§ 20 Abs. 3, 5 FSA-Kodex Fachkreise i.V.m. den Vorstandsleitlinien 12 und 12.a: Zum Sponsoring einer externen Fortbildungsveranstaltung in Rostock-Warnemünde.

Az.: 2023.9-691

Für die Bewertung bezüglich der Zulässigkeit eines Tagungsortes ist gegebenenfalls der kalendarische Zeitpunkt einer Fortbildungsveranstaltung zu berücksichtigen.

Nach den Leitlinien 12 und 12 a gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs.3 und 5 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung in der Regel nicht zu beanstanden, sofern die Auswahl der Tagungsstätte und des Tagungsorts allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt.

 

Leitsätze

  1. Nach § 20 Abs.3 FSA-Kodex Fachkreise hat die Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Diese Vorgabe wird in der Vorstandsleitlinie 12 a dahingehend konkretisiert, dass vom Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung Wirkung ausgeht.
  2. Sofern die Infrastruktur des Tagungsortes schwerpunktmäßig touristisch geprägt, ist dürfte in der Regel das Kriterium „allein nach sachlichem Gesichtspunkt“ nicht erfüllt sein.
  3. Die Schiedsstelle geht bei der Bewertung der Zulässigkeit des maßgeblichen Tagungsortes nicht grundsätzlich von einer Stadt oder Gemeinde als Ganzes aus, sondern sieht als geografischen Platz, an dem die Veranstattung stattfindet, unter Umständen auch isoliert einen geografisch klar abtrennbaren Ortsteil einer Stadt oder Gemeinde an, sofern von dieser Örtlichkeit eine prägende Anreizwirkung ausgeht.
  4. Für die Bewertung bezüglich der Zulässigkeit eines Tagungsortes ist gegebenenfalls der kalendarische Zeitpunkt einer Fortbildungsveranstaltung zu berücksichtigen, also die Frage zu prüfen, ob die Veranstaltung in einen Zeitraum fällt, in dem vom Tagungsort eine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgeht.

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist die finanzielle Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung der Medconcept GmbH in Zusammenarbeit mit der Universitätsfrauenklinik am Klinikum Südstadt in Rostock-Warnemünde („Hanseatische GynOnko Tage 2023“) durch Mitgliedsunternehmen.

Nach Auffassung des Beanstanders verstößt die Unterstützung dieser Veranstaltung gegen § 20 Abs. 3, 5 FSA-Kodex Fachkreise in Verbindung mit den dazu erlassenen Vorstandsleitlinien, da sowohl die Tagungsstätte als auch der Tagungsort nicht den durch die Leitlinien konkretisierten Vorgaben des FSA-Kodex Fachkreise entspricht. Insbesondere sei die Übernachtung in der Yachthafenresidenz Hohe Düne sowie das Sponsoring einer dort durchgeführten Veranstaltung als nicht kodexkonform anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Beurteilungsmaßstab ist § 20 Abs.3 und 5 FSA-Kodex Fachkreise in Verbindung mit den Vorstandsleitlinien 12 und 12 a.

Zur Tagungsstätte

Nach der Vorstandsleitlinie 12 gem. § 6 Abs.2 i.V.m. § 20 Abs.3 FSA-Kodex Fachkreise ist die finanzielle Unterstützung einer Fortbildungsveranstaltung in der Regel nicht zu beanstanden, sofern die Auswahl der Tagungsstätte allein nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist. Von der Tagungsstätte darf daher keine Anreizwirkung ausgehen, die ihren Charakter entscheidend prägt. Eine entscheidend prägende Anreizwirkung scheidet in der Regel aus, wenn die Tagungsstätte keinen Erlebnis- oder Erholungscharakter aufweist, ihrem allgemeinen Erscheinungsbild nach nicht besonders prunkvoll ausgestattet ist und kein Angebot vorhält, das über den typischen Standard eines Konferenzhotels oder eines Kongresszentrums hinausgeht.
Vorliegend ist die Schiedsstelle der Auffassung, dass das Kongresszentrum Hohe Düne, in dem die Fortbildungsveranstaltung stattgefunden hat, diesen Kriterien entsprochen hat. Ausweislich des Internetauftritts des Kongresszentrums sowie aus eigener Kenntnis des Vorsitzenden des Spruchkörpers 1.Instanz handelt es sich hier um eine Veranstaltungsstätte, von der keine besondere Anreizwirkung ausgeht. Die Tagungsausstattung sowie die funktionalen Räumlichkeiten entsprechen im konkreten Fall dem durchschnittlichen Standard eines Konferenzgebäudes, ohne besonders prunkvoll zu sein.

Zu beachten ist ferner, dass die Veranstaltung eben nicht – wie in der Beanstandung vorgetragen wurde – im Hotel der Yachthafenresidenz Hohe Düne stattgefunden hat, so dass es auf die Ausstattung des in der Nähe befindlichen Hotels in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Aus den der Schiedsstelle vorliegenden Unterlagen zu dieser Veranstaltung ergibt sich, dass die Veranstaltung ausschließlich im Kongresszentrum Hohe Düne stattgefunden hat. Lediglich hierauf bezog sich die Einladung dazu. Das nahe gelegene Hotel Yachthafenresidenz Hohe Düne wurde weder beworben noch besonders hervorgehoben, sondern lediglich als Übernachtungsmöglichkeit auf eigene Kosten der Teilnehmer eher unscheinbar aufgeführt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob von dem Hotel Yachthafenresidenz Hohe Düne eine besondere Anreizwirkung ausgehen könnte. Für die Beurteilung der Voraussetzung „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ bezüglich der Tagungsstätte wäre dies unerheblich. Die unmittelbare Nähe einer Veranstaltungsstätte zu einem Hotel, das den Standard eines Businesshotels überschreiten mag, ist unbeachtlich, soweit das Hotel nicht in die Veranstaltung einbezogen wird. Allein der untergeordnete Hinweis, dass dieses Hotel Übernachtungsmöglichkeiten bietet, reicht auch dann nicht aus, wenn der Veranstalter der Tagung anbietet, auf Wunsch und auf eigene Kosten der Teilnehmer, eine Übernachtungsbuchung vorzunehmen.

Zum Tagungsort

Nach § 20 Abs. 3 FSA-Kodex Fachkreise hat die Auswahl des Tagungsortes allein nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Diese Vorgabe wird in der Vorstandsleitlinie 12a dahingehend konkretisiert, dass vom Tagungsort keine seinen Charakter entscheidend prägende Anreizwirkung ausgeht. Sofern die Infrastruktur des Tagungsortes schwerpunktmäßig touristisch geprägt ist, dürfte nach Auffassung der Schiedsstelle in der Regel das Kriterium „allein nach sachlichen Gesichtspunkten“ nicht erfüllt sein. Dabei geht die Schiedsstelle im vorliegenden Fall, entsprechend der Argumentation des Spruchkörpers 2. Instanz in der Lindau-Entscheidung (Az. FS II 1/23/2022.6-664), beim maßgeblichen Tagungsort nicht von der Stadt Rostock als Ganzes aus, sondern sieht als geographischen Platz, an dem die Veranstaltung stattgefunden hat, isoliert den Ortsteil Warnemünde. Tagungsort kann grundsätzlich auch eine Örtlichkeit sein, die einen geographisch klar abtrennenden Ortsteil einer Gemeinde darstellt. Dies ist auch aus der Sichtweise Dritter (also der breiten Öffentlichkeit) hier eindeutig der Fall. Denn Warnemünde wird in der Öffentlichkeit und auch in Beschreibungen verschiedener Reiseführer und im Internet als eigenständiges Ostseebad wahrgenommen und als „Warnemünde am alten Strom“ bezeichnet. Offiziell wird Warnemünde als Seeheilbad beworben, mit einem breiten, feinsandigen Strand, einer naturbelassenen Steilküste sowie einem Yachthafen und weiteren Sehenswürdigkeiten. Touristisch hervorgehoben werden die historische Altstadt, der „berühmte“ Leuchtturm sowie die beliebte Flaniermeile mit maritim anmutender Architektur, Restaurants und vielen Einkaufsmöglichkeiten entlang des alten Stroms. Die Ausflugsboote für die Hafenrundfahrten und die Ostseetouren legen ebenfalls vom alten Strom ab. Schließlich wird auch der traditionelle Warnemünder Fischmarkt in den vielfältigen Beschreibungen hervorgehoben. Zusammenfassend ist Warnemünde daher touristisch geprägt und unterscheidet sich so deutlich von der Stadt Rostock als Ganzes. Der Ortsteil Warnemünde ist auf Grund dieser touristischen Prägung und Überschaubarkeit klar von der übrigen Stadt abgrenzbar. Schließlich ist von einer schwerpunktmäßig touristisch geprägten Infrastruktur eines Tagungsortes dann auszugehen, wenn die Infrastruktur hauptsächlich die Bedürfnisse von Touristen decken soll. Davon ist hier auszugehen da Warnemünde über eine Vielzahl von Hotels, Ferienwohnungen und Restaurants verfügt.

Das Vorhandensein eines Kongresszentrums spricht nicht gegen eine touristische Infrastruktur des Ortsteils Warnemünde. Vielmehr stellt eine schwerpunktmäßig touristische Infrastruktur gerade einen zusätzlichen Anreiz für potenzielle Tagungsteilnehmer dar.

Allerdings ist für die Bewertung bezüglich der Zulässigkeit eines Tagungsortes der kalendarische Zeitpunkt der Fortbildungsveranstaltung zu berücksichtigen, also die Frage, ob die Veranstaltung in einen Zeitraum fällt, in dem der Ort für Freizeitaktivitäten besonders attraktiv ist. Dies sind z.B. die Sommermonate bzw. -saison für einen Strandurlaub oder sonstige Wassersportaktivitäten. Dies gilt ebenso für das Flanieren im Yachthafen oder entlang des alten Stroms mit seiner vielfältigen Außengastronomie. Solche Urlaubsorte, zu denen auch Warnemünde zählt, werden in der Regel ganz überwiegend in den Sommermonaten von Touristen frequentiert, wenn angenehme Temperaturen und Witterungsverhältnisse vorherrschen.

Die hier in Rede stehende Veranstaltung fand dagegen Ende April statt. In diesem Monat beträgt die durchschnittliche Tagestemperatur 11 Grad und die Wassertemperatur kommt lediglich auf 9 Grad. Es gibt im Durchschnitt 17 Regentage im April und häufig auch kräftige Winde. Dies führt dazu, dass Warnemünde zu dieser Jahreszeit nur ein geringes Touristenaufkommen verzeichnet und eine deutlich niedrigere Attraktivität besitzt, als in den Monaten von Mai bis September. Der gewählte Zeitpunkt für die Durchführung der Veranstaltung lag nicht in der touristisch attraktiven Periode und war daher nicht geeignet, eine Anreizwirkung zu generieren. Der Charakter der Tagungsortes Warnemünde weist daher aus Sicht der Schiedsstelle im April keine prägende Anreizwirkung auf. Dies wird indirekt auch dadurch bestätigt, dass in der Einladung zu den GynOnko Tagen keine Hinweise auf mögliche Freizeitaktivitäten oder die touristische Attraktivität gegeben wurden. Vielmehr waren der Tagungsflyer bzw. die Einladung sachlich gestaltet und das Programm fachlich-wissenschaftlich dargestellt. Die touristische Prägung des Ortes Warnemünde wurde nicht zur Werbung für die Veranstaltung genutzt.

Ergebnis und Entscheidung

Der Spruchkörper 1. Instanz kommt zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung nicht begründet ist. Das Sponsoring der Fortbildungsveranstaltung „Hanseatische GynOnko Tage 2023“ in Rostock-Warnemünde durch Mitgliedsunternehmen des FSA stellt keinen Ver-stoß gegen § 20 Abs.3 und 5 FSA Kodex Fachkreise dar.

Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.

Berlin, im Januar 2024