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§ 23 Abs. 2 des Kodex – Angemessene Preise bei Preisausschreiben

AZ.: 2005.12-105 (1. Instanz)

Leitsätze

Wenn für die Beantwortung von 6 Fragen eines Preisausschreibens zu einem Arzneimittel eines Mitgliedsunternehmens 15 Minuten benötigt werden, steht die Auslobung einer Werberechts-Beratung durch eine Fachkanzlei im Gegenwert von 275,00 EUR für eine 1-stündige Beratung sowie die Verlosung von Original-Zeichnungen eines den Ärzten bekannten humoristischen Zeichners im Wert pro Stück in Höhe von 89,00 EUR inkl. MwSt. nicht im angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung des Arztes.

§ 23 Abs. 2 geht als die speziellere Vorschrift bei der Durchführung von Preisausschreiben den Regelungen in § 21 Abs. 1 des Kodex vor.

Sachverhalt

Ein Mitgliedsunternehmen hatte anlässlich eines Kongresses im Dezember 2005 ein Preisausschreiben durchgeführt, um den aktuellen Kenntnisstand der Ärzte zu einem Arzneimittel des Unternehmens abzufragen. Als Preise für die richtige Beantwortung von 6 Fragen zu dem Medikament waren eine Werberechts-Beratung durch eine in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes bundesweit führende Kanzlei sowie 10 „hochwertig gerahmte Original-Zeichnungen“ eines in Ärztekreisen bekannten Malers, der die Originale handsignierte, ausgelobt. Für die Beantwortung der Fragen war ein Zeitaufwand von 15 Minuten anzusetzen.
Für die Werberechts-Beratung wurde ein Stundensatz für 1 Stunde in Höhe von 275,00 EUR angesetzt, während die handsignierten Original-Zeichnungen im Internet zu Preisen ab 89,00 EUR angeboten werden.
Das beanstandende Unternehmen führt an, dass neben einem Verstoß gegen § 23 Abs. 2 des Kodex auch ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1 des Kodex gegeben ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf Basis der ständigen Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz des FS Arzneimittelindustrie und nach inzwischen gängiger Praxis, sind an die Fragen eines Preisausschreibens keine erhöhten Anforderungen zu stellen. Für einen Zeitaufwand von 15 Minuten errechnet sich unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung der 1. und 2. Instanz ein maximaler Auslobungswert in Höhe von 66,00 EUR, da die Fragen keine erhöhten Anforderungen an die Teilnehmer stellten (Berechnungsformel: Ziff. 80 GOÄ = 17,49 EUR : 20 Min. x 15 Min. x Faktor 5). Die in Aussicht gestellten Preise standen daher nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den durch die Teilnehmer zu erbringenden wissenschaftlichen oder fachlichen Leistungen. Ein Kodexverstoß war daher zu bejahen.
§ 23 Abs. 2 des Kodex stellt eine speziellere Vorschrift zu den Regeln des § 21 Abs. 1 dar. § 23 Abs. 2 befasst sich abschließend mit Preisausschreiben, während § 21Abs. 1 des Kodex Geschenke regelt. Wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 gegeben sind, scheidet eine Prüfung des § 21 Abs. 1 nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz aus.

Ergebnis

Die vom FS Arzneimittelindustrie e.V. geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wurde in allen Teilen vollinhaltlich akzeptiert. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Februar 2006