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HWG § 7 Abs. 1 u. 2 – Rahmenprogramm

AZ.: 2004.9-22 (1. Instanz)

Leitsatz

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) findet auf Pharmaunternehmen nur dann Anwendung, wenn durch die Werbemaßnahme des Pharmaunternehmens ein konkretes Produkt beworben wird.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurde beanstandet, dass ein Pharmaunternehmen (Nichtmitglied) Ärzte anlässlich eines in Deutschland durchgeführten Kongresses zu einem Rahmenprogramm ab 20.00 h unter dem Motto „Musik Party – Kulinarische Genüsse, heiße Musik, gute Stimmung, lockere Atmosphäre“ in eine am Ort gelegene Bar eingeladen hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie konnte keinen Verstoß gegen § 7 HWG (Heilmittelwerbegesetz)feststellen, da zum einen kein konkretes Produkt beworben wurde, sondern nur eine allgemeine Maßnahme zum persönlichen Kennen lernen des neu gegründeten Unternehmens durchgeführt wurde und auch die vorgenommenen Aufwendungen keinen Verstoß gegen die Vorschriften erkennen ließen, da lediglich „Häppchen“ und „ein Glas Wein“ angeboten wurden. Die Maßnahmen waren nicht geeignet, Ärzte in ihren Therapieentscheidungen zu beeinflussen oder bei dem Arzt eine Verpflichtungshaltung zu erzeugen, die nur bei höherwertigen Zuwendungen angenommen werden kann.

Ergebnis

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