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§ 20 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. 20 Abs. 3 Satz 2ff. FSA-Kodex Fachkreise – Absage des Sponsorings einer Fortbildungsveranstaltung in der Würzburger Residenz

AZ.: 2018.7.-553

Verfahren eingestellt: Keine finanzielle Unterstützung von Fortbildungsveranstaltung durch FSA-Mitgliedsunternehmen

Eine Beanstandung der FSA-Geschäftsführung gegen ein Mitgliedsunternehmen, im Sommer 2018 eine als unzulässig beanstandete Veranstaltung in der Würzburger Residenz gefördert zu haben, erwies sich als unbegründet.
Das Unternehmen legte dar, dass es seine ursprüngliche Zusage zum Sponsoring vor Veranstaltungsbeginn zurückgezogen hatte. Das Verfahren wurde daher eingestellt.

  • Dem Unternehmen wurde angelastet, eine Fortbildung in der Würzburger Residenz finanziell unterstützt zu haben. Die Beanstandung wurde damit begründet, dass die Tagungsstätte den Rahmen des Kodex überschreite.
  • Das Unternehmen hatte zunächst ca. sieben Wochen vor Veranstaltung eine finanzielle Unterstützung zugesagt, diese Zusage dann aber acht Tage vor der Veranstaltung widerrufen.
  • Da der anzuwendende § 20 Abs. 5 des Kodex sich nur auf tatsächlich geleistete finanzielle Unterstützungen bezieht, war der Tatbestand nicht erfüllt.
  • Die Frage der Zulässigkeit dieser Veranstaltung war bereits Gegenstand der Berichterstattung zu den Parallelverfahren zu Az. 2018.7-545-551.

Leitsätze

Der Wortlaut des § 20 Abs. 5 Kodex bezieht sich auf eine tatsächlich gewährte finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen und umfasst Fälle einer später widerrufenen Zusage zum Sponsoring in der Regel nicht.

Sachverhalt

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Beanstandung durch die Geschäftsführung des FSA, einige Mitgliedsunternehmen hätten die Fortbildungsveranstaltung „8. Würzburger Fortbildungssymposium ‚Neues aus der … [es folgt das Indiktionsgebiet] 2018‘“ gefördert, die im Sommer 2018 in der Würzburg Residenz stattfand. Nach Auffassung des Beanstandenden wahrte die Tagungsstätte nicht den durch § 20 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise (- im Folgenden: Kodex -) vorgegebenen Rahmen. Auf die Berichterstattung zu den Parallelverfahren zu Az. 2018.7-545-551 auf der Webseite des FSA verwiesen.

Im vorliegenden Verfahren wies das Unternehmen darauf hin, dass es seine ursprüngliche Zusage zur Unterstützung der Veranstaltung acht Tage vor dem Veranstaltungstermin widerrufen hätte, nachdem es zu der Auffassung gelangt sei, dass die Veranstaltung nicht Kodex-gemäß wäre.

Unstreitig ist, dass das Unternehmen ca. 7 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zunächst zugesagt hatte, im Einladungsflyer und auf der Webseite zur Veranstaltung als Sponsor genannt wurde, auf der Tafel mit den Sponsoren, die auf der Veranstaltung ausgestellt war, jedoch nicht. Die Nennung als Sponsor erfolgte auf der Webseite ununterbrochen auch noch Monate nach Durchführung der Veranstaltung; sie war auch Anfang Oktober 2018 dort noch abrufbar.

Vor diesem Hintergrund hat einer der anderen Sponsoren der Veranstaltung die Auffassung vertreten, dass das Mitgliedsunternehmen seit Auslage/Verteilung der Flyer im Zusammenhang mit der Veranstaltung einen großen Werbeeffekt erzielt und den Veranstalter ohne vertragliche Grundlage bewusst für sich habe werben lassen. Daraus wurde gefolgert, das Unternehmen habe nicht alles zu Erwartende bzw. Mögliche getan, um dem Fehleindruck der Sponsorentätigkeit entgegenzuwirken und den zu Unrecht erlangten Werbevorteil wieder „herauszugeben“.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Schiedsstelle hat in den genannten Parallelverfahren ausgeführt, dass sie dazu neigt, die hier gewählten Veranstaltungsräume in ihrer Gesamtheit wegen ihres Anreizcharakters nicht als Kodex-konform anzusehen; der Spruchkörper teilt also insoweit im Ergebnis also die Auffassung des Unternehmens zur Zulässigkeit der Tagungsstätte.

Die Schiedsstelle hat allerdings auch festgestellt, dass diese Bewertung für Ärzte aus der Region, die ihre Patienten üblicherweise in das Klinikums des Veranstalters überweisen, nicht aufrecht zu erhalten ist. Für diese Teilnehmer ist der genannte Anreizcharakter nicht erheblich. Sie hat dabei allerdings offenlassen müssen, ob diese Bewertung in Anbetracht der z.T. regionsfremden Teilnehmer relativiert werden müsste, da ungeklärt blieb, ob es sich insoweit lediglich um wenige Einzelfälle handelte, die bei einer Teilnehmerzahl von 130 Personen nicht entscheidend sein dürften. Die Schiedsstelle sah sich deshalb veranlasst, die Parallelverfahren gem. § 11 Abs. 1 Satz 3 VerfO einzustellen.

Diese Bewertung ist auf den hier vorliegenden Sachverhalt, bei dem die ursprüngliche Zusage des Sponsorings später widerrufen wurde, zu übertragen, so dass auch hier nur eine Einstellung des Verfahrens in Frage kommt.

Im Übrigen bezieht sich die Regelung des § 20 Abs. 5 Kodex ihrem Wortlaut nach auf eine – tatsächliche – finanzielle Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen. Ausweislich des Vortrags hat das Unternehmen dem Veranstalter jedoch „keinerlei Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt, insbesondere auch keinerlei finanzielle Unterstützung dieser externen Fortbildungsveranstaltung gem. § 20 Abs. 5 des Kodex gewährt“, sondern die zugesagte Förderung kurz vor der Veranstaltung widerrufen. Dieser Widerruf wird durch die auf der Veranstaltung gezeigte Tafel der Sponsoren bestätigt. Damit ist der Tatbestand der Vorschrift nicht erfüllt: Eine tatsächliche Unterstützung im Sinne des § 20 Abs. 5 Kodex fehlt.

Die Tatsache, dass das Unternehmen einen großen Werbeeffekt erzielt haben könnte und, wie die andauernde Nennung auf der Webseite nahelegt, wohl keine letztlich wirksamen Schritte unternommen hat, diesen Werbeeffekt zu beseitigen, wirft die Frage auf, wie dies mit der vorgetragenen Stornierung der Sponsoring-Zusage vereinbar ist. Immerhin ist nicht erkennbar, warum das Unternehmen die Zusage, diese Veranstaltung zu sponsern, erst sechs Wochen später und dann unmittelbar vor dem Veranstaltungstermin widerrufen hat; ebenso fällt es auf, dass der Sponsoring-Hinweis auf der Webseite zur Veranstaltung auch Monate nach Veranstaltungsende unverändert im Internet angegeben wird.

Dieser Sachverhalt wird vom Wortlaut der Regelungen des 3. und 4. Abschnitts des Kodex jedoch nicht erfasst. Ob eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den vorliegenden Sachverhalt in Frage kommen könnte, hat die Schiedsstelle nicht geprüft, nachdem offensichtlich war, dass in Anbetracht der Unklarheit hinsichtlich der Herkunft der Teilnehmer in jedem Fall nur eine Einstellung in Frage kommen konnte.

Ergebnis

Die Beanstandung war somit unbegründet. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Beanstandende hat von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 (a) FSA VerfO).

Berlin, im Oktober/Dezember 2018