§ 2 Absatz 1 Satz 2 der „FS Arzneimittelindustrie“- Verfahrensordnung; § 7 des Kodex
AZ.: 2006.7-132
Leitsatz
Kann gemäß § 2 Absatz 1 der „FS Arzneimittelindustrie“-Verfahrensordnung ein Wettbewerbsverstoß eines Mitgliedsunternehmens gegen Vorschriften des dritten Abschnitts des FSA Kodex durch ein anderes Mitgliedsunternehmen nicht gerügt werden, so kann auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Mitgliedern und Nichtmitgliedern ein durch ein Mitgliedsunternehmen gerügter Wettbewerbsverstoß eines Nichtmitglieds nicht verfolgt werden.
Sachverhalt
Ein Mitgliedsunternehmen hatte ein Nichtmitglied beanstandet, das in einer Werbekampagne irreführende Darstellungen zur Anwendung von zugelassenen Immunisierungswirkstoffen gemacht hat. Es wurde ein Verstoß gegen § 7 des dritten Abschnitts des FSA-Kodex gerügt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist es der Zweck des Vereins als Einrichtung der Selbstkontrolle der Lauterkeit bei der Zusammenarbeit der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise und medizinischen Einrichtungen zu dienen. Zu diesem Zweck hat der Verein Verhaltensregeln im Kodex festgelegt. Gemäß § 2 Abs.1 Satz 4 der Satzung hat der Verein „hierbei insbesondere“ beanstandetes Verhalten von Unternehmen der pharmazeutischen Industrie auf seine Vereinbarkeit mit den von den Vereinen festgelegten Verhaltensregeln (Kodex) sowie den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und gegen Verstöße vorzugehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung ist das Beanstandungsrecht von Unternehmen auf Verstöße gegen Regelung des vierten Abschnitts des Kodex unter Berücksichtigung der hierfür geltenden Grundsätze beschränkt. Ein Beanstandungsrecht von Unternehmen bei Wettbewerbsverstößen gegen Regelungen des dritten Abschnitts des Kodex besteht nicht. Es läge eine Ungleichbehandlung vor, wenn Wettbewerbsverstöße unter Mitgliedsunternehmen vom Verein nicht geahndet werden können, hingegen Wettbewerbsverstöße gegen Nichtmitglieder, die von einem Mitglied angezeigt werden, vom Verein verfolgt werden müssten. Aus dem Satzungszweck ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Verein verpflichtet ist, Wettbewerbsverstöße ohne gleichzeitige Verletzung des Kodex zu verfolgen.
Ergebnis
Das Beanstandungsverfahren wurde eingestellt.
Berlin, im Oktober 2006