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Kodex § 21 Abs. 2 – Vorweihnachtlicher Gutschein für einen Tannenbaum an Ärzte

AZ.: 2005.1-51 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Abgabe von Gutscheinen durch Pharmaunternehmen (hier: Mitglied) an Ärzte im Wert von EUR 15,00 anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes ist unzulässig.

Sachverhalt

Von einem Mitgliedsunternehmen wurden am Wochenende vor Weihnachten Ärzte zu einem „Tannen-
baumschlagen“ eingeladen. Im Vorfeld zu der Aktion hat das Unternehmen unstrukturiert mündliche Informationen von Ärzten zum Einsatz von Protonenpumpenhemmern abgefragt. Im Gegenzug wurden Gutscheine ausgehändigt, die dazu berechtigten, am Samstag vor Weihnachten einen Tannenbaum in Empfang zu nehmen im Verkaufswert von EUR 15,00 inkl. MwSt. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der mündlichen Ärztebefragung und der Aushändigung des Gutscheins war nicht erkennbar.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der FS Arzneimittelindustrie hat einen Verstoß gegen § 21 Abs. 2 des Kodex festgestellt, denn es lag kein Geschenk zu einem „besonderen Anlass“ vor. Hiermit sind in konsequenter Auslegung des Kodex lediglich Anlässe mit personenbezogenem und nicht anlassbezogenem Inhalt gemeint. Insbesondere allgemeine Feiertage sind im Sinne der Vorschrift keine „besonderen Anlässe“. Insofern konnte die Prüfung des kumulativ notwendigen „sozialadäquaten Rahmens“ entfallen, da bereits der „besondere Anlass“ zu verneinen war.

Da in dem ausgehändigten Gutschein kein Hinweis auf das Unternehmen, weder namentlich noch durch Produktvermerke, gegeben war, schied auch eine Prüfung eines Kodexverstoßes nach § 21 Abs. 1 des Kodex aus, da keine Werbegabe im Sinne der Vorschrift gegeben war.

Ergebnis

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