§ 20 Abs. 5 des Kodex Angemessener Umfang der Unterstützung bei Sponsoring, keine Unterstützung von Unterhaltungs- programmen, Einladung von Begleitpersonen
AZ.: 2005.2-56 (1. Instanz)
Leitsätze
- Die Angemessenheit der finanziellen Unterstützung von externen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter ist am Werbeumfang des Sponsors während der Veranstaltung zu messen.
- Der Sponsor hat es zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter finanziell zu unterstützen, sofern damit Unterhaltungsprogramme finanziert werden, indem er den Veranstalter in der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet, die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Fortbildungsmaßnahme zu verwenden.
- Der Sponsor hat es weiterhin zu unterlassen, externe Fortbildungsveranstaltungen gegenüber dem Veranstalter finanziell zu unterstützen, soweit dieser auch die Einladung von Begleitpersonen zulässt, indem er den Veranstalter in der zugrunde liegenden Vereinbarung verpflichtet, die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel ausschließlich zweckgebunden zur Förderung der Fortbildungsmaßnahme zu verwenden.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen hatte eine externe Fortbildungsveranstaltung mit einem Geldbetrag unterstützt, der rund 67% des Gesamtaufwandes der Veranstaltung ausmachte und wurde dafür in der Einladung als Sponsor genannt. Das Unternehmen erhielt die Möglichkeit, im Rahmen des Symposiums den anwesenden Teilnehmern einschlägige Produkte und Dienstleistungen vorzustellen bzw. das Unternehmen zu positionieren, in dem eine Ausstellungsfläche zur Aufstellung eines Ausstellungsstandes zur Verfügung gestellt wurde.
Während des Symposiums wurden Rahmenprogramme durchgeführt. Dieser „Kulturrahmen“ sollte es Begleitpersonen erleichtern, „im Strom der Zeit“ inne zu halten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Angemessenheit der Sponsoringleistung ist allein an dem Marketing- und Wettbewerbseffekt für den Sponsor zu messen.
Nach Auffassung des Spruchkörpers 1. Instanz will § 20 Abs. 5 keinen Umgehungstatbestand zu den eindeutigen Regelungen der §§ 20 Abs.1 – 3 und 7 bei internen Fortbildungsveranstaltungen schaffen. Insofern hat der Sponsor eine der Sponsoringmaßnahme zugrunde liegende Vereinbarung dahingehend abzuschließen, dass der Veranstalter verpflichtet wird, nicht nur auf die Sponsoreigenschaft des Unternehmens hinzuweisen, sondern auch klarzustellen, dass Unterhaltungsprogramme durch den Sponsorbetrag nicht unterstützt werden.
Zugleich hat der Sponsor sicherzustellen, dass Veranstaltungen nur gesponsert werden, bei denen keine Begleitpersonen eingeladen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kosten durch die eingeladenen Begleitpersonen übernommen werden.
Ergebnis
Ergebnis
Das beanstandete Unternehmen hat die geforderte Verpflichtungserklärung sowohl hinsichtlich der Unterlassung der Unterstützung von Unterhaltungsprogrammen, wie auch der Einladung von Begleitpersonen akzeptiert und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Berlin, im Juli 2005