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§ 21 Abs. 2 des Kodex, § 3 UWG – Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte

AZ.: 2006.10-142 (1. Instanz)

Leitsatz

Die Einladung zu einer ganztägigen Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte verstößt gegen § 21 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. und ist somit unlauter.

Sachverhalt

Ein Nichtmitglied hatte unter dem Motto „Pharmaunternehmen macht Dampf!“ zu einer ganztägigen Dampferfahrt – „Die Elbe nuf und widder nunder“ – eingeladen, an welcher auch Angehörige der Ärzte teilnehmen konnten. Für Begleitpersonen wurde ein Betrag von EUR 75,00 pro Begleitperson verlangt, für teilnehmende Kinder pro Kind ein Betrag von EUR 20,00. Für die Teilnahme der Ärzte selbst wurde keine Kostenbeteiligung verlangt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Einladung zu einer ganztätigen Dampferfahrt ohne Kostenbeteiligung der eingeladenen Ärzte verstößt gegen § 21 Abs. 2 des Kodex des FS Arzneimittelindustrie e.V. und ist somit unlauter.

§ 21 Abs. 2 regelt, dass im Rahmen einer nicht produktbezogenen Werbung Geschenke nur zu besonderen Anlässen (z. B. Praxis-Eröffnung, Jubiläen) gewährt werden dürfen, wenn sie sich in einem sozial adäquaten Rahmen halten und zur Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt sind.

Die den Ärzten gewährte unentgeltliche Teilnahme an der ganztägigen Dampferfahrt auf der Elbe am 14.10.2006 erfüllt ausweislich der Einladung die genannten Kriterien nicht. So ist bereits ein besonderer Anlass nicht ersichtlich, der die Zuwendung der unentgeltlichen Dampferfahrt rechtfertigt.

Ergebnis

Das Nichtmitglied hat eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, das beanstandete Verhalten zukünftig zu unterlassen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.


Berlin, im Dezember 2006