§ 7 des Kodex; § 7 HWG i.V.m. § 47 AMG; Neuregelung ab 16.3.2006
AZ.: 2005.10-98 (1. Instanz)
Leitsatz
Die Abgabe einer originalverblisterten 10-er Packung eines Arzneimittels als Muster durch den Außendienst an einen niedergelassenen Arzt stellt einen Verstoß nach § 7 des Kodex dar.
Sachverhalt
Ein Außendienstmitarbeiter eines Mitgliedsunternehmens hatte bei einem niedergelassenen Arzt eine originalverblisterte 10-er Packung eines Medikaments mit je 30 Tabletten abgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der FS Arzneimittelindustrie ist nach der bis zum 16.03.2006 gültigen alten Fassung des „FS Arzneimittelindustrie“-Kodex auch für Beanstandungen zu Musterabgaben gemäß § 7 Abs. 1 des Kodex i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG und § 47 Abs. 3 und 4 AMG zuständig. Es liegt ein Kodexverstoß vor, wenn mehr als die vorgegebene gesetzliche Abgabemenge von 2 Musterpackungen der kleinsten auf dem Markt befindlichen Packungsgröße des Arzneimittels abgegeben wird, wie hier mit 10er-Packungen geschehen.
Im Anwendungsbereich des ab 16.03.2006 geltenden Kodex richten sich Beanstandungen bezüglich der Abgabe von Arzneimittelmustern ausschließlich nach § 15 des Kodex, wobei gemäß § 2 der Verfahrensordnung künftige Verstöße nicht mehr durch Unternehmen der Pharmaindustrie vorgetragen werden können.
Ergebnis
Das Unternehmen hat eine geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichtet. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Juni 2006