 2008 in einer Übersichtstabelle veröffentlicht, wobei den benannten Patientenorganisationen jeweils Kreuzchen in entsprechenden drei Spalten der Tabelle zugeordnet wurden. Die drei Spalten repräsentierten folgende Kategorien der Zuwendungshöhe: „Bis 1.000 EUR“, „1.000 bis 5.000 EUR“, „Über 5.000 EUR“. Zusätzlich wurde gesagt, dass das Unternehmen im Zeitraum 2008 Patientenorganisationen mit Zuwendungen von insgesamt 153.172,91 EUR unterstützt habe, wobei die größte Unterstützungssumme für alle Projekte einer einzelnen Organisation 36.957,61 EUR betragen habe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Art und Weise, in der das Unternehmen seine Zuwendungen an Patientenorganisationen auf der Homepage veröffentlichte, war mit § 14 Abs. 1 des FSA-Kodex Patientenorganisationen nicht vereinbar. Sie widerspricht bereits dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2, wonach über die „Summe“ der Geld- und Sachzuwendungen pro Kalenderjahr und Patientenorganisation zu berichten ist. Es entspricht bereits dem umgangssprachlichen Verständnis, dass eine „Summe“ in einen konkreten Betrag (z.B. „10.000 EUR“) mündet. Dies erfordert auch das in § 14 Abs. 1 FSA-Kodex Patientenorganisationen zum Ausdruck kommende Prinzip der Transparenz, dem nicht dadurch genügt wird, wenn die einer Patientenorganisation zugeordnete Zuwendung lediglich als innerhalb einer bestimmten Spanne (mit einer Spannbreite von 4.000 EUR) oder gar jenseits eines bestimmten Sockelbetrages (Über 5.000 EUR) angegeben wird. Der interessierte Besucher der Homepage hat ein Anrecht darauf zu erfahren, ob einer bestimmten Patientenorganisation (lediglich) 5.100 EUR oder die vom Unternehmen ohne konkrete Zuordnung angegebene maximale Unterstützung (36.957,61 EUR) zugewendet wurde. Die Zuordnung zu einer Kategorie („Über 5.000 EUR“), in der sich das Kreuzchen für insgesamt 7 vom Unternehmen unterstützte Organisationen befand, macht die gewählte Art der Information geradezu intransparent.
Ergebnis
Das Mitgliedsunternehmen hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und die Veröffentlichung nach § 14 Abs. 1 FSA-Kodex Patientenorganisationen inzwischen auf kodexkonforme Weise gestaltet.
Berlin, im Oktober 2009