„Der Wert einer medizinischen Fortbildung bemisst sich an der Erfüllung wissenschaftlicher Kriterien und nicht am Veranstalter oder Sponsor“
Berlin, 02. Juni 2020. Von der Vielfalt medizinischer Fortbildungsangebote profitiert der Gesundheitsstandort Deutschland. Sie trägt maßgeblich dazu bei, dass Ärztinnen und Ärzte über den aktuellen Wissensstand und verfügbare Behandlungsoptionen informiert sind, was dem Patientenwohl dient. Es ist daher wichtig und richtig, dass forschende Pharmaunternehmen nicht nur Fortbildungsveranstaltungen anderer Anbieter unterstützen, sondern auch selbst anbieten und durchführen. Dass ein pauschaler Ausschluss von Fortbildungsveranstaltungen der forschenden Pharmaunternehmen aus der CME-Zertifizierung nicht nur sachwidrig, sondern auch verfassungsrechtlich unzulässig ist, stellt jetzt ein Fachaufsatz in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Pharma Recht“ nachdrücklich dar. Der Verein Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie (FSA) sieht sich in seinem Eintreten für eine Pluralität der ärztlichen Fortbildung bestätigt.
Patientinnen und Patienten profitieren von einem kontinuierlichen Wissenstransfer aus der Forschung in die Arztpraxen und Krankenhäuser. Die Vermittlung des aktuellen Kenntnisstandes trägt maßgeblich dazu bei, dass Ärztinnen und Ärzte die richtige Diagnose stellen, umfassend über verfügbare Behandlungsoptionen informiert sind und eine angemessene Behandlungsoption wählen. Deshalb sieht das Gesetz auch eine Fortbildungspflicht für Ärztinnen und Ärzte vor.
Im Sinne der Pluralität hat der Gesetzgeber den Kreis potenzieller Anbieter oder Unterstützer von Fortbildungsveranstaltungen bewusst nicht eingeschränkt, sondern nur festgeschrieben, dass die Inhalte von Fortbildungsveranstaltungen „frei von wirtschaftlichen Interessen“ sein müssen. Zur konkreten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben definieren Ärztekammern die Bedingungen für die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen und kontrollieren deren Einhaltung. Werden die entsprechenden Kriterien nicht erfüllt, erteilen die Kammern keine Zertifizierung.
Pauschale Ungleichbehandlung von Pharmaunternehmen
Sofern einzelne Landesärztekammern nun dazu übergehen, eine Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen pharmazeutischer Unternehmen sowie eine Vergabe von Fortbildungspunkten für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen per se und ungeachtet des wissenschaftlichen Inhalts auszuschließen, verstößt dies – wie die Autoren des Fachaufsatzes, Dr. Peter Dieners und Dr. Thomas Voland, darlegen – gegen geltendes Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Betroffene Unternehmen könnten, so das Fazit der Untersuchung, gegen entsprechende Ablehnungsbescheide gerichtlich vorgehen.
Der Aufsatz bezieht sich dabei auf eine am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Neufassung der Fortbildungsrichtlinie der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK). Diese untersagt die CME-Zertifizierung von medizinischen Fortbildungsveranstaltungen, die von der pharmazeutischen Industrie durchgeführt werden. “Während die BLÄK offenbar davon ausgeht, dass pharmazeutische Unternehmen immer in unangemessener Weise wirtschaftliche Interessen verfolgen, wenn diese Veranstaltungen anbieten, hegt sie keinen solchen Generalverdacht gegenüber anderen Veranstaltern.“, so die Autoren.
FSA: Fortbildungen dienen Patientinnen und Patienten
Der FSA sieht sich durch die Einschätzung der Autoren in seinem Eintreten für die Pluralität der ärztlichen Fortbildung bestätigt. „Die Beteiligung von forschenden Pharmaunternehmen an ärztlicher Fortbildung – durch eigene Veranstaltungen oder die Unterstützung Dritter – dient dem Interesse der Patienten an einer qualitätsgesicherten Anwendung und dem korrekten Einsatz insbesondere innovativer Therapien“, so Dr. Uwe Broch, Geschäftsführer des FSA.
„Der Wert einer Fortbildung bemisst sich primär an der Erfüllung wissenschaftlicher Kriterien und nicht am Veranstalter oder Sponsor. Forschende Pharmaunternehmen sind – bei strikt wissenschaftlicher Ausrichtung – ein genauso valider Unterstützer und Ausrichter von Veranstaltungen wie andere Institutionen oder Organisationen auch“, so Broch weiter. Der Kodex des FSA und seiner Mitgliedsunternehmen zur Zusammenarbeit mit Fachkreisen stellt dies seit 2004 mittels klarer Rahmenbedingungen für die Durchführung oder Unterstützung von ärztlicher Fortbildung sicher.
„Ein pauschaler Ausschluss der Industrie geht zu Lasten des wissenschaftlichen Diskurses zwischen Forschern und Angehörigen der Fachkreise“, so Broch. „Eine solche Entwicklung ist letztlich von Nachteil für Patientinnen und Patienten.“
Über den FSA
Der FSA wurde 2004 von den vfa-Mitgliedern als eigenständiger Verein gegründet und überwacht mit Hilfe eines Vereinsgerichts die korrekte Zusammenarbeit von pharmazeutischen Unternehmen mit Ärzten und anderen Angehörigen der medizinischen Fachkreise. Die 55 Mitgliedsunternehmen des FSA decken rund 75% des deutschen Pharmamarktes ab. Seit 2016 setzt der Verein zudem den Transparenzkodex Fachkreise um, der Zahlungen der pharmazeutischen Industrie an die Ärzteschaft offenlegt und für jedermann nachvollziehbar macht. Jede Person kann dem FSA den Verdacht eines Kodex-Verstoßes durch ein Pharmaunternehmen melden. Die unabhängige Schiedsstelle des FSA untersucht die gemeldeten Verdachtsfälle. Sollte sich der Verdacht bestätigen, sieht das Regelwerk des FSA klar definierte Sanktionen vor, z.B. Geldstrafen bis max. 400.000, – Euro und die Nennung des Unternehmens zusammen mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet.
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