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Kodex § 23 Abs. 2 – Preisausschreiben – Angemessene Preise

AZ.: 2004.10-30 (1. Instanz)

Leitsatz

Werden bei einem Preisausschreiben fachliche oder wissenschaftliche Leistungen (hier: die Beantwortung von fünf Fachfragen) von teilnehmenden Ärzten gefordert, sind die in Aussicht gestellten Preise jedenfalls dann als in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen zu betrachten, wenn der Wert der Preise bis EUR 5,00 brutto beträgt.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, da es an einem Kongress teilnehmend, ein Preisausschreiben veranstaltet hat, in dem fünf fachliche Fragen zu beantworten waren und für die im Gegenzug bei der richtigen Beantwortung aller Fragen Lamy Kugelschreiber zum Marktwert von EUR 4,23 zzgl. MwSt. ausgelobt wurden.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Spruchkörper 1. Instanz hat in diesem Verhalten keinen Kodexverstoß gesehen. Hinsichtlich der Anforderungen an die fachlichen und wissenschaftlichen Leistungen des Arztes bei Preisausschreiben wird auf die Berichterstattung zum Az.: 2004.8-15 verwiesen.

Der Spruchkörper 1. Instanz hält ausgelobte Preise bis zu EUR 5,00 inkl. MwSt. für kodexkonform, sofern wie hier, mehrere fachliche Fragen zu beantworten waren.

Der Wert von EUR 5,00 ist auch deshalb vertretbar, weil nach heutiger allgemeiner Rechts- und Werteauffassung Zuwendungen bis zur genannten Höhe nicht geeignet erscheinen, den Arzt in erster Linie wegen des in Aussicht gestellten Wertes zur Teilnahme am Preisausschreiben zu motivieren. Maßgeblich bei der Betrachtung ist allerdings nicht der Anschaffungs- sondern derMarktwert.


Berlin, im Dezember 2004