FSA: Transparenz ist der entscheidende Faktor Bundeskartellamt genehmigt die Änderungen am Transparenz- und Fachkreisekodex des Vereins der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie; Kodexbroschüren liegen im neuen Design vor.
Bundeskartellamt genehmigt die Änderungen am Transparenz- und Fachkreisekodex des Vereins der Freiwilligen Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie; Kodexbroschüren liegen im neuen Design vor.
Berlin, 20. Juli 2015 – Die Änderungen am Transparenz- sowie am Fachkreisekodex des Vereins „Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e.V.“ (FSA) wurden vom Bundeskartellamt erneut ohne Einschränkungen genehmigt. Im Zuge dessen wurden die FSA-Kodizes an das neue Corporate Design und Logo des FSA angepasst und sind nun verfügbar.
Das Bundeskartellamt genehmigte im Mai 2015 folgende in der FSA-Mitgliederversammlung im Dezember 2014 beschlossene Kodexmodifizierungen: Nach der Änderung von § 8 Abs. 2 FSA-Transparenzkodex erfolgt die Offenlegung der Zuwendungen von Mitgliedsunternehmen an Angehörige der Fachkreise und medizinischen Einrichtungen ausschließlich unter Verwendung eines festgelegten Templates. Damit soll sichergestellt werden, dass die Daten der Unternehmen von Informationssuchenden leicht erfasst und vergleichbar dargestellt werden können.
Darüber hinaus wurde der FSA-Kodex Fachkreise angepasst. Der neue § 20 Abs. 9 Satz 6 besagt, dass bei der Bewirtung im Ausland zur Vereinfachung der praktischen Umsetzung nur noch der am Veranstaltungsort geltende Kodex Anwendung findet. Entsprechend wurde § 22 (Bewirtungen) modifiziert.
Nach der der kartellrechtlichen Genehmigung wurden die beiden genannten FSA-Kodizes sowie die Empfehlungen für die Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit den Partnern im Gesundheitswesen und deren Mitarbeitern sowie der FSA-Kodex Patientenorganisationen an das neue Erscheinungsbild des FSA angepasst. Diese stehen ab sofort inklusive der Leitlinien auf der Website des FSA unter www.fsa-pharma.de kostenfrei zum Download zur Verfügung.