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§§ 22 Abs. 3 Satz 3 ff., 29 Satz 2 VerfO Zur Berechnung der Geldbuße und der Verfahrensgebühr bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auf die erste Anhörung hin

AZ.: 2017.10-527

Leitsätze

1. Gibt das Unternehmen bereits auf das Anhörungsschreiben der Schiedsstelle eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kann dies bei der Bemessung der Geldbuße strafmindernd berücksichtigt werden.

2. In einem derartigen Fall kann der Spruchkörper 1. Instanz die Verfahrensgebühr reduzieren oder ganz entfallen lassen.

Sachverhalt

Dem Spruchkörper ging die Beanstandung einer Kassenärztlichen Vereinigung zu, das Mitgliedsunternehmen Bayer Vital GmbH werbe gegenüber Angehörigen der Fachkreise für eines seiner Präparate mit einem Folder, der die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Verordnungsweise des Präparats in einem irreführenden Umfang darstelle. Die Beanstandende begründete den Vorwurf der Irreführung umfangreich.

Ergänzend wies die Kassenärztliche Vereinigung darauf hin, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens bereits im April 2017 Informationsmaterial zum gleichen Themenkreis erstellt und abgegeben hatte, dessen irreführender Charakter vom Unternehmen damals eingeräumt und dessen Abgabe deshalb gestoppt worden war.

Auf das Anhörungsschreiben gab das Unternehmen ohne weitere Diskussion der beanstandeten Darstellung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Ergebnis

Die Schiedsstelle sah die Beanstandung als begründet an, nahm die Unterlassungserklärung an und verpflichtete die Bayer Vital GmbH zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 10.000 EUR zu Gunsten des Save the Children Deutschland e.V. (Spendenaufruf Rohingya).

Bei der Höhe der Geldstrafe wurde zu Gunsten des Unternehmens berücksichtigt, dass der Beanstandung kurzfristig und bereits auf das Anhörungsschreiben hin abgeholfen wurde, so dass es keiner weiteren Abmahnung bedurfte.

In Anwendung von § 29 Satz 2 VerfO verzichtete der FSA auf die Verfahrensgebühr.

Berlin, im Dezember 2017