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FSA-Stellungnahme zur aktuellen Berichterstattung im Handelsblatt

Stellungnahme zur aktuellen Berichterstattung
Handelsblatt vom 20. März 2018, „Die milden Pharma-Richter“

Klare Regeln, Kontrolle und Transparenz

Der FSA („Freiwillige Kontrolle für die Arzneimitteindustrie“) sieht verschiedene Aussagen in dem oben genannten Artikel in Teilen als sachlich falsch und in ihren Schlussfolgerungen als nicht nach-vollziehbar bzw. unzutreffend an.

So ist es falsch, wenn es in der Veröffentlichung heißt, dass der FSA seit 2010 jährlich durchschnittlich lediglich sechs Fälle von möglichem Fehlverhalten der Unternehmen bearbeitet hat. Das aktuelle, öffentlich verfügbare Dokument zur Statistik der Schiedsstelle ist der Jahresbericht 2016. Daraus ergibt sich unter anderem, dass die Schiedsstelle seit der Gründung des FSA 2004 insgesamt 511 Verfahren bearbeitet hat. Hinzu kommen 27 Verfahren aus 2017 sowie weitere aus 2018. Aus den FSA-Jahresberichten ergibt sich zudem, dass die Schiedsstelle in den Jahren 2010-2016 zusammengenommen 226 Verfahren entschieden hat, also deutlich mehr als die im Artikel genannte Zahl von Verfahren.

Unzutreffend sind ebenfalls die im Artikel genannten Aussagen von Transparency Deutschland be-treffend die personenbezogene Veröffentlichung von Honoraren, die von Pharmafirmen an Ärzte ge-zahlt werden. Hier wird der Eindruck erweckt, dass Pharmafirmen auch ohne Zustimmung der Ärzte diese als Geldempfänger dem Vorbild USA folgend öffentlich namentlich benennen dürfen. Dies ist nicht der Fall. Da es in Deutschland – im Gegensatz zu den USA – kein Transparenzgesetz gibt, müssen die Unternehmen die Zustimmung der Ärzte für die individuelle Veröffentlichung erhalten. Dies ist eine zentrale Kernvorgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, die in allen Bereichen gilt und den verfassungsrechtlich garantieren Schutz der persönlichen Daten eines jeden Bürgers sicherstellt. Dies respektiert der FSA selbstverständlich.

Die durchschnittliche Verurteilungsquote der FSA-Schiedsstelle der vergangenen Jahre lag bei ca. 30 Prozent. Allein 2017 hat die Schiedsstelle Geldstrafen in Höhe von insgesamt 125.000 € verhängt, die an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt wurden. Alle Verurteilungen werden im Internet mit Na-mensnennung des Unternehmens veröffentlicht. Gegenstand der Entscheidungen ist beispielsweise die Frage, ob Ausstattungsmerkmale eines Hotels, das für Fortbildungsveranstaltungen genutzt wird, den im entsprechenden Kodex genannten „angemessenen Rahmen (…) überschreiten“. Dies gilt bei-spielsweise für das im Artikel des „Handelsblatt“ erwähnte Baden-Badener Luxushotel.

Die Zielsetzung des FSA ist es, Verfahren in der 1. Instanz innerhalb von 6 Monaten abzuschließen. In einzelnen Fällen können die Verfahren länger dauern, insbesondere bei komplexen Sachverhalten, deren Aufklärung schwierig und zeitintensiv ist.

Der FSA weißt abschließend darauf hin, dass jeder Anzeigende, der mit einer Entscheidung der Schiedsstelle 1. Instanz nicht einverstanden ist, die Möglichkeit besitzt, kostenfrei in die Berufung zu gehen. Eine simple E-Mail reicht aus. Die Berufungsinstanz des FSA, die u. a. mit einem ehemaligen Vorsitzenden Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht sowie Vertretern von Ärzten- und Patientenorganisationen besetzt ist, entscheidet dann abschließend und verbindlich.

Berlin, 21. März 2018