§ 2 Verfahrensordnung; § 23 Abs. 2 des Kodex Zulässigkeit von Selbstanzeigen
Leitsatz
Eine Selbstanzeige zur Überprüfung des eigenen kodexkonformen Verhaltens bei abgeschlossenen Sachverhalten ist unzulässig. Der in Aussicht gestellte Preis anlässlich eines Preisausschreibens darf auch in Gegenständen bestehen, die nicht zur Verwendung in der ärztlichen Praxis bestimmt sind. § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG ist insofern nicht anwendbar.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen wurde durch ein anderes Mitgliedsunternehmen aufgefordert, sich zu verpflichten und es zu unterlassen, für insgesamt 10 fachliche Fragen anlässlich eines Preisausschreibens ein Taschenmesser im Marktwert von EUR 3,95 als Preis abzugeben. Das zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgeforderte Unternehmen hat sich daraufhin gegenüber dem FS Arzneimittelindustrie selbst angezeigt, um den Sachverhalt zur Überprüfung zu stellen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Sinn und Zweck des Vereins sowie die Auslegung der Verfahrensordnung decken eine Beanstandung durch Selbstanzeige nicht.
§ 2 der Verfahrensordnung sieht vor, dass „Jedermann“ Beanstandungen bei dem Verein einreichen kann, mit der Behauptung, ein Mitglied habe nach Gründung des Vereins gegen den Kodex verstoßen.
Die Regelung geht davon aus, dass keine Rechtsidentität zwischen beanstandendem Unternehmen und dem beanstandeten Unternehmen gegeben ist. So führt Dieners in seinem Buch „Zusammenarbeit der Pharmaindustrie mit Ärzten“ Seite 251, Rd. Ziffer 47 zutreffend aus, „ … dass das Recht, Beanstandungen einzureichen zwar nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt ist und dass Beanstandungen daher von allen juristischen Personen eingereicht werden können“.
Als Beispiele hierfür werden etwa „ … Ärzteorganisationen, Krankenkassen und andere Unternehmen der pharmazeutischen Industrie“ genannt.
Hiermit im Einklang steht auch, dass der FS Arzneimittelindustrie keine Voranfragen beantwortet und nicht unabhängig von einem Beanstandungsverfahren rechtsberatend tätig wird.
Ergebnis
Der FS Arzneimittelindustrie hat das Verfahren nicht eröffnet, sondern als offensichtlich unzulässig eingestellt.
Berlin, im Dezember 2005