FSA erstreckt Kodizes auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Berlin, 13. Dezember 2024 – Die Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) hat das Regelwerk des Vereins auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) erstreckt. Die bewährten Compliance-Standards der FSA-Kodizes sind damit von den Mitgliedsunternehmen sowohl bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln als auch bei DiGA im Sinne des § 33a SGB V zu beachten. Darüber hinaus können nunmehr neben Pharmaunternehmen auch Unternehmen aus dem Bereich der DiGA Mitglied im FSA werden. Mit der GAIA AG wird zum 01.01.2025 das erste Unternehmen aus diesem Bereich dem FSA beitreten.

Aufgabe des FSA ist seit der Gründung des Vereins im Jahr 2004, die Zusammenarbeit von pharmazeutischen Unternehmen mit Ärztinnen und Ärzten und weiteren Angehörigen der medizinischen Fachkreise, deren Einrichtungen sowie den Organisationen der Patientenselbsthilfe zu überwachen. Hierzu hat der FSA Verhaltensregeln und Standards entwickelt, die eine unlautere Beeinflussung in der Zusammenarbeit ausschließen. Diese werden kontinuierlich geprüft und weiterentwickelt, um neuen Entwicklungen im Gesundheitswesen Rechnung zu tragen. So hat der FSA seine Regelungen nun auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) im Sinne des § 33a SGB V erstreckt, die von Ärztinnen und Ärzten im System der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder von Krankenkassen genehmigt werden können.

Ebenso wie bei Arzneimitteln ist die Zusammenarbeit von Unternehmen mit den medizinischen Fachkreisen und Patientenorganisationen auch bei Digitalen Gesundheitsanwendungen wichtig und steht im Interesse des medizinischen Fortschritts.Mit der Erweiterung der Kodizes stellen wir sicher, dass unsere Regelungen für eine ethische und transparente Zusammenarbeit auch im Bereich der DiGA im Sinne des § 33a SGB V gelten“, sagte FSA-Geschäftsführer Dr. Uwe Broch. „Dies ist ein konsequenter Schritt, um auch bei DiGA das Vertrauen von Patientinnen und Patienten in die ärztliche Therapieentscheidung zu gewährleisten.“ Mit der Anerkennung der geänderten FSA-Kodizes als Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt (Bekanntmachungen im Bundesanzeiger am 05.,10. und 11.12.2024) ist der im März 2024 von den Mitgliedsunternehmen initiierte Prozess zu einem erfolgreichen Abschluss gekommen und fortan rechtskräftig.

Eine Mitgliedschaft im FSA ist darüber hinaus nun nicht mehr ausschließlich für Pharmaunternehmen möglich, sondern auch für Unternehmen, die im Bereich der DiGA tätig sind. Der FSA freut sich, die GAIA AG zum 01.01.2025 als Mitgliedsunternehmen zu begrüßen. „Wir sind stolz darauf, als erstes Pharma-Unternehmen im Bereich Digital Therapeutics Mitglied des FSA zu werden“, so Stan Sugarman, Chief Commercial Officer der GAIA AG. „Durch die Mitgliedschaft in dieser wichtigen Organisation des deutschen Gesundheitswesens unterstreichen wir unser Engagement für hohe ethische Standards bei der vertrauensvollen und transparenten Zusammenarbeit mit Ärzteschaft und Patientenorganisationen.

Über den FSA

Der FSA wurde 2004 von forschenden Pharmaunternehmen gegründet. Die Mitgliedsunternehmen des FSA decken rund 75% des deutschen Pharmamarktes ab. Mit seinen Kodizes hat der FSA verbindliche Regelungen für die korrekte Zusammenarbeit von pharmazeutischen Unternehmen mit Ärztinnen und Ärzten und anderen Angehörigen der medizinischen Fachkreise, deren Einrichtungen sowie mit Patientenorganisationen aufgestellt. Darüber hinaus verpflichten die Kodizes die Mitgliedsunternehmen des FSA, ihre Leistungen an die Ärzteschaft sowie an Patientenorganisationen jährlich zu veröffentlichen. Im Übrigen gilt: Jede Person kann dem FSA den Verdacht eines Kodex-Verstoßes durch ein Mitgliedsunternehmen melden. Die unabhängige Schiedsstelle des FSA untersucht die gemeldeten Verdachtsfälle. Sollte sich der Verdacht bestätigen, sieht das Regelwerk des FSA klar definierte Sanktionen vor, z.B. Geldbußen bis zu 400.000, – EUR und die Nennung des Unternehmens zusammen mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet.

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